Historische Fassung war gültig vom 31.10.1993 bis 24.06.1999

Gesetz
über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)

Vom 19. Oktober 1993

Der Sächsische Landtag hat am 16. September 1993 das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

Dieses Gesetz findet Anwendung in den Fällen der Artikel 70 bis 73 und des Artikels 74 Abs. 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen.

§ 2
Stimmrecht

Stimmberechtigt ist, wer jeweils am Tag der Unterzeichnung des Volksantrags, des Volksbegehrens oder des Volksentscheids das Wahlrecht zum Sächsischen Landtag besitzt.

Zweiter Teil
Volksantrag

Erster Abschnitt 
Organisatorische Vorschriften

§ 3
Vertrauensperson

In dem Volksantrag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden; fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und die Person, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Eine Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Landtagspräsidenten auf ihre Rechtsstellung verzichten; in diesem Fall sowie dann, wenn eine Vertrauensperson handlungsunfähig wird, findet Satz 1 Halbsatz 2 sinngemäße Anwendung. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson sind, jeder für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Antrag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung der Vertrauensperson.

§ 4
Unterschriftenbogen

(1) Die Unterschriften zum Volksantrag sind auf Unterschriftenbogen nach amtlichem Muster abzugeben.

(2) Jeder Unterschriftenbogen muß den Volksantrag mit dem zugrunde liegenden Gesetzentwurf einschließlich Begründung enthalten.

(3) Die Beschaffung der Unterschriftenbogen obliegt den Antragstellern.

§ 5
Unterschrift

(1) Die Unterstützung erfolgt durch die eigenhändig zu leistende Unterschrift des Stimmberechtigten.

(2) Der Stimmberechtigte hat seinen Vor- und Familiennamen, sein Geburtsdatum, seine Hauptwohnung sowie Tag und Ort der Unterzeichnung eigenhändig und leserlich einzutragen.

(3) Ein Stimmberechtigter, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen gehindert ist, den Volksantrag allein zu unterstützen, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

(4) Jeder Stimmberechtigte darf denselben Volksantrag nur einmal unterstützen.

§ 6
Stimmrechtsbestätigung

Durch eine Bestätigung der Gemeinde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen der Gemeinde der Hauptwohnung, ist nachzuweisen, daß die Unterzeichner stimmberechtigt sind. Die Bestätigung wird auf dem Unterschriftenbogen unentgeltlich und unverzüglich erteilt.

§ 7
Verweigerung der Stimmrechtsbestätigung

(1) Die Stimmrechtsbestätigung wird verweigert, wenn die Voraussetzungen des § 5 nicht erfüllt sind.

(2) Der Verweigerungsgrund ist auf dem Unterschriftenbogen anzugeben.

Zweiter Abschnitt 
Verfahrensvorschriften

§ 8
Einreichung und Stellungnahme

(1) Der Volksantrag ist beim Landtagspräsidenten einzureichen.

(2) Der Landtagspräsident holt die Stellungnahme der Staatsregierung zur Zulässigkeit des Volksantrags ein (Artikel 71 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen); diese hat unverzüglich zu erfolgen.

§ 9
Ungültige Stimmen

Ungültig sind

1.
Unterschriften auf Bogen, welche die Erfordernisse nach
§ 4 nicht erfüllen,
2.
Unterschriften von Unterzeichnern, deren Stimmrecht nicht oder zu Unrecht bestätigt worden ist.

§ 10
Feststellung der formellen Voraussetzungen

(1) Der Landtagspräsident stellt unverzüglich fest, ob ein den formellen Voraussetzungen (Artikel 71 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen) genügender Volksantrag vorliegt.

(2) Hält der Landtagspräsident die formellen Voraussetzungen des Volksantrags nicht für erfüllt, erläßt er einen schriftlichen Bescheid. Der Bescheid ist der Vertrauensperson oder der stellvertretenden Vertrauensperson zuzustellen.

§ 11
Zuständigkeit, Verfahren und Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs

(1) Gegen den Bescheid des Landtagspräsidenten können die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson binnen eines Monats den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen anrufen.

(2) Der Verfassungsgerichtshof gibt dem Landtagspräsidenten und der Staatsregierung Gelegenheit, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu äußern. Der Landtagspräsident und die Staatsregierung können dem Verfahren beitreten.

(3) Wird dem Antrag stattgegeben, so hebt der Verfassungsgerichtshof den Bescheid des Landtagspräsidenten auf und stellt fest, daß die formellen Voraussetzungen des Volksantrags vorliegen.

(4) Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ist im Sächsischen Amtsblatt bekannt zu machen.

§ 12
Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzentwurfs

(1) Hält der Landtagspräsident den Gesetzentwurf für ganz oder teilweise verfassungswidrig, entscheidet auf seinen Antrag der Verfassungsgerichtshof.

(2) Gelangt der Verfassungsgerichtshof zu der Überzeugung, daß der Gesetzentwurf ganz oder teilweise verfassungswidrig ist, so erklärt er den Volksantrag für unzulässig.

(3) Der Volksantrag darf bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs nicht als unzulässig behandelt werden.

(4) § 11 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

§ 13
Veröffentlichung

Der Landtagspräsident veröffentlicht den Volksantrag mit dem zugrunde liegenden Gesetzentwurf einschließlich Begründung im Sächsischen Amtsblatt.

§ 14
Behandlung im Landtag

Der Landtag entscheidet über den Volksantrag nach den Bestimmungen seiner Geschäftsordnung. Er gibt den Antragstellern Gelegenheit zur Anhörung.

§ 15
Kosten

(1) Die bis zu seiner Einreichung beim Landtagspräsidenten anfallenden Kosten des Volksantrags tragen die Antragsteller; § 6 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die übrigen Kosten des Volksantrags fallen dem Freistaat Sachsen zur Last.

(3) Der Freistaat Sachsen erstattet den Gemeinden die durch den Volksantrag veranlaßten notwendigen Kosten durch einen festen Betrag je Stimmrechtsbestätigung. Der Betrag wird vom Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen festgesetzt. Bei der Festsetzung werden laufende persönliche und sachliche Kosten nicht berücksichtigt.

Dritter Teil
Volksbegehren

Erster Abschnitt 
Allgemeines

§ 16
Einleitung des Volksbegehrens

(1) Stimmt der Landtag dem unveränderten Volksantrag nicht binnen sechs Monaten seit der Veröffentlichung (§ 13) zu, können die Antragsteller binnen weiterer sechs Monate erklären, daß sie ein Volksbegehren mit dem Ziel eines Volksentscheids einleiten.

(2) Die Erklärung ist schriftlich durch die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson gegenüber dem Landtags-präsidenten abzugeben. Der Erklärung muß der Gesetzentwurf des Volksantrags in der Fassung, die den Gegenstand des Volksbegehrens bilden soll, beigegeben sein.

(3) Wird dem Volksbegehren ein gegenüber dem Volksantrag veränderter Gesetzentwurf zugrunde gelegt, finden §§ 8 bis 12 entsprechende Anwendung.

§ 17
Veröffentlichung

Der Landtagspräsident veröffentlicht das Volksbegehren mit dem zugrunde liegenden Gesetzentwurf einschließlich Begründung unverzüglich im Sächsischen Amtsblatt.

Zweiter Abschnitt 
Organisatorische Vorschriften

§ 18
Unterschriftenbogen

(1) Die Unterschriften zum Volksbegehren sind auf Unterschriftenbogen nach amtlichem Muster abzugeben.

(2) Jeder Unterschriftenbogen hat folgende Angaben zu enthalten:

1.
den Wortlaut des Volksbegehrens mit dem zugrunde liegenden Gesetzentwurf einschließlich Begründung und das Datum der Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt,
2.
die Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson.

(3) Die Beschaffung der Unterschriftenbogen obliegt den Antragstellern.

§ 19
Ausübung und Bestätigung des Stimmrechts

§§ 5 bis 7 finden entsprechende Anwendung. 1

Dritter Abschnitt 
Verfahrensvorschriften

§ 20
Unterstützungsfrist

Die Unterschriftenbogen eines Volksbegehrens sind dem Landtagspräsidenten spätestens acht Monate seit der Veröffentlichung des Volksbegehrens im Sächsischen Amtsblatt (§ 17) insgesamt einzureichen.

§ 21
Ungültige Stimmen

Ungültig sind

1.
Unterschriften auf Bogen, welche die Erfordernisse nach § 18 nicht erfüllen,
2.
Unterschriften von Unterzeichnern, deren Stimmrecht nicht oder zu Unrecht bestätigt worden ist. 2

§ 22
Feststellung des Ergebnisses

(1) Stellt der Landtagspräsident fest, daß das Volksbegehren durch die Unterschriften von 450 000 oder von mindestens 15 vom Hundert der Stimmberechtigten unterstützt ist, erklärt er es für erfolgreich abgeschlossen.

(2) Anderenfalls erklärt der Landtagspräsident das Volksbegehren durch schriftlichen Bescheid für gescheitert. Der Bescheid ist der Vertrauensperson oder der stellvertretenden Vertrauensperson zuzustellen.

§ 23
Zuständigkeit, Verfahren und Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs

(1) Gegen den Bescheid des Landtagspräsidenten können die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson binnen eines Monats den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen anrufen.

(2) § 11 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.

§ 24
Kostenerstattung für die Organisation

(1) Den Antragstellern werden die notwendigen Kosten für die Organisation des Volksbegehrens erstattet.

(2) Die Erstattung wird mit 1 DM je zehn Stimmberechtigten, die das Volksbegehren durch ihre Unterschrift rechtswirksam unterstützt haben, pauschaliert; dabei werden höchstens 450 000 Stimmberechtigte berücksichtigt.

(3) Die Erstattung kann nur innerhalb von zwei Monaten nach der Feststellung gemäß § 22 beim Landtagspräsidenten schriftlich beantragt werden.

(4) Der Erstattungsbetrag wird vom Landtagspräsidenten festgesetzt.

(5) Den Antragstellern wird auf Antrag der Vertrauensperson oder der stellvertretenden Vertrauensperson eine Abschlagszahlung bis zum Höchstbetrag von 4 000 DM gewährt.
Der Antrag ist schriftlich beim Landtagspräsidenten einzureichen. Abschlagszahlungen sind nach Ablauf der Unterstützungsfrist zurückzuzahlen, soweit sie den Erstattungsbetrag übersteigen oder wenn ein Erstattungsanspruch nicht entstanden ist.

§ 25
Kosten

(1) Die Kosten des Volksbegehrens trägt der Freistaat Sachsen.

(2) § 15 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

(3) Die nach § 24 erforderlichen Mittel sind im Haushaltsplan des Freistaates Sachsen, Einzelplan „Landtag“, auszubringen.

Vierter Teil
Volksentscheid

Erster Abschnitt 
Vorbereitung und Organisation der Abstimmung

§ 26
Abstimmungstag, Abstimmungszeit

(1) Hat der Landtagspräsident das Volksbegehren für erfolgreich abgeschlossen erklärt, bestimmt er unverzüglich den Abstimmungstag. Der Abstimmungstag ist auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag festzusetzen. Die Stimmabgabe hat zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr (Abstimmungszeit) zu erfolgen.

(2) Zwischen der Feststellung, daß das Volksbegehren erfolgreich abgeschlossen ist, und dem Volksentscheid muß eine Frist von mindestens drei und höchstens sechs Monaten liegen. Diese Frist kann nur mit Einverständnis der Antragsteller unter- oder überschritten werden.

§ 27
Bekanntmachung von Tag und Gegenstand des Volksentscheids

(1) Der Landtagspräsident macht den festgesetzten Abstimmungstag und den Gegenstand des Volksentscheids unverzüglich im Sächsischen Amtsblatt bekannt.

(2) Die Bekanntmachung des Gegenstands hat zu enthalten:

1.
den Text des Gesetzentwurfs einschließlich Begründung,
2.
für den Fall, daß der Landtag von der Möglichkeit des Artikels 72 Abs. 2 Satz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen Gebrauch macht, den Text des beigefügten Gesetzentwurfs einschließlich Begründung,
3.
den Inhalt des Stimmzettels.

§ 28
Ausübung des Stimmrechts

(1) Ein Stimmberechtigter kann sein Stimmrecht nur ausüben, wenn er in einem Stimmberechtigtenverzeichnis (§ 32 Abs. 1) eingetragen ist oder einen Stimmschein (§ 32 Abs. 2) hat.

(2) Wer in einem Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Stimmberechtigtenverzeichnis er geführt wird.

(3) Wer einen Stimmschein hat, kann entweder

1.
durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk des Abstimmungsgebiets oder
2.
durch Briefabstimmung

abstimmen.

§ 29
Gliederung des Abstimmungsgebiets

(1) Abstimmungsgebiet ist der Freistaat Sachsen. Es gliedert sich in Stimmkreise und Stimmbezirke.

(2) Stimmkreise sind die Kreisfreien Städte und Landkreise.

(3) Jede Gemeinde bildet mindestens einen Stimmbezirk; in größeren Gemeinden sind mehrere Stimmbezirke zu bilden.

§ 30
Abstimmungsorgane

(1) Abstimmungsorgane sind

1.
der Landesabstimmungsleiter und der Landesabstimmungsausschuß für das Abstimmungsgebiet,
2.
ein Kreisabstimmungsleiter und ein Kreisabstimmungsausschuß für jeden Stimmkreis,
3.
ein Stimmbezirksvorsteher und ein Stimmbezirksvorstand für jeden Stimmbezirk und
4.
mindestens ein Abstimmungsvorsteher und ein Abstimmungsvorstand für die Briefabstimmung (Briefabstimmungsvorstand) für jeden Stimmkreis.

(2) Der Kreisabstimmungsleiter kann anordnen, daß Briefabstimmungsvorstände statt für den Stimmkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden einzusetzen sind. Er bestimmt die Anzahl der Briefabstimmungsvorstände und bei mehreren Gemeinden die mit der Briefabstimmungsdurchführung betraute Gemeinde.

(3) §§ 8 bis 10 und 49 des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an die Stelle des Staatsministeriums des Innern das Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern tritt.

§ 31
Mitwirkung der Landkreise und Gemeinden

Die Landkreise und Gemeinden sind zur Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Volksentscheiden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet. Das Staatsministerium der Justiz kann den Landkreisen und Gemeinden im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern Weisungen erteilen.

§ 32
Stimmberechtigtenverzeichnis und Stimmschein

(1) Zur Durchführung eines Volksentscheids sind Stimmberechtigtenverzeichnisse aufzustellen. Die Aufstellung obliegt den Gemeinden. Sie führen für jeden Stimmbezirk ein Stimmberechtigtenverzeichnis. Es ist an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Abstimmung während der üblichen Dienststunden, an einem dieser Tage jedoch bis 18.00 Uhr, öffentlich auszulegen.

(2) Ein Stimmberechtigter, der verhindert ist, in dem Stimmbezirk abzustimmen, in dessen Stimmberechtigtenverzeichnis er eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Stimmberechtigtenverzeichnis nicht eingetragen worden ist, erhält auf Antrag einen Stimmschein.

§ 33
Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel, die zugehörigen Abstimmungsumschläge und die Abstimmungsbriefumschläge (§ 38 Abs. 1) werden amtlich hergestellt.

(2) Den Inhalt des Stimmzettels bestimmt der Landtagspräsident. Die dem Volksentscheid vorzulegende Frage ist so zu stellen, daß sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann.

(3) Stehen mehrere Gesetzentwürfe, die den gleichen Gegenstand betreffen, inhaltlich aber miteinander nicht vereinbar sind, zur Abstimmung, so sind sie auf einem Stimmzettel gemeinsam aufzuführen. Ihre Reihenfolge richtet sich nach der vom Landtagspräsidenten festgestellten Zahl der gültigen Unterstützungsunterschriften. Hat der Landtag dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf mit zur Entscheidung vorgelegt, so wird dieser nach den mit Volksbegehren gestellten Gesetzentwürfen aufgeführt. Absatz 2 Satz 2 ist für jeden dieser Gesetzentwürfe anzuwenden.

Zweiter Abschnitt 
Abstimmungshandlung

§ 34
Öffentlichkeit der Abstimmungshandlung

Die Abstimmungshandlung ist öffentlich. Der Stimmbezirksvorstand kann Personen, die die Ordnung stören, aus dem Wahlraum verweisen. Stimmberechtigten ist zuvor Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben.

§ 35
Unzulässige Beeinflussung der Abstimmung

(1) Während der Abstimmungszeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Abstimmenden durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

(2) Die Veröffentlichung der Ergebnisse von Befragungen der Abstimmenden nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung ist vor Ablauf der Abstimmungszeit unzulässig. Wer hiergegen verstößt, handelt ordnungswidrig. Für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit findet § 49 des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag entsprechende Anwendung.

§ 36
Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses

(1) Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, daß der Abstimmende den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in den Abstimmungsumschlag legen kann. Für die Aufnahme der Abstimmungsumschläge sind Stimmurnen zu verwenden, die die Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses sicherstellen.

(2) Ein Stimmberechtigter, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, in den Abstimmungsumschlag zu legen, diesen dem Stimmbezirksvorsteher zu übergeben oder selbst in die Stimmurne zu legen, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

§ 37
Stimmabgabe

(1) Abgestimmt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Abstimmungsumschlägen.

(2) Der Stimmberechtigte übt sein Stimmrecht in der Weise aus, daß er auf dem Stimmzettel in einem der bei den Worten „Ja“ und „Nein“ befindlichen Kreise ein Kreuz einsetzt oder durch eine andere Art der Kennzeichnung des Stimmzettels eindeutig zu erkennen gibt, ob er die gestellte Frage bejahen oder verneinen will. Satz 1 gilt sinngemäß, wenn mehrere Gesetzentwürfe zur Abstimmung stehen.

(3) Zur Stimmabgabe mit Wahlgeräten findet § 34 des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag entsprechende Anwendung.

§ 38
Briefabstimmung

(1) Bei der Briefabstimmung hat der Abstimmende dem Kreisabstimmungsleiter des Stimmkreises, in dem der Stimmschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Abstimmungsbriefumschlag

1.
seinen Stimmschein und
2.
in dem besonders verschlossenen Abstimmungsumschlag seinen Stimmzettel

so rechtzeitig zu übersenden, daß der Abstimmungsbrief spätestens am Abstimmungstag bis 18.00 Uhr eingeht. § 36 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Auf dem Stimmschein hat der Abstimmende oder die Person seines Vertrauens gegenüber dem Kreisabstimmungsleiter an Eides Statt zu versichern, daß der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Stimmberechtigten gekennzeichnet worden ist. Der Kreisabstimmungsleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs.

Dritter Abschnitt 
Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses

§ 39
Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Abstimmungsbriefen

(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

1.
nicht in einem amtlichen Abstimmungsumschlag abgegeben worden ist,
2.
in einem Abstimmungsumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält,
3.
nicht amtlich hergestellt ist oder für eine andere Abstimmung gültig ist,
4.
keine Kennzeichnung enthält,
5.
den Willen des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen läßt,
6.
bei mehreren denselben Gegenstand betreffenden Gesetzentwürfen mehrmals „Ja“ enthält,
7.
einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

(2) Leer abgegebene Abstimmungsumschläge werden als ungültige Stimmen gewertet. Mehrere in einem Abstimmungsumschlag abgegebene Stimmzettel gelten als eine gültige Stimme, wenn sie gleich gekennzeichnet sind oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; bei inhaltlich verschiedener Kennzeichnung gelten sie als eine ungültige Stimme.

(3) Bei der Briefabstimmung sind Abstimmungsbriefe zurückzuweisen, wenn

1.
der Abstimmungsbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
2.
dem Abstimmungsbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt,
3.
dem Abstimmungsbriefumschlag kein Abstimmungsumschlag beigefügt ist,
4.
weder der Abstimmungsbriefumschlag noch der Abstimmungsumschlag verschlossen ist,
5.
der Abstimmungsbriefumschlag mehrere Abstimmungsumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Stimmscheine enthält,
6.
der Abstimmende oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur Briefabstimmung auf dem Stimmschein nicht unterschrieben hat,
7.
kein amtlicher Abstimmungsumschlag benutzt worden ist,
8.
ein Abstimmungsumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

Die Einsender zurückgewiesener Abstimmungsbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(4) Die Stimme eines Abstimmenden, der an der Briefabstimmung teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, daß er vor dem oder am Abstimmungstag stirbt, aus dem Abstimmungsgebiet wegzieht oder sein Abstimmungsrecht nach § 12 des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag verliert.

§ 40
Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses

(1) Nach Beendigung der Abstimmungshandlung ermitteln die Stimmbezirksvorstände das Ergebnis der Abstimmung im Stimmbezirk. Gleichzeitig ermitteln die Briefabstimmungsvorstände das Ergebnis der Briefabstimmung aus den ihnen zugewiesenen Abstimmungsbriefen. Die Kreisabstimmungsausschüsse prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Abstimmung im Stimmkreis, fassen die Abstimmungsergebnisse der Stimmbezirksvorstände und der Briefabstimmungsvorstände zu einem Abstimmungsergebnis für den Stimmkreis zusammen und stellen dieses fest. Der Landesabstimmungsausschuß faßt die von den Kreisabstimmungsausschüssen festgestellten Abstimmungsergebnisse der Stimmkreise zu einem Abstimmungsergebnis des Landes zusammen und stellt dieses fest.

(2) Die Stimmbezirksvorstände und die Briefabstimmungsvorstände entscheiden bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über sonstige bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses sich ergebenden Fragen. Die Kreisabstimmungsausschüsse haben die Feststellungen der Stimmbezirksvorstände und Briefabstimmungsvorstände nachzuprüfen. Sie können fehlerhafte Entscheidungen abändern; zurückgewiesene Abstimmungsbriefe können sie nicht zulassen. Der Landesabstimmungsausschuß kann Zählfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten berichtigen.

(3) Festzustellen sind die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl der Personen, die abgestimmt haben, die Zahlen der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen sowie die Zahlen der gültigen Ja-Stimmen und der gültigen Nein-Stimmen.

(4) Das zahlenmäßige Abstimmungsergebnis ist in öffentlicher Sitzung zu ermitteln und festzustellen.

§ 41
Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses

Der Landesabstimmungsleiter teilt das vom Landesabstimmungsausschuß festgestellte zahlenmäßige Ergebnis des Volksentscheids dem Landtag und der Staatsregierung mit und macht es im Sächsischen Amtsblatt bekannt.

Vierter Abschnitt 
Zustandekommen und Prüfung

§ 42
Annahme eines Gesetzentwurfs

(1) Ein Gesetzentwurf ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Ja“ lautet. Ist die Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen gleich, so ist der Gesetzentwurf abgelehnt.

(2) Sind bei einer gleichzeitigen Abstimmung für mehrere Gesetzentwürfe, die den gleichen Gegenstand betreffen, inhaltlich aber miteinander nicht vereinbar sind, jeweils mehr gültige Ja- als Nein-Stimmen abgegeben worden, so ist der Entwurf angenommen, der die meisten Ja-Stimmen erhalten hat. Ist die Zahl der gültigen Ja-Stimmen für mehrere Gesetzentwürfe gleich, so ist derjenige angenommen, der nach Abzug der auf ihn entfallenden Nein-Stimmen die größte Zahl der Ja-Stimmen auf sich vereinigt.

§ 43
Prüfung des Volksentscheids durch den Landtagspräsidenten

(1) Der Landtagspräsident prüft die Vorbereitung und Durchführung des Volksentscheids.

(2) Ein Volksentscheid ist insoweit für ungültig zu erklären, als sein Erfolg (§ 42) dadurch beeinflußt worden sein kann, daß

1.
bei der Vorbereitung oder Durchführung des Volksentscheids zwingende Vorschriften dieses Gesetzes oder der Verordnung zu diesem Gesetz unbeachtet geblieben oder unrichtig angewendet worden sind
oder
2.
in bezug auf die Volksabstimmung vollendete Vergehen im Sinne der §§ 107, 107 a, 107 b, 107 c, 108, 108 a oder 108 b in Verbindung mit 108 d oder im Sinne des § 240 des Strafgesetzbuchs begangen worden sind.

§ 44
Beschwerde zum Verfassungsgerichtshof

(1) Gegen Entscheidungen des Landtagspräsidenten gemäß § 43 kann innerhalb eines Monats nach Zugang beim Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschwerde erhoben werden.

(2) Beschwerdebefugt sind

1.
die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson des dem Volksentscheid zugrunde liegenden Volksbegehrens,
2.
eine Fraktion,
3.
eine Gruppe von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Landtags.

Fünfter Abschnitt 
Vorschriften über besondere Abstimmungen

§ 45
Nachabstimmung

(1) Eine Nachabstimmung findet statt, wenn in einem Stimmkreis oder in einem Stimmbezirk die Abstimmung nicht durchgeführt worden ist.

(2) Die Nachabstimmung soll spätestens drei Wochen nach dem Tag der Hauptabstimmung stattfinden. Den Tag der Nachabstimmung bestimmt der Landesabstimmungsleiter.

(3) Die Nachabstimmung findet nach denselben Vorschriften, auf denselben Grundlagen und aufgrund derselben Stimmberechtigtenverzeichnisse wie die Hauptabstimmung statt.

§ 46
Wiederholung des Volksentscheids

(1) Wird im Verfahren nach § 43 oder § 44 ein Volksentscheid ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist er nach Maßgabe der Entscheidung zu wiederholen.

(2) Bei der Wiederholung des Volksentscheids wird, vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Verfahren nach § 43 oder § 44 und sofern seit der Hauptabstimmung noch nicht sechs Monate verstrichen sind, aufgrund derselben Stimmberechtigtenverzeichnisse wie bei der Hauptabstimmung abgestimmt.

(3) Die Wiederholung des Volksentscheids muß spätestens 60 Tage nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung stattfinden, durch die der Volksentscheid ganz oder teilweise für ungültig erklärt worden ist. Den Tag, an dem der Volksentscheid wiederholt wird, bestimmt der Landtagspräsident.

(4) Aufgrund der wiederholten Abstimmung wird das Abstimmungsergebnis neu festgestellt.

Sechster Abschnitt 
Kostenerstattung, Kosten

§ 47
Kostenerstattung für den Abstimmungskampf

(1) Den Antragstellern werden die notwendigen Kosten eines angemessenen Abstimmungskampfes erstattet.

(2) Die Erstattung wird mit 2 DM je 100 Stimmberechtigten, die bei dem Volksentscheid bei dem Gesetzentwurf der Antragsteller in gültiger Weise mit „Ja“ gestimmt haben, pauschaliert.

(3) Im übrigen finden § 24 Abs. 3 bis 5 entsprechende Anwendung. Dabei ist maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne des Absatzes 3 die öffentliche Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses gemäß § 41, im Sinne des Absatzes 5 Satz 3 der Abstimmungstag. Eine Abschlagszahlung wird bis zum Höchstbetrag von 9 000 DM gewährt.

§ 48
Kosten

(1) Die Kosten des Volksentscheids trägt der Freistaat Sachsen.

(2) Er erstattet den Gemeinden (Verwaltungsverbänden) und Landkreisen, die durch die Vorbereitung und Durchführung des Volksentscheids entstandenen notwendigen Kosten durch einen festen, nach Bevölkerungszahl abgestuften Betrag. Der Betrag wird vom Sächsischen Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen festgesetzt. Bei der Festsetzung werden laufende persönliche und sachliche Kosten und Kosten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Gemeinden (Verwaltungsverbände) und Landkreise nicht berücksichtigt.

(3) Die nach § 47 erforderlichen Mittel sind im Haushaltsplan des Freistaates Sachsen, Einzelplan „Landtag“, auszubringen.

Fünfter Teil
Verfassungsänderung durch Volksentscheid

§ 49
Verfassungsänderung auf Initiative des Landtags

(1) Auf die Durchführung eines Volksentscheids, der von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Landtags beantragt wurde, finden § 2, §§ 26 bis 41, §§ 43 bis 46 und § 48 entsprechende Anwendung.

(2) Das verfassungsändernde Gesetz ist beschlossen, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten zustimmt.

§ 50
Verfassungsänderung auf Initiative des Volkes

(1) Auf die Durchführung des Volksantrags, des Volksbegehrens und des Volksentscheids mit dem Ziel einer Verfassungsänderung finden §§ 2 bis 41 und §§ 43 bis 48 entsprechende Anwendung.

(2) Das verfassungsändernde Gesetz ist beschlossen, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten zustimmt. § 42 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

Sechster Teil
Schlußbestimmungen

§ 51
Anfechtung

Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Verfahren von Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und in der Verordnung zu diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Verfahren nach § 43 angefochten werden.

§ 52
Verordnungsermächtigung

Das Staatsministerium der Justiz erläßt durch Rechtsverordnung die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften. Es trifft darin insbesondere Vorschriften über

  1.
die Unterschriftenbogen und die Stimmrechtsbescheinigung bei Volksantrag und Volksbegehren,
  2.
die Bestellung der Abstimmungsleiter und -vorsteher, die Bildung der Abstimmungsausschüsse und -vorstände sowie über die Tätigkeit, Beschlußfähigkeit und das Verfahren der Abstimmungsorgane einschließlich des Ersatzes von Auslagen,
  3.
die Bildung der Stimmbezirke und ihre Bekanntmachung,
  4.
die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Stimmberechtigtenverzeichnisse, deren Führung, Auslegung, Berichtigung und Abschluß, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Stimmberechtigtenverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Stimmberechtigten,
  5.
die Voraussetzungen für die Erteilung von Stimmscheinen, deren Ausstellung, über den Einspruch und die Beschwerde gegen die Ablehnung der Erteilung von Stimmscheinen,
  6.
Form und Inhalt des Stimmzettels und über den Abstimmungsumschlag,
  7.
Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Abstimmungsräume sowie über Abstimmungsschutzvorrichtungen und Stimmzellen,
  8.
die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,
  9.
die Briefabstimmung,
10.
die Feststellung der Abstimmungsergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe,
11.
die Durchführung von Nachabstimmungen und über die Wiederholung des Volksentscheids.

§ 53
Übergangsregelung

Wurden Volksanträge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Landtagspräsidenten eingereicht, finden für das weitere Volksgesetzgebungsverfahren die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. Der Lauf von Fristen zur Anrufung des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen beginnt erst mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

§ 54
Fristen und Termine

Die in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, daß der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

§ 55
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 19. Oktober 1993

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann