Zweite Entschädigungsregelung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
für die Tätigkeit im Landesausschuss für Berufsbildung bei der Staatsregierung des Freistaates Sachsen

Vom 14. Oktober 1997

Aufgrund von § 54 Abs. 2 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476/1479), wird festgelegt:

1
Geltungsbereich
1.1
Die Entschädigungsregelung findet Anwendung auf die Mitglieder des Landesausschusses für Berufsbildung bei der Staatsregierung des Freistaates Sachsen.
1.2
Die Entschädigungsregelung gilt für stellvertretende Mitglieder des Landesausschusses für Berufsbildung nur, wenn diese bei Verhinderung eines Mitgliedes an dessen Stelle treten oder die Anwesenheit festgelegt wird.
1.3
Die Entschädigungsregelung ist auf die Mitglieder von Unterausschüssen und auf hinzugezogene Sachverständige für die Sitzungen des Landesausschusses für Berufsbildung und seiner Unterausschüsse sowie die Auslagen im Rahmen der Sitzungen entsprechend anzuwenden.
1.4
Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Jahres bei der Geschäftsstelle des Landesausschusses für Berufsbildung geltend gemacht wird.
1.5
Soweit in dieser Verwaltungsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Sächsischen Reisekostengesetzes (SächsRKG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 105) in Verbindung mit den dazu erlassenen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften entsprechend anzuwenden.
2
Begriffsbestimmungen
Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Landesausschuss für Berufsbildung bei der Staatsregierung des Freistaates Sachsen wird für
2.1
Zeitversäumnisse eine Entschädigung gemäß Nummer 3,
2.2
Fahrkosten Ersatz gemäß Nummer 4,
2.3
Reisen ein Tagegeld gemäß Nummer 5,
2.4
notwendige Auslagen Ersatz gemäß Nummer 6 gewährt, sofern dies nicht von dritter Seite geschieht. Leistungen werden nur für notwendige Tätigkeiten im Sinne von § 54 Abs. 3 Satz 1 BBiG gewährt.
3
Sitzungsentschädigung
Für Zeitversäumnis je Sitzung kann eine Entschädigung gewährt werden. Sie beträgt je Sitzung pauschal 30 DM und umfaßt die Dauer je Sitzung und die Zeit der Hin- und Rückreise.
4
Fahrkostenersatz
4.1
Für Strecken, die mit einem privaten PKW zurückgelegt werden, wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung gewährt, und zwar je Kilometer bei Benutzung von
4.1.1
Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum
bis 600 ccm    28 Pfennig,
4.1.2
Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum
von mehr als 600 ccm    38 Pfennig.
4.2
Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden auf Nachweis die für die Hin- und Rückreise tatsächlich entstandenen Kosten erstattet, soweit sie nicht notwendig waren.
5
Tagegeld
Tagegeld wird gewährt, wenn zur Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit im Landesausschuss für Berufsbildung eine Dienstreise angetreten werden muss. Die Höhe des Tagegeldes bestimmt sich nach § 8 SächsRKG. Ein Zuschuss zum Tagegeld wird nicht gewährt.
6
Notwendige Auslagen
Notwendige Auslagen, die aufgrund der ehrenamtlichen Tätigkeit im Landesausschuss für Berufsbildung entstehen und nicht unter Nummer 3 bis 5 fallen, können auf Nachweis erstattet werden.
7
Inkrafttreten
Diese Entschädigungsregelung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschädigungsregelung vom 6. April 1992 (SächsABl. S. 504) außer Kraft.

Dresden, den 14. Oktober 1997

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
Neufischer
Ministerialdirigent