Historische Fassung war gültig vom 22.05.1999 bis 15.02.2002

Sparkassengesetz
des Freistaates Sachsen (SächsSparkG)

erlassen als Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen einschließlich der Sächsischen Aufbaubank GmbH

Vom 3. Mai 1999

Das Sparkassengesetz des Freistaates Sachsen (SächsSparkG) vom 7. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1149) erhält folgende Fassung:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Rechtsnatur, Trägerschaft

(1) Sparkassen sind Einrichtungen der Landkreise, der Kreisfreien Städte, der von ihnen gebildeten Zweckverbände (Sparkassen mit kommunalem Träger) oder des als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts verfassten Sachsen-Finanzverbands (Verbandssparkassen). Sie sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.

(2) Landkreise, Kreisfreie Städte und von ihnen gebildete Zweckverbände können Sparkassen errichten. Sie bedürfen hierzu der Genehmigung der obersten Sparkassenaufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde und nach Anhörung des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbands erteilt wird.

(3) Haben mehrere Landkreise oder Kreisfreie Städte gemeinsam eine Sparkasse errichtet, finden die Bestimmungen über Zweckverbandssparkassen entsprechende Anwendung.

§ 2
Anstaltszweck, öffentlicher Auftrag

(1) Die Sparkassen sind Kreditinstitute mit der Aufgabe, in ihrem Geschäftsgebiet die Versorgung mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen sicherzustellen. Sie stärken den Wettbewerb im Kreditgewerbe. Sie erbringen ihre Leistungen für die Bevölkerung, die Wirtschaft, insbesondere den Mittelstand, und die öffentliche Hand unter Berücksichtigung der Markterfordernisse. Sie fördern das Sparen und die allgemeine Vermögensbildung.

(2) Die Sparkassen betreiben die in der nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung vorgesehenen Geschäfte. Sparkassenzentralbankgeschäfte, Bauspargeschäfte, Investmentgeschäfte und Versicherungsgeschäfte sollen im Verbund mit den Unternehmen der Sparkassenorganisation im Freistaat Sachsen betrieben werden.

(3) Die Sparkassen führen ihre Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen unter Wahrung ihres öffentlichen Auftrags.

(4) Die Sparkassen sind Mitglieder des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbands.

(5) Die Sparkassen mit kommunalem Träger sind Mitglieder des Beteiligungsverbands sächsischer Sparkassen, soweit sie nicht von einem gesetzlich eröffneten Austrittsrecht Gebrauch machen.

§ 3
Gewährträgerhaftung, Anstaltslast, Eigenmittel,  Unternehmensverträge

(1) Für die Verbindlichkeiten der Sparkasse haftet der Landkreis, die Kreisfreie Stadt, der Zweckverband oder der Sachsen-Finanzverband als Gewährträger unbeschränkt. Die Gläubiger der Sparkasse können den jeweiligen Gewährträger erst in Anspruch nehmen, wenn sie aus dem Vermögen der Sparkasse nicht befriedigt werden (Gewährträgerhaftung).

(2) Die kommunalen Träger, die ihre Trägerschaft nach Maßgabe des Gesetzes über den Sachsen-Finanzverband auf den Sachsen-Finanzverband übertragen haben, haften aufgrund ihrer bisherigen Gewährträgerhaftung für die Verbindlichkeiten der jeweiligen Verbandssparkasse, die zum Zeitpunkt der Übertragung begründet waren (Altverbindlichkeiten), neben dem Sachsen-Finanzverband fort. Im Innenverhältnis zwischen dem Sachsen-Finanzverband und dem ausgeschiedenen Gewährträger haftet für die Altverbindlichkeiten ab dem Zeitpunkt der Übertragung ausschließlich der Sachsen-Finanzverband.

(3) Der Gewährträger stellt sicher, dass die Sparkasse ihre Aufgaben erfüllen kann (Anstaltslast). Mehreren Gewährträgern kommt diese Verpflichtung gemeinsam zu.

(4) Die Sparkasse mit kommunalem Träger kann Eigenmittel im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776) in der jeweils geltenden Fassung aufnehmen, wenn damit keine Einflussrechte des Eigenmittelgebers verbunden sind.

(5) Absatz 4 gilt für Verbandssparkassen entsprechend. Sie sind weiter berechtigt, Unternehmensverträge im Sinne des Aktiengesetzes mit dem Sachsen-Finanzverband abzuschließen. Sie sind überdies befugt, stille Beteiligungen einzuräumen, durch welche dem Sachsen-Finanzverband mitunternehmerische Rechte im Sinne des Einkommensteuerrechts gewährt werden (atypisch stille Beteiligung) und die als haftendes Eigenkapital im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen anerkannt sind. Zu diesem Zweck können Rücklagen ganz oder teilweise in stille Beteiligungen dadurch umgewandelt werden, dass die betreffende Sparkasse und der Sachsen-Finanzverband eine Vereinbarung über die Bestätigung einer Forderung des Sachsen-Finanzverbands gegen die Sparkasse zu Lasten von Rücklagen dieser Sparkasse schließen und der Sachsen-Finanzverband sodann die durch die Vereinbarung bestätigte Forderung als Einlage in die zwischen ihm und der Sparkasse zu begründende stille Gesellschaft einbringt. Das Nähere ist durch Vereinbarung zwischen dem Sachsen-Finanzverband und der Sparkasse zu regeln. Die Vorstände der Verbandssparkassen sind auf Verlangen des Vorstands des Sachsen-Finanzverbands zur Vorbereitung und zum Abschluss von Unternehmensverträgen und Vereinbarungen über atypisch stille Beteiligungen mit dem Sachsen-Finanzverband verpflichtet. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der obersten Sparkassenaufsichtsbehörde.

§ 4
Satzung, Siegel

(1) Im Rahmen dieses Gesetzes sind die weiteren Rechtsverhältnisse der Sparkasse durch Satzung zu regeln.

(2) Die oberste Sparkassenaufsichtsbehörde erlässt im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde Mustersatzungen für Sparkassen mit kommunalem Träger und Verbandssparkassen. Abweichungen von den Mustersatzungen bedürfen der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde.

(3) Die Satzung der Sparkasse und ihre Änderungen erlässt die Vertretung des Trägers.

(4) Die oberste Kommunalaufsichtsbehörde erlässt im Einvernehmen mit der obersten Sparkassenaufsichtsbehörde Mustersatzungen für Sparkassenzweckverbände und für Verbandssparkassenzweckverbände. Abweichungen von der Mustersatzung bedürfen der Genehmigung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde.

(5) Die Sparkasse führt ein Siegel mit ihrem Namen. Ein Siegel, in dem nicht das Wappen eines Trägers, eines Mitglieds des Trägers oder das kleine Landeswappen verwendet wird, darf nur mit Genehmigung der obersten Sparkassenaufsichtsbehörde geführt werden.

§ 5
Geschäftsgebiet, Regionalprinzip

(1) Das Geschäftsgebiet der Sparkasse ist das Gebiet ihres Trägers. Falls Träger der Sachsen-Finanzverband ist, gilt als Geschäftsgebiet der Sparkasse das vor der Übertragung der Trägerschaft auf den Sachsen-Finanzverband bestehende Geschäftsgebiet.

(2) Die Sparkasse soll sich nur in ihrem Geschäftsgebiet betätigen. Das betrifft insbesondere

1.
die Zweigstellen, die von der Sparkasse nur im Gebiet ihres Trägers betrieben und errichtet werden können; die ausnahmsweise Errichtung einer Zweigstelle im Gebiet des Trägers einer anderen Sparkasse bedarf der Zustimmung der betroffenen Sparkasse, ihres Trägers und der Sparkassenaufsichtsbehörde;
2.
die Kredite, die nur solchen Personen gewährt werden sollen, die im Geschäftsgebiet ihren Sitz, ihren Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung haben; Kredite an Kreditnehmer außerhalb des Geschäftsgebietes können gewährt werden, wenn der Kredit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Förderung der Wirtschaft des Geschäftsgebietes steht oder das Beleihungsobjekt im Geschäftsgebiet liegt; Schiffe oder Schiffsbauwerke sollen ihren Heimathafen oder Bauort im Geschäftsgebiet haben.

(3) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern ergänzende Regelungen zu Absatz 2 durch Rechtsverordnung zu erlassen, wenn dies der Förderung der Leistungsfähigkeit der Sparkassen dient.

(4) Allgemeine oder bestimmte Geschäftsarten betreffende Abweichungen von Absatz 1 sind in der Satzung zu regeln. Sie bedürfen der Zustimmung der betroffenen Sparkasse, ihres Trägers und der obersten Sparkassenaufsichtsbehörde.

§ 6
Zuständigkeiten der Vertretung des Trägers

(1) Bei Sparkassen mit kommunalem Träger wählt die Vertretung des Trägers die Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 sowie deren Stellvertreter nach § 11 Abs. 1 Satz 5.

(2) Die Vertretung des kommunalen Trägers beschließt über

1.
die Errichtung der Sparkasse;
2.
die Übertragung der Trägerschaft an der Sparkasse auf den Sachsen-Finanzverband nach Maßgabe des § 16 des Gesetzes über den Sachsen-Finanzverband vom 3. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 190);
3.
die Auflösung der Sparkasse;
4.
Vereinbarungen über eine Vereinigung von Sparkassen nach § 28;
5.
den Erlass und die Änderung der Sparkassensatzung;
6.
die Entlastung des Verwaltungsrats der Sparkasse.

(3) Die Zuständigkeit des Sachsen-Finanzverbands als Vertretung des Trägers der Verbandssparkassen bestimmt sich nach dem Gesetz über den Sachsen-Finanzverband .

Abschnitt 2
Verfassung der Sparkasse

§ 7
Organe

Organe der Sparkasse sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.

Unterabschnitt 1
Verwaltungsrat

§ 8
Aufgaben

(1) Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien der Geschäftspolitik und überwacht die Geschäftsführung. Bei den Verbandssparkassen erfolgt die Bestimmung im Rahmen der vom Sachsen-Finanzverband erlassenen allgemeinen Richtlinien zur Geschäfts- und Personalpolitik.

(2) Der Verwaltungsrat bei Sparkassen mit kommunalem Träger beschließt außer in den übrigen durch dieses Gesetz bestimmten Fällen über

1.
die Bestellung, Anstellung, Abberufung und Kündigung der Anstellungsverhältnisse der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Vorstands nach § 19 Abs. 1 Satz 2 sowie die Bestellung und Abberufung der stellvertretenden Mitglieder des Vorstands nach § 19 Abs. 1 Satz 3;
2.
die Bestellung des Vorsitzenden des Vorstands und seines Stellvertreters;
3.
die Bedingungen des Anstellungsvertrages mit den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Vorstands nach § 19 Abs. 1 Satz 2. Der Verwaltungsrat kann diese Befugnis auf einen Ausschuss übertragen, dessen Mitglieder aus seiner Mitte gewählt werden;
4.
die Wahl der Mitglieder des Kreditausschusses und ihrer Stellvertreter;
5.
den Erlass der Geschäftsanweisungen für den Vorstand, den Kreditausschuss und die Innenrevision;
6.
die Entlastung des Vorstands;
7.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Lageberichts sowie die Verwendung des Bilanzgewinns;
8.
die Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse nach § 14 Abs. 5;
9.
das Siegel.

(3) Der Verwaltungsrat bei Verbandssparkassen beschließt außer in den übrigen durch dieses Gesetz bestimmten Fällen über

1.
die Bestellung und Anstellung der Mitglieder des Vorstands nach § 19 Abs. 1 Satz 2 nach Genehmigung durch den Sachsen-Finanzverband. Im Übrigen gilt § 12 Abs. 6 bis 8 des Gesetzes über den Sachsen-Finanzverband ;
2.
die Bestellung und Abberufung der stellvertretenden Mitglieder des Vorstands nach § 19 Abs. 1 Satz 3. Im Übrigen gilt § 12 Abs. 6 bis 8 des Gesetzes über den Sachsen-Finanzverband ;
3.
die Wahl der Mitglieder des Kreditausschusses und ihrer Stellvertreter;
4.
den Erlass der Geschäftsanweisungen für den Vorstand, den Kreditausschuss und die Innenrevision im Rahmen der allgemeinen Richtlinien des Sachsen-Finanzverbands;
5.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Lageberichts;
6.
die Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse nach § 14 Abs. 5;
7.
das Siegel.

(4) Der Zustimmung des Verwaltungsrats bei Sparkassen mit kommunalem Träger bedürfen Beschlüsse des Vorstands über

1.
die Grundsätze der jährlich fortzuschreibenden mittelfristigen Unternehmensplanung;
2.
die Grundsätze der Personalpolitik;
3.
den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken; dies gilt nicht für den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, die zur Vermeidung von Verlusten im Wege der Zwangsversteigerung erworben werden oder erworben worden sind;
4.
die Errichtung von Gebäuden;
5.
die Eröffnung und Schließung von Zweigstellen sowie ihre Übertragung auf andere Kreditinstitute;
6.
den Erwerb sowie die Veränderung und Veräußerung von Beteiligungen;
7.
die Aufnahme von Eigenmitteln nach § 3 Abs. 4;
8.
die Vorwegzuführung von Teilen des Jahresüberschusses nach § 27 Abs. 2.

(5) Der Zustimmung des Verwaltungsrats bei Verbandssparkassen bedürfen Beschlüsse des Vorstands über

1.
die Grundsätze der jährlich fortzuschreibenden mittelfristigen Unternehmensplanung im Rahmen der allgemeinen Richtlinien des Sachsen-Finanzverbands für die Verbandssparkassen;
2.
die Grundsätze der Personalpolitik im Rahmen der allgemeinen Richtlinien des Sachsen-Finanzverbands für die Verbandssparkassen;
3.
den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken; dies gilt nicht für den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, die zur Vermeidung von Verlusten im Wege der Zwangsversteigerung erworben werden oder erworben worden sind;
4.
die Errichtung von Gebäuden;
5.
die Eröffnung von Zweigstellen und ihre Übertragung auf andere Kreditinstitute;
6.
den Erwerb sowie die Veränderung und Veräußerung von Beteiligungen;
7.
die Aufnahme und Herabsetzung von Eigenmitteln.

(6) Vor der Beschlussfassung der Vertretung des Trägers bei Sparkassen mit kommunalem Träger oder der Anteilseignerversammlung des Sachsen-Finanzverbands bei Verbandssparkassen wird der Verwaltungsrat angehört über

1.
die Auflösung einer Sparkasse;
2.
Vereinbarungen über eine Vereinigung von Sparkassen nach § 28;
3.
den Erlass und die Änderung der Satzung.

(7) Für bestimmte Aufgaben kann der Verwaltungsrat beratende Ausschüsse bilden.

(8) Gegenüber dem Vorstand wird die Sparkasse durch den Verwaltungsrat vertreten, der durch seinen Vorsitzenden handelt.

(9) Bei Verbandssparkassen ist sowohl der Vorsitzende des Verwaltungsrats als auch der Vertreter des Sachsen-Finanzverbands im Verwaltungsrat (§ 9 Abs. 2 Nr. 3) berechtigt, die Beschlussgegenstände nach Absatz 3 Nr. 5 und Absatz 5 Nr. 6 und 7 sowie nach § 26 Abs. 3 Satz 2, für die der Verwaltungsrat zuständig ist, dem Vorstand des Sachsen-Finanzverbands vor einer Beschlussfassung zur endgültigen Entscheidung zuzuweisen. Ein bereits gefasster Beschluss des Verwaltungsrats wird in den im Satz 1 genannten Beschlussgegenständen zum Zwecke der Verweisung an den Vorstand des Sachsen-Finanzverbands aufgehoben, wenn der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder der Vertreter des Sachsen-Finanzverbands im Verwaltungsrat in der Sitzung einen Vorbehalt gegen den Beschluss zu Protokoll gibt.

§ 9
Zusammensetzung

(1) Dem Verwaltungsrat gehören mindestens neun und höchstens 15 Mitglieder an. In besonderen Fällen kann die Höchstzahl mit Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde bis zu 21 Mitglieder betragen. Die Satzung bestimmt die Zahl der Mitglieder, die durch drei teilbar sein muss.

(2) Der Verwaltungsrat besteht aus

1.
dem Vorsitzenden (§ 10);
2.
weiteren Mitgliedern (§ 11 Abs. 1);
3.
einem Vertreter des Sachsen-Finanzverbands bei Verbandssparkassen (§ 11 Abs. 3);
4.
zu einem Drittel aus Beschäftigten der Sparkasse (§ 11 Abs. 4).

(3) Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats soll Gewähr dafür bieten, dass bei der Erfüllung der Aufgaben der Sparkasse die Interessen des gesamten Kundenkreises berücksichtigt werden. Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter sollen wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde besitzen und geeignet sein, die Sparkasse zu fördern und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(4) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstands nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats beratend teil. Im Einzelfall kann der Vorsitzende des Verwaltungsrats auf Antrag des Vorstandsmitglieds dieses von der Teilnahmepflicht entbinden.

(5) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und die Hälfte der übrigen Mitglieder, darunter die Hälfte der weiteren Mitglieder, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei den Verbandssparkassen ist die Anwesenheit des Vertreters des Sachsen-Finanzverbands bei den Beschlussfassungen über die in § 8 Abs. 9 erwähnten Beschlussgegenstände erforderlich.

(6) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7) Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zehn Tagen und Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Der Vorsitzende muss den Verwaltungsrat binnen angemessener Frist einberufen, wenn die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats, der Vorstand, die Mitglieder des Kreditausschusses oder der Vorstand des Sachsen-Finanzverbands dies unter Angabe des Gegenstands der Beratung beantragen.

(8) Über das Ergebnis der Sitzung des Verwaltungsrats ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.

§ 10
Vorsitzender

(1) Vorsitzender des Verwaltungsrats bei den Sparkassen mit kommunalem Träger ist der Leiter der Verwaltung des Trägers. Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden wählt der Verwaltungsrat aus seiner Mitte zwei Stellvertreter und bestimmt ihre Reihenfolge. Beschäftigte der Sparkasse sind nicht wählbar.

(2) Bei Zweckverbandssparkassen wählt die Vertretung des Zweckverbands den Vorsitzenden aus dem Kreis der Leiter der Verwaltungen der Zweckverbandsmitglieder. Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden wählt der Verwaltungsrat zwei Stellvertreter unter Festlegung ihrer Reihenfolge auf Vorschlag der Vertretung des Zweckverbands aus dem Kreis der dem Verwaltungsrat angehörenden Leiter der Verwaltungen der Zweckverbandsmitglieder. Bei nur zwei Mitgliedern des Zweckverbands wählt der Verwaltungsrat den auch in der Reihenfolge zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden aus seiner Mitte. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Bei Verbandssparkassen sind die Absätze 1 und 2 auf den bisherigen kommunalen Träger anwendbar.

(4) Muss der Verwaltungsrat aus besonderen Gründen einberufen werden, obwohl der Vorsitzende und seine Stellvertreter verhindert sind, nimmt das an Lebensjahren älteste nicht verhinderte weitere Mitglied des Verwaltungsrats die Aufgaben des Vorsitzenden wahr.

§ 11
Weitere Mitglieder, Vertreter des Sachsen-Finanzverbands, Beschäftigte

(1) Bei Sparkassen mit kommunalem Träger wählt die Vertretung des Trägers nach der für sie geltenden Wahlordnung für die Dauer ihrer Wahlzeit, bei Zweckverbandssparkassen für fünf Jahre, die Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 9 Abs. 2 Nr. 2. Wählbar sind sachkundige Bürger. Bis zu zwei Drittel von ihnen können der Vertretung des Trägers angehören; die übrigen Mitglieder müssen für die Vertretung des Trägers, bei Zweckverbandssparkassen für die Vertretung eines Mitglieds des Trägers, wählbar sein. Die Vertretung des Trägers bestimmt vor jeder Neuwahl die Zahl der aus ihrer Mitte zu wählenden Mitglieder. Für die Gruppe der der Vertretung des Trägers angehörenden weiteren Mitglieder und für die Gruppe der übrigen weiteren Mitglieder werden jeweils nach der für den Träger geltenden Wahlordnung ein oder unter Festlegung ihrer Reihenfolge zwei Stellvertreter in für jede Gruppe getrennten Wahlverfahren gewählt. Diese werden zu allen Sitzungen eingeladen. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, wählt die Vertretung des Trägers einen Nachfolger.

(2) Bei den Verbandssparkassen ist Absatz 1 auf den bisherigen kommunalen Träger  anwendbar.

(3) Das Mitglied des Verwaltungsrats nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 wird vom Vorstand des Sachsen-Finanzverbands entsandt und abberufen. Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 werden von den Beschäftigten der Sparkasse mit kommunalem Träger für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Trägers, bei Zweckverbandssparkassen und Verbandssparkassen für fünf Jahre, in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt. Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Vorstands nach § 19 Abs. 1 Satz 2 sind nicht wahlberechtigt. Jeder Wahlvorschlag muss von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten unterzeichnet sein; in jedem Fall genügen die Unterschriften von 20 wahlberechtigten Beschäftigten.

(5) Für die Gruppe der Beschäftigten wird die gleiche Zahl von Stellvertretern gewählt wie für eine Gruppe der weiteren Mitglieder. Gewählt sind die Bewerber um einen Sitz im Verwaltungsrat, auf die nach den gewählten Beschäftigten die meisten Stimmen entfallen. Bei zwei Stellvertretern ist die von ihnen bei der Wahl zum Verwaltungsrat erreichte Stimmenzahl für die Reihenfolge der Stellvertretung maßgebend. Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, rücken die Bewerber nach, die bei der Wahl zum Verwaltungsrat nach den gewählten Mitgliedern oder nach den Stellvertretern die meisten Stimmen erhalten haben.

(6) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern für die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 Wahlberechtigung, Wählbarkeit, Stimmabgabe, Feststellung des Wahlergebnisses und das weitere Wahlverfahren sowie das Nachrücken von Ersatzmitgliedern durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 12
Hinderungsgründe

(1) Dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören

1.
Beschäftigte des kommunalen Trägers oder der Sparkasse; diese Beschränkung gilt nicht für Beschäftigte nach § 9 Abs. 2 Nr. 4; § 10 bleibt unberührt;
2.
Beschäftigte der Steuerverwaltung;
3.
Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Vorstands-, Verwaltungsrats-, Aufsichtsrats- und Beiratsmitglieder, Geschäftsführer, Leiter, Angestellte, Arbeiter und Handelsvertreter von Unternehmen, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln, sowie von deren Zusammenschlüssen; dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen der Freistaat Sachsen, der Sachsen-Finanzverband oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Trägerschaft beteiligt ist;
4.
Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens ein Strafverfahren schwebt oder eine Strafe verhängt worden ist oder die in den letzten zehn Jahren als Schuldner in ein Gesamtvollstreckungs-, Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahren oder in ein Verfahren betreffend die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung verwickelt waren oder noch sind;
5.
Personen, die für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit tätig waren und deren Mitgliedschaft im Verwaltungsrat deshalb untragbar erscheint.

(2) Tritt ein Tatbestand nach Absatz 1 während der Amtszeit ein, scheidet das Mitglied aus dem Verwaltungsrat aus. Stellvertreter dürfen die Verhinderungsvertretung nicht mehr wahrnehmen.

(3) In Zweifelsfällen entscheidet die Sparkassenaufsichtsbehörde.

§ 13
Tätigkeitsdauer

Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben die bisherigen Mitglieder des Verwaltungsrats und die Stellvertreter ihre Tätigkeit bis zum Zusammentreten des neugewählten Verwaltungsrats weiter aus.

§ 14
Rechtsstellung

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 9 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 sind ehrenamtlich tätig.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben ihre Tätigkeit uneigennützig und verantwortungsbewusst auszuüben und die Interessen der Sparkasse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats verpflichtet sie in der ersten Sitzung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten. Er selbst wird durch das an Lebensjahren älteste Mitglied des Verwaltungsrats verpflichtet.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.

(4) Auf Antrag des Verwaltungsrats können Mitglieder, die gegen ihre Pflichten verstoßen, durch die Sparkassenaufsichtsbehörde aus dem Verwaltungsrat ausgeschlossen werden.

(5) Die in Absatz 1 genannten Mitglieder des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse erhalten eine Aufwandsentschädigung; andere Zuwendungen dürfen nicht gewährt werden. Die oberste Sparkassenaufsichtsbehörde erlässt nach Anhörung des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbands Richtlinien über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen, in denen unter Berücksichtigung der Betriebsgröße der Sparkassen Obergrenzen festgesetzt werden.

(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen am Überschuss nicht beteiligt werden. Bei Geschäften mit der Sparkasse dürfen Vergünstigungen nur wegen der Zugehörigkeit zum Verwaltungsrat nicht eingeräumt werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats entsprechend.

§ 15
Beanstandungen

Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist verpflichtet, Beschlüsse des Verwaltungsrats, die das Recht verletzen, zu beanstanden. Die Beanstandung ist schriftlich zu begründen und dem Verwaltungsrat mitzuteilen. Verbleibt der Verwaltungsrat bei seinem Beschluss, hat der Vorsitzende des Verwaltungsrats unverzüglich die Entscheidung der Sparkassenaufsichtsbehörde herbeizuführen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

§ 16
Aufgaben des Kreditausschusses

(1) Der Kreditausschuss bei Sparkassen mit kommunalem Träger beschließt über die Zustimmung zur Gewährung von Krediten nach Maßgabe der Geschäftsanweisung und der nach § 32 erlassenen Rechtsverordnung sowie über die Zustimmung zur Gewährung von Organkrediten im Sinne von § 15 des Gesetzes über das Kreditwesen. Bei Verbandssparkassen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass anstelle der nach § 32 zu erlassenden Rechtsverordnung der Beschluss der Anteilseignerversammlung nach § 7 Absatz 9 Nr. 16 des Gesetzes über den Sachsen-Finanzverband tritt.

(2) Der Kreditausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende, jedoch nicht weniger als drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Der Kreditausschuss stimmt offen ab. § 9 Abs. 5 Satz 2, § 10 Abs. 4 sowie § 15 gelten entsprechend.

§ 17
Zusammensetzung des Kreditausschusses

(1) Der Kreditausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats als Vorsitzendem und mindestens zwei, höchstens jedoch der Hälfte der anderen Mitglieder des Verwaltungsrats. Der Verwaltungsrat bestimmt die Zahl der anderen Mitglieder des Kreditausschusses. Er wählt ferner einen oder unter Festlegung ihrer Reihenfolge zwei Stellvertreter für die Mitglieder des Kreditausschusses; sie sind zu allen Sitzungen des Kreditausschusses einzuladen und nehmen an ihnen beratend teil.

(2) Die anderen Mitglieder des Kreditausschusses und ihre Stellvertreter werden vom Verwaltungsrat aus seiner Mitte für die Dauer ihrer Amtszeit im Verwaltungsrat gewählt. Sie können abberufen werden. Scheidet ein anderes Mitglied oder ein Stellvertreter aus, wird ein Nachfolger gewählt. Beschäftigte der Sparkasse können nicht zu Mitgliedern oder Stellvertretern von Mitgliedern des Kreditausschusses gewählt werden.

(3) Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden wählt der Kreditausschuss aus seiner Mitte zwei Stellvertreter und bestimmt ihre Reihenfolge.

(4) Die Mitglieder des Vorstands und die stellvertretenden Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Kreditausschusses beratend teil. Der Vorsitzende des Kreditausschusses kann sie auf ihren Antrag im Einzelfall von der Teilnahmepflicht entbinden.

Unterabschnitt 2
Vorstand

§ 18
Aufgaben

(1) Der Vorstand leitet die Sparkasse in eigener Verantwortung. Er vertritt die Sparkasse und führt ihre Geschäfte. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht dem Verwaltungsrat oder bei den Verbandssparkassen außer dem Verwaltungsrat dem Sachsen-Finanzverband zugewiesen sind.

(2) Der Vorstand kann Mitglieder des Vorstands und andere Beschäftigte mit seiner Vertretung auf bestimmten Aufgabengebieten oder in einzelnen Angelegenheiten beauftragen.

(3) Urkunden, die vom Vorstand oder von den mit seiner Vertretung beauftragten Personen ausgestellt und mit dem Siegel versehen sind, gelten als Urkunden einer öffentlichen Behörde.

(4) Der Vorstand kann in einzelnen oder in Angelegenheiten bestimmter Art rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen.

§ 19
Zusammensetzung, Bestellung

(1) Der Vorstand besteht aus mehreren Mitgliedern. Neben ordentlichen Mitgliedern können stellvertretende Mitglieder bestellt werden, die nach Maßgabe der Bestellung ständiges und volles Stimmrecht im Vorstand besitzen. Es können auch stellvertretende Mitglieder des Vorstands bestellt werden, die nach Maßgabe der Bestellung an den Sitzungen des Vorstands nur beratend teilnehmen und im Fall der Verhinderung von Vorstandsmitgliedern deren Aufgabe wahrnehmen. Die Zahl der stellvertretenden Mitglieder des Vorstands nach Satz 3 muss geringer sein als die der ordentlichen Vorstandsmitglieder.

(2) Die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstands müssen persönlich und fachlich geeignet sein. Personen, die nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 dem Verwaltungsrat nicht angehören dürfen, können nicht bestellt werden.

(3) Beschlüsse über die Bestellung der ordentlichen und der stellvertretenden Mitglieder des Vorstands bei Sparkassen mit kommunalem Träger bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Verwaltungsrats. Für Verbandssparkassen gilt § 8 Abs. 3 Nr. 1 und 2; die Beschlussfassung bedarf der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Verwaltungsrats. Ordentliche und stellvertretende Mitglieder des Vorstands werden zeitlich begrenzt, höchstens für die Dauer von fünf Jahren bestellt, wobei die Bestellung grundsätzlich nicht über das 65. Lebensjahr hinausgehen darf. Der Beschluss über eine Wiederbestellung darf frühestens ein Jahr vor Ablauf der Berufungszeit und soll spätestens sechs Monate vor ihrem Ablauf gefasst werden. Für die Wiederbestellung der ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Vorstands nach Absatz 1 von Verbandssparkassen gilt ergänzend § 12 Abs. 7 des Gesetzes über den Sachsen-Finanzverband .

(4) Eine beabsichtigte Bestellung von ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern des Vorstands ist der Sparkassenaufsichtsbehörde unverzüglich mit den üblichen Unterlagen anzuzeigen.

(5) Der Verwaltungsrat bei Sparkassen mit kommunalem Träger und der Vorstand des Sachsen-Finanzverbands bei Verbandssparkassen haben ein ordentliches oder stellvertretendes Vorstandsmitglied abzuberufen und sein Anstellungsverhältnis zu kündigen, wenn es fachlich oder persönlich nicht mehr geeignet ist, ein Hinderungsgrund nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 eintritt oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt. Für die Abberufung und Kündigung von ordentlichen oder stellvertretenden Vorstandsmitgliedern der Verbandssparkassen gilt § 12 Abs. 7 des Gesetzes über den Sachsen-Finanzverband ergänzend. Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann anstelle des Verwaltungsrats oder des Vorstands des Sachsen-Finanzverbands die Bestellung widerrufen, wenn der Verwaltungsrat oder der Vorstand des Sachsen-Finanzverbands einer dahingehenden Aufforderung nicht innerhalb eines Monats nachkommt.

(6) Der Vorsitzende des Vorstands verteilt die Geschäfte im Rahmen der vom Verwaltungsrat erlassenen Geschäftsanweisung.

(7) Im Falle ihrer Verhinderung werden die Mitglieder des Vorstands, soweit sie nicht durch stellvertretende Mitglieder vertreten werden, durch Beschäftigte vertreten, die vom Verwaltungsrat für bestimmte Zeit mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder bestellt werden. Die Absätze 2, 4 und 5 finden entsprechende Anwendung.

§ 20
Anstellungsverhältnis

(1) Die ordentlichen und die stellvertretenden Vorstandsmitglieder nach § 19 Abs. 1 Satz 2 werden durch Anstellungsvertrag für die Dauer ihrer Bestellung angestellt. Der Anstellungsvertrag kann eine vorzeitige Beendigung auf Wunsch des Vorstandsmitglieds vorsehen, die frühestens nach Ablauf des Monats zulässig ist, in dem das Vorstandsmitglied das 62. Lebensjahr vollendet. Der Ostdeutsche Sparkassen- und Giroverband kann mit Zustimmung der obersten Sparkassenaufsichtsbehörde für Sparkassen mit kommunalem Träger Empfehlungen für den Inhalt des Anstellungsvertrags erlassen. Soll von solchen Empfehlungen abgewichen werden, ist der beabsichtigte Anstellungsvertrag rechtzeitig dem Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband und der obersten Sparkassenaufsichtsbehörde vorzulegen. Bei den Verbandssparkassen sind die vom Vorstand des Sachsen-Finanzverbands erlassenen Bedingungen zum Inhalt des Anstellungsvertrags zu beachten.

(2) Die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstands nach § 19 Abs. 1 Satz 2 haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Sie sind für die Führung der Geschäfte gemeinsam verantwortlich.

(3) Ordentliche und stellvertretende Mitglieder des Vorstands nach § 19 Abs. 1 Satz 2, die ihre Pflichten verletzen, sind der Sparkasse zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.

(4) Für stellvertretende Mitglieder des Vorstands nach § 19 Abs. 1 Satz 3 und für Beschäftigte nach § 19 Abs. 7 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. Im Übrigen bestimmt die Geschäftsanweisung für den Vorstand das Nähere, insbesondere die Aufgaben und Befugnisse der stellvertretenden Vorstandsmitglieder und der Beschäftigten nach § 19 Abs. 7.

§ 21
Berichtspflicht

(1) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat regelmäßig und rechtzeitig zu berichten über

1.
die Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftsführung;
2.
den Gang der Geschäfte und die Lage der Sparkasse;
3.
Geschäfte und Entwicklungen, die für die Sparkasse von besonderer Bedeutung sein können.

(2) Der Vorstand legt dem Verwaltungsrat rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahrs eine genehmigungspflichtige Unternehmensplanung für dieses Geschäftsjahr vor.

(3) Dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats ist aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten. Der Vorsitzende hat die anderen Mitglieder des Verwaltungsrats über diese Berichte spätestens in der nächsten Sitzung zu unterrichten.

(4) Der Verwaltungsrat und bei Verbandssparkassen zusätzlich der Vorstand des Sachsen-Finanzverbands kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht über Angelegenheiten der Sparkasse verlangen.

(5) Die Berichte haben den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.

Unterabschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften für die Mitglieder der Sparkassenorgane

§ 22
Ausschluss von der Mitwirkung

(1) Kein Mitglied der Sparkassenorgane darf bei Angelegenheiten beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder einer von ihm kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der Betreffende

1.
persönlich haftender Gesellschafter, Kommanditist, Vorstands-, Verwaltungsrats-, Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied, Geschäftsführer, Leiter, Angestellter, Arbeiter oder Handelsvertreter eines privatrechtlichen Unternehmens ist, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, dass er von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband in ein Organ des Unternehmens entsandt worden ist;
2.
in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.

(3) In Zweifelsfällen entscheidet bei den Mitgliedern des Verwaltungsrats und des Kreditausschusses das Gremium selbst, bei den Mitgliedern des Vorstands der Vorsitzende des Verwaltungsrats.

§ 23
Amtsverschwiegenheit

Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Organe der Sparkasse sind zur Amtsverschwiegenheit über den Geschäftsverkehr der Sparkasse verpflichtet. Sie dürfen die bei ihrer Amtstätigkeit erworbenen Kenntnisse nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen. Die Verschwiegenheitspflicht gilt, soweit rechtlich zulässig, nicht im Verhältnis der Verbandssparkassen zum Sachsen-Finanzverband.

Unterabschnitt 4
Beschäftigte der Sparkasse

§ 24
Vorstand, Angestellte, Arbeiter

(1) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstands sowie die bei der Sparkasse beschäftigten Angestellten und Arbeiter sind Beschäftigte der Sparkasse.

(2) Der Vorstand entscheidet über die Einstellung, Ein- und Höhergruppierung sowie die Entlassung der Angestellten und Arbeiter.

(3) Dienstvorgesetzter der ordentlichen und der stellvertretenden Vorstandsmitglieder nach § 19 Abs. 1 Satz 2 ist der Vorsitzende des Verwaltungsrats. Dienstvorgesetzter der übrigen Beschäftigten der Sparkasse ist der Vorstand.

(4) § 23 gilt für die bei der Sparkasse tätigen Angestellten und Arbeiter entsprechend.

Abschnitt 3
Rechnungslegung, Entlastung und Prüfung des Jahresabschlusses

§ 25
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 26
Jahresabschluss, Entlastung

(1) Der Vorstand legt dem Verwaltungsrat unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahrs eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung nebst Anhang (Jahresabschluss) sowie einen Lagebericht vor.

(2) Der Jahresabschluss mit dem Lagebericht der Sparkasse ist zu prüfen (Jahresabschlussprüfung). Die Kosten der Prüfung trägt die Sparkasse.

(3) Nach Beendigung der Jahresabschlussprüfung legt der Abschlussprüfer den Prüfungsbericht unverzüglich dem Vorstand, dem Verwaltungsrat, dem Vorstand des Sachsen-Finanzverbands und der Sparkassenaufsichtsbehörde vor. Hiernach stellt der Verwaltungsrat den Jahresabschluss fest und beschließt über die Billigung des Lageberichts; die oberste Sparkassenaufsichtsbehörde kann zulassen, dass in begründeten Ausnahmefällen die Feststellung des Jahresabschlusses vor der Vorlage des Prüfungsberichts erfolgen kann. Der Verwaltungsrat beschließt bei den Sparkassen mit kommunalem Träger ferner über die Entlastung des Vorstands. Bei Verbandssparkassen entscheidet der Sachsen-Finanzverband über die Entlastung. Die Entlastung ist nur zulässig, wenn die Sparkassenaufsichtsbehörde bestätigt hat, dass die Jahresabschlussprüfung keine erheblichen Verstöße ergeben hat und alle wesentlichen Prüfungsfeststellungen erledigt sind. Der festgestellte und mit dem Bestätigungsvermerk versehene Jahresabschluss wird veröffentlicht. Er wird mit dem Lagebericht und der Stellungnahme der Sparkassenaufsichtsbehörde dem Träger vorgelegt.

(4) Über die Entlastung des Verwaltungsrats beschließt bei den Sparkassen mit kommunaler Trägerschaft die Vertretung des Trägers und bei den Verbandssparkassen der Sachsen-Finanzverband.

§ 27
Jahresüberschuss

(1) Bei Verbandssparkassen ist der festgestellte Jahresüberschuss nach Abzug eines eventuellen Verlustvortrags an den Sachsen-Finanzverband auszuschütten. Davon abweichend kann die Anteilseignerversammlung des Sachsen-Finanzverbands beschließen, dass der Jahresüberschuss ganz oder teilweise in die Rücklagen der Verbandssparkassen einzustellen ist.

(2) Der Verwaltungsrat bei Sparkassen mit kommunalem Träger kann bei Feststellung des Jahresabschlusses mit Wirkung für den Bilanzstichtag einen Teil aus dem Jahresüberschuss der Sicherheitsrücklage zuführen. Er kann ferner einen Teil aus dem Jahresüberschuss, der nicht mehr als die Hälfte des sich aus Absatz 3 ergebenden Betrages ausmacht, einer freien Rücklage zuführen.

(3) Bei einer Sparkasse mit kommunalem Träger beschließt dessen Vertretung nach Anhörung des Verwaltungsrats, dass von dem um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschuss dem Träger, der Sicherheitsrücklage oder der freien Rücklage zugeführt wird

a)
bis zu 10 vom Hundert, wenn die nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Grundsatz I) ermittelten und gewichteten Risikoaktiva zu mehr als 7 vom Hundert durch die Sicherheitsrücklage gedeckt sind;
b)
bis zu 15 vom Hundert, wenn die nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Grundsatz I) ermittelten und gewichteten Risikoaktiva zu mehr als 8 vom Hundert durch die Sicherheitsrücklage gedeckt sind;
c)
bis zu 20 vom Hundert, wenn die nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Grundsatz I) ermittelten und gewichteten Risikoaktiva zu mehr als 9 vom Hundert durch die Sicherheitsrücklage gedeckt sind;
d)
bis zu 25 vom Hundert, wenn die nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Grundsatz I) ermittelten und gewichteten Risikoaktiva zu mehr als 10 vom Hundert durch die Sicherheitsrücklage gedeckt sind;
e)
bis zu 30 vom Hundert, wenn die nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Grundsatz I) ermittelten und gewichteten Risikoaktiva zu mehr als 11 vom Hundert durch die Sicherheitsrücklage gedeckt sind;
f)
bis zu 35 vom Hundert, wenn die nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Grundsatz I) ermittelten und gewichteten Risikoaktiva zu mehr als 12 vom Hundert durch die Sicherheitsrücklage gedeckt sind.

Maßgebend ist die Höhe der Sicherheitsrücklage und der Risikoaktiva am Bilanzstichtag; Vorwegzuführungen gemäß Absatz 2 bleiben unberücksichtigt.

(4) Der nicht nach Absatz 2 und 3 verwendete Teil des Jahresüberschusses ist der Sicherheitsrücklage zuzuführen.

Abschnitt 4
Vereinigung und Auflösung von Sparkassen

§ 28
Vereinigung

(1) Benachbarte Sparkassen können durch Beschluss der Vertretungen ihrer Träger nach Anhörung der Verwaltungsräte in der Weise vereinigt werden, dass

1.
eine neue Sparkasse entsteht, auf die das Vermögen der beteiligten Sparkassen als Ganzes übergeht, oder
2.
eine Sparkasse von einer bestehenden Sparkasse aufgenommen wird, auf die das Vermögen als Ganzes übergeht.

Bei Verbandssparkassen ist die Anteilseignerversammlung des Sachsen-Finanzverbands für den Vereinigungsbeschluß nach Maßgabe des § 7 Abs. 9 Nr. 13 des Gesetzes über die Sachsen-Finanzverband zuständig.

(2) Bei der Vereinigung von Sparkassen ist insbesondere die Trägerschaft in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu regeln.

(3) Die Vereinigung bedarf der Genehmigung der obersten Sparkassenaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde zu erteilen.

(4) Ist die Vereinigung von Sparkassen aus Gründen des öffentlichen Wohls, insbesondere zur Erhaltung oder Schaffung der Leistungsfähigkeit der beteiligten Sparkassen im Interesse einer besseren Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft geboten, kann die oberste Sparkassenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde den beteiligten Landkreisen, den Kreisfreien Städten, den aus diesen gebildeten Zweckverbänden oder dem Sachsen-Finanzverband die Vereinigung empfehlen und für den Abschluss der Vereinbarung eine Frist setzen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der obersten Sparkassenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde.

(5) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 4 innerhalb der Frist nicht zustande oder wird ihre Genehmigung versagt, wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern die Vereinigung durch Rechtsverordnung herbeizuführen. Die beteiligten Landkreise, die Kreisfreien Städte, die aus diesen gebildeten Zweckverbände oder der Sachsen-Finanzverband sowie der Ostdeutsche Sparkassen- und Giroverband sind vorher zu hören.

(6) Rechtshandlungen, die aus Anlass der Vereinigung von Sparkassen nach den Absätzen 1, 4 und 5 erforderlich werden, sind frei von Gebühren und Kosten des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts.

§ 29
Auflösung

(1) Die Auflösung der Sparkasse bedarf der Genehmigung der obersten Sparkassenaufsichtsbehörde. Der Ostdeutsche Sparkassen- und Giroverband ist vor Erteilung der Genehmigung zu hören.

(2) Nach Erteilung der Genehmigung hat der Vorstand die Auflösung der Sparkasse dreimal mit Zwischenfristen von je vier Wochen öffentlich bekannt zu machen und zugleich die Guthaben zu einem mindestens drei Monate nach der ersten Bekanntmachung liegenden Zeitpunkt zu kündigen.

(3) Guthaben, die bei Fälligkeit nicht abgehoben werden, werden nicht weiter verzinst. Der zur Befriedigung der Gläubiger erforderliche Teil des Sparkassenvermögens ist zu hinterlegen.

(4) Das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen fällt bei der Auflösung von Sparkassen an den Träger.

Abschnitt 5
Aufsicht

§ 30
Aufsichtsbehörden

(1) Die Sparkassen unterliegen der Aufsicht des Freistaates Sachsen.

(2) Sparkassenaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium. Oberste Sparkassenaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium der Finanzen. Die Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörden bleiben unberührt.

§ 31
Befugnisse

(1) Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass Verwaltung und Geschäftsführung der Sparkasse den Gesetzen, den Rechtsverordnungen, der Satzung und den aufsichtsbehördlichen Anordnungen entsprechen (Rechtsaufsicht). Bei der Durchführung der Aufsicht kann sich die Sparkassenaufsichtsbehörde der Einrichtungen des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbands oder Dritter bedienen, deren Kosten die Sparkasse trägt.

(2) Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Sparkasse unterrichten, insbesondere sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge nachprüfen, hierfür die Geschäftsräume der Sparkasse betreten sowie Berichte und Akten anfordern.

(3) Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Organe der Sparkasse zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit einberufen werden. Sie kann Beschlüsse und Anordnungen der Organe der Sparkasse, die das Recht verletzen, aufheben und verlangen, dass Maßnahmen, die aufgrund derartiger Beschlüsse oder Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden.

(4) Erfüllt die Sparkasse die ihr obliegenden Rechtspflichten nicht oder kommt sie dem Verlangen der Sparkassenaufsichtsbehörde nach Absatz 3 nicht nach, kann die Sparkassenaufsichtsbehörde die Sparkasse anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Sparkasse der Anweisung nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nach, kann die Sparkassenaufsichtsbehörde anstelle der Sparkasse das Erforderliche anordnen und auf deren Kosten selbst durchführen oder durch einen Beauftragten durchführen lassen.

(5) Wenn und solange der ordnungsgemäße Geschäftsgang der Sparkasse es erfordert und die Maßnahmen der Sparkassenaufsichtsbehörde nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ausreichen, kann die Sparkassenaufsichtsbehörde einen Beauftragten bestellen, der alle oder einzelne Aufgaben der Sparkasse auf Kosten der Sparkasse wahrnimmt. Der Beauftragte hat die Stellung eines Organs der Sparkasse.

Abschnitt 6
Durchführungsbestimmungen

§ 32
Durchführungsbestimmungen

(1) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern im Interesse der Sicherheit der den Sparkassen anvertrauten Vermögenswerte und zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags durch Rechtsverordnung für die Sparkassen mit kommunalem Träger Bestimmungen zu treffen über

1.
die Geschäfte der Sparkassen (Verbindlichkeiten, Anlage der Sparkassenbestände, Beleihungsgrundsätze, sonstige Geschäfte) und die Zulassung von Ausnahmen;
2.
Grundsätze für die verbindliche Zusammenarbeit der Sparkassen in bestimmten Geschäftsbereichen mit ihren Verbundeinrichtungen oder Verbundpartnern, insbesondere der Landesbank Sachsen Girozentrale, wenn dies für die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Sparkassenverbundes geboten ist; entsprechendes gilt für überregionale Einrichtungen oder Verbundeinrichtungen in der Europäischen Union;
3.
die Zuständigkeit des Vorstands und des Kreditausschusses im Kreditgeschäft;
4.
die Durchführung der Jahresabschlussprüfung und der Prüfung in besonderen Fällen;
5.
die Übertragung von Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnissen sowie über die Abgabe und die Annahme rechtsgeschäftlicher Erklärungen;
6.
das Verfahren, Sparbücher für kraftlos zu erklären.

(2) Für die Verbandssparkassen gilt Absatz 1 entsprechend für die in Nummern 1, 2, 5 und 6 aufgeführten Regelungsgegenstände.

(3) Die oberste Sparkassenaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde die zur Durchführung dieses Gesetzes und der zu ihm erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen.

Abschnitt 7
Schlussbestimmung

§ 33
Außer-Kraft-Treten

§ 27 Abs. 1, 3 und 4 des Sparkassengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsSparkG) vom 7. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1149) tritt zum 1. Januar 2000 außer Kraft; im übrigen tritt das Gesetz mit der Verkündung dieses Gesetzes außer Kraft.