Dritte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung

Vom 3. August 2004

Aufgrund von § 62 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 6 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 52) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemeinbildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen (Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung – OAVO ) vom 15. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 8. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 641, 644), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 36 die Angabe „§ 36a Praktischer Prüfungsteil in den neuen Fremdsprachen“ eingefügt.
2.
§ 7 wird wie folg geändert:
 
a)
In Satz 1 Nr. 1 werden das Wort „Kunsterziehung“ durch das Wort „Kunst“ und die Wörter „als Pflichtfächer“ durch die Wörter „im Pflicht- oder Wahlpflichtbereich“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 werden vor dem Wort Religion die Wörter „Evangelische oder Katholische“ eingefügt.
3.
§ 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Das Wort „Kunsterziehung“ wird durch das Wort „Kunst“ und das Wort „musischem“ wird durch das Wort „künstlerischem“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Angabe „(§ 7 Abs. 3 SchulG)“ wird gestrichen.
 
b)
In Satz 3 wird das Wort „musischem“ durch das Wort „künstlerischem“ ersetzt.
4.
Dem § 9a wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Schüler sind verpflichtet, eine besondere Lernleistung gemäß § 26a Abs. 2 und 3 zu erbringen.“
5.
In § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 werden jeweils vor dem Wort Religion die Wörter „Evangelische oder Katholische“ eingefügt.
6.
In § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. f werden jeweils vor dem Wort Religion die Wörter „Evangelische oder Katholische“ eingefügt.
7.
§ 26a Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach dem Wort „Für“ wird die Angabe „die Durchführung des Kolloquiums und“ eingefügt.
 
b)
Die Angabe „39“ durch die Angabe „38“ ersetzt.
8.
In § 27 Abs. 7 Satz 2 wird vor dem Wort „Geographie“ die Angabe „Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft,“ eingefügt.
9.
Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
 
„§ 36a
Praktischer Prüfungsteil in
den neuen Fremdsprachen
 
(1) Neue Fremdsprachen im Sinne dieser Verordnung sind Englisch, Französisch, Italienisch, Polnisch, Russisch, Spanisch und Tschechisch.
(2) Hat der Prüfungsteilnehmer eine neue Fremdsprache als Leistungskurs belegt, setzt sich die Abiturprüfung in diesem Leistungskursfach abweichend von § 27 Abs. 2 aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil mit einer Aufgabe zur mündlichen Sprachkompetenz zusammen. Das Staatsministerium für Kultus legt die Termine für den praktischen Prüfungsteil fest. Die Prüfungszeit für beide Prüfungsteile darf die Prüfungszeit gemäß § 27 Abs. 2 nicht überschreiten. Die Punktzahl für dieses Abiturfach setzt sich zusammen aus der Bewertung für den praktischen Teil und der Bewertung für den schriftlichen Teil.
(3) Für die Durchführung des praktischen Prüfungsteils gilt § 31 mit der Maßgabe, dass die Aufgaben zentral durch das Staatsministerium für Kultus erstellt werden, entsprechend. Der praktische Prüfungsteil ist eine Gruppenprüfung, an der zwei, im Ausnahmefall drei Prüfungsteilnehmer teilnehmen. Der praktische Prüfungsteil dauert bei zwei Teilnehmern 20 Minuten, bei drei Teilnehmern 25 Minuten.
(4) Im Anschluss an jeden praktischen Prüfungsteil einigt sich die Fachprüfungskommission auf die zu erteilende Bewertung für jeden einzelnen Prüfungsteilnehmer.
(5) Für das Protokoll über den praktischen Prüfungsteil gilt § 33 Abs. 3 entsprechend.“
10.
In § 43 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ gestrichen.
11.
§ 44 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Haben Prüfungsteilnehmer den Unterricht in einem der Fächer Latein, Griechisch oder Hebräisch im erforderlichen Umfang, gemäß Anlage 3 zu dieser Verordnung, erfolgreich besucht, enthält das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife einen Vermerk darüber, dass das Zeugnis das Latinum, Graecum oder Hebraicum einschließt.“
12.
Dem § 49 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Wird eine Fremdsprache auf Leistungskursniveau geprüft, gilt § 36a.“
13.
Anlage 3 zu § 44 wird wie folgt geändert:
 
a)
In den Gliederungspunkten 1.1.1, 1.1.2 und 1.2.1 wird das Wort „Klasse“ durch das Wort „Klassenstufe“ ersetzt.
 
b)
In Gliederungspunkt 2.4.2 Satz 3 wird die Angabe „39“ durch die Angabe „37, 38“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

Dresden, den 3. August 2004

Der Staatsminister für Kultus
In Vertretung
Günther Portune
Staatssekretär