Historische Fassung war gültig vom 01.08.2003 bis 08.03.2004

Schulgesetz für den Freistaat Sachsen
(SchulG)

Vom 3. Juli 1991

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2003

Der Sächsische Landtag hat am 20. Juni 1991 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.

1. Teil
Allgemeine Vorschriften

1. Abschnitt
Erziehungs- und Bildungsauftrag, Geltungsbereich

§ 1
Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule

(1) Der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule wird bestimmt durch das Recht eines jeden jungen Menschen auf eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung und Bildung ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage.

(2) Die schulische Bildung soll zur Entfaltung der Persönlichkeit der Schüler in der Gemeinschaft beitragen. Diesen Auftrag erfüllt die Schule, indem sie Kenntnisse, Fähigkeiten und Werthaltungen vermittelt, um so die Erziehungs- und Bildungsziele zu erreichen und Freude am Lernen zu wecken. Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Freistaates Sachsen bilden hierfür die Grundlage.

(3) In Verwirklichung ihres Erziehungs- und Bildungsauftrages entwickelt die Schule ihr eigenes pädagogisches Konzept und plant und gestaltet den Unterricht und seine Organisation auf der Grundlage der Lehrpläne in eigener Verantwortung. Die pädagogischen, didaktischen und schulorganisatorischen Grundsätze zur Erfüllung des Bildungsauftrages im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen legt die Schule in einem Schulprogramm fest. Auf der Grundlage des Schulprogramms bewerten die Schule und die Schulaufsichtsbehörde in regelmäßigen Abständen das Ergebnis der pädagogischen Arbeit. Die Bewertung ist Bestandteil des Schulporträts. 2

§ 2
Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet

(1) Im deutsch-sorbischen Gebiet ist allen Kindern und Jugendlichen, deren Erziehungsberechtigte es wünschen, die Möglichkeit zu geben, die sorbische Sprache zu erlernen bzw. in festzulegenden Fächern und Klassenstufen in sorbischer Sprache unterrichtet zu werden.

(2) Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, die erforderlichen besonderen Bestimmungen zur Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet zu treffen, insbesondere hinsichtlich

1.
der Organisation;
2.
des Status der sorbischen Sprache als
 
a)   Muttersprache,
 
b)   Zweitsprache und
 
c)   Fremdsprache;
3.
der gemäß Absatz 1 festzulegenden Fächer und Klassenstufen.

(3) Darüber hinaus sind an allen Schulen im Freistaat Sachsen Grundkenntnisse aus der Geschichte und Kultur der Sorben zu vermitteln.

§ 3
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen. Für Schulen in freier Trägerschaft findet das Gesetz nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Im übrigen gilt für sie das Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft.

(2) Öffentliche Schulen sind die Schulen, die

1.
von einer Gemeinde oder einem Landkreis gemeinsam mit dem Freistaat Sachsen oder
2.
vom Freistaat Sachsen allein unterhalten werden.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für medizinische Berufsfachschulen, soweit sie in ihrem Bestand in die Trägerschaft von Krankenhäusern übergegangen sind. Der Freistaat erstattet die Kosten, die nicht nach § 2 Nr. 1 a des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze ( Krankenhausfinanzierungsgesetz – KHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886) in den Pflegesatzverhandlungen geltend gemacht werden können. Das Nähere regelt eine Verordnung des Staatsministeriums für Kultus im Einvernehmen mit den Staatsministerien der Finanzen sowie für Soziales. 3

2. Abschnitt
Gliederung des Schulwesens

§ 4
Schularten und Schulstufen

(1) Das Schulwesen gliedert sich in folgende Schularten:

1.
Allgemeinbildende Schulen
 
a)
die Grundschule,
 
b)
die Mittelschule,
 
c)
das Gymnasium;
2.
Berufsbildende Schulen
 
a)
die Berufsschule,
 
b)
die Berufsfachschule,
 
c)
die Fachschule,
 
d)
die Fachoberschule,
 
e)
das Berufliche Gymnasium;
3.
Förderschulen;
4.
Schulen des zweiten Bildungsweges
 
a)
Die Abendmittelschule und das Abendgymnasium,
 
b)
das Kolleg;

(2) Schulstufen sind:

1.
die Primarstufe; sie umfaßt die Klassen 1 bis 4;
2.
die Sekundarstufe I; sie umfaßt die Klassen 5 bis 10 der allgemeinbildenden Schulen und der Förderschulen sowie die Abendmittelschule;
3.
die Sekundarstufe II; sie umfaßt die Klassen 11 und  12 der allgemeinbildenden Schulen und der Förderschulen sowie die berufsbildenden Schulen, das Abendgymnasium und das Kolleg.

§ 4a
Mindestschülerzahl, Klassenobergrenzen,Zügigkeit, Schulweg

(1) Die Mindestschülerzahlen an allgemeinbildenden Schulen betragen:
1.
an Grundschulen für die erste einzurichtende Klasse je Klassenstufe 15 Schüler und für jede weitere einzurichtende Klasse 14 Schüler,
2.
an Mittelschulen für die ersten beiden einzurichtenden Klassen je Klassenstufe 20 Schüler und für jede weitere einzurichtende Klasse 19 Schüler,
3.
an Gymnasien 20 Schüler je Klasse.

(2) In allen Schularten werden je Klasse nicht mehr als 28 Schüler unterrichtet. Überschreitungen dieser Klassenobergrenze bedürfen der Beschlussfassung durch die Schulkonferenz.

(3) Mittelschulen werden mindestens zweizügig, Gymnasien mindestens dreizügig geführt.

(4) In begründeten Ausnahmefällen sind Abweichungen von den Absätzen 1 und 3 zulässig. Dies gilt insbesondere

1.
aus landes- und regionalplanerischen Gründen,
2.
bei überregionaler Bedeutung der Schule,
3.
aus besonderen pädagogischen Gründen,
4.
zum Schutz und zur Wahrung der Rechte des sorbischen Volkes gemäß Artikel 6 der Verfassung des Freistaates Sachsen oder gemäß Artikel 8 Buchst. c der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen,
5.
aus baulichen Besonderheiten des Schulgebäudes oder
6.
bei unzumutbaren Schulwegbedingungen oder Schulwegentfernungen. 4

§ 5
Grundschule

(1) Die Grundschule vermittelt in einem für alle Schüler gemeinsamen Bildungsgang unter Einbeziehung von Elementen des spielerischen und kreativen Lernens allgemeine Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten und führt ihre Schüler zu den weiterführenden Bildungsgängen.

(2) Die Grundschule umfasst die Klassen 1 bis 4. Der Unterricht wird in der Regel getrennt nach Klassenstufen erteilt. Jahrgangsübergreifender Unterricht ist nur zulässig, wenn ein entsprechendes pädagogisches Konzept und entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal vorhanden sind.

(3) Spätestens ab der Klassenstufe 3 wird eine Fremdsprache unterrichtet. 5

(4) Zur Erleichterung der Schuleingangsphase arbeitet die Grundschule mindestens mit den Kindergärten und Horten ihres Schulbezirkes zusammen.

(5) Für schulpflichtige, aber noch nicht schulfähige Kinder können Vorbereitungsklassen eingerichtet werden, in denen diese Kinder, falls es ihre Eltern wünschen, durch besondere pädagogische Maßnahmen zur Schulfähigkeit geführt werden sollen. 6

§ 6
Mittelschule

(1) Die Mittelschule ist eine differenzierte Schulart. Sie vermittelt eine allgemeine und berufsvorbereitende Bildung und schafft Voraussetzungen für eine berufliche Qualifizierung.

(2) Die Mittelschule umfaßt die Klassen 5 bis 10.
Die Klassen 5 und 6 haben Orientierungsfunktion.
Ab Klasse 7 beginnt eine auf Leistungsentwicklung und Abschlüsse bezogene Differenzierung. Die Schüler erwerben mit dem erfolgreichen Besuch der Klasse 9 den Hauptschulabschluß und können durch eine besondere Leistungsfeststellung den qualifizierenden Hauptschulabschluß erwerben. Mit erfolgreichem Besuch der Klasse 10 und bestandener Abschlußprüfung wird der Realschulabschluß, der beruflich orientiert sein kann, erworben.

(3) An der Mittelschule können besondere Profile (z. B. sprachliche, mathematisch-naturwissenschaftliche, musische, technische, sportliche) eingerichtet werden. 7

§ 7
Gymnasium

(1) Das Gymnasium vermittelt Schülern mit entsprechenden Begabungen und Bildungsabsichten eine vertiefte allgemeine Bildung, die für ein Hochschulstudium vorausgesetzt wird; es schafft auch Voraussetzungen für eine berufliche Ausbildung außerhalb der Hochschule.

(2) Das Gymnasium umfaßt die Klassen 5 bis 12, schließt mit der Abiturprüfung ab und verleiht die allgemeine Hochschulreife. Die Klassen 5 und 6 haben Orientierungsfunktion.

(3) Am Gymnasium können besondere Profile (z.B. sprachliche, mathematisch-naturwissenschaftliche, musische, sportliche) eingerichtet werden.

(4) Für die Klassen 11 und 12 (Jahrgangsstufen) des Gymnasiums gilt folgendes:

1.
unterrichtet wird in halbjährigen Grund- und Leistungskursen;
2.
die herkömmliche Leistungsbewertung durch Noten wird in ein Punktesystem umgesetzt;
3.
die allgemeine Hochschulreife wird durch eine Gesamtqualifikation erworben. Diese setzt sich zusammen aus den Leistungen
 
a)
in der Abiturprüfung,
 
b)
in den Leistungskursen,
 
c)
in bestimmten anrechenbaren Grundkursen.

(5) Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, das Nähere zur Ausführung von Absatz 4 durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere das Fächerangebot und seine Zusammenfassung zu Aufgabenfeldern einschließlich der Wahlmöglichkeiten und Belegungsgrundsätze, die Voraussetzungen für die Einrichtung von Kursen, die Leistungserhebung und -bewertung, die Voraussetzungen der Zulassung zur Abiturprüfung, die Bildung der Gesamtqualifikation und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Hochschulreife.

§ 8
Berufsschule

(1) Die Berufsschule hat die Aufgabe, im Rahmen der Berufsausbildung oder Berufsausübung vor allem fachtheoretische Kenntnisse zu vermitteln und die allgemeine Bildung zu vertiefen und zu erweitern. Sie ist hierbei gleichberechtigter Partner der betrieblichen Ausbildung und führt gemeinsam mit Berufsausbildung oder Berufsausübung zu berufsqualifizierenden Abschlüssen.

(2) Die Berufsschule gliedert sich in eine Grundstufe und eine Fachstufe. Die Grundstufe dauert ein Jahr. In der Fachstufe werden Fachklassen für einzelne oder verwandte Berufe gebildet. Grund- und Fachstufe werden in der Regel in Form von Teilzeitunterricht an einzelnen Unterrichtstagen oder in zusammenhängenden Abschnitten (Blockunterricht) geführt.
Die Grundstufe kann auch als Berufsgrundbildungsjahr in Vollzeitunterricht oder in Teilzeitunterricht für die einem Berufsfeld zugeordneten anerkannten Ausbildungsberufe geführt werden.

(3) Die Berufsschule kann für Jugendliche, die zu Beginn der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis nicht nachweisen, als einjährige Vollzeitschule (Berufsvorbereitungsjahr) geführt werden.

(4) Der qualifizierte berufliche Bildungsabschluß wird zuerkannt, wenn der Berufsabschluß mit gutem Ergebnis nachgewiesen werden kann und entweder der qualifizierende Hauptschulabschluß erworben oder die Berufsschule mit gutem Ergebnis abgeschlossen wurde. Damit wird ein mittlerer Bildungsabschluß verliehen.

§ 9
Berufsfachschule

(1) In der Berufsfachschule werden die Schüler in einen oder mehrere Berufe eingeführt oder für einen Beruf ausgebildet. Außerdem wird die allgemeine Bildung gefördert. In der Berufsfachschule können die Schüler auch schulische Abschlüsse erwerben, die sie befähigen, ihren Bildungsweg in der Sekundarstufe II fortzusetzen.

(2) Die Berufsfachschule ist Vollzeitschule und dauert mindestens ein Jahr.

(3) Berufsfachschulen, für die ein mittlerer Bildungsabschluß Zugangsvoraussetzung ist, führen die Bezeichnung Berufskolleg.

§ 10
Fachschule

(1) Die Fachschule hat die Aufgabe, nach abgeschlossener Berufsausbildung und in der Regel praktischer Bewährung oder einer ausreichenden einschlägigen beruflichen Tätigkeit, eine vertiefte berufliche Weiterbildung mit entsprechendem berufsqualifizierendem Abschluß zu vermitteln. In der Fachschule können die Schüler auch schulische Abschlüsse erwerben, die sie befähigen, ihren Bildungsweg in der Sekundarstufe II oder an einer Fachhochschule fortzusetzen.

(2) Die Fachschule dauert bei Vollzeitunterricht mindestens ein Jahr, bei Teilzeitunterricht entsprechend länger.

§ 11
Fachoberschule

(1) Die Fachoberschule vermittelt eine allgemeine, fachtheoretische und fachpraktische Bildung.

(2) Die Fachoberschule umfaßt die Klassen 11 und 12. Sie baut auf einem mittleren Bildungsabschluß auf und verleiht nach bestandener Abschlußprüfung die Fachhochschulreife.

(3) Bewerber mit einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung oder entsprechender beruflicher Tätigkeit können unmittelbar in die Klasse 12 eintreten.

(4) An der Fachoberschule können einjährige Vorbereitungsklassen zum Erwerb eines mittleren Bildungsabschlusses (Fachschulreife) geführt werden.

§ 12
Berufliches Gymnasium

(1) Das berufliche Gymnasium vermittelt durch allgemeinbildende und berufsbezogene Unterrichtsinhalte eine Bildung, die zur Aufnahme eines Hochschulstudiums oder einer qualifizierten Berufsausbildung befähigt.

(2) Das berufliche Gymnasium baut auf einem mittleren Bildungsabschluß auf, dauert drei Schuljahre und verleiht die allgemeine Hochschulreife. Es umfaßt eine Einführungsphase und die Jahrgangsstufen 12 und 13, für letztere gilt § 7 Abs. 4 und 5 entsprechend.

§ 13
Förderschule

(1) Die Förderschule wird von Schülern besucht, die wegen der Beeinträchtigung einer oder mehrerer Funktionen auch durch besondere Hilfen in den allgemeinen Schulen nicht oder nicht hinreichend integriert werden können und deshalb für längere Zeit einer besonderen pädagogischen Förderung bedürfen. An der Förderschule können Abschlüsse der übrigen Schularten erworben werden.
Förderschulen sind insbesondere

1.
Schulen für Blinde und Sehschwache;
2.
Schulen für Gehörlose und Schwerhörige;
3.
Schulen für geistig Behinderte;
4.
Schulen für Körperbehinderte;
5.
Schulen für Lernbehinderte;
6.
Sprachheilschulen;
7.
Schulen für Erziehungshilfe;
8.
berufsbildende Schulen für Behinderte;
9.
Klinik- und Krankenhausschulen.

(2) Wenn die besondere Aufgabe der Förderschule die Heimunterbringung der Schüler gebietet oder die Erfüllung der Schulpflicht sonst nicht gesichert ist, hat der Schulträger dafür Sorge zu tragen, daß bei der Schule ein Heim eingerichtet wird, in dem die Schüler Unterkunft, Verpflegung, familiengemäße Betreuung und eine ihrer Behinderung entsprechende Förderung erhalten. Das Heim ist nicht Bestandteil der Förderschule.

(3) Wenn die besondere Aufgabe der Förderschule erfüllt ist, sind die Schüler in die allgemeinen Schulen einzugliedern.

(4) Für Kinder, die unter Absatz 1 fallen und vor Beginn der Schulpflicht förderungsbedürftig erscheinen, werden Sondereinrichtungen im Sinne von § 3 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SäKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 1993 (SächsGVBl. S. 999) eingerichtet. Diese Sondereinrichtungen sind nicht Bestandteil der Förderschule. Soweit in diesen Sondereinrichtungen und in Einrichtungen nach Absatz 2 Kinder betreut werden, die dafür keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz geltend machen können, erfolgt die Finanzierung ab 1. August 1995 anteilig im Sinne der §§ 13 und 12 SäKitaG; um sozial verträgliche Elternbeiträge zu gewährleisten, ist hiervon zu Lasten des Freistaates und des Trägers zu gleichen Teilen abzuweichen; im Falle des Absatzes 2 jedoch nur, wenn diese besondere Betreuung im Einzelfall zwingend notwendig ist. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, der Finanzen und für Kultus. Soweit Personal- und Gruppenschlüssel für Einrichtungen nach Absatz 2 und 4 sowie § 16 Abs. 2 und 3 festgelegt werden, ist darüber hinaus das Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden herzustellen.

(5) Die Träger von Förderschulen nach Absatz 1, von Heimen nach Absatz 2, von Sondereinrichtungen nach Absatz 4 sowie von Einrichtungen zur Ganztagesbetreuung nach § 16 Abs. 2 und 3 sind verpflichtet, im Rahmen einer kooperativen Zusammenarbeit eine ganzheitliche Betreuung der Schüler zu gewährleisten. In diesem Sinne kann das Personal nach § 40 Abs. 1 in Förderschulen und in Einrichtungen nach Satz 1 eingesetzt werden.

(6) Den Förderschulen stehen Beratungsstellen zur Verfügung, die für die Früherfassung, Früherkennung und Frühförderung behinderter oder von Behinderung bedrohter Kinder zuständig sind. Ihnen obliegt außerdem die behindertenspezifische Beratung von Eltern und Lehrern.

(7) Die für die Erfüllung der besonderen Aufgabe der Förderschule notwendige Betreuung der Schüler erfolgt unbeschadet der Verpflichtung Dritter zur Tragung von Kosten, insbesondere der Träger der Jugendhilfe nach Maßgabe der Vorschriften über die Jugendhilfe, der Krankenkassen nach Maßgabe der Vorschriften des Sozialgesetzbuches sowie der Träger der Sozialhilfe zur Tragung der Kosten von Maßnahmen der Eingliederungshilfe. Gleiches gilt für die Betreuung von Kindern nach Absatz 2 und Absatz 4 und § 16 Abs. 2 und 3. 8

§ 14
Schulen des zweiten Bildungsweges

(1) Die Abendmittelschule ist eine differenzierte Schule, die Berufstätige in der Regel im Abendunterricht zum Realschulabschluß führt.

(2) Das Abendgymnasium ist eine Schule, die Berufstätige in der Regel im Abendunterricht zur allgemeinen Hochschulreife führt.

(3) Das Kolleg (Institut zur Erlangung der Hochschulreife) ist ein Gymnasium besonderer Art, das Erwachsene, die sich bereits im Berufsleben bewährt haben, in dreijährigem Vollzeitunterricht zur allgemeinen Hochschulreife führt.

(4) Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, in welchen Ausbildungsabschnitten Tagesunterricht angeboten werden kann. Für den letzten Ausbildungsabschnitt des Abendgymnasiums und des Kollegs gilt § 7 Abs. 4 und 5 entsprechend.

§ 15
Schulversuche

(1) Zur Weiterentwicklung des Schulwesens und zur Erprobung neuer pädagogischer und organisatorischer Konzeptionen können Schulversuche durchgeführt werden.

(2) Schulversuche bedürfen der Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde und sind in der Regel wissenschaftlich zu begleiten.

§ 16
Ganztagesbetreuung

(1) Der Schulträger kann von der fünften bis zur zehnten Klasse an Mittelschulen und Gymnasien eine außerunterrichtliche Betreuung (Ganztagesbetreuung) anbieten.

(2) An Förderschulen für Lernbehinderte, ausgenommen solche nach § 13 Abs. 2, bietet der Schulträger eine Ganztagesbetreuung für Schüler der Klassen eins bis vier an. In die Ganztagesbetreuung können auch Schüler der übrigen Klassen einbezogen werden. Für Schüler der Klassen eins bis sechs gilt ab 1. August 1995 § 13 Abs. 4 Satz 3 und 4 entsprechend.

(3) An den übrigen Förderschulen, ausgenommen solche nach § 13 Abs. 2, bietet der Schulträger eine Ganztagesbetreuung an. Für Schüler der Klassen 1 bis 6 gilt ab 1. August 1995 § 13 Abs. 4 Satz 3 und 4 entsprechend.

(4) aufgehoben

(5) aufgehoben 9

§ 16a
Ganztagsangebote

Mittelschulen und Gymnasien können von der fünften bis zur zehnten Klasse Ganztagsangebote einrichten. Dazu arbeiten die Schulen mit außerschulischen Einrichtungen zusammen. 10

§ 17
Bildungsberatung

(1) Jede Schule und jeder Lehrer haben die Aufgabe, die Erziehungsberechtigten und die Schüler in Fragen der Schullaufbahn zu beraten und ihnen bei der Wahl der Bildungsmöglichkeiten entsprechend den Anlagen und Fähigkeiten des einzelnen zu helfen.

(2) Zur Unterstützung der Erziehung und Hilfe bei der Lebensbewältigung der Schüler durch die Eltern und Lehrer wird eine schulpsychologische Beratung ermöglicht, die schulformübergreifend durch Schulpsychologen mit Hilfe von Beratungslehrern erfolgt.

(3) Das Staatsministerium für Kultus kann Aufgaben der Bildungsberatung den nachgeordneten Schulaufsichtsbehörden übertragen.

3. Abschnitt
Religionsunterricht, Ethik

§ 18
Religionsunterricht

(1) Der Religionsunterricht ist an den öffentlichen Schulen, ausgenommen die Fachschulen, ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts wird der Religionsunterricht nach Bekenntnissen getrennt in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden Religionsgemeinschaft erteilt.

(2) Die Lehrer bedürfen zur Erteilung von Religionsunterricht der Bevollmächtigung der betreffenden Religionsgemeinschaft. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(3) Der Religionsunterricht kann von Bediensteten der betreffenden Religionsgemeinschaften erteilt werden. Die Religionsgemeinschaft erhält einen angemessenen finanziellen Ersatz.

§ 19
Ethik

(1) Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, besuchen den Unterricht in dem Fach Ethik.

(2) Im Fach Ethik werden den Schülern religionskundliches Wissen, Verständnis für gesellschaftliche Wertvorstellungen und Normen sowie Zugang zu philosophischen und religiösen Fragen vermittelt.

§ 20
Teilnahme

Die Erziehungsberechtigten bestimmen, ob ihre Kinder am Religionsunterricht oder an Ethik teilnehmen. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht dem Schüler zu.

2. Teil
Schulträgerschaft

§ 21
Grundsätze

(1) Als Schulträger gilt, wer die sächlichen Kosten der Schule zu tragen hat.

(2) Die Schulträger sind berechtigt und verpflichtet, öffentliche Schulen einzurichten und fortzuführen, wenn ein öffentliches Bedürfnis hierfür besteht.

(3) Bei der Einrichtung, Änderung, Aufhebung und bei der Unterhaltung der Schulen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 wirken der Schulträger und der Freistaat Sachsen nach den Vorschriften dieses Gesetzes zusammen.

§ 22
Schulträger

(1) Die Gemeinden sind Schulträger der allgemeinbildenden Schulen, der entsprechenden Förderschulen und der Schulen des zweiten Bildungsweges. Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind Schulträger der berufsbildenden Schulen und der entsprechenden Förderschulen. Der Freistaat kann Schulträger der Förderschulen mit Heim sowie von Versuchsschulen und Schulen besonderer pädagogischer Prägung oder besonderer Bedeutung sein.

(2) Die Landkreise können bei überörtlicher Bedeutung der Schule Schulträger von differenzierten Mittelschulen, Gymnasien und den entsprechenden Förderschulen sowie der Schulen des zweiten Bildungsweges sein.

(3) Die Schulträger sind verpflichtet, zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zusammenzuarbeiten. Dies betrifft insbesondere die Einigung über die Bildung von Schulzweckverbänden oder Schulbezirken. Die Vorschriften über die kommunale Zusammenarbeit bleiben unberührt. 11

§ 23
Aufgaben des Schulträgers

(1) Die Gemeinden und Landkreise verwalten die ihnen als Schulträger obliegenden Angelegenheiten als Pflichtaufgaben.

(2) Der Schulträger errichtet und unterhält die Schulgebäude und Schulräume, stellt die sonstigen für die Schule erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände zur Verfügung, beschafft die Lehr- und Lernmittel und bestellt in Abstimmung mit dem Schulleiter die Mitarbeiter, die nicht im Dienst des Freistaates stehen. Der Schulträger soll dem Schulleiter die zur Deckung des laufenden Lehrmittelbedarfs erforderlichen Mittel zur selbständigen Bewirtschaftung überlassen.

(3) Träger der notwendigen Beförderung der Schüler auf dem Schulweg bei öffentlichen und staatlich genehmigten Ersatzschulen freier Träger sind der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt, in deren Gebiet sich die Schule befindet. Er regelt Einzelheiten durch Satzung, insbesondere hinsichtlich

1.
Umfang und Abgrenzung der notwendigen Beförderungskosten einschließlich der Festsetzung von Mindestentfernungen,
2.
Höhe und Verfahren der Erhebung eines Eigenanteils des Schülers oder der Erziehungsberechtigten,
3.
Pauschalen oder Höchstbeiträge für die Kostenerstattung sowie Ausschlußfristen für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen,
4.
Verfahren der Kostenerstattung zwischen den Schülern beziehungsweise Erziehungsberechtigten und Schulträgern sowie zwischen verschiedenen Schulträgern.

(4) Das Staatsministerium für Kultus erläßt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und nach Anhörung der kommunalen Landesverbände Richtlinien über die Ausstattung der Schulen mit Lehrmitteln und Verwaltungskräften. 12

§ 23a
Schulnetzplanung

(1) Die Landkreise und Kreisfreien Städte stellen Schulnetzpläne für ihr Gebiet auf. Die Schulnetzplanung soll die planerische Grundlage für ein alle Bildungsgänge umfassendes, regional ausgeglichenes und unter zumutbaren Bedingungen erreichbares Bildungsangebot schaffen. Dabei sind vorhandene Schulen in freier Trägerschaft sowie bei den berufsbildenen Schulen die Möglichkeiten der betrieblichen Aus- und Weiterbildung zu berücksichtigen. Die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung sind zu beachten.

(2) In den Plänen werden der mittelfristige und langfristige Schulbedarf sowie die Schulstandorte ausgewiesen. Für jeden Schulstandort ist anzugeben, welche Bildungsangebote dort vorhanden sind und für welche räumlichen Bereiche (Einzugsbereiche) sie gelten sollen. Es sind auch die Bildungsbedürfnisse zu berücksichtigen, die durch Schulen für das Gebiet nur eines Schulträgers nicht sinnvoll befriedigt werden können. Schulnetzpläne müssen die langfristige Zielplanung und die Ausführungsmaßnahmen unter Angabe der Rangfolge ihrer Verwirklichung enthalten.

(3) Die Schulnetzpläne sind im Benehmen mit den Gemeinden und den übrigen Trägern der Schulen des Gebietes aufzustellen. Die Pläne sind mit benachbarten Landkreisen und Kreisfreien Städten abzustimmen.

(4) Die Schulnetzpläne bedürfen der Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde. Diese überprüft die Rechtmäßigkeit und Vereinbarkeit der Pläne mit den schulpolitischen und den sich aus dem Staatshaushaltsplan ergebenden Maßgaben, insbesondere um zu gewährleisten, dass die personelle Ausstattung der Schulen im Rahmen der Bedarfs- und Finanzplanung des Freistaates Sachsen möglich ist. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Schulnetzplanung mit den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Anforderungen nicht übereinstimmt oder einer den Maßgaben des Freistaates Sachsen entsprechenden ordnungsgemäßen Gestaltung des Unterrichtes entgegensteht.

(5) Beschlüsse des Schulträgers und Entscheidungen des Staatsministeriums für Kultus nach § 24 erfolgen auf der Grundlage eines genehmigten Schulnetzplanes.

(6) Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, das Nähere zur Aufstellung, Fortschreibung und Genehmigung der Schulnetzpläne durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern zu regeln. 13

§ 24
Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Schulen

(1) Der Beschluß eines Schulträgers über die Einrichtung einer öffentlichen Schule bedarf der Zustimmung der obersten Schulaufsichtsbehörde.

(2) Stellt die oberste Schulaufsichtsbehörde fest, daß ein öffentliches Bedürfnis für die Einrichtung einer öffentlichen Schule besteht und erfüllt der Schulträger die ihm nach § 21 Abs. 2 obliegende Verpflichtung nicht, trifft die Rechtsaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen; der Schulträger ist vorher zu hören.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Aufhebung einer öffentlichen Schule. Stellt die oberste Schulaufsichtsbehörde fest, daß das öffentliche Bedürfnis für die Fortführung der Schule oder eines Teils derselben nicht mehr besteht, kann sie die Mitwirkung des Freistaates an der Unterhaltung der Schule widerrufen; der Schulträger ist vorher zu hören.

(4) Die Vorschriften über die Einrichtung und Aufhebung einer öffentlichen Schule gelten entsprechend für die Änderung einer öffentlichen Schule.

§ 25
Schulbezirk

(1) Jede Grundschule und Berufsschule sowie jede Förderschule mit Ausnahme der Förderschulen mit Internat hat einen Schulbezirk.

(2) Schulbezirk ist das Gebiet des Schulträgers. Wenn in dessen Gebiet mehrere Schulen derselben Schulart bestehen, bestimmt der Schulträger die Schulbezirke.

(3) Soweit ein Schulbezirk besteht, hat der Schulpflichtige die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk er wohnt. Dies gilt nicht für Schulpflichtige, die eine Schule in freier Trägerschaft besuchen. Die Schulaufsichtsbehörde kann bei Vorliegen wichtiger Gründe Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

3. Teil
Schulpflicht

§ 26
Allgemeines

(1) Schulpflicht besteht für alle Kinder und Jugendlichen, die im Freistaat Sachsen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben. Völkerrechtliche Abkommen bleiben unberührt.

(2) Die Schulpflicht erstreckt sich auf den regelmäßigen Besuch des Unterrichts und der übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule sowie auf die Einhaltung der Schulordnung. Dasselbe gilt für Schüler, die nicht schulpflichtig sind.

(3) Die Schulpflicht wird grundsätzlich durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer genehmigten Ersatzschule erfüllt. Die Schulaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, die infolge einer längerfristigen Erkrankung die Schule nicht besuchen können, soll Unterricht zu Hause oder im Krankenhaus im angemessenen Umfang angeboten werden.

§ 27
Beginn der Schulpflicht

(1) Mit dem Beginn des Schuljahres werden alle Kinder, die bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, schulpflichtig.

(2) Kinder, die in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten zum Anfang des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie den für den Schulbesuch erforderlichen geistigen und körperlichen Entwicklungsstand besitzen.

(3) Kinder, die bei Beginn der Schulpflicht geistig oder körperlich nicht genügend entwickelt sind, um mit Erfolg am Unterricht teilzunehmen, können um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden.

(4) Die erforderlichen Entscheidungen trifft der Schulleiter. Zur Feststellung der Schulfähigkeit können anerkannte Testverfahren und ärztliche Untersuchungen durchgeführt und Gutachten von Sachverständigen eingeholt werden.

§ 28
Dauer und Ende der Schulpflicht

(1) Die Schulpflicht gliedert sich in

1.
die Pflicht zum Besuch der Grundschule und einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule oder einer entsprechenden Förderschule (Vollzeitschulpflicht) und
2.
die Pflicht zum Besuch der Berufsschule oder einer entsprechenden Förderschule (Berufsschulpflicht).

(2) Die Vollzeitschulpflicht dauert neun Schuljahre;
die Berufsschulpflicht dauert in der Regel drei Schuljahre.

(3) Die Berufsschulpflicht endet mit dem Ende eines Ausbildungsverhältnisses.

(4) Lehrlinge, die vor Beendigung der Berufsschulpflicht ein Ausbildungsverhältnis beginnen, sind bis zum Abschluß der Ausbildung berufsschulpflichtig. Wer nach Beendigung der Berufsschulpflicht ein Ausbildungsverhältnis beginnt, kann die Berufsschule bis zum Abschluß besuchen.

(5) Die Berufsschulpflicht kann vorzeitig für beendet erklärt werden, wenn der Jugendliche eine berufsbildende Schule mit Vollzeitunterricht mit einer Dauer von mindestens einem Schuljahr erfolgreich besucht hat oder nach Feststellung der Schulaufsichtsbehörde anderweitig hinreichend ausgebildet ist. Das Nähere regelt das Staatsministerium für Kultus.

§ 29
Ruhen der Schulpflicht

(1) Unbeschadet des unveräußerlichen Rechts eines jeden einzelnen auf Bildung ruht die Schulpflicht, solange der Schulpflichtige körperlich oder geistig so behindert ist, daß er in keiner Schule gefördert werden kann. Hierzu sind medizinische und psychologische Gutachten zu erstellen.

(2) Die Pflicht zum Besuch der Berufsschule ruht

1.
während des Besuchs einer öffentlichen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule in Vollzeitform oder einer entsprechenden Ersatzschule;
2.
während des Besuches einer Hochschule oder Fachhochschule;
3.
während des Wehrdienstes oder Zivildienstes;
4.
während eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, wenn der Dienstherr einen der Berufsschule gleichwertigen Unterricht erteilt;
5.
vor und nach der Niederkunft in entsprechender Anwendung des Mutterschutzgesetzes;
6.
während eines freiwilligen sozialen Jahres, wenn der Träger einen der Berufsschule gleichwertigen Unterricht erteilt.

(3) Das Ruhen der Schulpflicht wird auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.

§ 30
Besuch von Förderschulen

(1) Schüler, die einer besonderen pädagogischen Förderung bedürfen (§ 13 Abs. 1), sind für die Dauer ihrer Beeinträchtigung zum Besuch der für sie geeigneten Förderschule verpflichtet.

(2) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet nach Anhörung der Eltern, ob die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht und welche Förderschule der Schüler zu besuchen hat. Die Unterbringung in einer Förderschule mit Heim bedarf der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Auf Verlangen der Schule oder der Schulaufsichtsbehörde haben sich Kinder und Jugendliche an einer pädagogisch-psychologischen Prüfung zu beteiligen und amtsärztlich untersuchen zu lassen. 14

§ 31
Verantwortung für die Erfüllung der Schulpflicht

(1) Die Erziehungsberechtigten haben den Schulpflichtigen anzumelden und dafür zu sorgen, daß der Schüler am Unterricht und anderen verbindlichen Schulveranstaltungen teilnimmt. Sie sind verpflichtet, den Schüler für die Teilnahme an den Schulveranstaltungen zweckentsprechend auszustatten und den zur Durchführung der Schulgesundheitspflege erlassenen Anordnungen nachzukommen.

(2) Die Ausbildungsbetriebe oder Arbeitgeber haben den Berufsschulpflichtigen bei der Berufsschule anzumelden und die zum Besuch der Berufsschule erforderliche Zeit zu gewähren.

4. Teil
Schulverhältnis

§ 32
Rechtsstellung der Schule

(1) Die öffentlichen Schulen sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten. Sie erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses (Schulverhältnis).

(2) Die Schule ist im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes berechtigt, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Schulbetriebs und zur Erfüllung der ihr übertragenen unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu treffen und Hausordnungen, allgemeine Anordnungen und Einzelanordnungen zu erlassen. Inhalt und Umfang der Regelungen ergeben sich aus Zweck und Aufgabe der Schule.

§ 33
Schuljahr, Ferien

(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres. Das Staatsministerium für Kultus kann durch Rechtsverordnung für einzelne Schularten abweichende Regelungen treffen, soweit dies aus schulorganisatorischen Gründen erforderlich ist.

(2) Die oberste Schulaufsichtsbehörde legt Beginn und Ende der Ferien fest.

§ 34
Wahl des Bildungsweges

(1) Über alle weiteren Bildungswege im Anschluss an die Grundschule entscheiden die Erziehungsberechtigten auf Empfehlung der Schule. Nach der Orientierungsphase wird eine weitere Empfehlung durch die Schule ausgesprochen. Volljährige Schüler entscheiden selbst.

(2) Über die Aufnahme in die Mittelschule, das Gymnasium, die Berufsfachschule, die Fachschule, die Fachoberschule, das berufliche Gymnasium oder in die Schulen des zweiten Bildungsweges wird nach der Eignung der Schüler für die jeweilige Schulart entsprechend ihrer Begabung und Leistung entschieden.

§ 35
Lehrpläne, Stundentafeln, Richtlinien

Grundlage für Unterricht und Erziehung bilden die Lehrpläne und die Stundentafeln, in denen Inhalt, Art und Umfang des Unterrichtsangebots einer Schulart festgelegt werden sowie sonstige Richtlinien. Sie werden vom Staatsministerium für Kultus erlassen.

§ 36
Familien- und Sexualerziehung

(1) Unbeschadet des natürlichen Erziehungsrechts der Eltern gehört Familien- und Sexualerziehung zur Aufgabe der Schule. Sie wird fächerübergreifend erteilt. Ziel der Familien- und Sexualerziehung ist es, die Schüler altersgemäß mit den biologischen, ethischen, kulturellen und sozialen Tatsachen und Bezügen der Geschlechtlichkeit des Menschen vertraut zu machen. Die Sexualerziehung soll für die unterschiedlichen Wertvorstellungen auf diesem Gebiete offen sein. Die Familien- und Sexualerziehung soll das Bewußtsein für eine persönliche Intimsphäre und partnerschaftliches Verhalten in persönlichen Beziehungen sowie in Ehe und Familie entwickeln und fördern.

(2) Ziel, Inhalt und Form der Familien- und Sexualerziehung sind den Erziehungsberechtigten rechtzeitig mitzuteilen und mit ihnen zu besprechen.

§ 37
Umwelterziehung

(1) Die Schulen vermitteln Bildungsinhalte zur Umwelt. Sie sind fachübergreifend in den Lehrplänen festzuschreiben und sollen eine ökologische Grundbildung aller Schüler gewährleisten. Ziel der auf diesen Bildungsinhalten begründeten Umwelterziehung ist es, eine positive Einstellung zur Umwelt und ein aktives Engagement zu ihrer Bewahrung zu erreichen.

(2) Die Schulen fördern in den ihnen zugänglichen Bereichen mit ihren Möglichkeiten praktischen Umweltschutz.

§ 38
Schulgeld- und Lernmittelfreiheit

(1) Der Unterricht an den öffentlichen Schulen ist unentgeltlich.

(2) In den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der Fachschulen hat der Schulträger den Schülern alle notwendigen Schulbücher leihweise zu überlassen, sofern sie nicht von den Erziehungsberechtigten oder den Schülern selbst beschafft werden; ausnahmsweise werden sie zum Verbrauch überlassen, wenn Art und Zweckbestimmung des Schulbuches eine Leihe ausschließen. Die Einzelheiten regelt eine Rechtsverordnung der Staatsregierung.

§ 39
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

(1) Zur Sicherung des Erziehungs- und Bildungsauftrags oder zum Schutz von Personen und Sachen können nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülern getroffen werden, soweit andere Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen.

(2) Ordnungsmaßnahmen sind:

1.
schriftlicher Verweis durch den Klassenlehrer;
2.
schriftlicher Verweis durch den Schulleiter;
3.
Überweisung in eine andere Klasse gleicher Jahrgangsstufe;
4.
Androhung des Ausschlusses aus der Schule;
5.
Ausschluß aus der Schule.

Die körperliche Züchtigung ist verboten.

(3) Die Ordnungsmaßnahme nach Absatz 2 Nr. 5 ist nur bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten zulässig.

(4) Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen sind der betroffene Schüler, bei minderjährigen Schülern auch die Erziehungsberechtigten zu hören.

(5) In dringenden Fällen kann der Schulleiter bis zur endgültigen Entscheidung einen Schüler vorläufig vom Unterricht ausschließen.

(6) Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, das Nähere, insbesondere die Entscheidungskompetenzen, durch Rechtsverordnung zu regeln.

5. Teil
Lehrer, Schulleiter

§ 40
Personalhoheit, Lehrer

(1) Im Dienst des Freistaates Sachsen stehen

1.
die Lehrer an öffentlichen Schulen,
2.
die pädagogischen Unterrichtshilfen an Förderschulen im Sinne von § 13 Abs. 1,
3.
das Lehrpersonal an medizinischen Berufsfachschulen bis längstens 31. Juli 1995, soweit es nicht bereits in der Trägerschaft von Krankenhäusern nach § 3 Abs. 3 steht. Soweit das Lehrpersonal nicht zuvor auf privatrechtlicher Grundlage auf ein Krankenhaus übergegangen ist, steht es ab 1. August 1995 im Dienst des Schulträgers.
Im Dienst des kommunalen oder freien Trägers stehen
1.
das Personal an Heimen nach § 13 Abs. 2,
2.
das Personal an Sondereinrichtungen nach § 13 Abs. 4,
3.
das Personal an Einrichtungen nach § 16 Abs. 2 und 3,
4.
das medizinisch-therapeutische Personal an Förderschulen und Einrichtungen nach § 13 Abs. 2 und 4 und § 16 Abs. 2 und 3.

(2) Der Lehrer trägt die unmittelbare pädagogische Verantwortung für die Erziehung und Bildung der Schüler im Rahmen der im Grundgesetz, in der Verfassung des Freistaates Sachsen und in diesem Gesetz niedergelegten Erziehungsziele und der Lehrpläne sowie der übrigen für ihn geltenden Vorschriften und Anordnungen.

(3) Ausbildung, Prüfung und Fortbildung der Lehrer sowie die Zuständigkeit für Angelegenheiten der Lehramtsprüfungen, insbesondere Zulassung zu den Prüfungen, Durchführung der Prüfungen, Zeugniserteilung und Anerkennung von Abschlüssen regelt das Staatsministerium für Kultus durch Rechtsverordnung. 15

§ 41
Schulleiter, stellvertretender Schulleiter

(1) Für jede Schule sind ein Schulleiter und ein Stellvertreter, die zugleich Lehrer an der Schule sind, durch die oberste Schulaufsichtsbehörde zu bestellen. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann damit das zuständige Regionalschulamt betrauen.

(2) Der Schulleiter und sein Stellvertreter, ausgenommen solche der medizinischen Berufsfachschulen, werden nach Anhörung der Schulkonferenz bestimmt. An sorbischen Schulen ist auch der Sorbische Schulverein e. V. anzuhören.

(3) Vor der Bestimmung des Schulleiters, ausgenommen solche der medizinischen Berufsfachsschulen, wird der Schulträger über alle eingegangenen Bewerbungen unterrichtet. Der Schulträger ist berechtigt, innerhalb von vier Wochen eigene Besetzungsvorschläge zu machen. Bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber soll dem Bewerber der Vorzug gegeben werden, der der Schule nicht angehört. Kommt eine Einigung innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Auf Verlangen eines der Beteiligten findet zuvor eine mündliche Erörterung statt. 16

§ 42
Aufgaben des Schulleiters

(1) Der Schulleiter vertritt die Schule nach außen und ist Vorsitzender der Gesamtlehrerkonferenz. Er leitet und verwaltet die Schule und sorgt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, unterstützt durch die Gesamtlehrerkonferenz, den stellvertretenden Schulleiter und die sonstigen Funktionsträger, für einen geregelten und ordnungsgemäßen Schulablauf.
Ihm obliegt insbesondere die Verteilung der Lehraufträge sowie die Aufstellung der Stundenpläne und die Sorge für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der Hausordnung und der Konferenzbeschlüsse. Er entscheidet im Rahmen des schulischen Erziehungs- und Bildungsauftrages und der ihm frei zur Verfügung stehenden Mittel über das zusätzliche pädagogische Angebot der Schule. Außerdem obliegen ihm die Aufsicht über die vom Schulträger zur Verfügung gestellten Anlagen, Gebäude, Einrichtungen und Gegenstände und die Ausübung des Hausrechts.

(2) Der Schulleiter ist in Erfüllung seiner Aufgaben weisungsberechtigt gegenüber den Lehrern seiner Schule. Er ist verantwortlich für die Einhaltung der Lehrpläne und der für die Notengebung allgemein geltenden Grundsätze sowie ermächtigt und verpflichtet, Unterrichtsbesuche vorzunehmen und dienstliche Beurteilungen über die Lehrer der Schule für die Schulaufsichtsbehörde abzugeben. Er wird bei Personalentscheidungen für die Schule beteiligt.

(3) Für den Schulträger führt der Schulleiter die unmittelbare Aufsicht über die an der Schule tätigen, nicht im Dienst des Freistaates stehenden Mitarbeiter; er hat ihnen gegenüber die aus der Verantwortung für einen geordneten Schulbetrieb sich ergebende Weisungsbefugnis. 17

6. Teil
Schulverfassung

1.Abschnitt
Konferenzen

§ 43
Schulkonferenz

(1) Die Schulkonferenz ist das gemeinsame Organ der Schule. Aufgabe der Schulkonferenz ist es, das Zusammenwirken von Schulleitung, Lehrern, Eltern und Schülern zu fördern, gemeinsame Angelegenheiten des Lebens an der Schule zu beraten und dazu Vorschläge zu unterbreiten.

(2) Beschlüsse der Lehrerkonferenzen in folgenden Angelegenheiten bedürfen des Einverständnisses der Schulkonferenz:

1.
wichtige Maßnahmen für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule;
2.
Erlaß der Hausordnung;
3.
schulinterne Grundsätze zur Aufteilung der der Schule zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmittel;
4.
Stellungnahme zu Beschwerden von Schülern, Erziehungsberechtigten, Auszubildenden und Arbeitgebern, sofern der Vorgang eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat;
5.
das Angebot der nicht verbindlichen Unterrichts- und Schulveranstaltungen;
6.
schulinterne Grundsätze für außerunterrichtliche Veranstaltungen (z.B. Klassenfahrten, Wandertage);
7.
Beschlüsse zur einheitlichen Durchführung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
8.
Schulpartnerschaften;
9.
Stellungnahmen der Schule zur
 
a)
Änderung der Schulart, sowie der Teilung, Zusammenlegung oder Erweiterung der Schule;
 
b)
Durchführung von Schulversuchen;
 
c)
Namensgebung der Schule;
 
d)
Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben an der Schule; .
 
e)
Anforderung von Haushaltsmitteln.

Verweigert die Schulkonferenz ihr Einverständnis und hält die zuständige Lehrerkonferenz nach nochmaliger Beratung an ihrem Beschluß fest, hat der Schulleiter die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde einzuholen.

(3) Der Schulkonferenz gehören in der Regel an:

1.
der Schulleiter als Vorsitzender ohne Stimmrecht;
2.
sechs Vertreter der Lehrer;
3.
der Vorsitzende des Elternrats als stellvertretender Vorsitzender rund zwei weitere Vertreter der Eltern;
4.
der Schülersprecher und zwei weitere Vertreter der Schüler, die mindestens der Klasse 7 angehören müssen.

Mit beratender Stimme können ein Vertreter des Schulträgers und bei Berufsschulen außerdem je zwei Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen an den Sitzungen teilnehmen.

(4) Bei Schulen ohne Elternrat treten an die Stelle der Elternvertreter die entsprechende Zahl weiterer Schülervertreter; bei Schulen ohne Schülerrat treten an die Stelle der Schülervertreter die entsprechende Zahl weiterer Elternvertreter.

(5) Die Gesamtlehrerkonferenz, der Elternrat und der Schülerrat wählen jeweils ihre Vertreter und deren Stellvertreter.

(6) Die Schulkonferenz tritt mindestens einmal im Schulhalbjahr zusammen. Eine Sitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel ihrer Mitglieder unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.

(7) Das Staatsministerium für Kultus regelt, soweit erforderlich durch Rechtsverordnung,

1.
die Zahl der Mitglieder der Schulkonferenz bei kleineren Schulen, wobei das Verhältnis der einzelnen Gruppen zueinander Absatz 3 Satz 1 entsprechen muß;
2.
die Wahl der Mitglieder und ihrer Stellvertreter, die Dauer der Amtszeit und die Geschäftsordnung;
3.
eine Anpassung der Schulkonferenzen an die besonderen Verhältnisse der Förderschulen.

§ 44
Lehrerkonferenzen

(1) Lehrerkonferenzen sind die Gesamtlehrerkonferenz und die Teilkonferenzen, insbesondere die Fachkonferenz und die Klassenkonferenz. Die Lehrerkonferenzen beraten und beschließen alle wichtigen Maßnahmen, die für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule notwendig sind. Dabei beachten sie den durch Rechtsvorschriften und Verwaltungsanordnungen gesetzten Rahmen sowie die pädagogische Verantwortung des einzelnen Lehrers.

(2) Die Beschlüsse der Lehrerkonferenzen sind für Schulleiter und Lehrer bindend. Ist der Schulleiter der Auffassung, daß ein Konferenzbeschluß gegen eine Rechtsvorschrift oder eine Verwaltungsanordnung verstößt, oder daß er für die Ausführung des Beschlusses nicht die Verantwortung übernehmen kann, hält aber die Lehrerkonferenz in einer zweiten Sitzung den Beschluß aufrecht, so hat der Schulleiter die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde einzuholen. Bis zu dieser Entscheidung darf der Beschluß nicht ausgeführt werden.

(3) Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über Bildung von Teilkonferenzen, Aufgaben, Zusammensetzung einschließlich Vorsitz, Mitgliedschaft sowie Teilnahmerecht und -pflicht, Stimmrecht, Bildung von Ausschüssen sowie Verfahren der Lehrerkonferenzen zu regeln. Dabei wird auch geregelt, welche Teilkonferenz an die Stelle der Klassenkonferenz tritt, wenn Jahrgangsstufen nicht im Klassenverband geführt werden.

2. Abschnitt
Mitwirkung der Eltern

§ 45
Elternvertretung

(1) Die Eltern haben das Recht und die Aufgabe, an der schulischen Erziehung und Bildung mitzuwirken. Die gemeinsame Verantwortung von Eltern und Schule für die Erziehung und Bildung der Schüler erfordert ihre vertrauensvolle Zusammenarbeit. Schule und Eltern unterstützen sich bei der Erziehung und Bildung.

(2) Das Recht und die Aufgabe, die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten, nehmen die Eltern

1.
in der Klassenelternversammlung, durch den Klassenelternsprecher, die Elternräte und die Vorsitzenden der Elternräte (Elternvertretung);
2.
in der Schulkonferenz
wahr.

(3) Für Klassen, in denen zum Schuljahresbeginn mehr als die Hälfte der Schüler volljährig ist, wird keine Elternvertretung gebildet.

(4) Angelegenheiten einzelner Schüler kann die Elternvertretung nur mit Zustimmung der Eltern dieser Schüler behandeln. 18

§ 46
Klassenelternversammlung, Klassenelternsprecher

(1) Die Eltern der Klasse bilden die Klassenelternversammlung. Die Lehrer der Klasse sind zur Teilnahme an Sitzungen der Klassenelternversammlung verpflichtet, falls dies erforderlich ist.

(2) Die Klassenelternversammlung dient der Information und dem Meinungsaustausch über alle schulischen Angelegenheiten, insbesondere über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse. Sie hat auch die Aufgabe, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Eltern und Lehrern zu vermitteln.

(3) Die Klassenelternversammlung hat unverzüglich nach Beginn des Schuljahres den Klassenelternsprecher und dessen Stellvertreter aus ihrer Mitte zu wählen.

(4) Vorsitzender der Klassenelternversammlung ist der Klassenelternsprecher. Die Klassenelternversammlung tritt mindestens einmal im Schulhalbjahr zusammen.

§ 47
Elternrat

(1) Die Klassenelternsprecher bilden den Elternrat der Schule.

(2) Dem Elternrat obliegt die Vertretung der Interessen der Eltern gegenüber der Schule und der Schulaufsicht. Er hat gegenüber der Schulleitung ein Auskunfts- und Beschwerderecht. Vor Beschlüssen der Lehrerkonferenzen, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule sind, ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Der Elternrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

§ 48
Kreiselternrat

(1) Die Vorsitzenden der Elternräte aller Schulen im Gebiet eines Landkreises bzw. einer kreisfreien Stadt bilden den Kreiselternrat.

(2) Der Kreiselternrat vertritt die schulischen Interessen der Eltern aller Schulen seines Bereichs. Ferner hat er die Aufgabe der Koordination und Unterstützung der Arbeit der Elternräte der Schulen.

(3) Der Kreiselternrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

§ 49
Landeselternrat

(1) Der Landeselternrat besteht aus gewählten Vertretern der Kreiselternräte.

(2) Der Landeselternrat vertritt die schulischen Interessen der Eltern aller Schulen und berät das Staatsministerium für Kultus in allgemeinen Fragen des Erziehungs- und des Unterrichtswesens; er kann Vorschläge und Anregungen unterbreiten.

(3) Der Landeselternrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und schlägt Vertreter für den Landesbildungsrat vor.

§ 50
Ausführungsvorschriften

Das Staatsministerium für Kultus kann, soweit erforderlich durch Rechtsverordnung, nähere Vorschriften erlassen über die Zusammensetzung, Mitgliedschaft, Zuständigkeit, Wahl, Dauer der Amtszeit und Geschäftsordnung der Elternvertretungen.
Dabei wird auch geregelt, welches Gremium an die Stelle der Klassenelternversammlung treten kann, falls Jahrgangsstufen nicht im Klassenverband geführt werden oder ein anderer Sonderfall vorliegt.

3. Abschnitt
Mitwirkung der Schüler

§ 51
Schülermitwirkung, Schülervertretung

(1) Im Rahmen der Schülermitwirkung wird den Schülern die Möglichkeit gegeben, Leben und Unterricht ihrer Schule ihrem Alter entsprechend mitzugestalten. Die Schüler werden dabei vom Schulleiter, von den Lehrern und den Erziehungsberechtigten unterstützt. Zu den Aufgaben der Schülermitwirkung gehören insbesondere die Wahrnehmung schulischer Interessen der Schüler, die Mithilfe bei der Lösung von Konfliktfällen und die Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen. Zu den Rechten der Schülermitwirkung gehört es,

1.
in allen sie betreffenden Angelegenheiten durch die Schule informiert zu werden (Informationsrecht);
2.
Wünsche und Anregungen der Schüler an Lehrer, den Schulleiter und den Elternrat zu übermitteln (Anhörungs- und Vorschlagsrecht);
3.
auf Antrag des betroffenen Schülers ihre Hilfe und Vermittlung einzusetzen, wenn dieser glaubt, es sei ihm Unrecht geschehen (Vermittlungsrecht);
4.
Beschwerden allgemeiner Art bei Lehrern, beim Schulleiter und in der Schulkonferenz vorzubringen (Beschwerderecht).

(2) Die Aufgaben der Schülermitwirkung werden insbesondere durch die Klassenschülersprecher, den Schülersprecher der Schule und die Schülerräte (Schülervertretungen) wahrgenommen.

(3) Schüler der Grundschule sollen auf die Arbeit und die Aufgaben der Schülermitwirkung dadurch vorbereitet werden, daß ihre Selbständigkeit möglichst früh im Unterricht und durch Übertragung ihnen angemessener Aufgaben entwickelt und gefördert wird.

§ 52
Klassenschülersprecher

(1) Von Klasse 5 an wählen die Schüler jeder Klasse unverzüglich nach Schuljahresbeginn aus ihrer Mitte einen Klassenschülersprecher und dessen Stellvertreter.

(2) Die Klassenschülersprecher vertreten die Interessen der Schüler ihrer Klasse in allen sie betreffenden Fragen der Schule und des Unterrichts.

§ 53
Schülerrat, Schülersprecher

(1) Die Klassenschülersprecher bilden den Schülerrat der Schule.

(2) Dem Schülerrat obliegt die Vertretung der Interessen der Schüler gegenüber der Schule und der Schulaufsicht. Er hat gegenüber dem Schulleiter ein Auskunfts- und Beschwerderecht. Vor Beschlüssen der Konferenzen, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule sind, ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Der Schülerrat wählt aus der Mitte der Schüler einen Vorsitzenden (Schülersprecher) und dessen Stellvertreter.

§ 54
Kreisschülerrat

(1) Die Schülersprecher aller Schulen im Gebiet eines Landkreises bzw. einer kreisfreien Stadt bilden den Kreisschülerrat.

(2) Der Kreisschülerrat vertritt die schulischen Interessen der Schüler aller Schulen seines Bereichs. Ferner hat er die Aufgabe der Koordination und Unterstützung der Arbeit der Schülerräte der Schulen.

(3) Der Schülerrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

§ 55
Landesschülerrat

(1) Der Landesschülerrat besteht aus gewählten Vertretern der Kreisschülerräte.

(2) Der Landesschülerrat vertritt die schulischen Interessen der Schüler aller Schulen. Er kann Vorschläge und Anregungen unterbreiten. § 49 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 56
Schülerzeitschriften

(1) Schülerzeitschriften sind Zeitschriften, die von Schülern einer oder mehrerer Schulen für die Schüler dieser Schulen herausgegeben werden.

(2) Schülerzeitschriften dürfen auf dem Schulgrundstück vertrieben werden. Der Schulleiter kann in Absprache mit dem Vertrauenslehrer den Vertrieb auf dem Schulgrundstück einschränken oder verbieten, wenn es die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule erfordert.

§ 57
Ausführungsvorschriften

Das Staatsministerium für Kultus kann, soweit erforderlich durch Rechtsverordnung, nähere Vorschriften erlassen

1.
über die Zusammensetzung, Mitgliedschaft, Zuständigkeit, Wahl, Dauer der Amtszeit und Geschäftsordnung der Schülervertretungen;
2.
über die Wahl und Zahl der Schülervertreter; falls Jahrgangsstufen nicht im Klassenverband geführt werden oder ein anderer Sonderfall vorliegt;
3.
über die Schülerzeitschriften;
4.
über die Finanzierung der Tätigkeit der Schülergremien auf Kreis- und Landesebene.

7. Teil
Schulaufsicht

§ 58
Inhalt der Schulaufsicht

(1) Die staatliche Schulaufsicht umfaßt die Gesamtheit der staatlichen Aufgaben zur inhaltlichen, organisatorischen und planerischen Gestaltung des Schulwesens (Schulgestaltung), Beratung, Förderung sowie Beaufsichtigung der Schulen (Schulaufsicht).

(2) Die Schulaufsicht über die öffentlichen Schulen umfaßt insbesondere die Fachaufsicht über Unterricht und Erziehung in den Schulen, die Dienstaufsicht über Schulleiter und Lehrer einschließlich der pädagogischen Mitarbeiter und des Betreuungspersonals sowie die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Angelegenheiten.

(3) Der Umfang der Schulaufsicht über die Schulen in freier Trägerschaft wird nach Artikel 7 des Grundgesetzes und nach dem Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft bestimmt.

§ 59
Schulaufsichtsbehörden

(1) Schulaufsichtsbehörden sind

1.
das Staatsministerium für Kultus als oberste Schulaufsichtsbehörde;
2.
die Regionalschulämter als unmittelbar nachgeordnete Schulaufsichtsbehörden.

Die Staatsregierung legt die Amtsbezirke der Regionalschulämter durch Rechtsverordnung fest.

(2) Das Regionalschulamt führt über alle in seinem Bezirk liegenden Schulen

1.
die Fachaufsicht;
2.
die Dienstaufsicht über die Schulleiter, Lehrer und das weitere Personal nach § 40 Abs. 1 Nr. 2;
3.
die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Angelegenheiten.

(3) aufgehoben

(4) Die oberste Schulaufsichtsbehörde ist zuständig für alle Angelegenheiten der Schulaufsicht im Freistaat Sachsen, die nicht durch Gesetz einer anderen Behörde zugewiesen sind und führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Regionalschulämter. Ist der Geschäftsbereich eines anderen Ministeriums berührt, entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit diesem.

(5) Die Schulgesundheitspflege ist Aufgabe der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes. Regelungen zur Schulgesundheitspflege trifft das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales durch Rechtsverordnung.

(6) Die staatliche Schulaufsicht über die Fachschulen in den Berufen der Land-, Forst- und Hauswirtschaft sowie des Garten- und Landschaftsbaus obliegt dem Staats-ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten. Sie wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus ausgeübt. Das Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten wird ermächtigt, seine Zuständigkeit nach Satz 1 durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.

(7) Die Fach- und Dienstaufsicht über das medizinisch-therapeutische Personal an Förderschulen und Einrich-tungen nach § 13 Abs. 2 und 4 und § 16 Abs. 2 und 3 sowie die Dienstaufsicht über das Lehrpersonal nach § 40 Abs. 1 Satz 2 richtet sich spätestens ab 1. August 1995 nach Kommunalrecht. 19

§ 60
Zulassen von Lehr- und Lernmitteln

(1) Das Staatsministerium für Kultus kann durch Rechtsverordnung die Verwendung von Lehr- und Lernmitteln von einer Zulassung abhängig machen und das Zulassungsverfahren regeln.

(2) Zulassungsvoraussetzungen sind insbesondere:

1.
Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften;
2.
Übereinstimmung mit den Zielen und Inhalten des entsprechenden Lehrplans sowie angemessene didaktische Aufbereitung der Stoffe;
3.
Vereinbarkeit mit einer wirtschaftlichen Haushaltsführung.

§ 61
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Grund

1.
vorsätzlich oder fahrlässig die ihm obliegende Anmeldung eines Schulpflichtigen unterläßt (§ 31 Abs. 1 und 2);
2.
als Erziehungsberechtigter oder Arbeitgeber vorsätzlich seine Verpflichtungen aus §§ 30 Abs. 1 und 2 und 31 Abs. 1 und 2 nicht erfüllt;
3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Schulpflichtiger am Unterricht oder an den übrigen als verbindlich erklärten schulischen Veranstaltungen nicht teilnimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1 250 EUR geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Verwaltungsbehörde. 20

§ 62
Schul- und Prüfungsordnungen

(1) Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Schulordnungen über Einzelheiten des Schulverhältnisses und Prüfungsordnungen zu erlassen.

(2) In den Schulordnungen sind insbesondere zu regeln:

  1.
die Erfassung der Schulpflichtigen;
  2.
das Verfahren zur Einschulung, einschließlich vorzeitiger Aufnahme und Zurückstellung;
  3.
das Verfahren zur Feststellung der Pflicht zum Besuch der Förderschule;
  4.
das Ruhen der Schulpflicht;
  5.
das Verfahren über die Aufnahme in die Schule; dabei kann
 
a)
die Aufnahme von einer der Aufgabenstellung der Schule  entsprechenden Prüfung abhängig gemacht werden;
 
b)
die Zulassung im notwendigen Umfang beschränkt werden, wenn mehr Bewerber als Ausbildungsplätze vorhanden sind; das Auswahlverfahren ist nach Gesichtspunkten der Eignung, Leistung und Wartezeit, unter Berücksichtigung von Härtefällen, zu gestalten;
  6.
das Verfahren für Schulwechsel und Beendigung des Schulverhältnisses (Austritt und Entlassung);
  7.
der Umfang der Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen Schulveranstaltungen einschließlich Befreiung von der Teilnahme, Beurlaubung, Schulversäumnisse;
  8.
das Aufsteigen in der Schule (z. B. Versetzung, Wiederholung und Überspringen einer Klassenstufe);
dabei ist das Verfahren zu regeln, die für die Entscheidung maßgeblichen Fächer und Schülerleistungen sowie die hierfür geltenden Bewertungsmaßstäbe sind festzulegen;
  9.
das Ausscheiden aus der Schule infolge Nichtversetzung; dabei kann bestimmt werden, daß ein Schüler aus der Schule und der Schulart ausscheidet, wenn er nach der Wiederholung einer Klasse aus dieser oder aus der nachfolgenden Klasse wiederum nicht versetzt wird; für das Gymnasium kann bestimmt werden, daß insgesamt nur zwei Wiederholungen wegen Nichtversetzung zulässig sind;
10.
die während des Schulbesuchs und, soweit keine besonderen Prüfungen stattfinden, bei dessen Abschluß zu erteilenden Zeugnisse einschließlich der zu bewertenden Fächer, der Bewertungsmaßstäbe und der mit einem erfolgreichen Abschluß verbundenen Berechtigungen;
11.
die zur Durchführung der Schulgesundheitspflege und der Unfallverhütung notwendigen Maßnahmen;
12.
die Anerkennung außerhalb des Freistaates erworbener schulischer Abschlüsse und Berechtigungen.

(3) In den Prüfungsordnungen sind insbesondere zu regeln:

1.
der Zweck der Prüfung, die Prüfungsgebiete;
2.
das Prüfungsverfahren einschließlich der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, der Zulassungsvoraussetzungen, der Bewertungsmaßstäbe und der Voraussetzungen des Bestehens der Prüfung;
3.
die Erteilung von Prüfungszeugnissen und die damit verbundenen Berechtigungen;
4.
die Folgen des Nichtbestehens der Prüfung;

dabei kann bestimmt werden, daß eine nicht bestandene Prüfung nur einmal wiederholt werden kann.

(4) Die Schul- und Prüfungsordnungen für die Fachschulen in den Berufen der Land-, Forst- und Hauswirtschaft sowie des Garten- und Landschaftsbaus erläßt das Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus. 21

8. Teil
Landesbildungsrat

§ 63
Landesbildungsrat

(1) Bei der obersten Schulaufsichtsbehörde wird ein Landesbildungsrat gebildet.

(2) Der Landesbildungsrat berät die oberste Schulaufsichtsbehörde bei Angelegenheiten von grundlegender Bedeutung für die Gestaltung des Bildungswesens. Der Landesbildungsrat ist vor Erlaß von Rechtsverordnungen des Staatsministeriums für Kultus und zu Gesetzentwürfen der Staatsregierung, welche die Schule betreffen, zu konsultieren. Er ist berechtigt, der obersten Schulaufsichtsbehörde Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten.

(3) Dem Landesbildungsrat gehören an

  1.
je ein Vertreter der Lehrer aus dem Bereich der Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien, Berufsschulen, berufsbildenden Vollzeitschulen und Förderschulen;
  2.
je ein Vertreter der Eltern aus dem Bereich der Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien, Berufsschulen, berufsbildenden Vollzeitschulen und Förderschulen;
  3.
je ein Vertreter der Schüler aus dem Bereich der Mittelschulen, Gymnasien, Berufsschulen, beruflichen Vollzeitschulen und Förderschulen;
  4.
je ein Vertreter der Hochschullehrer aus dem Bereich der Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen;
  5.
je ein Vertreter der Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern sowie ein weiterer Vertreter der übrigen für die Berufsausbildung zuständigen Stellen;
  6.
je ein Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes, des Deutschen Beamtenbundes und der Deutschen Angestelltengewerkschaft;
  7.
je ein Vertreter der evangelischen Landeskirchen, der katholischen Kirche, der jüdischen Gemeinde und ein Vertreter der übrigen im Lande tätigen, eingetragenen Religionsgemeinschaften;
  8.
je ein Vertreter der kommunalen Landesverbände;
  9.
ein Vertreter der Sorben im Freistaat Sachsen;
10.
ein Vertreter der Schulen in freier Trägerschaft.

(4) Die Mitglieder werden vom Staatsministerium für Kultus auf Vorschlag der entsprechenden Einrichtungen und Organisationen berufen.

(5) Das Nähere regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde.

9. Teil
Schlußbestimmungen

§ 64
Übergangsbestimmungen

(1) Die Verschmelzung der Oberschulämter und Staatlichen Schulämter zu den Regionalschulämtern erfolgt am 1. Januar 1999. Ab diesem Tage nehmen die Regionalschulämter die ihnen nach diesem Gesetz zugewiesenen Zuständigkeiten wahr; alle zu diesem Tage noch nicht abgeschlossenen Verwaltungs-, Widerspruchs-, Gerichts- und sonstigen Verfahren der Oberschulämter, Staatlichen Schulämter und des Landeslehrerprüfungsamtes werden durch die zuständigen Regionalschulämter weitergeführt. Die näheren Einzelheiten werden in der nach § 59 Abs. 1 Satz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung geregelt.

(2) Soweit den Oberschulämtern, Staatlichen Schulämtern und dem Landeslehrerprüfungsamt durch nachrangiges Landesrecht (Verordnungen, Verwaltungsvorschriften) und Entscheidungen des Staatsministeriums für Kultus bisher Zuständigkeiten übertragen waren, gehen diese am 1. Januar 1999 auf die zuständigen Regionalschulämter über. 22

§ 65
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 1991 mit der Maßgabe in Kraft, daß vom Tage nach der Verkündung an Maßnahmen zur Gliederung des Schulwesens getroffen und die im Gesetz vorgesehenen Rechtsverordnungen erlassen werden können.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt entgegenstehendes oder entsprechendes Recht für den Freistaat Sachsen außer Kraft, insbesondere

1.
das Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungswesen vom 25. Februar 1965 (GBl. I Nr. 6 S. 83), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907), mit der Maßgabe, daß die organisationsrechtlichen Bestimmungen nach sachgerechten Erfordernissen von der obersten Schulaufsichtsbehörde auslaufend auf solche Schulen angewendet werden, die noch nicht in Schulen einer Schulart nach diesem Gesetz umgestaltet wurden;
2.
die Verordnung über die Bildung von vorläufigen Schulaufsichtsbehörden vom 30. Mai 1990 (GBl. I Nr. 52 S. 1036);
3.
die Verordnung über Mitwirkungsgremien und Leitungsstrukturen im Schulwesen vom 30. Mai 1990 (GBl. I Nr. 32 S. 294) mit der ersten Durchführungsbestimmung vom 17. August 1990 (GBl. I Nr. 60 S. 1471 );
4.
die vorläufige Schulordnung vom 18. September 1990 (GBl. I Nr. 63 S. 1579);
5.
das Gesetz über Berufsschulen vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 919).

Dresden, den 3. Juli 1991

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Für die Staatsministerin für Kultus
In Vertretung
Wolfgang Nowak
Staatssekretär