Ministerialerlass
Bewilligung, Abrechnung und Zahlung von Trennungsgeld; Zuständigkeitsregelung

Az.: 13b-P 1735-18/2-56653

Vom 4. Dezember 1995

Das Landesamt für Finanzen wird die Zuständigkeit für die Bewilligung, Abrechnung und Zahlung von Trennungsgeld nach der Sächsischen Trennungsgeldverordnung (SächsTGV) vom 11. November 1994 (SächsGVBl. S. 1634) und der Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV) vom 4. Mai 1991 (BGBl. I S. 1081), geändert durch Verordnung vom 16. April 1993 (BGBl. I S. 492), für den Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen übertragen.

1
Das Landesamt für Finanzen nimmt folgende Aufgaben wahr:
1.1
Bearbeitung der eingehenden Anträge auf Bewilligung von Trennungsgeld und Erstellen der Bescheide über die Bewilligung von Trennungsgeld an die Berechtigten.
1.2
Aufbereitung der Trennungsgeldunterlagen, Beifügung eines kurzen Berichtes mit einer trennungsgeldrechtlichen Bewertung und eines Entscheidungsvorschlages und Übersendung an das Sächsische Staatsministerium der Finanzen in den Fällen, in denen nach der Sächsischen Trennungsgeldverordnung eine Beteiligung der Obersten Dienstbehörde vorgesehen ist.
1.3
Bewilligung; Anweisung und Zahlung von Abschlägen auf das voraussichtlich zustehende Trennungsgeld.
1.4
Berechnung des monatlich zu zahlenden Trennungsgeldes, Anweisung und Zahlung.
2
Als Aufgaben verbleiben bei der Beschäftigungsbehörde:
2.1
Die Anträge auf Bewilligung von Trennungsgeld, die Forderungsnachweise für die monatliche Abrechnung des Trennungsgeldes und die Anträge auf Gewährung einer Reisebeihilfe sind bei der Beschäftigungsbehörde einzureichen. Die Beschäftigungsbehörde prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und sachliche Richtigkeit und reicht
  • die Anträge auf Bewilligung von Trennungsgeld mit einem Bestätigungsvermerk
  • die Forderungsnachweise und die Anträge auf Gewährung einer Reisebeihilfe mit Feststellung der sachlichen Richtigkeit
unverzüglich an das Landesamt für Finanzen weiter.
2.2
Zuständig für die Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit und sachliche Richtigkeit sind bei der Obersten, bei Ober- und Mittelbehörden sowie zentralen Einrichtungen die jeweiligen personalverwaltenden Stellen, bei den Behörden unteren Verwaltungsebene jeweils die Geschäftsstelle.
2.3
Die Feststellung der sachlichen Richtigkeit hat in der Obersten, bei Ober- und Mittelbehörden sowie sonstigen zentralen Einrichtungen mindestens durch einen Referenten oder Beschäftigten in vergleichbarer Funktion zu erfolgen. Bei Behörden der unteren Verwaltungsebene erfolgt die Feststellung der sachlichen Richtigkeit durch den Geschäftsstellenleiter. Im Vertretungsfall erfolgt die Feststellung der sachlichen Richtigkeit durch den jeweiligen Vertreter.
3
Inkrafttreten
3.1
Dieser Erlass tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
3.2
Anträge auf Bewilligung von Trennungsgeld, Forderungsnachweise für die monatliche Abrechnung des Trennungsgeldes und Anträge auf Gewährung einer Reisebeihilfe, die bis zum 31. Dezember 1995 bei der Beschäftigungsbehörde eingegangen sind, sind entsprechend der Zuständigkeit, die bis zu diesem Zeitpunkt galt, zu bearbeiten.
3.3
Die vollständigen Trennungsgeldakten aller am 1. Januar 1996 vorhandenen Trennungsgeldfälle sind von der bis zu diesem Zeitpunkt zuständigen Stelle dem Landesamt für Finanzen zu übersenden.

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Milbradt

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