Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Förderung von Marketingmaßnahmen des Tourismus für den Geltungsbereich der Gemeinschaftsinitiativprogramme Interreg III A

Vom 27. Februar 2002

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung (Vorl. VwV-SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S649, S706) in der Fassung vom 29. September 1999 (SächsABl. SDr. S. S310, S316) Zuwendungen für Marketingmaßnahmen im sächsischen Tourismus im Rahmen der Umsetzung der Gemeinschaftsinitiativprogramme Interreg III A.
Neben dieser Richtlinie und den zu § 44 Vorl. VwV SäHO gelten die Vorgaben der Interreg III A-Programme „Freistaat Sachsen – Tschechische Republik“ und „Freistaat Sachsen – Woiwodschaft Niederschlesien“ sowie der einschlägigen europarechtlichen Vorschriften, insbesondere der Strukturfondsverordnungen, der Leitlinien der Europäischen Kommission zu Interreg III (Mitteilung vom 28. April 2000, 2000/C 143/08) und der Verordnung über die Zuschussfähigkeit von Ausgaben (VO[EG] Nr. 1685/2000) der Kommission vom 28. Juli 2000.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Mit der Förderung soll die Tätigkeit der Tourismus Marketing Gesellschaft Sachsen mbH (TMGS), der sächsischen Tourismusverbände sowie einschlägig tätiger Unternehmen und Verbände zur Verbesserung der Marktposition des sächsischen Tourismus unterstützt werden; insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung und Vermarktung grenzüberschreitender touristischer Projekte mit den an Sachsen grenzenden Staaten.
Die Zuwendungsempfänger haben die Aufgabe, neben einer stärkeren Verbreitung der Kenntnisse über den Freistaat Sachsen als Reiseziel insbesondere die Entwicklung und Vermarktung von touristischen Angeboten grenzüberschreitenden Charakters mit benachbarten Staaten zu betreiben. Ziel ist, in zunehmendem Maße in- und ausländische Gäste für Reiseziele in dieser Region Mitteleuropas zu gewinnen.

2.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden touristische Marketingmaßnahmen im Freistaat Sachsen, die im Fördergebiet von Interreg III A umgesetzt werden sollen.
Fördergebiete im Rahmen von Interreg III A sind:
im Grenzraum zur Tschechischen Republik

Vogtlandkreis
Kreisfreie Stadt Plauen
Landkreis Aue-Schwarzenberg
Landkreis Annaberg
Mittlerer Erzgebirgskreis
Landkreis Freiberg
Weißeritzkreis
Landkreis Sächsische Schweiz
Landkreis Bautzen
Landkreis Löbau-Zittau

nach der Flexibilisierungsregelung für den sächsisch-tschechischen Grenzraum:

Landkreis Zwickauer Land
Kreisfreie Stadt Zwickau
Landkreis Stollberg
Kreisfreie Stadt Chemnitz
Landkreis Mittweida
Landkreis Meißen
Kreisfreie Stadt Dresden
Landkreis Kamenz
Kreisfreie Stadt Hoyerswerda
Niederschlesischer Oberlausitzkreis
Kreisfreie Stadt Görlitz

im Grenzraum zur Republik Polen:

Niederschlesischer Oberlausitzkreis
Kreisfreie Stadt Görlitz
Landkreis Löbau-Zittau

nach der Flexibilisierungsregelung für den sächsisch-niederschlesischen Grenzraum:

Landkreis Kamenz
Kreisfreie Stadt Hoyerswerda
Landkreis Bautzen
3.
Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigte sind:

die Tourismus Marketing Gesellschaft Sachsen mbH (TMGS),
die nachstehend aufgeführten Tourismusverbände e. V.
 
°
Erzgebirge,
 
°
Oberlausitz/Niederschlesien,
 
°
Sächsisches Burgen- und Heideland,
 
°
Sächsisches Elbland,
 
°
Sächsische Schweiz,
 
°
Vogtland,
 
°
Westsachsen/Zwickau,
die Gesellschaft zur Förderung des Standortes Chemnitz mbH,
die Dresden Werbung und Tourismus GmbH,
der Leipzig Tourist Service e. V.,
die sächsischen Industrie- und Handelskammern,
die SAXONIA Fördergesellschaft für das Hotel- und Gaststättengewerbe im Freistaat Sachsen mbH,
der Landestourismusverband Sachsen e. V.
der Sächsische Heilbäderverband e. V.
der Verein Landurlaub Sachsen e. V.
Kommunen im Fördergebiet

Projekte können auch von anderen eingereicht werden. Voraussetzung ist die Einreichung des Projektes durch einen der oben genannten Antragsberechtigten. In diesem Falle ergeht eine mögliche Zuwendung an den Antragsberechtigten mit der Auflage der Weiterreichung der Mittel ohne Abzug an den Einreicher, so weit zwischen Einreicher und Antragsteller vor Einreichung des Projektes nicht ausdrücklich ein anderes Verfahren vereinbart wurde.
Durch die Antragsberechtigten sind die Projektvorschläge im Rahmen eines Vorverfahrens innerhalb dieser Richtlinie der TMGS zur fachlichen Beurteilung zuzuleiten, wobei für Projekte der TMGS das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit die fachliche Beurteilung durchführt.

4.
Zuwendungsvoraussetzungen

Es werden nur Projekte gefördert, die mit der sächsischen Vermarktungsstrategie im Einklang stehen. Des Weiteren müssen diese Projekte einen grenzüberschreitenden Charakter haben und/oder der Stärkung der regionalen Entwicklung in der Fördergebietskulisse dienen. Die Beurteilung des grenzüberschreitenden Charakters sowie die Stärkung der Regionalentwicklung richtete sich nach den Auswahlkriterien, die allgemein im Rahmen der sächsischen Interreg III A-Programme verbindlich sind.

5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1
Zuwendungsart

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.

5.2
Finanzierungsart

Die Zuwendung erfolgt als Anteilfinanzierung.

5.3
Form der Zuwendung

Die Zuwendung erfolgt in Form eines Zuschusses.

5.4
Bemessungsgrundlage
5.4.1
Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähige Ausgaben sind alle unmittelbar mit der Planung und Realisierung des Projektes in Zusammenhang stehenden Ausgaben mit Ausnahme von

Reisekosten nach den Bestimmungen des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 427) geändert wurde,
Bewirtungskosten,
Steuern,
Abschreibungen.
5.4.2
Höhe der Zuwendungen

Es können bis zu 100 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gefördert werden, davon maximal 75 vom Hundert aus EU-Mitteln.
Die Zuwendung setzt sich aus einem EU – Anteil in Höhe von maximal 75 vom Hundert der Zuwendung und einer nationalen Kofinanzierung in Höhe von mindestens 25 vom Hundert der Zuwendung zusammen. Als Mittel zur nationalen Kofinanzierung können Bundes-, Landes- und kommunale Mittel angerechnet werden.

6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
 

Bei Projekten, die die Leistung Dritter erfordern, sind die Vorgaben des öffentlichen Vergaberechts (GWB, Vergabeverordnung, VOL/VOF in der jeweils geltenden Fassung) einzuhalten.

6.2
 

Die Bewilligungsbehörde lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertige Standards zu, so weit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.

7
Verfahren
7.1
 

Projektvorschläge sind im Rahmen eines Vorverfahrens innerhalb dieser Richtlinie unter Verwendung des für Interreg III A spezifischen Projekt-Formulars durch die Antragsberechtigten bei der TMGS einzureichen. Durch die TMGS wird der Projektvorschlag direkt bei der zuständigen sächsischen Euroregion eingereicht.
Die weitere Bearbeitung des Projektsvorschlages erfolgt nach dem für Interreg III A festgelegten Verfahren.
Euroregionen
Kommunalgemeinschaft Euroregion Neisse e. V.
Rathenaustraße 18a
02763 Zittau

Euroregion Elbe/Labe
Emil-Schlegel-Straße 11
01796 Pirna

Euroregion Erzgebirge e. V.
Am St. Niclas Schacht 13
09599 Freiberg

Euroregion EUREGIO EGRENSIS
Arbeitsgemeinschaft Vogtland/Westerzgebirge e. V.
Friedensstraße 32
08523 Plauen

7.2
 

Die Entscheidung über die Vergabe der Fördermittel trifft der für das jeweilige Interreg III A-Programm zuständige Regionale Lenkungsausschuss. Bewilligungsbehörde ist das jeweils zuständige Regierungspräsidium.

7.3
 

Die Auszahlung erfolgt im Erstattungsprinzip. Dem Projektträger obliegt die Vorfinanzierung. Zahlungen werden nur nach Vorlage von Belegen über tatsächlich getätigte Ausgaben geleistet.
Die Auszahlung erfolgt auf Antrag des Zuwendungsempfängers unter Verwendung von Muster 3 zu § 44 Vorl. VwV-SäHO.

7.4
 

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung der Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorl. VwV zu § 44 SäHO, so weit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
Projekte die vor In-Kraft-Treten der Richtlinie eingereicht wurden gelten als am Tage des In-Kraft-Tretens eingereicht.

8.
In-Kraft-Treten

Die Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2001 in Kraft.

Dresden, den 27. Februar 2002

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer