Bekanntmachung
über die Führung der Akten (AktO) und Anweisung für die Verwaltung des Schriftgutes in Justizverwaltungsangelegenheiten (GenAktVfg)

Vom 3. April 1991

Die Bekanntmachung vom 8. Februar 1991 wird in Ziffer 2.3. (Finanzgerichtsbarkeit) wie folgt neugefaßt:

2.3. Finanzgerichtsbarkeit
Das Aktenzeichen wird gebildet durch die arabische Bezifferung des Spruchkörpers, den Kennbuchstaben („K“ für Klagen, „V“ für vorläufigen Rechtsschutz, „Ko“ für Kostensachen und „S“ für Aktenregister und – getrennt durch einen Schrägstrich – die beiden Endziffern der Jahreszahl; ferner wird in Klammem die Buchstabenverbindung „(FG)“ angefügt (Beispiel: 2 K 125/91 (FG)).

Dresden, den 3. April 1991

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann