Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über die Wildfütterung
(WildfütterungsVO)

Vom 9. Februar 2001

Aufgrund von § 45 Abs. 2 Satz 2 und § 58 Abs. 1 Nr. 13 des Sächsischen Landesjagdgesetzes (Sächs.LJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261, 1279) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Wildfütterung

(1) Schalenwild darf nur mit Heu, Grassilage, Rüben und Früchten von Waldbäumen gefüttert werden. Diese Futtermittel dürfen nur in ortsfesten Einrichtungen ausgebracht werden.

(2) In der Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober darf Schalenwild nur mit Genehmigung der unteren Jagdbehörde gefüttert werden. Bedingungen und Auflagen können erteilt werden.

§ 2
Kirrung

An Kirrungen zum Zwecke der Erlegung von Schalenwild dürfen als Lockfutter nur Getreide, Baumfrüchte, Obsttrester und Körnermais bis zu einer Gesamtmenge von insgesamt fünf Kilogramm ausgebracht werden, soweit an der Kirrung zuvor dargebotene Futtermittel vom Wild aufgenommen worden sind.

§ 3
Ordnungswidrigkeiten

Nach § 58 Abs. 1 Nr. 13 Sächs.LJagdG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Schalenwild mit nicht zulässigen Futtermitteln füttert,
  2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Futtermittel nicht in ortsfesten Einrichtungen ausbringt,
  3. Schalenwild in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober ohne Genehmigung der unteren Jagdbehörde nach § 1 Abs. 2 Satz 1 füttert,
  4. entgegen § 2 an Kirrungen nicht zulässige Futtermittel ausbringt oder die Höchstmenge von fünf Kilogramm überschreitet.

§ 4
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft, mit Ausnahme des § 1 Abs. 1 Satz 2 und des § 3 Nr. 2, die am 1. November 2001 in Kraft treten.

Dresden, den 9. Februar 2001

Der Staatsminister für Umwelt
und Landwirtschaft
Steffen Flath