Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach
(BergAPV) 1

Vom 23. Mai 1995

Rechtsbereinigt mit Stand vom 29. Oktober 2014

Aufgrund von § 18 Abs. 2, § 38 Abs. 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Einstellungsvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Bergfach kann eingestellt werden, wer

1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2.
die Ausbildung als Bergbaubeflissene oder Bergbaubeflissener ordnungsgemäß abgeschlossen hat,
3.
die Diplom-Hauptprüfung der Fachrichtung Bergbau oder des Studienganges Geotechnik und Bergbau an einer Universität, technischen Hochschule oder vergleichbaren Hochschule der Bundesrepublik Deutschland bestanden hat.

(2) Die Prüfung an einer ausländischen Hochschule kann durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst als gleichwertig anerkannt werden.

(3) Das Nähere über die Annahme und Ausbildung der Bergbaubeflissenen regelt das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr durch Verwaltungsvorschrift.

(4) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 kann das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2

§ 2
Bewerbungen

(1) Bewerbungen sind beim Oberbergamt einzureichen.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

  1.
ein Lebenslauf;
  2.
zwei Lichtbilder mit den Abmessungen 4 cm x 6 cm;
  3.
eine Abschrift oder Kopie der Geburtsurkunde oder des Geburtsscheines;
  4.
eine Abschrift oder Kopie des Reifezeugnisses einer höheren Schule oder ein entsprechender Nachweis der Hochschulreife;
  5.
die Bescheinigung eines Oberbergamtes über den ordnungsgemäßen Abschluß der Ausbildung als Bergbaubeflissene oder Bergbaubeflissener;
  6.
eine Abschrift oder Kopie des Zeugnisses über die Diplom-Vorprüfung;
  7.
eine Abschrift oder Kopie des Zeugnisses über die Diplom-Hauptprüfung;
  8.
eine Abschrift oder Kopie der Urkunde über die Verleihung des Grades eines Diplom-Ingenieurs in der Fachrichtung Bergbau oder des Studienganges Geotechnik und Bergbau;
  9.
eine Erklärung des Bewerbers, ob er vorbestraft ist und ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist;
10.
eine Erklärung des Bewerbers, ob er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;
11.
ein amtsärztliches Zeugnis, das nicht älter als sechs Monate sein darf und aus dem hervorgeht, daß der Bewerber von körperlichen Gebrechen, Fehlern der Sinnesorgane und wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen Krankheiten soweit frei ist, daß er für den höheren bergtechnischen Dienst geeignet ist;
12.
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, das nicht älter als drei Monate sein darf. 3

§ 3
Einstellung

Einstellungsbehörde ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 4

§ 4
Dienstverhältnis

Der Bewerber wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Bergreferendar ernannt.

Zweiter Teil
Vorbereitungsdienst

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 5
Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre.

(2) Der Vorbereitungsdienst kann aus besonderem Grund bis zu einem Jahr verlängert werden. Über die Verlängerung entscheidet das Oberbergamt. Eine Verlängerung um mehr als sechs Monate bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.

(3) Auf den Vorbereitungsdienst können

1.
Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für die Ablegung der Diplom-Hauptprüfung ist, und
2.
Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach Bestehen der Diplom-Hauptprüfung ausgeübt wurde und die geeignet ist, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln,

bis zu sechs Monaten angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet das Oberbergamt. 5

§ 6
Ziel

Während des Vorbereitungsdienstes soll der Referendar auf allen Gebieten seiner Laufbahn ausgebildet und für den höheren Staatsdienst im Bergfach befähigt werden. Sein Verständnis für rechtliche, wirtschaftliche, ökologische und soziale Fragen soll gefördert werden.

§ 7
Vorzeitige Entlassung

Ein Referendar ist aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen, wenn

1.
er die Anforderungen in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht erfüllt,
2.
er das Ziel eines Ausbildungsabschnittes auch nach einmaliger Verlängerung nicht erreicht hat oder
3.
ein anderer wichtiger Grund vorliegt.

Zweiter Abschnitt
Ausbildung

§ 8
Ausbildungsbehörde und Ausbildungsleiter

(1) Das Oberbergamt leitet als Ausbildungsbehörde die Ausbildung des Referendars.

(2) Die Ausbildungsbehörde bestimmt einen Beamten des höheren Staatsdienstes im Bergfach zum Ausbildungsleiter und zum Dienstvorgesetzten der Referendare während des gesamten Vorbereitungsdienstes. Dieser weist den Referendar den Ausbildungsstellen zu und überwacht dessen praktische und theoretische Ausbildung.

§ 9
Ausbildungsabschnitte

(1) Der Referendar wird ausgebildet:

1.
sechs Monate im technischen Betrieb eines Bergwerksunternehmens als verantwortliche Person,
2.
zwei Monate im technisch-planerischen Bereich und bei der Werksleitung eines Bergwerksunternehmens,
3.
sechs Monate beim Bergamt,
4.
einen Monat während der Reisezeit,
5.
neun Monate beim Oberbergamt.

(2) Der Referendar wird in mehreren Seminaren über Organisation und Führungsaufbau von Unternehmen und Behörden, Arbeitsrecht und Arbeitsschutz, Rhetorik, Kosten-, Finanzierungs- und Bilanzfragen sowie elektronische Datenverarbeitung ausgebildet.

(3) Die Ausbildungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen die Reihenfolge und die Dauer der Ausbildungsabschnitte ändern.

(4) Die Ausbildungsbehörde kann den Referendar im Interesse seiner Ausbildung vorübergehend einem anderen Oberbergamt zuweisen.

(5) Wird das Ziel eines Ausbildungsabschnittes nicht erreicht, so verlängert die Ausbildungsbehörde die Dauer des jeweiligen Ausbildungsabschnittes angemessen. § 5 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 10
Ausbildung im technischen Betrieb eines
Bergwerksunternehmens als verantwortliche Person

Die Ausbildung erstreckt sich auf alle Arbeiten und Dienstgeschäfte, die im technischen Betrieb eines Bergwerksunternehmens vorkommen. Neben dem laufenden technischen Dienst soll der Referendar die Dienstanweisungen kennen und die den verantwortlichen Personen obliegenden schriftlichen Arbeiten erledigen lernen, in die Geschäfte der technischen Betriebsleitung näheren Einblick gewinnen und sich mit den bergbehördlichen Vorschriften, Belegschaftsangelegenheiten und Sozialeinrichtungen vertraut machen. Der Ablauf der Ausbildung richtet sich nach einem von der technischen Leitung des Unternehmens aufzustellenden Plan, der der Bestätigung durch die Ausbildungsbehörde bedarf.

§ 11
Ausbildung im technisch-planerischen Bereich
und bei der Werksleitung eines Bergwerksunternehmens

Der Referendar hat sich über die Aufgaben der Stabs-, Planungs- und Überwachungsstellen sowie der Werksleitung eines größeren Bergwerksbetriebes zu unterrichten. Insbesondere soll er einen Überblick über die Durchführung und Gestaltung langfristiger Planungen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen und der laufenden Betriebsüberwachung gewinnen. Der Referendar soll nach einem von der Werksleitung aufzustellenden Plan, der der Bestätigung durch die Ausbildungsbehörde bedarf, einen Einblick in die Arbeit aller Funktionsabteilungen im technisch-planerischen Bereich eines Bergwerksunternehmens gewinnen.

§ 12
Ausbildung beim Bergamt

(1) Der Referendar ist in zwei Bergamtsbezirken auszubilden, davon mindestens in einem Bergamtsbezirk, in dem untertägiger Bergbau betrieben wird. Der Referendar soll alle beim Bergamt vorkommenden Dienstgeschäfte kennenlernen.

(2) Dem Referendar kann die selbständige Ausführung einzelner Dienstgeschäfte übertragen werden.

§ 13
Reisezeit

(1) Während der Reisezeit soll der Referendar die wichtigsten deutschen Bergbaugebiete besuchen und sich über ihre geologischen, technischen, bergrechtlichen, volkswirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse unterrichten. Dabei soll er sein Interesse nicht allein den Bergwerken, sondern auch anderen mit dem Bergbau in Verbindung stehenden Industriebetrieben zuwenden.

(2) Mindestens vier Wochen vor Antritt der Reisezeit hat der Referendar der Ausbildungsbehörde einen Plan über die beabsichtigten Besichtigungen zur Genehmigung vorzulegen. Die Ausbildungsbehörde kann die Genehmigung des Reiseplanes mit der Auflage zur Vorlage eines Nachweises über die durchgeführten Besichtigungen und eines schriftlichen Reiseberichtes verbinden.

§ 14
Ausbildung beim Oberbergamt

(1) Während der Ausbildung beim Oberbergamt soll der Referendar in allen Dezernaten beschäftigt werden. Die Ausbildung wird durch eine theoretische Unterweisung ergänzt, die sich auf die in § 24 Abs. 1 aufgeführten Gebiete erstreckt.

(2) Der Referendar ist zu mündlichen Vorträgen und schriftlichen Arbeiten heranzuziehen. Er ist zur Teilnahme an seminaristischen Übungen, Arbeitsgemeinschaften und Übungsklausuren verpflichtet.

(3) Die Dauer der Ausbildung in den einzelnen Dezernaten des Oberbergamtes, die Durchführung der theoretischen Unterweisung und die Teilnahme an seminaristischen Übungen, Arbeitsgemeinschaften und Übungsklausuren richten sich nach einem vom Ausbildungsleiter aufzustellenden Plan.

(4) Während der Ausbildung hat der Referendar an einem Seminar von zwei Wochen Dauer teilzunehmen, in dem die wichtigsten Gegenstände der Ausbildung auf dem Gebiet der Bergaufsicht zusammengefaßt behandelt werden

§ 15
Zwischenzeugnisse

Nach Beendigung der in § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 sowie acht Monate nach Beginn der in § 9 Abs. 1 Nr. 5 genannten Ausbildungsabschnitte hat die Ausbildungsstelle ein Zwischenzeugnis über Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen sowie Fleiß und Führung des Referendars zu erteilen. Das Zwischenzeugnis muß erkennen lassen, mit welchen Arbeiten der Referendar beschäftigt worden ist und ob er das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht hat. Das Zwischenzeugnis hat die Gesamtleistung des Referendars mit einer der in § 25 Abs. 3 genannten Noten zu bewerten. Die Zwischenzeugnisse sind dem Ausbildungsleiter vorzulegen und von diesem zu einer Ausbildungsnote zusammenzufassen.

Dritter Abschnitt
Große Staatsprüfung

§ 16
Zweck der Prüfung

Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Referendar nach seinen fachlichen und allgemeinen Kenntnissen, nach seinem praktischen Geschick in der Erledigung der Geschäfte und nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit für die Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Bergfach befähigt ist.

§ 17
Prüfungsausschuß

(1) Die Prüfung wird vor dem aufgrund der Bund/Länderverwaltungsvereinbarung vom 10. Januar 1955 (BWMBl. S. 51), zuletzt geändert durch die Verwaltungsvereinbarung vom 15. Januar 1958 (BWMBl. S. 196), gebildeten, gemeinsamen Prüfungsausschuß für den höheren Staatsdienst im Bergfach abgelegt.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus

1.
einem Beamten des höheren Staatsdienstes im Bergfach als Vorsitzenden,
2.
drei weiteren Beamten des höheren Staatsdienstes im Bergfach und
3.
einem Beamten aus der Bergverwaltung mit der Befähigung zum Richteramt als Beisitzer.

Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.

(3) Als Mitglied oder Stellvertreter kann nur berufen werden, wer eine Laufbahnprüfung für den höheren Dienst bestanden hat.

(4) Der Prüfungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit.

§ 18
Anmeldung zur Prüfung

(1) Mindestens einen Monat vor Ablauf der Ausbildung meldet die Ausbildungsbehörde den Referendar beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Prüfung an. Die Personalakte und ein Ausbildungsnachweis sind der Meldung beizufügen. Die Anmeldung darf nur erfolgen, wenn zu erwarten ist, daß der Referendar voraussichtlich mindestens die Ausbildungsnote „ausreichend“ erhalten wird.

(2) Aus dem Ausbildungsnachweis müssen die Noten der einzelnen Ausbildungsabschnitte und die Ausbildungsnote hervorgehen; § 25 Abs. 3 gilt sinngemäß. Die Ausbildungsnote ist dem Referendar bekanntzugeben.

§ 19
Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil besteht aus einer häuslichen Prüfungsarbeit und drei Aufsichtsarbeiten. Die Prüfung beginnt mit der häuslichen Prüfungsarbeit. Ihr folgen die Aufsichtsarbeiten und die mündliche Prüfung.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt die Aufgaben für die schriftlichen Arbeiten und setzt die Prüfungstermine fest.

(3) Körperbehinderten Referendaren sind auf Antrag die ihrer körperlichen Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

§ 20
Verhinderung, Abbruch der Prüfung

(1) Ist der Referendar durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile verhindert, so hat er dies in geeigneter Form unverzüglich nachzuweisen.

(2) Der Referendar kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Prüfung abbrechen.

(3) Bricht der Referendar aus den in Absatz 1 ode  2 genannten Gründen die Prüfung ab, so wird sie an einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Dabei ist vom Prüfungsausschuß zu entscheiden, ob und in welchem Umfang bereits erbrachte Prüfungsleistungen anzurechnen sind.

§ 21
Fernbleiben, Täuschung, Störung

(1) Aufsichtsarbeiten, denen der Referendar unentschuldigt fernbleibt oder deren Lösung er ohne Entschuldigung nicht abgibt, werden mit null Punkten bewertet. Bleibt der Referendar ohne Entschuldigung der mündlichen Prüfung fern oder tritt er ohne Entschuldigung von der Prüfung zurück, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.

(2) Der Referendar, der während der Prüfung eine Täuschung versucht oder erheblich gegen die Ordnung verstößt, ist vom aufsichtsführenden Beamten oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu verwarnen. Der aufsichtsführende Beamte kann den Referendar in schweren Fällen von der Fortsetzung einer Arbeit ausschließen.

(3) Über die endgültigen Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuß. Er bewertet die betreffende Arbeit in der Regel mit null Punkten. In besonderen Fällen kann er die Wiederholung dieser Prüfungsleistung anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Maßnahmen nach Satz 2 und 3 sind ausgeschlossen, wenn seit dem letzten Prüfungstag mehr als ein Jahr vergangen ist.

§ 22
Häusliche Prüfungsarbeit

(1) Der Referendar hat in der häuslichen Prüfungsarbeit ein Thema aus der bergbehördlichen Praxis auf einem technisch-wirtschaftlichen Gebiet oder einem Gebiete der Grubensicherheit, des Umweltschutzes und der Staatswissenschaften zu behandeln.

(2) Die häusliche Prüfungsarbeit ist innerhalb von acht Wochen seit Aushändigung des Themas bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses einzureichen. Für die Wahrung der Frist gilt das Datum des Poststempels. Am Schluß der Arbeit hat der Referendar zu versichern, daß er sie ohne fremde Hilfe angefertigt und sich dabei anderer als der von ihm angegebenen Hilfsmittel nicht bedient hat.

(3) Auf Antrag des Referendars kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Frist verlängern, sofern der Referendar ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Fertigstellung der Arbeit verhindert ist.

(4) Reicht der Referendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig ein oder wird die Arbeit mit der Note „ungenügend“ bewertet, so ist er von den Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfung ausgeschlossen. Die Prüfung gilt als nicht bestanden.

§ 23
Aufsichtsarbeiten

(1) Die Aufsichtsarbeiten sind an drei aufeinanderfolgenden Tagen unter Aufsicht eines Beamten des höheren Dienstes zu fertigen. Für jede Arbeit stehen dem Referendar fünf Stunden zur Verfügung.

(2) Eine Aufgabe ist den in § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2, eine Aufgabe den in § 24 Abs. 1 Nr. 3 und eine Aufgabe den in § 24 Abs. 1 Nr. 4 genannten Gebieten zu entnehmen. Für jede Aufsichtsarbeit sind zwei Themen zur Auswahl zu stellen.

(3) Die beiden Themen für jede Aufsichtsarbeit sind der mit der Überwachung der Aufsichtsarbeiten beauftragten Stelle getrennt für jeden Referendar in verschlossenen Umschlägen zuzuleiten. Dabei sind für jedes Thema die zugelassenen Hilfsmittel anzugeben. Die Umschläge sind erst bei Beginn der Aufsichtsarbeiten in Gegenwart des Referendars zu öffnen.

(4) Der aufsichtsführende Beamte fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Er verzeichnet auf jeder Arbeit Beginn und Ende der Bearbeitungszeit.

§ 24
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
Bergtechnik und Gesundheitsschutz;
2.
Verfahrenstechnik und Umweltschutz im Bergbau;
3.
Bergrecht, Staats- und Verfassungsrecht,
allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht;
soweit für die Bergaufsicht von Bedeutung:
Arbeitsschutzrecht, Umweltschutzrecht, Sprengstoffrecht, Wasserrecht, Polizei- und Ordnungsrecht, Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht;
4.
Bergwirtschaft;
Kosten-, Finanzierungs- und Bilanzierungsfragen;
Organisation von Wirtschaftsunternehmen und Behörden;
Grundzüge des staatlichen Haushaltswesens.

(2) Mit der Prüfung ist ein freier Vortrag von höchstens zehn Minuten Dauer aus den Akten zu verbinden, die dem Referendar am dritten Arbeitstag vor dem Prüfungstag zu übergeben sind. Der Referendar hat den Vortrag ohne fremde Hilfe vorzubereiten.

(3) Die Prüfung eines Referendars soll in der Regel nicht länger als 75 Minuten dauern. Mehr als vier Referendare sollen nicht gleichzeitig geprüft werden.

(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der obersten Landesbehörde können bei der mündlichen Prüfung als Zuhörer anwesend sein. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann dies in besonderen Fällen auch anderen dienstlich interessierten Personen gestatten; er hat hierbei auf eine zahlenmäßige Beschränkung hinzuwirken.

§ 25
Bewertung der Prüfungsleistungen
und Gesamtnote der Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuß entscheidet über die einzelnen Prüfungsleistungen und stellt die Gesamtnote fest.

(2) Die häusliche Prüfungsarbeit und die Aufsichtsarbeiten sind von je zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses als Berichterstatter und Mitberichterstatter zu beurteilen. Die Leistungen in den in § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und § 24 Abs. 2 aufgeführten Prüfungsgebieten werden mit jeweils einer Einzelnote bewertet.

(3) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

Bewertung Prüfungsleistungen
Note Note (Zahl) ist gleich Zahlpunkt bis Zahlpunkt Punkte
sehr gut (1) = 14  bis 15  Punkte,
gut (2) = 11  bis 13  Punkte,
befriedigend (3) =   8  bis 10  Punkte,
ausreichend (4) =   5  bis   7  Punkte,
mangelhaft (5) =   2  bis   4  Punkte,
ungenügend (6) =   0  bis   1  Punkte.

(4) Die Gesamtnote wird aus den Bewertungen der schriftlichen Prüfungsarbeiten, der mündlichen Prüfung sowie aus der Ausbildungsnote gebildet. Dabei zählen die häusliche Prüfungsarbeit doppelt und die einzelnen Prüfungsleistungen sowie die Ausbildungsnote jeweils einfach. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem Durchschnitt der gewichteten Einzelnoten.

(5) Die Bestimmung einer Gesamtnote ist nach folgender Zuordnung vorzunehmen:

Zuordnung
Punktzhal bis Punktzahl Punkte ist gleich Gesamtnote
13,50 bis 15,00 Punkte = sehr gut,
10,50 bis 13,49 Punkte = gut,
  7,50 bis 10,49 Punkte = befriedigend,
  4,50 bis   7,49 Punkte = ausreichend,
  1,50 bis   4,49 Punkte = mangelhaft,
  0 bis   1,49 Punkte = ungenügend.

Bei der Bewertung bleibt eine dritte Dezimalstelle unberücksichtigt. Der errechnete Punktwert ist hinter der Gesamtnote in einer Klammer zu vermerken.

(6) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens „ausreichend“ ist; sie ist nicht bestanden, wenn die Gesamtnote oder mehr als drei Einzelnoten schlechter als „ausreichend“ sind.

§ 26
Prüfungsniederschrift

(1) Über den Prüfungsverlauf ist für jeden Referendar eine Niederschrift zu fertigen, in die

1.
die geprüften Stoffgebiete,
2.
die Bewertungen der schriftlichen Prüfung,
3.
die Bewertungen der mündlichen Prüfung,
4.
die Gesamtbewertung der Prüfung und
5.
etwaige Unregelmäßigkeiten

aufzunehmen sind. Für die Anfertigung der Niederschrift kann ein weiterer Beamter zur Prüfung hinzugezogen werden.

(2) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und in Abschrift mit den Prüfungsarbeiten dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zuzuleiten. 6

§ 27
Prüfungsergebnis und Zeugnis

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Referendar im Anschluß an die mündliche Prüfung das Gesamtergebnis der Prüfung und die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen bekannt.

(2) Hat der Referendar die Prüfung bestanden, so wird ihm ein Zeugnis mit der Gesamtnote und dem Punktwert ausgehändigt. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(3) Hat der Referendar die Prüfung nicht bestanden, so werden ihm die Gründe für das Nichtbestehen eröffnet. Er erhält darüber eine schriftliche Mitteilung. Sie ist dem Referendar mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

§ 28
Wiederholung der Prüfung

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die Frist, innerhalb derer die Prüfung zu wiederholen ist, bestimmt die Ausbildungsbehörde auf Vorschlag des Prüfungsausschusses.

(2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.

§ 29
Wirkungen der Prüfung

(1) Mit dem Bestehen der Großen Staatsprüfung erwirbt der Referendar die Befähigung für die Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Bergfach. Er ist berechtigt, die Bezeichnung „Bergassessor“ zu führen.

(2) Das Beamtenverhältnis des Referendars, der die Prüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat, endet mit Ablauf des Tages, an dem ihm das Ergebnis der Prüfung bekanntgegeben wird.

Dritter Teil
Schlußvorschriften

§ 30
Übergangsregelung

Abweichend von § 5 Abs. 3 können Ausbildungszeiten, die unter Leitung des Oberbergamtes vor dem Erlaß dieser Verordnung abgeleistet worden sind, ohne Beschränkung auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet das Oberbergamt. 7

§ 31
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 23. Mai 1995

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer