Historische Fassung war gültig vom 01.05.1999 bis 31.12.2001

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Behandlung von Kleinbeträgen im Bereich der Justizverwaltung
(Kleinbetragsregelung)

Vom 2. Dezember 1992

[Geändert durch VwV vom 24. Mai 1994 (SächsJMBl. S. 68) und
VwV vom 31. März 1999 (SächsJMBl. S. 69)]

I
Die Behandlung von kleinen Kostenbeträgen richtet sich nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO ) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) und den dazu ergangenen besonderen Bestimmungen.
Mit Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen und nach Anhörung des Rechnungshofs wird zusätzlich für den Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz folgendes bestimmt:

 

1
Einforderung und Einziehung kleiner Kostenbeträge
1.1
Gerichtskosten und sonstige Justizverwaltungsabgaben von weniger als 10,00 DM (kleine Kostenbeträge) sollen für sich allein nur eingefordert werden,
1.1.1
wenn die Vorauszahlung vorgeschrieben ist oder die Vornahme eines Geschäfts vom Gericht oder Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ausnahmsweise davon abhängig gemacht worden ist, daß der Betrag gezahlt wird,
1.1.2
wenn sie bei der Übersendung eines Schriftstücks eingefordert werden können, falls der durch die Zahlung anfallende Aufwand nicht außer Verhältnis zum geschuldeten Betrag steht oder
1.1.3
wenn sie in Anwesenheit des Kostenschuldners oder seines Bevollmächtigten bei der Behörde von diesen erlangt werden können.
1.2
Kleine Kostenbeträge sind einzufordern, wenn der Kostenschuldner mehrere kleine Kostenbeträge oder erfahrungsgemäß wiederkehrend Kostenbeträge zu zahlen hat, selbst wenn diese aus mehreren Angelegenheiten herrühren. Dabei soll eine Zusammenfassung in einer Kostenrechnung erfolgen und entsprechend in den Akten vermerkt werden. Gemeinden, Landkreise und sonstige kommunale Zusammenschlüsse des öffentlichen Rechts werden von der Zusammenfassung kleiner Kostenbeträge generell ausgeschlossen.
1.3
Der Kostenbeamte hat in jedem Fall bei Fälligkeit der Kosten die Kostenrechnung aufzustellen. Wenn von der Erhebung kleiner Kostenbeträge abzusehen ist, vermerkt er unter der Kostenrechnung, daß die Einziehung vorbehalten bleibt. Er hat die Einbeziehung zu veranlassen, sobald in derselben oder in einer anderen Angelegenheit desselben Kostenschuldners weitere Kostenforderungen entstanden sind. Der Registraturbeamte hat an der für Kostenvermerke vorgesehenen Stelle des Aktenumschlages die Blätter zu bezeichnen, auf denen kleine Kostenbeträge vermerkt sind, deren Einziehung vorbehalten bleibt.
1.4
In den Fällen der Vorschußpflicht (zum Beispiel § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG, § 8 Abs. 2 Satz 1 KostO) soll geprüft werden, ob im Interesse einer rationellen Arbeitsweise es unterbleiben kann, einen kleinen Kostenbetrag vorschußweise mit besonderer Kostennachricht einzufordern.
1.5
Sofern lediglich Postzustellungskosten zu erheben sind, gilt als Kleinbetrag ein Betrag bis zur Höhe der Postgebühr für einen Postzustellungsauftrag.
2
Kleinbeträge im Geschäftsverkehr der Gerichtsvollzieher
Die Auszahlung von Kleinbeträgen sowie die Einziehung und Zurückhaltung von kleinen Kostenbeträgen durch den Gerichtsvollzieher richten sich nach besonderen Bestimmungen.

 

3
Niederschlagung im Kostensoll
3.1
Kostenforderungen von weniger als 10,00 DM dürfen nicht zum Soll gestellt werden; eine Mahnung unterbleibt und der Kleinbetrag ist als niedergeschlagen zu behandeln.
3.2
Bei einem Rückstand oder Gesamtrückstand von weniger als 50 DM kann von der Vollstreckung oder dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides abgesehen werden. Werden mehrere Ansprüche auf einem Personenkonto nachgewiesen, gilt die Kleinbetragsgrenze von weniger als 50 DM für den Gesamtrückstand. Ein bei Abschluss eines Kontos nicht entrichteter Kleinbetrag von weniger als 50 DM ist von der Kasse als niedergeschlagen zu behandeln. Die Niederschlagungsverfügung bedarf keiner weiteren Begründung. Sie kann für mehrere Forderungen gemeinsam erlassen werden.
4
Kleine Kostenbeträge bei Prüfungen
4.1
Bei Geschäftsprüfungen einschließlich der Kostenprüfungen ist von den Bezirksrevisoren und sonstigen Prüfungsbeamten ein Ausgleich von Unterschiedsbeträgen bis zu 20 DM regelmäßig nicht herbeizuführen. Dies gilt auch in den Fällen der Nummer 1.2.
4.2
In besonderen Fällen, insbesondere, wenn es sich um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handelt oder wenn ein bloßer Hinweis zur künftigen Beachtung nicht genügt, kann jedoch angeordnet werden, daß der Kostenansatz berichtigt wird und kleine Kostenbeträge nachgefordert oder erstattet werden.
4.3
Die vorstehenden Bestimmungen gelten bei Geschäftsprüfungen der Gerichtsvollzieher entsprechend. Die Kleinbetragsgrenzen ergeben sich dabei aus den besonderen Bestimmungen.
5
Auszahlung von kleinen Kostenbeträgen
Von der Auszahlung von kleinen Kostenbeträgen soll grundsätzlich abgesehen werden. Dies gilt nicht, wenn der Anspruchsberechtigte die Auszahlung verlangt. Im übrigen gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

 

6
Kleinbetragsgrenzen bei Sondervermögen
Ist der Kostenschuldner ein Sondervermögen des Freistaates Sachsen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so tritt unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit besteht, an die Stelle des Betrages von 10,00 DM der Betrag von 50 DM. Soweit sich Ansprüche gegen den Bund oder ein anderes Bundesland richten, liegt Gegenseitigkeit vor.

 

8
Ausgenommene Kleinbeträge
7.1
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht
7.1.1
für die Einziehung und Auszahlung von kleinen Beträgen, die zur Aufrechterhaltung eines Rechtsverhältnisses erhoben werden,
7.1.2
für die Einforderung der in § 2 der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung ( EBAO ) genannten Vermögensstrafen und Geldbußen von einem Kostenschuldner,
7.1.3
für Hinterlegungsgelder,
7.1.4
für den Verkauf von Gerichtskostenmarken,
7.1.5
für Kleinbeträge im unmittelbaren Verkehr der Gerichtsvollzieher mit ihren Auftraggebern,
7.1.6
für eigene Gelder sowie Arbeits- und Leistungsbelohnungen der Gefangenen,
7.1.7
für die Arbeitsverwaltungen der Vollzugsanstalten.

II
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 2. Dezember 1992

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann