Historische Fassung war gültig vom 01.07.1998 bis 31.12.2001

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen  Staatsministeriums für Kultus
über die Vergütung der Prüfer bei Feststellungsprüfungen

Az.: 22-6641.00/2/1

Vom 06.08.1998

A.
Geltungsbereich
I.
Feststellungsprüfungen sind Sprachprüfungen für Schüler, in denen die Herkunftssprache geprüft wird, die an die Stelle der ersten oder zweiten Fremdsprache tritt.
In abschlußbezogenen Klassen ist die Feststellungsprüfung Bestandteil der Abschlußprüfung.
II.
Feststellungsprüfungen werden auf der Grundlage der Richtlinie des SMK für die Feststellungsprüfung für ausländische Schüler und Aussiedlerkinder anstelle der ersten oder zweiten Fremdsprache vom 30.11.1995 (Amtsblatt des SMK 1995, S. 378) durchgeführt.
III.
Für Aufgaben im Zusam-menhang mit den Feststellungsprüfungen werden Vergütungen nach dieser Verwaltungsvorschrift gewährt.Eine Vergütung kann nur gewährt werden, wenn den von den Oberschulämtern bestätigten Prüfern
 
1.
die Tätigkeit nicht im Rahmen der Dienstpflichten oder nicht im Hauptamt übertragen werden kann und
 
2.
für diese Nebentätigkeit im Hauptamt nicht eine angemessene Entlastung erfolgt.
IV.
Diese Verwaltungsvorschrift wird sinngemäß auch auf nicht im öffentlichen Dienst stehende Prüfer angewandt.
B.
Schriftliche Feststellungsprüfungen
I.
Erarbeitung der schriftlichen Feststellungsprüfung

Erarbeitung der schriftlichen Feststellungsprüfung
Klassenstufe Kosten
Klasse  6 50 DM
Klasse  7 60 DM
Klasse  8 60 DM
Klasse  9 80 DM
Klasse 10 80 DM

II.
Korrektur der schriftlichen Feststellungsprüfungen pro Arbeit

Korrektur der schriftlichen Feststellungsprüfungen pro Arbeit
Klassenstufe Kosten
Klasse  6  5 DM
Klasse  7  5 DM
Klasse  8  5 DM
Klasse  9  6 DM
Klasse 10  6 DM

C.
Mündliche Feststellungsprüfungen
I.
Erarbeitung der mündlichen Feststellungsprüfung

Erarbeitung der mündlichen Feststellungsprüfung
Klassenstufe Kosten
Klasse  6 15 DM
Klasse  7 15 DM
Klasse  8 15 DM
Klasse  9 20 DM
Klasse 10 20 DM

II.
Durchführung der mündlichen Feststellungsprüfung
je Prüfungsteilnehmer 5 DM
D.
Weitere Vorschriften
I.
Das Führen des Protokolls wird nicht gesondert vergütet.
II.
Wird eine Prüfung vorzeitig beendet, können auch nicht abgeschlossene Prüferleistungen entsprechend ihrem Umfang vergütet werden.
III.
Neben der Prüfungsver-gütung wird den Prüfern für die im Zusammenhang mit den Feststellungsprüfungen stehenden Reisen Reisekostenvergütung nach den für Beamte des Freistaates Sachsen geltenden Vorschriften gewährt.
IV.
Die Auszahlung der Vergütungen für die im Dienste des Freistaates Sachsen stehenden Bediensteten, mit Ausnahme der Reisekostenvergütungen, erfolgt nach entsprechender Mitteilung der festsetzenden Stelle (Oberschulämter) durch die zuständige Bezügestelle. Im übrigen werden die Vergütungen einschließlich der Reisekostenvergütung mittels Einzelanweisung durch die Hauptkasse/Landesoberkassen ausgezahlt.
E.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.

Dresden, den 6. August 1998

Sächsisches Staatsministeriums für Kultus
Portune
Staatssekretär