Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Bestimmung der Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammer des Freistaates Sachsen

Vom 18. Januar 1995

Aufgrund von § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen (SächsIHKG) vom 18. November 1991 (SächsGVBl. S. 380) wird verordnet:

§ 1

Rechnungsprüfungsstelle gemäß § 4 Abs. 2 SächsIHKG ist die vom Deutschen Industrie- und Handelstag e.V. errichtete Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern in Bielefeld.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 18. Januar 1995

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer