Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Kleinbetragsregelung

Vom 31.März 1999

I.

Mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und nach Anhörung des Rechnungshofes wird die Ziffer I der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Behandlung von Kleinbeträgen im Bereich der Justizverwaltung (Kleinbetragsregelung) vom 2. Dezember 1992 (SächsABl. 1993 S. 27), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 24. Mai 1994 (SächsJMBl. S. 68), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. November 1997 (SächsABl. S. 1260), wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift der Nummer 3 erhält folgende Fassung:
 
„3
Niederschlagung im Kostensoll“.
2.
Nummer 3.2 wird wie folgt gefasst:
 
„3.2
Bei einem Rückstand oder Gesamtrückstand von weniger als 50 DM kann von der Vollstreckung oder dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides abgesehen werden. Werden mehrere Ansprüche auf einem Personenkonto nachgewiesen, gilt die Kleinbetragsgrenze von weniger als 50 DM für den Gesamtrückstand. Ein bei Abschluss eines Kontos nicht entrichteter Kleinbetrag von weniger als 50 DM ist von der Kasse als niedergeschlagen zu behandeln. Die Niederschlagungsverfügung bedarf keiner weiteren Begründung. Sie kann für mehrere Forderungen gemeinsam erlassen werden.“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Mai 1999 in Kraft.

Dresden, den 31. März 1999

Der Staatsminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Franke

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