Historische Fassung war gültig vom 10.04.2002 bis 12.03.2003

Bekanntmachung
der Neufassung der Sächsischen Arbeitszeitverordnung

Vom 3. Juni 2002

Aufgrund von Artikel 2 der Vierten Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Arbeitszeitverordnung vom 19. März 2002 (SächsGVBl. S. 113) wird nachstehend der Wortlaut der Sächsischen Arbeitszeitverordnung in der seit 10. April 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamten des Freistaates Sachsen (Sächsische Arbeitszeitverordnung – SächsAZVO) vom 12. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 75),
  2. die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Arbeitszeitverordnung vom 11. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 90),
  3. die Zweite Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Arbeitszeitverordnung vom 22. März 1996 (SächsGVBl. S. 122),
  4. die Dritte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Arbeitszeitverordnung vom 3. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 495),
  5. Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.

Dresden, den 3. Juni 2002

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Arbeitszeit der Beamten des Freistaates Sachsen
(Sächsische Arbeitszeitverordnung – SächsAZVO)

§ 1
Regelmäßige Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt wöchentlich 40 Stunden.

(2) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind die Wochentage von Montag bis Freitag. Die Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag sowie für jeden ganz oder teilweise dienstfreien Tag im Sinne von § 8 Abs. 1 und 2, die auf einen Arbeitstag fallen, um die Stunden, die an diesem Tag im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit zu leisten wären und ausfallen.

(3) Für Beamte im Wechseldienst sowie für sonstige Beamte, die an den ganz oder teilweise dienstfreien Tagen (§§ 3 und 8) Dienst leisten müssen, vermindert sich die Wochenarbeitszeit in demselben Umfang wie für Beamte desselben Verwaltungszweigs mit regelmäßiger Arbeitszeit (§ 3 Satz 2, §§ 4 bis 7, 8 Abs. 1 und 2, § 10); dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob der betreffende Beamte oder die betreffende Dienstgruppe von Beamten an den für die Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ganz oder teilweise dienstfreien Tagen (§§ 3 und 8) tatsächlich Dienst leisten muss oder dienstfrei hat.

(4) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ermäßigt sich entsprechend dem Umfang einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung. Sie ist innerhalb einer Woche zu erbringen. Wenn die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, kann die Arbeitszeit abweichend von Satz 2 aufgeteilt werden; dabei muss innerhalb eines Zeitraumes von höchstens zwölf Monaten die auf diesen Zeitraum entfallende ermäßigte Arbeitszeit erbracht werden.

§ 2
Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage

(1) Der Beamte wird in jedem Kalenderjahr an einem Arbeitstag unter Fortzahlung der Besoldung vom Dienst freigestellt. Der Anspruch auf Freistellung wird erstmals erworben, wenn das Beamtenverhältnis drei Monate ununterbrochen bestanden hat. Die unmittelbar vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis beim selben Dienstherrn verbrachte Zeit einer Beschäftigung als Arbeitnehmer ist anzurechnen. Die Dauer der Freistellung beträgt höchstens ein Fünftel der für den Beamten geltenden durchschnittlichen Wochenarbeitszeit.

(2) Hat der Beamte an dem für die Freistellung vorgesehenen Tag Dienst zu leisten, ist die Freistellung innerhalb desselben Kalenderjahres nachzuholen.

(3) Von den zur Lehre verpflichteten Mitgliedern der Hochschulen, soweit sie der Arbeitszeitverordnung unterliegen, ist der freie Tag innerhalb der vorlesungsfreien Zeit in Anspruch zu nehmen.

(4) Während einer Teilnahme an dienstlichen Ausbildungslehrgängen und Fortbildungsveranstaltungen oder während eines Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt besteht kein Anspruch auf Freistellung.

(5) Die Freistellung vom Dienst sollte grundsätzlich nicht unmittelbar vor oder nach dem Erholungsurlaub erfolgen.

§ 3
Dienst an Sonnabenden, Sonntagen
und gesetzlichen Feiertagen

An Sonnabenden, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist dienstfrei. Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, kann für einzelne staatliche Dienststellen, Betriebe oder für einzelne Beamte etwas anderes bestimmt werden. Soweit die dienstlichen Verhältnisse dies erlauben, kann der Dienst mit schriftlicher Einwilligung des Vorgesetzten auch an Sonnabenden geleistet werden.

§ 4
Einteilung der Arbeitszeit, Pausen

(1) Die Arbeitszeit ist in Vor- und Nachmittagsdienst zu teilen. Bei einer regelmäßigen täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden muss die Mittagspause mindestens 30 Minuten, bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden muss sie mindestens 45 Minuten betragen; sie darf höchstens 90 Minuten betragen. Bei Teilzeitbeschäftigten gilt die vereinbarte ermäßigte Arbeitszeit als regelmäßige tägliche Arbeitszeit.

(2) Die Pausen werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet.

(3) Die tägliche Arbeitszeit kann im Rahmen der feststehenden Arbeitszeit (§ 5) oder der gleitenden Arbeitszeit (§ 6) geregelt werden.

(4) Die tägliche anrechenbare Arbeitszeit darf in der Regel zehn Stunden nicht überschreiten.

§ 5
Feststehende Arbeitszeit

(1) Der Dienst beginnt bei feststehender Arbeitszeit täglich um 7.30 Uhr und endet um 16.15 Uhr, am Freitag um 15.00 Uhr, wenn die Mittagspause 30 Minuten beträgt.

(2) Die Dienststelle oder der Betrieb kann abweichend von Absatz 1, jedoch unter Beachtung der §§ 1 bis 4, allgemein oder im Einzelfall eine andere Regelung treffen, wenn dies nach den örtlichen oder dienstlichen Verhältnissen oder aus persönlichen Gründen gerechtfertigt ist. Dabei darf der Dienst nicht nach 9.00 Uhr beginnen und nicht vor 15.30 Uhr, am Freitag nicht vor 15.00 Uhr enden. Die Dienststelle oder der Betrieb bestimmt, wann die Mittagspause genommen werden kann.

(3) In besonders begründeten Fällen kann die oberste Dienstbehörde Ausnahmen zulassen.

§ 6
Gleitende Arbeitszeit

(1) Die Dienststelle oder der Betrieb kann – sofern die personellen und organisatorischen Voraussetzungen und die Arbeitsabläufe dies rechtfertigen – zulassen, dass die Beamten Dienstbeginn und Dienstende innerhalb einer täglichen Rahmenarbeitszeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr in gewissen Grenzen selbst bestimmen. Für die Ermittlung der Arbeitszeit sind Zeiterfassungsgeräte zu verwenden. Sofern die Eigenart des Dienstes der Verwendung von Zeiterfassungsgeräten entgegensteht oder ihr Einsatz wirtschaftlich nicht zu rechtfertigen ist, kann der Nachweis der geleisteten täglichen Arbeitszeit mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde ausnahmsweise in anderer Weise erbracht werden. Von der Zeiterfassung kann auch abgesehen werden, sofern eine Leistungsdatenerfassung im Rahmen von Controlling-Systemen sichergestellt ist, und wenn der notwendige Nachweis der Arbeitszeit auch über den Einsatz von Leistungserfassungsgeräten geführt werden kann.

(2) Bei der der Dienststelle obliegenden Gestaltung der Arbeitszeit ist durch Festsetzung von bereichsspezifischen Funktionszeiten die Arbeitsfähigkeit, Auskunftsfähigkeit und Arbeitsbereitschaft der Behörde oder von Teilen der Behörde für interne und externe Ansprechpartner sicherzustellen.

(3) Als regelmäßige tägliche Arbeitszeit ist bei gleitender Arbeitszeit ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zugrunde zu legen. Für ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit kann ein Ausgleich innerhalb eines Kalenderjahres (Abrechnungszeitraum) vorgesehen werden. Innerhalb des Abrechnungszeitraumes besteht ein Einsichtsrecht des Vorgesetzten in die Aufzeichnungen der Zeiterfassung. In den nächsten Abrechnungszeitraum dürfen höchstens zwanzig Stunden, in Ausnahmefällen vierzig Stunden, übertragen werden.

(4) Sofern die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, können dem Beamten zum Ausgleich von Zeitguthaben in einem Kalendermonat höchstens

  1. zwei ganze Tage,
  2. ein ganzer Tag und zwei weitere halbe Tage oder
  3. vier halbe Tage

Arbeitszeitausgleich bewilligt werden. Als halber Tag gilt jeweils die Zeit von 0.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Aus besonderen dienstlichen Gründen kann der Freizeitausgleich für höchstens drei Kalendermonate zu einem zusammenhängenden Ausgleich zusammengefasst werden. Die Dienststelle kann Zeiten bestimmen, in denen kein Ausgleich stattfinden kann oder ein Ausgleich stattfinden muss. Bei Erkrankung eines Kindes oder eines im Haushalt des Beamten lebenden Angehörigen kann der Freizeitausgleich für höchstens bis zu sechs Kalendermonate zu einem zusammenhängenden Ausgleich zusammengefasst werden, wenn eine andere im Haushalt des Beamten lebende oder eine weitere mit der Betreuung betraute Person das Kind oder den Angehörigen nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann. Gleiches gilt bei unvorhersehbarem Ausfall der mit der Betreuung eines Kindes betrauten Person oder sonstiger organisierter Betreuungsmöglichkeiten.

(5) Die Dienststelle oder der Betrieb kann einzelne Beamte oder einzelne Gruppen von Beamten allgemein oder im Einzelfall auf Dauer oder vorübergehend von der Teilnahme an der gleitenden Arbeitszeit ausnehmen, soweit dies aus dienstlichen oder aus durch den Beamten zu vertretenden Gründen geboten ist.

(6) In begründeten Fällen kann die oberste Dienstbehörde Abweichungen von Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und 3 und von Absatz 4 Satz 1, 3 und 5 zulassen.

§ 6a
Freistellung vom Dienst bei Teilzeitbeschäftigung

Wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann bei Teilzeitbeschäftigten auf deren Antrag abweichend von § 1 Abs. 4 für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen Arbeitszeit ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden, der Zeiten einer regelmäßigen Beschäftigung und einer vollständigen Freistellung vom Dienst umfassen kann. Dieser Zeitraum darf insgesamt acht Jahre nicht überschreiten. Die vollständige Freistellung vom Dienst muss ein Jahr andauern, kann nur zusammenhängend und nur am Ende des Gesamtbewilligungszeitraums genommen werden.

§ 7
Dienstleistungsabend

(1) Dienststellen und Betriebe oder Teile von ihnen können an bis zu zwei Tagen in der Woche Dienstleistungsabende bestimmen.

(2) Im Falle des § 5 Abs. 1 kann von den dort genannten Arbeitszeiten abgewichen werden.

§ 7a
Dienstreisen

Bei Dienstreisen einschließlich der Reisetage gilt die Dauer der Dienstgeschäfte als Arbeitszeit. Reisezeiten werden mindestens bis zur Höhe der regelmäßigen oder dienstplanmäßigen Arbeitszeit angerechnet. Bei gleitender Arbeitszeit gilt ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 1 Abs. 1 als tägliche Arbeitszeit.

§ 8
Dienstfreie Tage

(1) Am Heiligen Abend und am 31. Dezember ist dienstfrei.

(2) Die Staatsregierung kann anordnen, dass aus besonderem Anlass einzelne Arbeitstage dienstfrei sind.

(3) § 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 9
Bereitschaftsdienst

An den dienstfreien Tagen (§§ 3 und 8) und in der sonst dienstfreien Zeit ist Bereitschaftsdienst zu leisten, wenn dies nach den dienstlichen Verhältnissen erforderlich ist.

§ 10
Beamte der Straßenbauverwaltung
und Vermessungsverwaltung

Für die Beamten des Landes bei den Straßenmeistereien der Straßenbauämter und den Autobahnämtern sowie für die Beamten der Vermessungsverwaltung, die im Außendienst tätig sind, insbesondere mit Übernachtung, kann die Dienststelle allgemein oder im Einzelfall das Dienstende an bestimmten Tagen um bis zu zwei Stunden abweichend von § 5 festlegen, wenn dies aus Gründen des Betriebsablaufes, der Verkehrssicherheit oder wegen der jahreszeitlichen Anforderungen notwendig ist.

§ 11
Polizeibeamte

(1) Die im Wechseldienst eingesetzten Polizeibeamten versehen ihren Dienst entsprechend der Einteilung in Dienstgruppen auch an den dienstfreien Tagen (§§ 3 und 8) sowie in der sonst dienstfreien Zeit.

(2) Die nicht im Wechseldienst tätigen Polizeibeamten haben auch an den dienstfreien Tagen sowie in der sonst dienstfreien Zeit die unaufschiebbaren polizeilichen Aufgaben wahrzunehmen.

(3) Das Staatsministerium des Innern kann Verwaltungsvorschriften über die Dienststundenregelung der im Wechseldienst eingesetzten Polizeibeamten sowie über den Bereitschaftsdienst erlassen.

§ 12
Beamte des Strafvollzugsdienstes

(1) Für die Beamten des Strafvollzugsdienstes gilt § 11 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(2) Das Staatsministerium der Justiz kann Verwaltungsvorschriften über die Dienststundenregelung der im Wechseldienst eingesetzten Beamten des Strafvollzugsdienstes sowie über den Bereitschaftsdienst erlassen.

§ 13
Beamte in Gesundheits- und Sozialeinrichtungen

Das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie kann Verwaltungsvorschriften über die Arbeitszeitregelung der im Schichtdienst eingesetzten Beamten der Gesundheits- und Sozialeinrichtungen in Trägerschaft des Freistaates Sachsen sowie über den Bereitschaftsdienst erlassen.

§ 14
Professoren und beamtete Lehrkräfte

(1) Diese Verordnung gilt nicht für beamtete Professoren.

(2) Für beamtete Lehrkräfte gelten ausschließlich § 1 Abs. 1, 2 und 4, § 8 Abs. 2 und 3 sowie § 9.

(3) Das Staatsministerium für Kultus kann Verwaltungsvorschriften zur Regelung der Pflichtstunden für die beamteten Lehrkräfte erlassen.

§ 14a
Experimentierklausel

Zur Erprobung von Arbeitszeitmodellen kann die oberste Dienstbehörde von den Bestimmungen dieser Verordnung Ausnahmen zulassen, wenn das dienstliche Interesse nicht beeinträchtigt wird. Sofern sich das erprobte Arbeitszeitmodell bewährt hat, kann es als dauerhafte Abweichung von den in dieser Verordnung enthaltenen Regelungen von der obersten Dienstbehörde zugelassen werden. Das Staatsministerium des Innern ist über die Erprobung zu unterrichten.

§ 15
In-Kraft-Treten