Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die vermessungs- und katastertechnische Bearbeitung von Verfahren nach dem Gesetz über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen
(VwV-VZOG)

Vom 29. September 1993

[Geändert durch VwV vom 10. Dezember 1996 (SächsABl. 2/1997 S. 43)]

1
Gesetzliche Grundlagen
Nach § 2 Abs. 2a bis 2c des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz – VZOG) in der Fassung vom 3. August 1992 1 (BGBl. I S. 1464) kann über die Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen auch durch Bescheid mit Zuordnungsplan entschieden werden.
2
Zuordnungsplan
2.1
Inhalt des Zuordnungsplanes
Der Zuordnungsplan enthält gemäß § 2 Abs. 2b VZOG folgende Angaben:
 
a)
die von der Zuordnung erfaßten Grundstücke,
 
b)
die Grenzen und Bezeichnungen der neuen Grundstücke,
 
c)
die Eigentümer der neu gebildeten Grundstücke sowie
 
d)
die zu löschenden sowie die auf neue Grundstücke zu übertragenden Rechte, Lasten und Beschränkungen.
 
Der Zuordnungsplan muß nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein.
2.2
Bestandteile des Zuordnungsplanes
Bei der Bearbeitung des Zuordnungsplanes entstehen folgende Unterlagen:
 
a)
die Karte des alten Bestandes,
 
b)
das Verzeichnis des alten Bestandes,
 
c)
die Zuordnungskarte,
 
d)
das Zuordnungsverzeichnis sowie
 
e)
der Nachweis der Ordnungsnummern.
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Karte des alten Bestandes
Die Karte des alten Bestandes enthält die Gebietsgrenze und die von der Zuordnung erfaßten Flurstücke. Daneben muß die Karte die in Anlage 1 aufgeführten Angaben enthalten. Der Maßstab der Karte ist in Abhängigkeit von der Größe der Flurstücke und des zu ordnenden Gebietes auszuwählen. In der amtlichen Karte sind das Verfahrensgebiet zu kennzeichnen und der Vermerk „Vermögenszuordnung“ einzutragen.
4
Verzeichnis des alten Bestandes
Das Verzeichnis des alten Bestandes (vergleiche Anlagen 2 und 3) muß folgende Angabe enthalten:
 
a)
Eigentümerangaben in Übereinstimmung mit dem Grundbuch,
 
b)
die zu jedem Eigentümer gehörenden Grundstücke im Zuordnungsgebiet,
 
c)
Bezeichnung der Grundstücke,
 
d)
Lagebezeichnung, Nutzungsart und Fläche sowie
 
e)
die im Grundbuch eingetragenen Rechte, Lasten und Beschränkungen.
 
Eine Verschmelzung der alten Flurstücke ist nicht notwendig, da an deren Stelle kraft Gesetzes die neu gebildeten Flurstücke treten. Im Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) ist bei den betroffenen Flurstücken der Vermerk „VZOG“ anzubringen.
Bei ausschließlich katastertechnischer Bearbeitung können die mit dem Eigentum verbundenen Rechte, Lasten und Beschränkungen durch die Gemeinde erfaßt werden (Buchstabe e).
5
Zuordnungskarte
In der Zuordnungskarte sind die Gebietsgrenze, die neuen Flurstücke und die vorhandenen Gebäude darzustellen. Künftig wegfallende Grenzen werden in die Zuordnungskarte nicht aufgenommen. Daneben muß die Karte die in Anlage 4 aufgeführten Angaben enthalten.
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Zuordnungsverzeichnis
Im Zuordnungsverzeichnis (siehe Anlagen 5 und 6) sind aufzuführen:
 
a)
die Eigentümer der neu gebildeten Grundstücke,
 
b)
die Bezeichnungen der neuen Grundstücke,
 
c)
Lagebezeichnung, Größe und Nutzungsarten der neuen Flurstücke sowie
 
d)
die im Grundbuch zu übertragenden Rechte, Lasten und Beschränkungen.
 
Bei ausschließlich katastertechnischer Bearbeitung können die mit dem Eigentum verbundenen Rechte, Lasten und Beschränkungen durch die Gemeinde geregelt werden (Buchstabe d).
7
Nachweis der Ordnungsnummern
Die im Verzeichnis des alten Bestandes und im Zuordnungsverzeichnis enthaltenen Eigentümerangaben werden in den Nachweis der Ordnungsnummern (Anlage 7) übertragen.
Die Ordnungsnummern werden in die Karte des alten Bestandes und in die Zuordnungskarte bei den betreffenden Flurstücken eingetragen.
8
Kataster- und vermessungstechnische Bearbeitung
8.1
Befugnis
Die im Zusammenhang mit der Zuordnung erforderlichen katastertechnischen Vermessungsarbeiten dürfen nur von nach dem Sächsischen Vermessungsgesetz dazu berechtigten Stellen durchgeführt werden. Dies gilt nicht für ingenieurtechnische Vermessungsarbeiten (zum Beispiel Bestandskarten, Lagepläne).
8.2
Vermessungsunterlagen
Neben dem Zahlen- und Kartenwerk des Liegenschaftskatasters dürfen insbesondere folgende geeigneten Unterlagen verwendet werden:
 
a)
Stadtkarten in den Maßstäben 1 : 500 und 1 : 1 000,
 
b)
großmaßstäbige Bestandskarten,
 
c)
Lage- und Höhenpläne,
 
d)
mittels photogrammetrischer Verfahren hergestellte großmaßstäbige Unterlagen,
 
e)
Meßprotokolle von Geländeaufnahmen sowie
 
f)
Lagenetze der ehemaligen Betriebe Geodäsie und Kartographie.
8.3
Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen
8.3.1
Bevor die Stelle, die die katastertechnischen Vermessungsarbeiten durchführt, die neuen Flurstücksgrenzen festlegt, muß in der Regel von der für die Vermögenszuordnung zuständigen Stelle die Zustimmung zur Durchführung eines Zuordnungsverfahrens für das in der Karte des alten Bestandes festgelegte Gebiet vorliegen. Die neuen Grenzen sind so festzulegen, wie sie von den Berechtigten vereinbart oder von der Genehmigungsbehörde festgesetzt wurden.
8.3.2
Bei der katastertechnischen Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen sind die Grundsätze für einwandfreie Vermessungen einzuhalten. Es ist jedoch auch eine graphische Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen zulässig, wenn
 
a)
es sich um großflächige Gebiete, insbesondere Neubaugebiete, handelt, deren vermessungstechnische Bearbeitung mit den herkömmlichen Verfahren nicht mehr in dem erforderlichen zeitlichen Rahmen bewältigt werden kann,
 
b)
geeignete großmaßstäbige Karten vorhanden sind,
 
c)
die am Verfahren Beteiligten zustimmen, nachdem sie darauf hingewiesen wurden, daß später größere Flächenberichtigungen nicht ausgeschlossen werden können.
8.4
Umfangsgrenze
Grundsätzlich soll die Umfangsgrenze durch einwandfreie Vermessung festgelegt werden. Eine graphische Festlegung ist nur bei Vorliegen der in Nummer 8.3.2 aufgeführten Voraussetzungen zulässig.
Werden die neuen Flurstücke nur graphisch festgelegt, kann die örtliche Feststellung der Umfangsgrenze entfallen. Erforderlichenfalls müssen jedoch für die Zusammenführung der alten Flurstücke mit der topographischen Aufnahme in einer gemeinsamen Karte geeignete identische Punkte in ausreichender Zahl festgelegt und aufgenommen werden.
8.5
Flurstücksnumerierung
Die neuen Flurstücke können entweder mit Bruchnummern oder frei numeriert werden.
8.6
Fortführungsriß
8.6.1
Bei einwandfreier Vermessung erfolgt die Führung des Fortführungsrisses (FR) nach den katastertechnischen Vorschriften. Die topographische Situation, mit Ausnahme der ins Liegenschaftskataster zu übernehmenden topographischen Objekte und Gebäude, braucht nicht im FR enthalten zu sein.
8.6.2
Im Falle der graphischen Lösung ist es unbedingt erforderlich, daß alle für die eindeutige und widerspruchsfreie Festlegung der neuen Grenzen maßgeblichen topographischen Objekte im FR eingetragen sind. Zusätzliche Angaben, wie beispielsweise der Verlauf einer neuen Grenze zu bestehenden baulichen Anlagen (zum Beispiel Grenze 30 m parallel zu einer Gebäudeseite), sind ebenfalls im FR zu vermerken. Nur so ist sichergestellt, daß bei der Nachholung der ausgesetzten Abmarkung auch tatsächlich die im Zuordnungsplan festgelegten neuen Grenzen abgemarkt werden können.
Grundsätzlich sollen für den FR geeignete Karten verwendet werden, in die die neuen Flurstücksgrenzen einzuzeichnen sind. Neben Kopien der Flurkarten kommen auch Unterlagen nach Nummer 8.2 Buchst. a) bis d) in Betracht.
8.7
Flächenberechnung
8.7.1
Bei einwandfreier Vermessung sind die aus Koordinaten ermittelten Flächen maßgebend; ein Abgleich auf die Buchflächen erfolgt nicht.
8.7.2
Bei der graphischen Lösung sind die in der Zuordnungskarte festgelegten neuen Grenzen in geeignete großmaßstäbige Karten zu übertragen, welche die für die Festlegung der neuen Grenzen maßgebenden topographischen Gegenstände enthalten. Hier erfolgt dann die graphische Flächenberechnung.
Da die Karten für die spätere einwandfreie Vermessung und Abmarkung der Flurstücksgrenzen in der Örtlichkeit benötigt werden, sind sie so lange aufzubewahren, bis diese Arbeiten durchgeführt sind.
Werden die neuen Flurstücksgrenzen digitalisiert und die Flächen aus den graphischen Koordinaten ermittelt, sind die Ergebnisse der Digitalisierung bei den Flächenberechnungsunterlagen abzulegen und so lange aufzubewahren, bis die Grenzfeststellung im Zuordnungsgebiet abgeschlossen ist.
9
Eignungsbescheinigung
Die zuständige Vermessungsbehörde hat die Eignung des Zuordnungsplanes zur Übernahme ins Liegenschaftskataster zu prüfen und auf der Zuordnungskarte zu bescheinigen, bevor die nach VZOG zuständige Stelle den Bescheid über die Vermögenszuordnung erläßt. Die Bescheinigung hat folgenden Wortlaut:
Eignungsbescheinigung (§ 2 Abs. 2b VZOG)
Der Zuordnungsplan ist nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet.
 
(Dienstsiegel)
 
 
(Ort), den (Datum)
(Vermessungsbehörde)
(Unterschrift)
 
Die Eignungsbescheinigung ist nicht notwendig, wenn die zuständige Vermessungsbehörde die katastertechnische Bearbeitung des Zuordnungsplanes selbst durchgeführt hat.
10
Übernahme des Zuordnungsplanes in das Liegenschaftskataster
Mit der Bestandskraft des Zuordnungsplanes wird innerhalb des Zuordnungsgebietes das Liegenschaftskataster unrichtig. Der bestandskräftige Zuordnungsplan dient bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters als amtliches Verzeichnis der Grundstücke gemäß § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung. Er ist als Bestandteil des Liegenschaftskatasters zu übernehmen. Das Automatisierte Liegenschaftsbuch ist fortzuführen. Im Verfahrensgebiet kann die Zuordnungskarte in geeigneten Fällen die amtliche Flurkarte ersetzen. In diesem Fall ist in der Flurkarte das Verfahrensgebiet zu kennzeichnen und mit einem Hinweis auf die Zuordnungskarte zu versehen.
11
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft und kann als Druckschrift beim
 
 
Landesvermessungsamt Sachsen
Olbrichtplatz 3
01099 Dresden
 
bezogen werden.


Dresden, den 29. September 1993

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Dr. Belz
Abteilungsleiter

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7