Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Schüleraustausches zwischen Schulen des Freistaates Sachsen und ausländischen Staaten

Vom 23. Mai 1997

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
 
Zuschüsse werden nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie sowie auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) und der dazu ergangenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften gewährt. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Ist für ein Haushaltsjahr eine Zuwendung bewilligt worden, wird dadurch für die Folgejahre weder dem Grunde noch der Höhe nach ein Rechtsanspruch auf Zuwendung begründet.
2
Gegenstand der Förderung
 
Nach dieser Richtlinie können folgende Maßnahmen gefördert werden:
2.1
Gegenseitige Besuche von Klassen oder Schülergruppen (Klassen- oder Gruppenaustausch)
2.2
Einzelaustausch
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger für Maßnahmen des Klassenaustausches oder Schülergruppenaustausches ist der jeweilige Schulträger beziehungsweise Schulförderverein.
3.2
Beim Einzelaustausch ist der am Austausch teilnehmende Schüler der Zuwendungsempfänger.
3.3
Der Zuwendungsempfänger ist für die sachgerechte Verwendung der Mittel und die Abrechnung verantwortlich.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Eine Förderung erfolgt nur für Maßnahmen, mit deren Durchführung noch nicht begonnen wurde.
Es werden nur Personen gefördert, die ihren Hauptwohnsitz in Sachsen haben. Ausnahmen regelt Nummer 5 dieser Förderrichtlinie.
Es werden keine Maßnahmen gefördert, die überwiegend touristischen Zwecken dienen. Die Austauschmaßnahmen müssen auf einer bestehenden Schulpartnerschaft beruhen.
4.1
Klassen- oder Schülergruppenaustausch
Der Austausch ist eine schulische Veranstaltung. Organisation und Betreuung obliegen der Schule.
Im Mittelpunkt der Schülerbegegnungen soll die Arbeit an einem gemeinsamen schulischen Projekt (fächerübergreifende Auseinandersetzung mit einem Thema von europäischer Dimension...) stehen.
Die Schüler sollten im Rahmen der Austauschmaßnahme in der Regel unentgeltlich in Gastfamilien untergebracht und verpflegt werden.
4.1.1
Alter der Schüler
Die Schüler sollen in der Regel mindestens der Jahrgangsstufe 8 angehören und die Sprache des Gastlandes beziehungsweise eine von den ausländischen Partnern erlernte Fremdsprache hinreichend beherrschen.
4.1.2
Teilnehmerzahl/Begleitlehrer
Eine Mindestteilnehmerzahl von zehn Schülern in Begleitung von bis zu zwei Aufsichtspersonen (Lehrer und gegebenenfalls Begleitperson) wird in der Regel vorausgesetzt. Ab 30 Schüler steht die Möglichkeit, dass bis zwei Lehrer und zwei Begleitpersonen die Gruppe begleiten. Die Auswahl der Begleitlehrer und anderer Begleitpersonen trifft der Schulleiter.
Die Reise der Begleitlehrer ist vom zuständigen Oberschulamt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel anzuordnen.
4.1.3
Vorbereitender Besuch
Es besteht in Einzelfällen die Möglichkeit, Vorbereitungstreffen von maximal je zwei Pädagogen durchzuführen. Die Dauer des Vorbereitungstreffens sollte in der Regel fünf Tage nicht überschreiten. Sollte mit dem Vorbereitungstreffen für die sächsischen Lehrer eine Reise ins Ausland verbunden sein, ist diese ebenfalls vom zuständigen Oberschulamt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel anzuordnen.
4.1.4
Einverständniserklärung/Versicherung
Vor Antritt der Fahrt ist rechtzeitig (unter Beachtung der Stornofristen von Reiseveranstaltern) für nicht volljährige Schüler die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten einzuholen. Diese sind zuvor über das Vorhaben und die entstehenden Kosten zu informieren.
Da der Klassen- oder Gruppenaustausch eine schulische Veranstaltung darstellt, besteht für die Schüler der gesetzliche Unfallversicherungsschutz.
Rein private Tätigkeiten der Schüler (Einkaufen, Freizeitgestaltung außerhalb der Gruppe usw.) werden vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nicht erfasst. Der Abschluss einer zusätzlichen Unfall- und Haftpflichtversicherung ist daher dringend zu empfehlen. Ebenso ist auf den erforderlichen Versicherungsschutz bei Erkrankung im Ausland hinzuweisen. Dies gilt ebenfalls für Einzelaustausch.
4.2
Einzelaustausch
Einzelne Schüler besuchen für mehrere Wochen und Monate regelmäßig eine Schule im Gastland; dabei sind sie in der Regel in einer Gastfamilie untergebracht. Nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit wird ein ausländischer Schüler als Gast in die deutsche Familie aufgenommen (in der Regel zeitlich versetzt).
4.2.1
Alter der Schüler
Der Schüler sollte in der Regel das 15. Lebensjahr vollendet haben.
4.2.2
Genehmigung
Die Genehmigung für die Teilnahme am Austausch ist über den Schulleiter beim zuständigen Oberschulamt einzuholen.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1
Klassen- oder Schülergruppenaustausch
Die Zuwendung wird als Projektförderung bewilligt.
Für Maßnahmen im Ausland kann für sächsische Teilnehmer je nach Haushaltslage eine Zuwendung von bis zu 70 vom Hundert der Fahrtkosten, höchstens jedoch 700 DM je Teilnehmer, als Anteilsfinanzierung gewährt werden. Der Fahrtkostenberechnung ist das jeweils günstigste Angebot zu Grunde zu legen.
Für Maßnahmen in Deutschland können Zuwendungen zu den Programm- und Aufenthaltskosten der Teilnehmer aus dem Freistaat Sachsen und dem Ausland in Höhe von 15 DM je Tag und Teilnehmer als Festbetragsfinanzierung gewährt werden. Dabei gelten An- und Abreisetag zusammen als ein Maßnahmetag. Die die Maßnahme betreuenden Lehrer beziehungsweise andere Betreuungspersonen werden in die Berechnung der Zuwendung einbezogen.
Die Reisekostenerstattung der Begleitlehrer, auch im Falle des vorbereitenden Besuches im Ausland, erfolgt durch das zuständige Oberschulamt auf der Grundlage des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 17. Januar 1994.
Andere Begleitpersonen können, wie die sächsischen Schüler, einen Zuschuss von bis zu 70 vom Hundert der Fahrtkosten, höchstens jedoch 700 DM je Teilnehmer, als Anteilsfinanzierung erhalten.
5.2
Einzelaustausch
Bei der Art der Zuwendung handelt es sich um eine Projektförderung.
Zur Teilnahme am Einzelaustausch kann für sächsische Teilnehmer ein Zuschuss von bis zu 70 vom Hundert der Fahrtkosten, höchstens jedoch 700 DM je Teilnehmer, als Anteilsfinanzierung gewährt werden. Der Fahrtkostenberechnung ist das jeweils günstigste Angebot zu Grunde zu legen.
Zuwendungen zu den Aufenthaltskosten der ausländischen Austauschschüler entfallen.
In begründeten Fällen können Austauschschüler aus Ländern Mittel- und Osteuropas für die Dauer ihres Aufenthaltes in Sachsen im Rahmen einer Einzelmaßnahme ein Taschengeld bis zur Höhe von 5 DM je Tag und Teilnehmer erhalten.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Klassen- oder Schülergruppenaustausch
6.1.1
Dauer des Austausches
Der Austausch ist zeitlich so zu legen, dass die Schüler Gelegenheit haben, mindestens eine Woche am Unterricht der Partnerschule teilzunehmen.
Eine Klasse/Gruppe von Schülern allgemeinbildender Schulen kann während der Unterrichtszeit bis zu zwei Wochen die Partnerschule besuchen. Bei einem Austausch mit Schulen außerhalb Europas ist eine Dauer bis zu vier Wochen möglich. Eine Einbeziehung von Ferienabschnitten bzw. eine Anbindung an diese ist anzustreben.
Die Mindestdauer des Aufenthaltes im Partnerland sollte fünf Tage betragen.
6.1.2
Auswertung
Die Begegnung der Teilnehmer mit ausländischen Schülern ist nach der Rückkehr auszuwerten und ein Erfahrungsbericht durch die Schule auf dem Dienstweg an das Sächsische Staatsministerium für Kultus zu schicken.
6.2
Einzelaustausch
6.2.1
Dauer des Austausches
Die Dauer des Einzelaustausches wird individuell festgelegt, in der Regel handelt es sich um einen Trimesteraustausch.
6.2.2
Auswertung
Der Schüler fertigt einen Auswertungsbericht an, welcher über das Oberschulamt an das Sächsische Staatsministerium für Kultus geschickt wird.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Der Antrag für den Klassen- bzw. Schülergruppenaustausch muss für das kommende Kalenderjahr bis zum 15. Dezember im zuständigen Oberschulamt vorliegen. Die entsprechenden Antragsformulare sind dort erhältlich. (Die Antragsformulare sind dieser Förderrichtlinie als Anlage 1 beigefügt.)
Der Einzelaustausch sollte in der Regel ebenfalls bis zum 15. Dezember für das kommende Kalenderjahr beim zuständigen Oberschulamt beantragt werden. Die Antragstellung erfolgt in diesem Fall formlos.
7.2
Bewilligung/Verwendungsnachweis
Über die Förderung und die Höhe entscheidet das zuständige Oberschulamt durch schriftlichen Bescheid. Die Abrechnung erfolgt anhand der als Anlage 2 beigefügten Formulare, welche beim zuständigen Oberschulamt erhältlich sind.
7.3
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Vorläufige Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen für die Bewilligung staatlicher Zuwendungen nach § 44 Abs. 1 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VV zu § 44 SäHO) vom 13. Mai 1992 (ABL. SMF Nr. 5/1992 S. 1) soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8
Inkrafttreten
 
Diese Förderrichtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft.
Gleichzeitig wird die Verwaltungsvorschrift zum internationalen Schüleraustausch vom 15. Juni 1993 außer Kraft gesetzt.

Dresden, den 23. Mai 1997

Der Staatsminister für Kultus
In Vertretung
Günther Portune
Staatssekretär

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2