Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
zur Förderung von Trägern der freien Jugendhilfe bei der Erbringung von Leistungen des überörtlichen Bedarfs

Vom 10. Juli 2002

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Rechtsgrundlagen und Zuwendungszweck
 
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) sowie den dazu erlassenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung ( Vorl. VwV-SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S649), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 21. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 118) geändert worden sind, in den jeweils gültigen Fassungen. Die Zuwendungen dürfen nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt werden. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht.
Das Staatsministerium für Soziales gewährt im Rahmen seiner Verantwortung nach § 85 Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), das zuletzt durch Artikel 10 Abs. 9 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946, 1993) geändert worden ist, sowie in Wahrnehmung der Aufgaben nach § 74 SGB VIII anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe Zuwendungen zur Unterstützung bedarfsgerechter überörtlicher Angebote und Leistungen der Jugendhilfe.
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Gegenstand der Förderung
 
Zuwendungen werden für Angebote und Leistungen der Jugendhilfe nach den §§ 11 bis 14 SGB VIII gewährt, für die ein überörtlicher Bedarf besteht.
Gefördert werden insbesondere:
2.1
zentrale Leitungs- und Koordinierungsaufgaben von Trägern der freien Jugendhilfe, soweit sie zur bedarfsgerechten Leistungserbringung angemessen und notwendig sind,
2.2
außerschulische Jugendbildung mit allgemeinen, politischen, sozialen, gesundheitlichen, kulturellen, naturkundlichen und technischen Bildungsinhalten,
2.3
Angebote der Jugendsozialarbeit,
2.4
Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes,
2.5
Fortbildung und Beratung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Jugendhilfe,
2.6
Kinder- und Jugenderholung,
2.7
internationale Jugendarbeit,
2.8
Projekte mit besonderer jugendpolitischer Bedeutung,
2.9
investive Maßnahmen zur Sanierung, zum Um- und Erweiterungsbau sowie zur Ausstattung von Jugendbildungs- und Jugendübernachtungsstätten.
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Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger sind landesweit beziehungsweise überregional (mehr als 50 Prozent der Landkreise und kreisfreien Städte) tätige, gemäß § 75 SGB VIII anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, die überörtliche Leistungen der Jugendhilfe erbringen.
In besonders begründeten Einzelfällen (außer nach Nummer 2.2) können auch nicht anerkannte Träger der freien Jugendhilfe Zuwendungen erhalten, sofern sie die Voraussetzungen nach § 74 Abs. 1 SGB VIII erfüllen.
3.2
Die Zuwendungsempfänger sind berechtigt, die Zuwendung nach Maßgabe dieser Richtlinie und entsprechend Nummer 12 der Vorl. VwV zu § 44 SäHO an ihre Mitglieder weiterzuleiten, soweit dies im Zuwendungsbescheid beziehungsweise im Zuwendungsvertrag zugelassen ist. Die Weitergabe erfolgt in privatrechtlicher Form. Im Bewilligungsbescheid ist dem Zuwendungsempfänger die Regelung der vertraglichen Mindestinhalte gemäß Nummer 12.6 der Vorl. VwV zu § 44 SäHO aufzuerlegen.
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Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
4.1.1
In die zu fördernden Angebote und Leistungen können junge Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und bei Projekten der internationalen Jugendarbeit nach Nummer 2.7 ab dem vollendeten 12. Lebensjahr einbezogen werden.
Als Höchstalter der Teilnehmer an Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen nach Nummer 2.6 gilt das vollendete 18. Lebensjahr.
In angemessenem Umfang können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, einbezogen werden, sofern dies für die Erbringung der Leistung erforderlich ist. Dies gilt auch für haupt-, neben- und ehrenamtlich in der Jugendhilfe Tätige und Multiplikatoren.
Weiterhin können in Angebote nach § 14 SGB VIII Eltern und Erziehungsberechtigte einbezogen werden.
4.1.2
Bei Projekten nach Nummern 2.6 und 2.7 ist eine ausreichende Betreuung sicherzustellen, wobei die Zahl der Teilnehmer in angemessenem Verhältnis zur Zahl der Betreuer stehen soll. In der Regel wird ein Verhältnis von zehn Teilnehmern auf einen Betreuer als angemessen angesehen.
Eine Förderung kann nur gewährt werden, sofern die überwiegende Zahl der Teilnehmer ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Freistaat Sachsen hat.
4.1.3
Die Zuwendungsempfänger haben sich an der Finanzierung der geförderten Projekte zu beteiligen. Es ist ein Eigenanteil von mindestens 10 Prozent, für investive Maßnahmen nach Nummer 2.9 von mindestens 30 Prozent zu erbringen. Über die in diesem Rahmen im Einzelfall festzusetzende Höhe des Eigenanteils entscheidet die Bewilligungsbehörde.
4.1.4
Die Bewilligungsbehörde soll bei den Zuwendungsempfängern auf die Beachtung der Orientierungshilfen und Empfehlungen des Landesjugendamtes hinwirken.
4.1.5
Für überwiegend konzeptionelle oder geschäftsführende Tätigkeit sowie eine Tätigkeit im Jugendbildungsbereich ist ein pädagogischer, sozialpädagogischer oder vergleichbarer Hochschulabschluss Voraussetzung für die Förderung von Personalausgaben. Diese Forderung gilt auch dann als erfüllt, wenn der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem berufsbegleitenden Studiengang, der zur Erreichung eines solchen Abschlusses führt, erbracht werden kann.
Für alle übrigen Tätigkeitsfelder ist die Befähigung für die entsprechende Tätigkeit nachzuweisen.
4.2
Spezielle Zuwendungsvoraussetzungen
4.2.1
Kinder- und Jugenderholung, internationale Jugendarbeit
Bei Projekten der Kinder- und Jugenderholung nach Nummer 2.6 sowie der internationalen Jugendarbeit nach Nummer 2.7 beträgt die Mindestdauer für die Förderung fünf Tage, die Höchstdauer 21 Tage.
Projekte der internationalen Jugendarbeit nach Nummer 2.7 werden gefördert, wenn sie die Begegnung und den Austausch in der Regel sächsischer und ausländischer Jugendlicher zum Ziel haben und wenn ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Teilnehmern aus Sachsen und aus dem Ausland gegeben ist. Der Grundsatz der Gegenseitigkeit ist so weit wie möglich zu beachten.
Tages- oder Kurzzeitprojekte mit der Tschechischen Republik und der Republik Polen können gefördert werden, sofern mindestens vier Begegnungen innerhalb von zwölf Monaten durchgeführt werden.
Die Gesamtteilnehmerzahl einschließlich der Betreuer soll nicht unter elf und nicht über 30 Personen liegen. Projekte ohne Partnerorganisation mit vorwiegend fachspezifischem Charakter (Konzertreisen, Teilnahme an Wettkämpfen, Messen, Theaterfestivals und anderes) und Projekte mit überwiegend touristischer Ausrichtung werden nicht gefördert.
4.2.2
Investitionen
Voraussetzung der Förderung von Investitionen nach Nummer 2.9 ist eine positive jugendhilfeplanerische Stellungnahme der obersten Landesjugendbehörde. Investitionen werden nur gefördert, wenn sie für die Leistungserbringung des Trägers notwendig sind beziehungsweise im direkten Zusammenhang mit dessen Leistungsbereichen stehen.
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Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1
Die Zuwendungen für die Fördergegenstände nach Nummern 2.1, 2.3, 2.4 und 2.8 werden als Projektförderung im Wege einer Anteilsfinanzierung gewährt. Zuwendungen nach Nummer 2.9 erfolgen als Anteilsfinanzierung. Die Zuwendungen nach Nummern 2.2, 2.5 und 2.6 werden als Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Zuwendungen nach Nummer 2.7 erfolgen teils als Anteilsfinanzierung, teils als Festbetragsfinanzierung. Die Bewilligungsbehörde kann mit den Zuwendungsempfängern nach Abstimmung mit der obersten Landesjugendbehörde mehrjährige Zuwendungsverträge schließen. Vor dem Abschluss von Zuwendungsverträgen hat die Verwaltung des Landesjugendamtes eine jugendhilfeplanerische Stellungnahme der obersten Landesjugendbehörde einzuholen.
Der Abschluss von Leistungsvereinbarungen als weitere Finanzierungsgrundlage bleibt hiervon unberührt.
5.2
Zuwendungsfähig für die Förderung nach Nummern 2.1, 2.3 und 2.4 sind Personal- und Sachausgaben.
Für Personalausgaben sind die Eingruppierungs- und Bemessungsgrundlagen des BAT-O maßgebend. Die staatliche Förderung kann für Personal- und Sachausgaben bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. In begründeten Einzelfällen kann das Sächsische Staatsministerium für Soziales auch abweichend von Nummer 4.1.3 einen höheren Fördersatz für Personal- und Sachkosten zulassen. Eine Vollfinanzierung ist ausgeschlossen.
Der Zuwendungsempfänger darf seine Beschäftigten nicht finanziell besser stellen als vergleichbare Bedienstete des Zuwendungsgebers.
5.3
Für eintägige Projekte der außerschulischen Jugendbildung nach Nummer 2.2 werden bis zu 5 EUR und für mehrtägige Projekte bis zu 10 EUR je Tag und Teilnehmer gewährt. Ein außerschulisches Bildungsprojekt umfasst einen Bildungsanteil von mindestens sechs Einheiten zu jeweils 45 Minuten pro Tag. Es werden bis zu 10 EUR auch dann gewährt, wenn die Bildungsanteile am An- und Abreisetag zusammen mindestens sechs Einheiten zu je 45 Minuten ergeben. Die Vergütung von Referententätigkeit kann mit bis zu 35 EUR pro Stunde, jedoch höchstens mit 250 EUR pro Tag bezuschusst werden.
5.4
Für eintägige Projekte der Mitarbeiterfortbildung nach Nummer 2.5 einschließlich Fachtagungen werden bis zu 8 EUR und für mehrtägige Projekte bis zu 15 EUR je Tag und Teilnehmer gewährt. Es werden bis zu 15 EUR auch dann gewährt, wenn die Bildungsanteile am An- und Abreisetag zusammen mindestens sechs Einheiten zu je 45 Minuten ergeben. Für die Förderung von Referentenhonoraren gilt Nummer 5.3 entsprechend.
5.5
Für Projekte der Kinder- und Jugenderholung nach Nummer 2.6 werden bis zu 8 EUR je Tag und Teilnehmer gewährt.
5.6
Für Projekte der internationalen Jugendarbeit nach Nummer 2.7 im Inland wird ein Betrag von bis zu 12 EUR pro Tag und Teilnehmer gewährt.
Für Projekte im Ausland wird deutschen Teilnehmern ein Fahrt- beziehungsweise Flugkostenzuschuss von bis zu 70 Prozent der tatsächlichen Fahrtkosten, maximal jedoch bis zu 350 EUR je Teilnehmer gewährt.
Für eintägige Projekte mit der Tschechischen Republik beziehungsweise der Republik Polen werden bis zu 10 EUR je Tag und Teilnehmer gewährt und für Kurzzeitprojekte mit Übernachtung bis zu 12 EUR.
Für Kurzzeitprojekte mit der Tschechischen Republik beziehungsweise der Republik Polen wird für die deutschen Teilnehmer ein Betrag von bis zu 12 EUR als Zuschuss zu den Fahrtkosten gewährt.
Wird das geplante Projekt auch aus Mitteln der EU, des Bundes, des Deutsch-Französischen Jugendwerkes oder des Deutsch-Polnischen Jugendwerkes gefördert, dann kann eine Bezuschussung durch den Freistaat Sachsen bis zum Höchstsatz der günstigsten Förderrichtlinie erfolgen.
5.7
Bei Projekten nach Nummern 2.6 und 2.7 gelten An- und Abreisetag zusammen als ein Projekttag. Die notwendigen Betreuer werden in die Berechnung der Zuschüsse einbezogen.
5.8
Bei Investitionen sind Bau- und Ausstattungskosten nach DIN 276 (Kostengruppen 2 bis 7) zuwendungsfähig.
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Verfahren
6.1
Bewilligungsbehörde ist das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales – Landesjugendamt (LJA).
6.2
Anträge sind in der Regel bis zum 15. Dezember des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Später eintreffende Anträge können nur im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel berücksichtigt werden.
Der Antrag muss die Art des zu fördernden Projektes, die Konzeption, gegebenenfalls Angaben zu voraussichtlicher Projektdauer und -ort sowie Anzahl der Teilnehmer enthalten. Ein Kosten- und Finanzierungsplan ist beizufügen, die vorgesehenen Eigenmittel sind auszuweisen.
6.3
Die Zuwendungsempfänger stellen in der Regel für ihre Mitglieder Sammelanträge.
Jugendverbände und Jugendgruppen, die dem Kinder- und Jugendring Sachsen e. V. (KJRS) angeschlossen sind, richten die Anträge an ihre Verbandszentrale.
Die Verbandszentralen führen eine Vorprüfung der Anträge durch und leiten die vorgeprüften Anträge an den KJRS weiter.
Bei der Vorprüfung ist zu berücksichtigen, dass die einzelnen Maßnahmen
 
a)
thematisch den jugendhilfeplanerischen Interessen des Freistaates Sachsen entsprechen,
 
b)
in Programmen des jeweiligen Landesverbandes ausgeschrieben sind und
 
c)
hinsichtlich der Durchführung organisatorisch und inhaltlich in der Verantwortung des Jugendbildungsreferenten des entsprechenden Landesverbandes stehen.
 
Der KJRS stellt bei der Bewilligungsbehörde einen Sammelantrag für seine Mitglieder.
6.4
Die Zulassung des vorzeitigen Projektbeginns muss bei der Bewilligungsbehörde beantragt werden und bedarf der schriftlichen Zustimmung. Die Zustimmung kann nur erfolgen, wenn alle erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
6.5
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO , soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
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In-Kraft-Treten
 
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

 

Dresden, den 10. Juli 2002

Die Staatsministerin für Soziales
Christine Weber