Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Gründung der Sachsen-Finanzgruppe

Vom 22. Juli 2003

Aufgrund von Artikel 9 § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das öffentlich-rechtliche Kreditwesen im Freistaat Sachsen vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 351) wird verordnet:

§ 1
Gründung der Sachsen-Finanzgruppe

Die Sachsen-Finanzgruppe wird zum 22. August 2003 gegründet.

§ 2
Schuldrechtlicher Verschmelzungszeitpunkt

Die Verschmelzungsvereinbarungen regeln den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen des Sachsen-Finanzverbandes als für Rechnung der Sachsen-Finanzgruppe vorgenommen gelten (schuldrechtlicher Verschmelzungszeitpunkt).

§ 3
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 22. Juli 2003

Der Ministerpräsident
In Vertretung
Horst Rasch
Staatsminister

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz

 

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