Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
zur Änderung der Sächsischen Frauenförderungsstatistikverordnung
Vom 24. Juli 2006
Aufgrund von § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Frauenförderungsgesetz – SächsFFG vom 31. März 1994 (SächsGVBl. S. 684), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 196, 200) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung der Sächsischen Staatsministerin für Gleichstellung von Frau und Mann über die statistischen Angaben für die Frauenförderung in Dienststellen im Freistaat Sachsen (Sächsische Frauenförderungsstatistikverordnung – SächsFFStatVO ) vom 22. August 1995 (SächsGVBl. S. 295), geändert durch Verordnung vom 14. September 2001 (SächsGVBl. S. 664), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift werden die Wörter „der Sächsischen Staatsministerin für Gleichstellung von Frau und Mann“ durch die Wörter „des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales“ ersetzt.
- 2.
- § 1wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Angabe „vom 8. März 2000 (BGBl. I S. 206), das durch Artikel 3 Abs. 20 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857, 1872) geändert worden ist“ wird durch die Angabe „vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438)“ ersetzt.
- bb)
- Das Wort „Personal-Ist-Bestand“ wird durch das Wort „Personalstand“ ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Über Absatz 1 hinaus erheben die Dienststellen folgende statistische Angaben: - 1.
- die Art des für die Dienststelle geltenden Tarifvertrages;
- 2.
- die Zahl der Beamten einschließlich der Richter, getrennt nach Voll- und Teilzeitbeschäftigung, Funktionen, Laufbahngruppen und Laufbahnen;
- 3.
- die Zahl der Angestellten, sofern der für die Dienststelle geltende Tarifvertrag sie besonders ausweist, anderenfalls der Arbeitnehmer, getrennt nach Voll- und Teilzeitbeschäftigung, Berufsfachrichtungen und Funktionen sowie gegebenenfalls getrennt nach Laufbahngruppen;
- 4.
- die Zahl der ohne Bezüge beurlaubten Beamten einschließlich der Richter sowie der ohne Entgelt beurlaubten Angestellten, sofern der für die Dienststelle geltende Tarifvertrag sie besonders ausweist, anderenfalls der Arbeitnehmer, gegebenenfalls getrennt nach Laufbahngruppen;
- 5.
- aus Bewerbungs- und Stellenbesetzungsverfahren, gegebenenfalls getrennt nach Funktionen und Laufbahngruppen,
- a)
- die Zahl der internen und externen Stellenausschreibungen,
- b)
- die Zahl der auf Stellenausschreibungen eingegangenen Bewerbungen,
- c)
- die Zahl der zum Bewerbungsgespräch eingeladenen Bewerber,
- d)
- die Zahl der Neubesetzungen von Stellen, darunter die Zahl der Neubesetzungen der ausgeschriebenen Stellen;
- 6.
- die Zahl der Beamten in Ausbildung, getrennt nach Laufbahngruppen und Laufbahnen;
- 7.
- die Zahl der Angestellten in Ausbildung, sofern der für die Dienststelle geltende Tarifvertrag sie besonders ausweist, anderenfalls die Zahl der Arbeitnehmer in Ausbildung, getrennt nach Ausbildungsberufen;
- 8.
- die Zahl der beförderten Beamten einschließlich der Richter, getrennt nach Voll- und Teilzeitbeschäftigung, Laufbahngruppen und Laufbahnen;
- 9.
- die Zahl der durch Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit höhergruppierten Angestellten, sofern der für die Dienststelle geltende Tarifvertrag sie besonders ausweist, anderenfalls der Arbeitnehmer, getrennt nach Voll- und Teilzeitbeschäftigung sowie Berufsfachrichtungen und gegebenenfalls getrennt nach Laufbahngruppen;
- 10.
- die Zahl der Beschäftigten, die an den Veranstaltungen zur fachübergreifenden sowie fachspezifischen Fortbildung teilgenommen haben, getrennt nach Voll- und Teilzeitbeschäftigung sowie gegebenenfalls nach Funktionen.
- Die Angaben sind mit Ausnahme derjenigen in Satz 1 Nr. 1 und 5 Buchst. a zusätzlich nach Geschlecht zu trennen.“
- 3.
- § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „der Geschäftsordnung der Staatsregierung“ durch die Angabe „dem Beschluss der Sächsischen Staatsregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien vom 19. Mai 2005 (SächsGVBl. S. 160), geändert durch Beschluss vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 244),“ ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „der Geschäftsordnung der Staatsregierung“ durch die Wörter „dem Beschluss der Sächsischen Staatsregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien“ ersetzt.
- 4.
- In § 3 Satz 2 werden die Wörter „der obersten Rechtsaufsichtsbehörde“ durch die Wörter „dem Statistischen Landesamt“ ersetzt.
- 5.
- In § 4 wird die Angabe „der Geschäftsordnung der Sächsischen Staatsregierung (GeschoSReg) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1999 (SächsABl. S. 1003), in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „dem Beschluss der Sächsischen Staatsregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien“ ersetzt.
- 6.
- Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:
- „§ 5
Übergangsvorschrift - Die statistischen Angaben sind in der den Regelungen dieser Verordnung, in der am 1. September 2006 geltenden Fassung, entsprechenden Weise erstmals zum Stichtag 30. Juni 2006 oder für den Zeitraum 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 zu erheben und in der in § 3, in der am 1. September 2006 geltenden Fassung, genannten Weise bis zum Ablauf des 31. Dezember des Jahres 2006, von den übrigen Dienststellen bis zum Ablauf des 31. Januar 2007 zu berichten.“
- 7.
- Der bisherige § 5 wird § 6 und darin wird in der Überschrift das Wort „Inkrafttreten“ durch das Wort „In-Kraft-Treten“ ersetzt. Satz 2 wird gestrichen.
Artikel 2
Das Staatsministerium für Soziales kann den Wortlaut der Sächsischen Frauenförderungsstatistikverordnung in der vom In-Kraft-Treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 24. Juli 2006
Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz