Historische Fassung war gültig vom 14.09.1995 bis 31.12.1995

Sächsisches Gesetz zur Kreisgebietsreform
(Kreisgebietsreformgesetz – SächsKrGebRefG)*

Vom 24. Juni 1993

Der Sächsische Landtag hat am 25. Mai 1993 das folgende Gesetz beschlossen:

Rechtsbereinigt mit Stand vom 14. September 1995

Erster Teil
Neuordnung des Gebietes der Landkreise, Übergangsregelungen

Erster Abschnitt
Neuordnung des Gebietes der Landkreise

§ 1
Kreisfreie Städte und Landkreise

Das Landesgebiet des Freistaates Sachsen ist in die Kreisfreien Städte
Chemnitz
Dresden
Görlitz
Hoyerswerda
Leipzig
Plauen
Zwickau

sowie in die folgenden 23 Landkreise eingeteilt:
Annaberg
Bautzen
Chemnitzer Land
Delitzsch
Döbeln
Elstertalkreis
Freiberg
Göltzschtalkreis
Leipziger Land
Meißen-Dresden
Mittlerer Erzgebirgskreis
Mittweida
Muldentalkreis
Niederschlesischer Oberlausitzkreis
Riesa-Großenhain
Sächsischer Oberlausitzkreis
Sächsische Schweiz
Stollberg
Torgau-Oschatz
Weißeritzkreis
Westengebirgskreis
Westlausitzkreis
Zwickauer Land

§ 2
Auflösung bisheriger Landkreise

Die bisherigen Landkreise werden aufgelöst.

§ 3
Neubildung von Landkreisen, Sitz des Landratsamtes

Es werden neu gebildet:

1.
Der Landkreis Annaberg mit Sitz des Landratsamtes in Annaberg-Buchholz; ihm gehören an:
a)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Annaberg,
b)
vom bisherigen Landkreis Zschopau die Gemeinden
Ehrenfriedersdorf
Gelenau
Herold
Jahnsbach
Thurn.
2.
Der Landkreis Bautzen mit Sitz des Landratsamtes in Bautzen; ihm gehören an:
a)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Bautzen,
b)
vom bisherigen Landkreis Bischofswerda die Gemeinden
Bischofswerda
Bühlau
Burkau
Demitz-Thurnitz
Frankenthal
Goldbach
Großdrebnitz
Großharthau
Naundorf
Neukirch/Lausitz
Pohla
Putzkau
Rammenau
Ringenhain
Rothnaußlitz
Schmiedefeld
Schmölln/0. L.
Schönbrunn/Lausitz
Seeligstadt
Steinigtwolmsdorf
Tröbigau
Uhyst am Taucher
Weifa,
c)
vom bisherigen Landkreis Hoyerswerda die Gemeinden
Hermsdorf/Spree
Steinitz,
d)
vom bisherigen Landkreis Löbau die Gemeinden
Breitendorf
Cunewalde
Weigsdorf-Köblitz.
3.
Der Landkreis Chemnitzer Land mit Sitz des Landesamtes in Glauchau; ihm gehören an:
a)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Glauchau, mit Ausnahme der Gemeinden
Dennheritz
Schlunzig,
b)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises HohensteinErnstthal,
c)
vom bisherigen Landkreis Chemnitz die Gemeinden
Bräunsdorf
Grüna
Kändler
Limbach-Oberfrohna
Mittelbach
Niederfrohna
Pleißa
Röhrsdorf.
4.
Der Landkreis Delitzsch mit Sitz des Landratsamtes in Delitzsch; ihm gehören an:
a)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Delitzsch,
b)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Eilenburg, mit Ausnahme der Gemeinden
Audenhain
Mockrehna
Schöna
Strelln
Wildenhain
Wildschütz.
5.
Der Landkreis Elstertalkreis mit Sitz des Landratsamtes in Plauen; ihm gehören an:
a)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Plauen,
b)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Oelsnitz,
c)
vom bisherigen Landkreis Klingenthai die Gemeinden
Breitenfeld
Erlbach
Gunzen
Landwüst
Markneukirchen
Schilbach
Schöneck
Wernitzgrün
Wohlhausen.
6.
Der Landkreis Freiberg mit Sitz des Landratsamtes in Freiberg; ihm gehören an:
a)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Brand-Erbisdorf,
b)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Freiberg
c)
vom bisherigen Landkreis Chemnitz die Gemeinde Euba,
d)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Flöha, mit Ausnahme der Gemeinden
Altenhain
Borstendorf
Dittmannsdorf
Grünhainichen
Mühlbach,
e)
vom bisherigen Landkreis Marienberg die Gemeinden
Neuhausen
Niedersaida.
7.
Der Landkreis Göltzschtalkreis mit Sitz des Landratsamtes in Auerbach; ihm gehören an:
a)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Auerbach,
b)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Reichenbach,
c)
vom bisherigen Landkreis Klingenthai die Gemeinden
Hammerbrücke
Klingenthal
Morgenröthe-Rautenkranz
Muldenberg
Tannenbergsthal/Vogtland
Zwota.
8.
Der Landkreis Leipziger Land mit Sitz des Landratsamtes in Leipzig; ihm gehören an:
a)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Leipzig,
b)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Borna, mit Ausnahme der Gemeinde
Steinbach,
c)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Geithain, mit Ausnahme der Gemeinden
Ballendorf
Breitenborn
Buchheim
Bad Lausick
Ebersbach
Langenleuba-Oberhain
Niedersteinbach.
9.
Der Landkreis Meißen-Dresden mit Sitz des Landratsamtes in Meißen; ihm gehören an:
a)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Dresden, mit Ausnahme der Gemeinden
Borsberg
Cunnersdorf
Eschdorf
Gönnsdorf
Malschendorf
Pappritz
Rockau
Schönfeld
Schullwitz
Weißig,
b)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Meißen
c)
vom bisherigen Landkreis Freital die Gemeinden
Helbigsdorf
Wilsdruff.
10.
Der Landkreis Mittlerer Erzgebirgskreis mit Sitz des Landratsamtes in Marienberg; ihm gehören an:
a)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Marienberg, mit Ausnahme der Gemeinden
Neuhausen
Niedersaida,
b)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Zschopau, mit Ausnahme der Gemeinden
Ehrenfriedersdorf
Gelenau
Herold
Jahnsbach
Thum,
c)
vom bisherigen Landkreis Chemnitz die Gemeinden
Dittersdorf
Kleinolbersdorf-Altenhain,
d)
vom bisherigen Landkreis Flöha die Gemeinden
Borstendorf
Dittmannsdorf
Grünhainichen.
11.
Der Landkreis Mittweida mit Sitz des Landratsamtes in Mittweida; ihm gehören an:
a)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Hainichen,
b)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Rochlitz, mit Ausnahme der Gemeinden
Erlbach
Hausdorf
Lastau,
c)
vom bisherigen Landkreis Chemnitz die Gemeinden
Auerswalde
Burgstädt
Claußnitz
Diethensdorf
Garnsdorf
Hartmannsdorf
Köthensdorf-Reitzenhain
Markersdorf bei Burgstädt
Mohsdorf
Mühlau
Niederlichtenau
Oberlichtenau
Taura bei Burgstäd
t Wittgensdorf,
d)
vom bisherigen Landkreis Flöha die Gemeinden
Altenhain
Mühlbach,
e)
vom bisherigen Landkreis Geithain die Gemeinden
Breitenborn
Langenleuba-Oberhain
Niedersteinbach.
12.
Der Landkreis Muldentalkreis mit Sitz des Landratsamtes in Grimma; ihm gehören an:
a)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Grimma,
b)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Wurzen,
c)
vom bisherigen Landkreis Geithain die Gemeinden
Ballendorf
Buchheim
Bad Lausick
Ebersbach,
d)
vom bisherigen Landkreis Rochlitz die Gemeinden
Erlbach
Hausdorf
Lastau,
e)
vom bisherigen Landkreis Born die Gemeinde
Steinbach.
13.
Der Landkreis Niederschlesischer Oberlausitzkreis mit Sitz des Landratsamtes in Görlitz; ihm gehören an:
a)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Görlitz, mit Ausnahme der Gemeinden
Altbernsdorf a. d. E.
Dittersbach a. d. E.
Kiesdorf a. d. E.
Leuba
Ostritz
Schönau-Berzdorf a. d. E.,
b)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Niesky,
c)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Weißwasser,
d)
vom bisherigen Landkreis Hoyerswerda die Gemeinden
Mönau
Uhyst,
e)
vom bisherigen Landkreis Löbau die Gemeinde
Zoblitz.
14.
Der Landkreis Riesa-Großenhain mit Sitz des Landratsamtes in Großenhain; ihm gehören an:
a)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Großenhain,
b)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Riesa,
c)
vom bisherigen Landkreis Oschatz die Gemeinde Hof.
15.
Der Landkreis Sächsischer Oberlausitzkreis mit Sitz des Landratsamtes in Zittau; ihm gehören an:
a)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Löbau, mit Ausnahme der Gemeinden
Breitendorf
Cunewalde
Weigsdorf-Köblitz
Zoblitz,
b)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Zittau,
c)
vom bisherigen Landkreis Görlitz die Gemeinden
Altbernsdorf a. d. E.
Dittersbach a. d. E.
Kiesdorf a. d. E.
Leuba
Ostritz
Schönau-Herzdorf a. d. E.
16.
Der Landkreis Sächsische Schweiz mit Sitz des Landratsamtes in Pirna; ihm gehören an:
a)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Pirna,
b)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Sebnitz,
c)
vom bisherigen Landkreis Bischofswerda die Gemeinde Lauterbach,
d)
vom bisherigen Landkreis Dresden die Gemeinden
Borsberg
Cunnersdorf
Eschdorf
Gönnsdorf
Malschendorf
Pappritz
Rockau
Schönfeld
Schullwitz
Weißig.
17.
Der Landkreis Stollberg mit Sitz des Landratsamtes in Stollberg; ihm gehören an:
a)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Stollberg,
b)
vom bisherigen Landkreis Aue die Gemeinde
Zwönitz,
c)
vom bisherigen Landkreis Chemnitz die Gemeinden
Adorf/Erzgebirge
Burkhardtsdorf
Einsiedel
Kemtau
Klaffenbach
Neukirchen/Erzgebirge.
18.
Der Landkreis Torgau-Oschatz mit Sitz des Landratsamtes in Torgau; ihm gehören an:
a)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Torgau,
b)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Oschatz, mit Ausnahme der Gemeinde
Hof,
c)
vom bisherigen Landkreis Eilenburg die Gemeinden
Audenhain
Mockrehna
Schöna
Strelln
Wildenhain
Wildschütz.
19.
Der Landkreis Weißeritzkreis mit Sitz des Landratsamtes in Dippoldiswalde; ihm gehören an:
a)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Dippoldiswalde,
b)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Freital, mit Ausnahme der Gemeinden
Helbigsdorf
Wilsdruff.
20.
Der Landkreis Westerzgebirgskreis mit Sitz des Landratsamtes in Aue; ihm gehören an:
a)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Aue, mit Ausnahme der Gemeinde
Zwönitz,
b)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Schwarzenberg.
21.
Der Landkreis Westlausitzkreis mit Sitz des Landratsamtes in Kamenz; ihm gehören an:
a)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Kamenz,
b)
vom bisherigen Landkreis Bischofswerda die Gemeinden
Bretnig-Hauswalde
Großröhrsdorf
Kleinröhrsdorf
Lichtenberg
Ohorn
Pulsnitz,
c)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Hoyerswerda, mit Ausnahme der Gemeinden
Hermsdorf/Spree
Hoyerswerda
Mönau
Steinitz
Uhyst.
22.
Der Landkreis Zwickauer Land mit Sitz des Landratsamtes in Werdau; ihm gehören an:
a)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Werdau,
b)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Zwickau,
c)
vom bisherigen Landkreis GIauchau die Gemeinden
Dennheritz
Schlunzig.

§ 4
Änderung des Namens

Die Änderung des Namens eines neugebildeten Landkreises bedarf einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Kreistages und der Genehmigung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde.

Zweiter Abschnitt
Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

§ 5
Rechtsnachfolger der aufgelösten Landkreise

Rechtsnachfolger der nach § 2 aufgelösten Landkreise sind

Rechtsnachfolger
aufgelöster Landkreis neugebildeter Landkreis
für den aufgelösten Landkreis der neugebildete Landkreis

Annaberg Annaberg
Aue Westerzgebirgskreis
Auerbach Göltzschtalkreis
Bautzen Bautzen
Bischofswerda Bautzen
Borna Leipziger Land
Brand-Erbisdorf Freiberg
Chemnitz-Land Chemnitzer Land
Delitzsch Delitzsch
Dippoldiswalde Weißeritzkreis
Dresden Meißen-Dresden
Eilenburg Delitzsch
Flöha Freiberg
Freiberg Freiberg
Freital Weißeritzkreis
Geithain Leipziger Land
Glauchau Chemnitzer Land
Görlitz Niederschlesischer Oberlausitzkreis
Grimma Muldentalkreis
Großenhain Riesa-Großenhain
Hainichen Mittweida
Hohenstein-Ernstthal Chemnitzer Land
Hoyerswerda Westlausitzkreis
Kamenz Westlausitzkreis
Klingenthal Göltzschtalkreis
Leipzig-Land Leipzig-Land
Löbau Sächsischer Oberlausitzkreis
Marienberg Mittlerer Erzgebirgskreis
Meißen Meißen-Dresden
Niesky Niederschlesischer Oberlausitzkreis
Oelsnitz Elstertalkreis
Oschatz Torgau-Oschatz
Pirna Sächsische Schweiz
Plauen Elstertalkreis
Reichenbach Göltzschtalkreis
Riesa Riesa-Großenhain
Rochlitz Mittweida
Schwarzenberg Westerzgebirgskreis
Sebnitz Sächsische Schweiz
Stollberg Stollberg
Torgau Torgau-Oschatz
Weißwasser Niederschlesischer Oberlausitzkreis
Werdau Zwickauer Land
Wurzen Muldentalkreis
Zittau Sächsischer Oberlausitzkreis
Zschopau Mittlerer Erzgebirgskreis
Zwickau Zwickauer Land

§ 6
Übergang des Eigentums an Grundstücken und des Kommunalvermögens

(1) Das Eigenturn an Grundstücken und an ihrem Zubehör, soweit es nicht Dritten gehört, geht auf den neugebildeten Landkreis über, in dessen Gebiet das Grundstück liegt; dies gilt nicht für Grundstücke, die schon vor der Kreisneugliederung in dem Gebiet eines anderen aufgelösten Landkreises gelegen haben. Entsprechendes gilt für grundstücksgleiche Rechte, dingliche Vorkaufsrechte und Vormerkungen.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für das Vermögen der Landkreise gemäß Gesetz über Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise (Kommunalvermögensgesetz - KVG) vom 6. Juli 1990 (GBl. I S. 660).

§ 7
Auseinandersetzung

(1) Die neugebildeten Landkreise regeln bis zu einem von der Rechtsaufsichtsbehörde zu bestimmenden Zeitpunkt, spätestens jedoch zum 31. Dezember 1999, die durch die Neuordnung des Gebietes der neugebildeten Landkreise erforderliche Auseinandersetzung durch Vereinbarung. Diese bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.

(2) Kommt die Vereinbarung nicht bis zu dem von der Rechtsaufsichtsbehörde zu bestimmenden Zeitpunkt zustande oder enthält die Vereinbarung keine erschöpfende Regelung oder kann wegen einzelner Bestimmungen die Genehmigung nicht erteilt werden, trifft die Rechtsaufsichtsbehörde die im Interesse des öffentlichen Wohls erforderlichen Bestimmungen.

(3) Gehören die neugebildeten Landkreise, zwischen denen die Vereinbarung abzuschließen ist, verschiedenen Regierungsbezirken an, so wird die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde von der obersten Rechtsaufsichtsbehörde bestimmt.

Dritter Abschnitt
Kreisorgane

§ 8
Neuwahlen der Kreisorgane

(1) Die ersten Kreiswahlen (Kreistagswahlen und LandratswahIen) für die neugebildeten Landkreise finden am Tag der Gemeindewahlen im Jahre 1994 statt. Das Nähere bestimmt das Kommunalwahlgesetz.

(2) Die Amtszeit der bei der Wahl im Jahre 1990 neu gewählten Mitglieder der Kreistage sowie die Amtszeit der Landräte und Beigeordneten endet am 31. Juli 1994.

(3) Die Amtszeit der bei den Kommunalwahlen im Jahre 1994 gewählten Kreisräte und Landräte beginnt am 1. August 1994.

§ 9
Ausübung der Aufgaben eines Landrates

Ist der Amtsantritt eines Landrates in einem neugebildeten Landkreis nicht möglich, bestellt das Staatsministerium des Innern einen Beamten, der zum Landrat wählbar ist und im Zeitpunkt der Bestellung das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, zum Beauftragten. Der Beauftragte nimmt die Aufgaben des Landrates wahr, soweit deren Erledigung nicht bis zum Amtsantritt des Landrates aufgeschoben werden kann. Er besitzt kein Stimmrecht im Kreistag. Er ist zum Beamten auf Widerruf des Freistaates Sachsen zu ernennen; die entstehenden Kosten trägt der Landkreis. Auf den Beauftragten sind die für den Landrat geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts entsprechend anzuwenden.

Vierter Abschnitt
Bedienstete der Landkreise

§ 10
Übergangsregelungen für Landräte

Landräte, die infolge der Kreisgebietsreform nicht weiterverwendet werden oder deren Amt deswegen wegfällt, können auf ihren Antrag von einem der beteiligten Landkreise für eine Tätigkeit in leitender Stellung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Die Amtszeit beträgt sieben Jahre. Wiederberufung ist zulässig.

§ 11
Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstherrn, Übernahme der Beamten, Angestellten und Arbeiter

(1) Die Aufgaben des Dienstherrn werden für diejenigen Beamten und Versorgungsempfänger, die nach den §§ 128 und 132 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in den Dienst eines anderen neugebildeten Landkreises zu übernehmen sind, bis zur Übernahme durch den neugebildeten Landkreis wahrgenommen, der Rechtsnachfolger des bisherigen Dienstherrn ist.

(2) § 128 und § 129 Abs. 2 bis 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gelten für die Angestellten und Arbeiter sowie die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Beschäftigten entsprechend. Treten diese danach in den Dienst eines anderen neugebildeten Landkreises über, wird das Arbeitsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber fortgesetzt. Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 12
Entscheidung über die Aufteilung des Personals

(1) Kommt innerhalb von sechs Monaten nach lokrafttreten der Neugliederung zwischen den beteiligten neugebildeten Landkreisen keine oder keine vollständige Einigung nach § 11 zustande, entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Vor der Entscheidung hat die Rechtsaufsichtsbehörde den Übernahmeausschuß anzuhören; dieser wird bei jeder Rechtsaufsichtsbehörde gebildet. Der Ausschuß besteht aus

1.
a)
drei auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der beteiligten Gewerkschaften und
b)
drei auf Vorschlag des Sächsischen Landkreistages berufenen Mitglieder sowie
2.
der Gleichstellungsbeauftragten bei der Rechtsaufsichtsbehörde. Für jedes Mitglied nach Satz 2 Nr. 1 ist ein Vertreter vorzuschlagen. Diese Mitglieder des Ausschusses und deren Vertreter werden durch das Staatsministerium des Innern berufen. Der Vorsitzende des Ausschusses wird vom Ausschuß aus seiner Mitte gewählt.

(3) Die Verhandlungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Der Ausschuß kann sich eine Geschäftsordnung geben, die das Verfahren und den Geschäftsgang im übrigen regelt. Soweit er davon keinen Gebrauch macht, gelten die Vorschriften der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen über die beratenden Ausschüsse des Kreistages entsprechend.

(4) Die Mitglieder des Ausschusses sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Rechtsverhältnisse gelten die Vorschriften der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen über die Kreisräte entsprechend; solange sie das Amt innehaben, sind sie zur Ausübung des Amtes verpflichtet. Mitglieder des Ausschusses, die dem Kreistag eines an dem Verfahren beteiligten neugebildeten Landkreises angehören, sind von der Mitwirkung an diesem Verfahren ausgeschlossen.

(5) Die personellen und sächlichen Kosten des Ausschusses trägt der Freistaat Sachsen.

Fünfter Abschnitt
Sonstige Übergangsregelungen

§ 13
Rechtsaufsicht

Für die neuzubildenden Landkreise ist die künftige Rechtsaufsichtsbehörde zuständig.

§ 14
Durchführung des Finanzausgleichs

In einem neugebildeten Landkreis richten sich die Teilzahlungen (Vorauszahlungen) auf die Kreisumlage nach den Bestimmungen des Gesetzes über einen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen für das Jahr 1994.1

§ 15
Ausgleich von Zentralitätsverlusten

(1) Der Freistaat Sachsen und die neugebildeten Landkreise sind bestrebt, den Gemeinden, die nach diesem Gesetz die Eigenschaft als Kreissitz verlieren und dadurch einen Zentralitätsverlust erfahren, einen angemessenen Ausgleich zu verschaffen.

(2) Die neugebildeten Landkreise können Außenstellen des Landratsamtes einrichten. Befand sich das Landratsamt eines aufgelösten Landkreises auf dem Gebiet einer Stadt, die die Kreisfreiheit entweder bereits besaß oder durch dieses Gesetz erlangt, so kann die Außenstelle auch dort eingerichtet werden.

(3) Gemeinden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes kreisangehörig sind und nach diesem Gesetz die Eigenschaft als Kreissitz verlieren, erhalten ab 1994 für die Dauer von fünf Jahren eine besondere Finanzzuweisung in Form einer Förderpauschale für investive Maßnahmen.
Sie wird als zusätzliche Zuweisung gezahlt und besteht aus:

1.
einem Sockelbetrag von 300 000 DM je Gemeinde und
2.
einem Betrag von 12 DM je Einwohner des aufgelösten Landkreises; die Einwohner der begünstigten Gemeinden bleiben unberücksichtigt. Maßgebend ist die Einwohnerzahl zum Gebietsstand 31. Dezember 1991.

(4) Gemeinden, die nach diesem Gesetz ihre Eigenschaft als Kreissitz verlieren, sind auf ihren Antrag zu Großen Kreisstädten zu erklären, wenn sie die für eine ordnungsgemäße Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben erforderliche Finanz- und Verwaltungskraft nachweisen. Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 1997 zu stellen. Die Erklärung zur Großen Kreisstadt ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

§ 16
Kreisrecht

Das bisherige Kreisrecht gilt fort, bis es durch neues Kreisrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt.

§ 17
Erlaß von Haushaltssatzungen

(1) Die aufzulösenden Landkreise erlassen für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Juli 1994 eine Haushaltssatzung.

(2) Die neugebildeten Landkreise erlassen für den Zeitraum vom 1. August 1994 bis zum 31. Dezember 1995 eine Haushaltssatzung.

(3) Bis zum Erlaß der Haushaltssatzung für den neugebildeten Landkreis findet § 78 Abs. 1 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April1993 (SächsGVBl. S. 301) entsprechende Anwendung. Der neugebildete Landkreis darf mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde Kassenkredite sowie, wenn die Deckungsmittel für die Fortsetzung von Bauten, Beschaffungen und sonstigen Leistungen des Vermögenshaushaltes nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 SächsGemO nicht ausreichen, Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen aufnehmen. § 82 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SächsGemO gelten entsprechend.

(4) Der Rechtsnachfolger der aufgelösten Landkreise erstellt die Rechnungsabschlüsse für die Haushalte der aufgelösten Landkreise. § 88 SächsGemO findet entsprechende Anwendung.2

§ 18
Haushaltswirtschaft der aufzulösenden Landkreise

(1) Die aufzulösenden Landkreise dürfen keine Maßnahmen treffen, die erhebliche finanzielle Verpflichtungen zur Folge haben oder ihr Vermögen erheblich schmälern oder langfristig finanzwirksam sind, wenn diese Maßnahmen für die neuzubildenden Landkreise unwirtschaftlich oder offensichtlich unzweckmäßig sind.

(2) Die allgemeinen Bestimmungen über die Wirtschaft der Landkreise bleiben unberührt.

§ 19
Stellenbewirtschaftung

Die Landkreise dürfen von der Verkündung dieses Gesetzes an bis zum 31. Dezember 1995

1.
freie oder frei werdende Stellen nicht besetzen, ausgenommen sind Stellen, für deren Besetzung bereits eine schriftliche Einstellungszusage gegeben wurde, und Stellen, denen alle am Zusammenschluß beteiligten Landkreise zugestimmt haben;
2.
Höhergruppierungen von Angestellten und Arbeitern nur aufgrund eines entsprechenden rechtlichen Anspruches durchführen;
3.
Beförderungen nur durchführen, wenn Beamten das erste Beförderungsamt ihrer Laufbahn übertragen werden soll.

In dringenden Fällen kann die Rechtsaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen. In den aufgelösten Landkreisen gilt im Jahre 1994 jeweils der Stellenplan des Jahres 1993 mit den Maßgaben der Nummern 1 bis 3 weiter, bis der neugebildete Landkreis einen Stellenplan beschlossen hat.1

§ 20
Vertragliche Vereinbarungen der aufzulösenden Landkreise

(1) Aufzulösende Landkreise, die nach § 5 Rechtsvorgänger des neuzubildenden Landkreises sind, sind berechtigt, untereinander

1.
die Errichtung von Außenstellen des zukünftigen Landratsamtes und
2.
die künftige Verteilung des Personals der Landkreisverwaltung durch schriftliche Vereinbarung zu regeln. Die Vereinbarung ist für den neuzubildenden Landkreis bindend.

(2) Die Vereinbarung muß Bestimmungen über die Vertretung der aufzulösenden Landkreise bei Streitigkeiten über die Erfüllung der Vereinbarung enthalten und tritt nach spätestens fünf Jahren außer Kraft; sie bedarf der Genehmigung durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde.

§ 21
Wohnsitz

Soweit für Rechte oder Pflichten die Dauer des Wohnens im Gebiet eines neugebildeten Landkreises maßgebend ist, wird Einwohnern die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes unterbrochene Wohndauer in dem aufgelösten Landkreis angerechnet.

Zweiter Teil
Auswirkung der Neuordnung des Gebietes der Landkreise

§ 22
Sparkassen

(1) Der neugebildete Landkreis wird Gewährträger der Kreissparkassen, die ihren Sitz in seinem Gebiet haben. Er vereinigt diese Sparkassen spätestens bis zum 1. Januar 1996 zu einer Sparkasse. Die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates und die Vertreter der Dienstkräfte dieser Sparkassen führen ihre Tätigkeit bis zur Vereinigung der Sparkassen fort. Im übrigen gelten § 27 Abs. I und 3 des Sparkassengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 40 S. 567) entsprechend.

(2) Ist der neugebildete Landkreis, der nach Absatz 1 Satz 1 Gewährträger von Kreissparkassen geworden ist, Mitglied eines Zweckverbandes, der Gewährträger einer Sparkasse ist, so werden diese Sparkassen spätestens bis zum 1. Januar 1996 zu einer Sparkasse vereinigt. Absatz 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wird der neugebildete Landkreis Meißen-Dresden Gewährträger der Kreissparkassen Dresden und Meißen.

(4) Abweichend von Absatz 1 Sätze 1 und 2 bilden der Westlausitzkreis und die Kreisfreie Stadt Hoyerswerda einen Zweckverband als Gewährträger einer gemeinsamen Sparkasse. Dazu werden die Kreissparkassen Hoyerswerda und Kamenz spätestens bis zum 1. Januar 1996 vereinigt.

(5) Im Gebiet eines neugebildeten Landkreises bestehende Zweigstellen von Sparkassen mit Sitz außerhalb dieses Landkreises sind spätestens bis zum 31. Dezember 1996 auf die Sparkasse des neugebildeten Landkreises zu übertragen, in dessen Gebiet sie liegen. Das Staatsministerium der Finanzen kann die Frist zur Übertragung von Zweigstellen im Einzelfall um bis zu zwei Jahre verlängern. Ist ein neugebildeter Landkreis Mitglied eines Zweckverbandes, der Gewährträger einer Sparkasse ist, so gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Übertragung erfolgt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Bei der Übertragung wird zwischen den beteiligten Sparkassen ein angemessener Ausgleich herbeigeführt.

(6) Wird durch die Übertragung von Zweigstellen nach Absatz 5 die Leistungsfähigkeit einer Sparkasse beeinträchtigt, so kann das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung die Bildung eines Sparkassenzweckverbandes oder die Erweiterung eines solchen anordnen. Eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit liegt vor, wenn sich die Bilanzsumme der Sparkasse nach Übernahme und Abgabe von Zweigstellen insgesamt um mehr als 20 vom Hundert verringern würde. Die Anordnung ist den beteiligten Landkreisen oder Kreisfreien Städten oder aus diesen gebildeten Zweckverbänden mit der Empfehlung einer freiwilligen Zweckverbandsbildung anzukündigen; hierfür ist eine Frist von mindestens sechs Monaten zu setzen.

Dritter Teil
Schlußbestimmungen

§ 23
Personalunion von Landräten

(1) Scheidet ein Landrat vorzeitig aus seinem Amt aus, kann der Kreistag für die Zeit bis zur Neuwahl gemäß § 8 Abs. 2 den Landrat eines benachbarten aufzulösenden Landkreises zum Landrat wählen. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Sie entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Für die Einstufung des Amtes, aus dem der Landrat seine Dienstbezüge erhält, ist die Summe der Einwohnerzahlen der beiden aufzulösenden Landkreise zugrunde zu legen.

(3) Die Verteilung der Bezüge und der sonstigen Aufwendungen für Landräte in zwei Landkreisen ist von den beteiligten Landkreisen durch Vereinbarung zu regeln. Kommt eine Einigung nicht zustande, trifft die Rechtsaufsichtsbehörde unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Einwohnerzahlen der beteiligten Landkreise die erforderlichen Regelungen.

§ 24
Freistellung von Abgaben

Für Rechtshandlungen, die bei der Durchführung dieses Gesetzes notwendig werden, werden Abgaben (insbesondere auch die Kosten nach dem Gerichtskostengesetz und der Kostenordnung einschließlich der Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren) des Freistaates Sachsen und seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben; Auslagen werden nicht ersetzt.

§ 25
Stichtag

Für die Anwendung dieses Gesetzes sind vorbehaltlich späterer Änderungen der Name und der Gebietsstand von Gemeinden und von aufzulösenden Landkreisen am 1. Juli 1995 maßgebend.

§ 26
Anwendbarkeit auf die Kreisfreie Stadt Hoyerswerda

Die §§ 6, 7, 11, 12 und 20 gelten für die Kreisfreie Stadt Hoyerswerda entsprechend.

§ 27
Verwaltungsvorschriften

Das Staatsministerium des Innern kann Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes erlassen.

§ 28
Änderung des FAG 1993

§ 31 Abs. 1 des Gesetzes über einen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen 1993 im Freistaat Sachsen – FAG 1993 – vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 49) wird aufgehoben.

§ 29
Wahl der Personalvertretungen

Sofern nach den Bestimmungen des Personalvertretungsrechtes durch die Kreisgebietsreform die Neuwahl der Personalräte erforderlich ist, findet § 32 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 29) mit der Maßgabe Anwendung, daß in Absatz 1 Satz 3 an die Stelle der Frist von vier Monaten eine Frist von neun Monaten tritt.

§ 30
Geltungsbereich

Dieses Gesetz findet mit Ausnahme der §§ 1, 8, 14, 24, 25, 27 und 28 auf den Landkreis Döbeln keine Anwendung.

§ 31
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 1994 in Kraft, mit Ausnahme der §§ 8, 9, 12 bis 14, 17 bis 21, 23 bis 30, die am Tage nach der Verkündung in Kraft treten.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 24. Juni 1993

Der Landtagspräsident
Erich lltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert