Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz

Vom 6. September 1994

Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 22 Abs. 4 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854) und
  2. § 50 Abs. 5 Satz 1 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261):

Artikel 1

§ 6 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrGZuVO) vom 15. Dezember 1992 (SächsGVBl. 1993 S. 3) wird wie folgt gefaßt:

„§ 6

Die Befugnisse der obersten Landesstraßenbaubehörde nach § 17 Abs. 5 Satz 1 FStrG zur Erteilung einer Plangenehmigung gemäß § 17 Abs. 1a FStrG und zur Entscheidung über das Entfallen einer Planfeststellung und Plangenehmigung gemäß § 17 Abs. 2 FStrG werden auf die Regierungspräsidien übertragen. § 39 Abs. 7 Satz 2 SächsStrG bleibt unberührt. Soll sich ein nach § 17 Abs. I FStrG festzustellender, ein nach § 17 Abs. 1 a zu genehmigender Plan oder die Entscheidung über das Entfallen einer Planfeststellung und Plangenehmigung gemäß § 17 Abs. 2 FStrG auf mehrere Regierungsbezirke erstrecken, ist das Regierungspräsidium zuständig, auf dessen Gebiet sich das Vorhaben überwiegend auswirkt. In Zweifelsfällen bestimmt das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit das zuständige Regierungspräsidium.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 24. Dezember 1993 in Kraft.

Dresden, den 6. September 1994

Der Staatsminister für
Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer