Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Gebühren und Auslagen der Bezirksschornsteinfegermeister
(Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung – KÜGO)
Vom 17.Januar 1992
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 1994
Es wird verordnet aufgrund von
- 1.
- §24 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes (SchfG) vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634, ber. 2432), zuletzt geändert durch Artikel 76 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261), modifiziert für das Beitrittsgebiet durch Gesetz vom 23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I, Kapitel V, Sachgebiet B, Abschnitt III Nr. 3 des Einigungsvertrages (BGBl. II S. 885) und
- 2.
- § 1 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Schornsteinfegergesetz vom 9. April 1991 (SächsGVBl. S. 59):
§ 1
Erhebung von Gebühren
(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister erhebt für die Kehr- und Überprüfungsarbeiten von dem Grundstückseigentümer Gebühren nach Maßgabe dieser Verordnung. Neben den festgesetzten Gebühren werden keine Wegegelder erhoben.
(2) Die Gebühren sind nach Arbeitswerten (AW) zu bemessen. Das Entgelt beträgt für einen Arbeitswert 0,77 DM. In diesem Betrag ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
(3) Zu den Gebühren für regelmäßig wiederkehrende Arbeiten zählen die Grundgebühr, die Kehrgebühren, die Überprüfungsgebühren, die Gebühren und Auslagen für Rauch- und Abgasmessungen sowie die Gebühr für die Feuerstättenschau (§§ 3 bis 7). Die Gebühren nach §§ 3 bis 5 werden für jedes selbständige Gebäude zusammengerechnet und je nach der Anzahl der Kehrungen bzw. Überprüfungen in gleiche Teile geteilt. Die Teilbeträge werden nach Durchführung der entsprechenden Arbeiten fällig. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig.
(4) Wird ein Gebäude oder eine kehr- und überprüfungspflichtige Anlage erst im Laufe des Kalenderjahres in Betrieb genommen, so ist für die noch anfallenden Kehrungen bzw. Überprüfungen die anteilige Kehr- bzw. Überprüfungsgebühr zu erheben. Die Grundgebühr fällt in voller Höhe an. Entsprechend ist zu verfahren, wenn im Laufe des Kalenderjahres ein Gebäude nur zeitweilig benutzt oder eine Anlage ordnungsgemäß außer Betrieb gesetzt wird (§ 3 Nr. 2 der Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) vom 11. 12. 1991, SächsGVBl. S. 417).
(5) Eine gesonderte Gebühr für die Feuerstättenschau wird nicht erhoben. Ihre Durchführung ist vom Bezirksschornsteinfegermeister auf der Rechnung besonders auszuweisen.
§ 2
Begriffe
(1) Ein Gebäude im Sinne dieser Verordnung ist jedes selbständig nutzbare, mit einem eigenen Eingang versehene Bauwerk einschließlich unbewohnter Nebengebäude, wie z. B. Waschküchen.
(2) Ein Stockwerk im Sinne dieser Verordnung ist jedes über dem Keller liegende Geschoß. Liegt die Schornsteinsohle im Keller, wird dieser als Geschoß mitgerechnet. Vom Fußboden des Dachgeschosses bis zur Schornsteinmündung werden je angefangene 2,50 m als Stockwerk gerechnet. Satz 2 gilt entsprechend für Schornsteine, deren Höhe sich nicht nach Stockwerken berechnen lassen.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für andere Abgasanlagen und Lüftungsanlagen.
§ 3
Grundgebühr
Die Grundgebühr für jedes selbständig benutzte
für | Anzahl AW |
---|---|
Gebäude beträgt jährlich | 16,8 AW |
zuzüglich | |
für jeden benutzten Schornstein oder Schacht pro Stockwerk | 0,6AW |
§ 4
Kehrgebühren
Die Kehrgebühr für jedes Gebäude beträgt
für | Nr. | Anzahl AW |
---|---|---|
pro Kehrung | 11,1 AW | |
zuzüglich | ||
1. | für Schornsteine mit einem Querschnitt bis 400 cm² pro Schornstein | 2,8 AW |
und Schornsteinstockwerk | 0,42 AW | |
2. | für Schornsteine mit einem Querschnitt über 400 cm2 die nicht bestiegen werden, pro Schornstein | 4,2AW |
und Schornsteinstockwerk | 0,42 AW | |
3. | für Schornsteine, die bestiegen werden pro Schornstein | 6,8 AW |
und Schornsteinstockwerk | 1,3 AW | |
4. | für Rauchgaskanäle mit einem Querschnitt bis 400 cm2 pro Rauchkanal je erster angefangener Meter | 2,6AW |
je weiterer angefangener Meter | 1,0 AW | |
5. | für Rauchgaskanäle mit einem Querschnitt über 400 m2, die nicht bestiegen werden pro Rauchkanal je erster angefangener Meter | 5,2AW |
je weiterer angefangener Meter | 2,0AW | |
6. | für Rauchgaskanäle die bestiegen werden pro Rauchkanal je erster angefangener Meter | 5,6AW |
je weiterer angefangener Meter | 4,0AW | |
7. | für gewerbliche Räucherkammern je angefangener Quadratmeter | 5,4AW |
§ 5
Überprüfungsgebühren
Die Überprüfungsgebühr beträgt für jedes
für | Nr. | Anzahl AW |
---|---|---|
Gebäude je Überprüfung | 11,1 AW | |
zuzüglich | ||
1. | für Abgasschornsteine, Abluftschächte, Abgasleitungen, Abgaskanäle, Lüftungsanlagen pro Schornstein, Leitung, Schacht oder Kanal | 2,8AW |
zuzüglich je Stockwerk bzw. je laufender Meter bei Kanälen | 0,42 AW | |
2. | für Abgaswegüberprüfung | 15,2 AW |
für jede weitere Abgaswegüberprüfung in derselben Wohnung oder demselben Aufstellungsraum | 7,7 AW | |
3. | für Zulufteinrichtungen | 1,0 AW |
4. | für Überprüfung und Reinigung von Lüftern auf Abluftschornsteinen | 10,0 AW |
5. | für Abluftkanäle von Lüftungsanlagen nach § 2 Abs. 5 der KÜO je erster angefangener Meter | 2,6 AW |
je weiterer angefangener Meter | 1,0 AW | |
zuzüglich bei Arbeitshöhen unter 1,8 m | 1,5 AW |
§ 6
Gebühren und Auslagen für Messungen
(1) Die Gebühren für Emissionsmessungen nach §§ 14 und 15 der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (1. BlmSchV) vom 15. Juli 1988 (BGBI. I S. 1059) betragen pro Messung an Feuerungsanlagen
Nr. | Buchstabe | Art des Brennstoff | eine Meßstelle | weitere Meßstelle |
---|---|---|---|---|
bei Einsatz von | bei einer Meßstelle | für jede weitere Meßstelle oder Feuerungsanlage in derselben Wohnung oder demselben Aufstellungsraum | ||
AW | AW | |||
1. | flüssigen Brennstoffen | |||
a) | in Brennwertfeuerstätten | 33,5 | 25,4 | |
b) | in den übrigen Feuerstätten | 35,0 | 26,9 | |
2. | gasförmigen Brennstoffen | 30,8 | 22,7 | |
3. | festen Brennstoffen | 142,5 | 100,6 |
(2) Die Gebühr für Kohlenmonoxidmessung nach § 2 Abs. 2 der KÜO beträgt
eine Meßstelle | Anzahl AW |
---|---|
für eine Meßstelle | 20,0 AW |
für jede weitere Meßstelle in derselben Wohnung oder in demselben Aufstellungsraum | 12,0 AW |
(3) Für Wiederholungsmessungen nach § 14 Abs. 4 und § 15 Abs. 4 1. BlmSchV werden Gebühren nach Absatz 1 berechnet.
(4) Die Gebühr für die Bescheinigung nach § 2 Abs. 2 Satz 3 der KÜO beträgt 5,0 AW
(5) Der Bezirksschornsteinfegermeister kann bei Messungen an Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe neben den Gebühren die Erstattung der Auslagen verlangen, die durch die Auswertung der Messung entstehen.
§ 7
Kombinierte Überprüfungs- und Meßgebühren
Für die nach § 2 Abs. 2 und 3 der KÜO an Gasfeuerstätten zugleich durchgeführten Überprüfungs- und Meßarbeiten beträgt die kombinierte Gebühr
Nr. | Buchstabe | Art der Prüfung | 1. Prüfung | weitere Prüfung |
---|---|---|---|---|
für die erste Überprüfung einschließlich Messung | für jede weitere Überprüfung einschließlich Messung an Feuerungsanlagen in derselben Wohnung oder in demselben Aufstellungsraum | |||
AW | AW | |||
1. | Abgaswegüberprüfung einschließlich Emissionsmessung | 37,5 | 29,4 | |
2. | Abgaswegüberprüfung einschließlich Kohlenmonoxidmessung | |||
a) | für Gasraumheizer | 22,3 | 14,2 | |
b) | für alle übrigen Gasfeuerstätten | 29,4 | 21,3 | |
3. | Abgaswegüberprüfung einschließlich Emissions- und Kohlenmonoxidmessung | 38,2 | 30,1 | |
4. | Emissions- einschließlich Kohlenmonoxidmessung | 31 ,5 | 23,4 |
Werden mehrere Kombinationen der Arbeiten in derselben Wohnung oder in demselben Aufstellungsraum durchgeführt, wird für die zweite und jede weitere Kombination die reduzierte Gebühr berechnet.
§ 8
Zuschläge
(1) Werden vom Grundstückseigentümer die Ausführung von Kehr- und Überprüfungsarbeiten oder Messungen außerhalb der tariflich festgelegten Arbeitszeit verlangt, werden doppelte Gebühren erhoben.
(2) Kann der Bezirksschornsteinfegermeister rechtzeitig angekündigte Kehr- und Überprüfungsarbeiten sowie Messungen aus Gründen, die der Grundstückseigentümer, dessen Beauftragter oder der Betreiber zu vertreten hat, nicht ausführen, wird ein Zuschlag von 10,0 AW erhoben.
(3) Sind die nach § 7 Abs. 4 der KÜO bereitzustellenden Behälter mehr als 25 m vom Grundstück entfernt aufgestellt, wird für den zusätzlichen Zeitaufwand zur Entleerung ein Zuschlag von
1,0 AW je angefangene 25 m des zusätzlichen Weges erhoben.
§ 9
Gebühren und Auslagen für sonstige Leistungen
Für die Reinigung von Schornsteinen, in denen Hart- oder Glanzruß haftet, mit Spezialkehrgeräten, für das Ausbrennen oder Austrocknen eines solchen Schornsteins sowie für sonstige, nicht erfaßte Pflichtleistungen, beträgt die Gebühr je angefangene Viertelstunde 15,0 AW. Das gilt auch für die Beseitigung von Fremdkörpern gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 der KÜO. Für sonstige Aufwendungen (Gestellung von Hilfskräften, Arbeitsmaterial usw.) kann der Bezirksschornsteinfegermeister Ersatz für die baren Auslagen verlangen.
§ 10
Prüfung und Begutachtung
(1) Die Gebühr für die Prüfung und Begutachtung von Schornsteinen und das Ausstellen der Bescheinigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 und 9 SchfG, einschließlich der Vorbesichtigung im Rohbauzustand beträgt
für je | Anzahl AW |
---|---|
je Gebäude | 85,9 AW |
je Rauchgas- oder Abgasschornstein | 25,2 AW |
zuzüglich | |
je Schornsteinstockwerk | 10,1 AW |
(2) Für die Gebrauchsabnahme ohne Vorbesichtigung im Rohbauzustand und für jede erforderliche Wiederholung der Prüfung und Begutachtung zur Gebrauchsabnahme wird die Hälfte der Gebühren nach Absatz 1 erhoben.
(3) Für die nach § 6 Abs. 3 der KÜO durchzuführende Prüfung und Bescheinigung der Anschlußmöglichkeit, sowie für die Prüfung und Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit der Feuerstätte wird jeweils die Hälfte der Gebühren nach Absatz 1 erhoben. Dabei ist die Gebühr je Schornstein und je Schornsteinstockwerk nur für die Schornsteine und Stockwerke zu erheben, deren Inanspruchnahme für die Prüfung erforderlich ist.
(4) Für die Überprüfung des Lüftungsverbundes sowie für sonstige Prüfungen und Begutachtungen von Schornsteinen und Feuerungsanlagen auf ihre Feuersicherheit beträgt die Gebühr 49,0 AW.
§ 11
Mahngebühren
Wird eine fällige Gebühr innerhalb eines Monats nach Zustellung der Rechnung nicht bezahlt, kann für eine notwendige Mahnung ein Betrag von 5 DM berechnet werden.
§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über das Kehren von Schornsteinen und Rauchabzugsrohren und die Überprüfung der Feuersicherheit – Kehrgebührenordnung – vom 9. Juli 1953 (GBl. I Nr. 86, S. 871) in der Fassung der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 30. März 1961 (GBl. II S. 243) außer Kraft.
Dresden, den 17. Januar 1992
Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert