Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zum Vollzug des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen
(EKrGVollzVO)
Vom 12. Oktober 1993
Aufgrund von § 5 Abs. 1 Satz 3, § 8 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz – EKrG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337) wird verordnet:
§ 1
Die Regierungspräsidien sind zuständig,
- für die Erteilung von Genehmigungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EKrG,
- für den Erlaß von Anordnungen nach § 8 Abs. 2 EKrG,
- für die Durchführung von Anhörungen nach § 9 Abs. 3 EKrG.
§ 2
Zur Behörde, mit der in den Fällen des § 8 EKrG ins Benehmen zu treten ist, wird das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit bestimmt.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 12. Oktober 1993
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer