Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
über Zuständigkeiten nach dem Tierschutzgesetz
Vom 22. Juni 1994
Aufgrund von § 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89) wird verordnet:
§ 1
Zuständige Behörden nach dem Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (BGBl. I S. 254), zuletzt geändert durch Artikel 48 Fünfte Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) und Artikel 86 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Ausführungsgesetz) vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512), sind
- 1.
- das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie für die
- a)
- Unterrichtung des Bundesministers über Fälle grundsätzlicher Bedeutung bei der Genehmigung von Versuchsvorhaben nach § 15a,
- b)
- Erteilung der Ausnahmegenehmigung für Schlachtung ohne Betäubung nach § 4a Abs. 2 Nr. 2;
- 2.
- die Regierungspräsidien für die
- a)
- Entgegennahme des Antrages auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens sowie Erteilung der Genehmigung zur Durchführung von Versuchen an Wirbeltieren nach § 8 Abs. 1 und 2,
- b)
- Entgegennahme der Anzeige des Wechsels des Leiters eines Versuchsvorhabens oder dessen Stellvertreters nach § 8 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1,
- c)
- Entgegennahme der nach § 8a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 – auch in Verbindung mit § 10 Abs. 2 – erforderlichen Anzeigen und Angaben,
- d)
- Untersagung von Tierversuchen nach § 8a Abs. 5 – auch in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 1 –,
- e)
- Entgegennahme der Anzeigen über die Bestellung von Tierschutzbeauftragten nach § 8b Abs. 1 Satz 1 und für die Zulassung von Ausnahmen nach Abs. 2 Satz 3,
- f)
- Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 – auch in Verbindung mit § 10 Abs. 2 –,
- g)
- Einsicht in Aufzeichnungen über Tierversuche nach § 9a Abs. 1 Satz 5 – auch in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 1 –,
- h)
- Entgegennahme von auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 9a Abs. 2 erforderlichen Meldungen,
- i)
- Erteilung der Genehmigung zur Haltung und Züchtung von Wirbeltieren zu Versuchszwecken nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
- j)
- Untersagung der in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Tätigkeit gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 sowie Schließung der entsprechenden Betriebs- und Geschäftsräume gemäß § 11 Abs. 4,
- k)
- Aufsicht in Einrichtungen, die Tierversuche, Eingriffe oder Behandlungen durchführen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3,
- l)
- Anordnung zur Einstellung von Tierversuchen gemäß § 16a Nr. 4,
- m)
- Berufung der Kommission nach § 15 Abs. 1 Satz 2,
- n)
- Unterrichtung der Kommission über einen Antrag auf Genehmigung von Versuchsvorhaben nach § 15 Abs. 1 Satz 5;
- 3.
- die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte in allen anderen Fällen.
§ 2
Die in § 1 Nummer 2 und 3 dieser Verordnung genannten Behörden sind auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Tierschutzgesetz, soweit sie für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig sind.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 22. Juni 1994
Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler