Historische Fassung war gültig vom 16.02.2002 bis 30.12.2002

Sparkassengesetz
des Freistaates Sachsen
(SächsSparkG)

erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Erhaltung der kommunal verankerten Sparkassen im Freistaat Sachsen

Vom 6. Februar 2002

Das Sparkassengesetz des Freistaates Sachsen (SächsSparkG) vom 7. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1149) in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Neuordnung der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen vom 3. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 190, 195) erhält folgende Fassung:

Inhaltsübersicht:

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§   1
Rechtsnatur, Trägerschaft
§   2
Unternehmenszweck, öffentlicher Auftrag
§   3
Gewährträgerhaftung, Anstaltslast, haftendes Eigenkapital
§   4
Satzung, Siegel
§   5
Geschäftsgebiet, Regionalprinzip
§   6
Zuständigkeiten der Vertretung des Gewährträgers

Zweiter Abschnitt
Verfassung der Sparkasse

§   7
Organe

Erster Unterabschnitt
Verwaltungsrat

§   8
Aufgaben
§   9
Zusammensetzung
§ 10
Vorsitzender
§ 11
Weitere Mitglieder, Beschäftigte
§ 12
Hinderungsgründe
§ 13
Tätigkeitsdauer
§ 14
Rechtsstellung
§ 15
Beanstandungen
§ 16
Aufgaben des Kreditausschusses
§ 17
Zusammensetzung des Kreditausschusses

Zweiter Unterabschnitt
Vorstand

§ 18
Aufgaben
§ 19
Zusammensetzung, Bestellung
§ 20
Anstellungsverhältnis
§ 21
Berichtspflicht

Dritter Unterabschnitt
Gemeinsame Vorschriften für die Mitglieder der Sparkassenorgane

§ 22
Ausschluss von der Mitwirkung
§ 23
Amtsverschwiegenheit

Vierter Unterabschnitt
Beschäftigte der Sparkasse

§ 24
Vorstand, Angestellte, Arbeiter

Dritter Abschnitt
Rechnungslegung, Entlastung und Prüfung des Jahresabschlusses

§ 25
Geschäftsjahr
§ 26
Jahresabschluss, Entlastung
§ 27
Jahresüberschuss

Vierter Abschnitt
Vereinigung und Auflösung von Sparkassen

§ 28
Vereinigung
§ 29
Auflösung

Fünfter Abschnitt
Aufsicht

§ 30
Aufsichtsbehörden
§ 31
Befugnisse

Sechster Abschnitt
Durchführungsbestimmungen

§ 32
Durchführungsbestimmungen

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Rechtsnatur, Trägerschaft

(1) Sparkassen sind Einrichtungen der Landkreise oder der Kreisfreien Städte oder der von ihnen gebildeten Zweckverbände. Sie sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.

(2) Landkreise, Kreisfreie Städte oder von ihnen gebildete Zweckverbände können Sparkassen errichten. Sie bedürfen hierzu der Genehmigung der obersten Sparkassenaufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde und nach Anhörung des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbandes erteilt wird.

(3) Haben mehrere Landkreise oder Kreisfreie Städte gemeinsam eine Sparkasse errichtet, so finden die Bestimmungen über Zweckverbandssparkassen entsprechende Anwendung.

§ 2
Unternehmenszweck, öffentlicher Auftrag

(1) Die Sparkassen sind Wirtschaftsunternehmen mit der Aufgabe, in ihrem Geschäftsgebiet die Versorgung mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen sicherzustellen. Sie stärken den Wettbewerb im Kreditgewerbe. Sie erbringen ihre Leistungen für die Bevölkerung, die Wirtschaft, insbesondere den Mittelstand, und die öffentliche Hand unter Berücksichtung der Markterfordernisse. Sie fördern das Sparen und die allgemeine Vermögensbildung.

(2) Die Sparkassen betreiben die in der nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung vorgesehenen Geschäfte. Sparkassenzentralbankgeschäfte, Bauspargeschäfte, Investmentgeschäfte und Versicherungsgeschäfte sollen im Verbund mit den Unternehmen der Sparkassenorganisation im Freistaat Sachsen betrieben werden.

(3) Die Sparkassen führen ihre Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen unter Wahrung ihres öffentlichen Auftrags.

(4) Die Sparkassen sind Mitglied des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbandes und des Beteiligungszweckverbandes der sächsischen Sparkassen.

§ 3
Gewährträgerhaftung, Anstaltslast,
haftendes Eigenkapital

(1) Für die Verbindlichkeiten der Sparkasse haftet der Landkreis, die Kreisfreie Stadt oder der Zweckverband als Gewährträger unbeschränkt. Die Gläubiger der Sparkasse können den Gewährträger erst in Anspruch nehmen, wenn sie aus dem Vermögen der Sparkasse nicht befriedigt werden (Gewährträgerhaftung).

(2) Der Gewährträger stellt sicher, dass die Sparkassen ihre Aufgaben erfüllen (Anstaltslast). Mehreren Gewährträgern kommt diese Verpflichtung gemeinsam zu.

(3) Die Sparkasse kann Genussrechtskapital, nachrangiges Haftkapital und stille Einlagen nach Maßgabe des Gesetzes über das Kreditwesen aufnehmen, wenn damit Mitwirkungsrechte in ihren Organen verbunden sind.

§ 4
Satzung, Siegel

(1) Im Rahmen dieses Gesetzes sind die Rechtsverhältnisse der Sparkasse durch Satzung zu regeln.

(2) Die oberste Sparkassenaufsichtsbehörde erlässt im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde eine Mustersatzung für die Sparkassen. Abweichungen von der Mustersatzung bedürfen der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde.

(3) Die Satzung der Sparkasse und ihre Änderungen erlässt die Vertretung des Gewährträgers.

(4) Die oberste Kommunalaufsichtsbehörde erlässt im Einvernehmen mit der Sparkassenaufsichtsbehörde eine Mustersatzung für die Sparkassenzweckverbände. Abweichungen von der Mustersatzung bedürfen der Genehmigung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde.

(5) Die Sparkasse führt ein Siegel mit ihrem Namen. Ein Siegel, in dem nicht das Wappen eines Gewährträgers, eines Mitglieds des Gewährträgers oder das kleine Landeswappen verwendet wird, darf nur mit Genehmigung der obersten Sparkassenaufsichtsbehörde geführt werden.

§ 5
Geschäftsgebiet, Regionalprinzip

(1) Das Geschäftsgebiet der Sparkasse ist das Gebiet ihres Gewährträgers. Die Sparkasse soll sich nur in ihrem Geschäftsgebiet betätigen. Das betrifft insbesondere

  1. die Zweigstellen, die von der Sparkasse nur im Gebiet ihres Gewährträgers betrieben und errichtet werden können; die ausnahmsweise Errichtung einer Zweigstelle im Gebiet des Gewährträgers einer anderen Sparkasse bedarf der Zustimmung der betroffenen Sparkasse, ihres Gewährträgers und der Sparkassenaufsichtsbehörde,
  2. die Kredite, die nur solchen Personen gewährt werden sollen, die im Geschäftsgebiet ihren Sitz, ihren Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung haben; Kredite an Kreditnehmer außerhalb des Geschäftsgebietes können gewährt werden, wenn der Kredit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Förderung der Wirtschaft des Geschäftsgebietes steht oder das Beleihungsobjekt im Geschäftsgebiet liegt; Schiffe oder Schiffsbauwerke sollen ihren Heimathafen oder Bauort im Geschäftsgebiet haben.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern ergänzende Regelungen zu Absatz 1 durch Rechtsverordnung zu erlassen, wenn dies der Förderung der Leistungsfähigkeit der Sparkassen dient.

(3) Allgemeine oder bestimmte Geschäftsarten betreffende Abweichungen von Absatz 1 Satz 1 sind in der Satzung zu regeln. Sie bedürfen der Zustimmung der betroffenen Sparkasse, ihres Gewährträgers und der obersten Sparkassenaufsichtsbehörde.

§ 6
Zuständigkeiten der Vertretung des Gewährträgers

(1) Die Vertretung des Gewährträgers wählt die Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 sowie deren Stellvertreter nach § 11 Abs. 1 Satz 5.

(2) Die Vertretung des Gewährträgers beschließt über

  1. die Errichtung der Sparkasse,
  2. die Auflösung der Sparkasse,
  3. Vereinbarungen über eine Vereinigung von Sparkassen nach § 28,
  4. den Erlass und die Änderung der Sparkassensatzung,
  5. die Entlastung des Verwaltungsrats der Sparkasse.

Zweiter Abschnitt
Verfassung der Sparkasse

§ 7
Organe

Organe der Sparkasse sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.

Erster Unterabschnitt
Verwaltungsrat

§ 8
Aufgaben

(1) Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien der Geschäftspolitik und überwacht die Geschäftsführung.

(2) Der Verwaltungsrat beschließt außer in den übrigen durch dieses Gesetz bestimmten Fällen über

  1. die Bestellung, Anstellung, Abberufung und Kündigung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Vorstands nach § 19 Abs. 1 Satz 2 sowie die Bestellung und Abberufung der stellvertretenden Mitglieder des Vorstands nach § 19 Abs. 1 Satz 3,
  2. die Bestellung des Vorsitzenden des Vorstands und seines Stellvertreters,
  3. die Bedingungen des Anstellungsvertrages mit den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Vorstands nach § 19 Abs. 1 Satz 2,
  4. die Wahl der Mitglieder des Kreditausschusses und ihrer Stellvertreter,
  5. den Erlass der Geschäftsanweisungen für den Vorstand, den Kreditausschuss und die Innenrevision,
  6. die Entlastung des Vorstands,
  7. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Lageberichts sowie die Verwendung des Bilanzgewinns,
  8. die Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse nach § 14 Abs. 4,
  9. das Siegel.ccc

(3) Der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen Beschlüsse des Vorstands über

  1. die Grundsätze der jährlich fortzuschreibenden mittelfristigen Unternehmensplanung,
  2. die Grundsätze der Personalpolitik,
  3. den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken; dies gilt nicht für den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, die zur Vermeidung von Verlusten im Wege der Zwangsversteigerung erworben werden oder erworben worden sind,
  4. die Errichtung von Gebäuden,
  5. die Eröffnung und Schließung von Zweigstellen sowie ihre Übertragung auf andere Kreditinstitute,
  6. den Erwerb sowie die Veränderung und Veräußerung von Beteiligungen,
  7. die Aufnahme von haftendem Eigenkapital nach § 3 Abs. 3,
  8. die Vorwegzuführung von Teilen des Jahresüberschusses
    nach § 27 Abs. 1.

(4) Vor der Beschlussfassung der Vertretung des Gewährträgers wird der Verwaltungsrat angehört über

  1. die Auflösung der Sparkasse,
  2. Vereinbarungen über eine Vereinigung von Sparkassen nach § 28,
  3. den Erlass und die Änderung der Satzung.

(5) Der Verwaltungsrat kann die Befugnis nach Absatz 2 Nr. 3 auf einen Ausschuss übertragen, dessen Mitglieder aus seiner Mitte bestellt werden. Für bestimmte Aufgaben kann der Verwaltungsrat außerdem beratende Ausschüsse bilden.

(6) Gegenüber dem Vorstand wird die Sparkasse durch den Verwaltungsrat vertreten, für den der Vorsitzende handelt.

§ 9
Zusammensetzung

(1) Dem Verwaltungsrat gehören mindestens neun und höchstens 15 Mitglieder an. In besonderen Fällen kann die Höchstzahl mit Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde bis zu 21 Mitglieder betragen. Die Satzung bestimmt die Zahl der Mitglieder, die durch drei teilbar sein muss.

(2) Der Verwaltungsrat besteht aus

  1. dem Vorsitzenden (§ 10),
  2. weiteren Mitgliedern (§ 11 Abs. 1) und
  3. zu einem Drittel aus Beschäftigten der Sparkasse (§ 11 Abs. 2).

(3) Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats soll Gewähr dafür bieten, dass bei der Erfüllung der Aufgaben der Sparkasse die Interessen des gesamten Kundenkreises berücksichtigt werden. Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter sollen wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde besitzen und geeignet sein, die Sparkasse zu fördern und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(4) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstands nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats beratend teil. Im Einzelfall kann der Vorsitzende des Verwaltungsrats auf Antrag des Vorstandsmitglieds dieses von der Teilnahmepflicht entbinden.

(5) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und die Hälfte der übrigen Mitglieder, darunter die Hälfte der weiteren Mitglieder, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

(6) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7) Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zehn Tagen und Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Der Vorsitzende muss den Verwaltungsrat binnen angemessener Frist einberufen, wenn die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats, der Vorstand oder die Mitglieder des Kreditausschusses dies unter Angabe des Gegenstands der Beratung beantragen.

(8) Über das Ergebnis der Sitzung des Verwaltungsrats ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.

§ 10
Vorsitzender

(1) Vorsitzender des Verwaltungsrats ist der Leiter der Verwaltung des Gewährträgers. Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden wählt der Verwaltungsrat aus seiner Mitte zwei Stellvertreter und bestimmt ihre Reihenfolge. Beschäftigte der Sparkassen sind nicht wählbar.

(2) Bei Zweckverbandssparkassen wählt die Vertretung des Zweckverbandes den Vorsitzenden aus dem Kreis der Leiter der Verwaltungen der Zweckverbandsmitglieder. Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden wählt der Verwaltungsrat zwei Stellvertreter unter Festlegung ihrer Reihenfolge auf Vorschlag der Vertretung des Zweckverbandes aus dem Kreis der dem Verwaltungsrat angehörenden Leiter der Verwaltungen der Zweckverbandsmitglieder. Bei nur zwei Mitgliedern des Zweckverbandes wählt der Verwaltungsrat den auch in der Reihenfolge zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden aus seiner Mitte. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Muss der Verwaltungsrat aus besonderen Gründen einberufen werden, obwohl der Vorsitzende und seine Stellvertreter verhindert sind, so nimmt das an Lebensjahren älteste nicht verhinderte weitere Mitglied des Verwaltungsrats die Aufgaben des Vorsitzenden wahr.

§ 11
Weitere Mitglieder, Beschäftigte

(1) Die Vertretung des Gewährträgers wählt nach der für sie geltenden Wahlordnung für die Dauer ihrer Wahlzeit, bei Zweckverbandssparkassen für fünf Jahre, die Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 9 Abs. 2 Nr. 2. Wählbar sind sachkundige Bürger. Bis zu zwei Drittel von ihnen können der Vertretung des Gewährträgers angehören; die übrigen Mitglieder müssen für die Vertretung des Gewährträgers wählbar sein. Die Vertretung des Gewährträgers bestimmt vor jeder Neuwahl die Zahl der aus ihrer Mitte zu wählenden Mitglieder. Für die Gruppe der der Vertretung des Gewährträgers angehörenden weiteren Mitglieder und für die Gruppe der übrigen weiteren Mitglieder werden jeweils nach der für den Gewährträger geltenden Wahlordnung ein oder unter Festlegung ihrer Reihenfolge zwei Stellvertreter in für jede Gruppe getrennten Wahlverfahren gewählt. Diese werden zu allen Sitzungen eingeladen. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Vertretung des Gewährträgers einen Nachfolger.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 werden von den Beschäftigten der Sparkasse für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Gewährträgers, bei Zweckverbandssparkassen für fünf Jahre, in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt. Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Vorstands nach § 19 Abs. 1 Satz 2 sind nicht wahlberechtigt. Jeder Wahlvorschlag muss von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten unterzeichnet sein; in jedem Fall genügen die Unterschriften von 20 wahlberechtigten Beschäftigten.

(3) Für die Gruppe der Beschäftigten wird die gleiche Zahl von Stellvertretern gewählt wie für eine Gruppe der weiteren Mitglieder. Gewählt sind die Bewerber um einen Sitz im Verwaltungsrat, auf die nach den gewählten Beschäftigten die meisten Stimmen entfallen. Bei zwei Stellvertretern ist die von ihnen bei der Wahl zum Verwaltungsrat erreichte Stimmenzahl für die Reihenfolge der Stellvertretung maßgebend. Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, so rücken die Bewerber nach, die bei der Wahl zum Verwaltungsrat nach den gewählten Mitgliedern oder nach den Stellvertretern die meisten Stimmen erhalten haben.

(4) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern für die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 Wahlberechtigung, Wählbarkeit, Stimmabgabe, Feststellung des Wahlergebnisses und das weitere Wahlverfahren sowie das Nachrücken von Ersatzmitgliedern durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 12
Hinderungsgründe

(1) Dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören

  1. Beschäftigte des Gewährträgers oder der Sparkasse; diese Beschränkung gilt nicht für Beschäftigte nach § 9 Abs. 2 Nr. 3; § 10 bleibt unberührt,
  2. Beschäftigte der Steuerverwaltung und der Deutschen Bundespost Postbank,
  3. Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Vorstands-, Verwaltungsrats-, Aufsichtsrats- und Beiratsmitglieder, Leiter, Angestellte, Arbeiter und Handelsvertreter von Unternehmen, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln, sowie von deren Zusammenschlüssen; dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen der Freistaat Sachsen oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Gewährträgerschaft beteiligt ist,
  4. Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens ein Strafverfahren schwebt oder eine Strafe verhängt worden ist oder die in den letzten zehn Jahren als Schuldner in ein Gesamtvollstreckungs-, Konkurs- oder Vergleichsverfahren oder in einem Verfahren betreffend die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung verwickelt waren oder noch sind.
  5. Personen, die für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit tätig waren und deren Mitgliedschaft im Verwaltungsrat deshalb untragbar erscheint.

(2) Tritt ein Tatbestand nach Absatz 1 während der Amtszeit ein, so scheidet das Mitglied aus dem Verwaltungsrat aus. Stellvertreter dürfen die Verhinderungsvertretung nicht mehr wahrnehmen.

(3) In Zweifelsfällen entscheidet die Sparkassenaufsichtsbehörde.

§ 13
Tätigkeitsdauer

Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben die bisherigen Mitglieder des Verwaltungsrats und die Stellvertreter ihre Tätigkeit bis zum Zusammentreten des neugewählten Verwaltungsrats weiter aus.

§ 14
Rechtsstellung

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. Sie haben ihre Tätigkeit uneigennützig und verantwortungsbewusst auszuüben und die Interessen der Sparkasse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats verpflichtet sie in der ersten Sitzung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten. Er selbst wird durch das an Lebensjahren älteste Mitglied des Verwaltungsrats verpflichtet.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.

(3) Auf Antrag des Verwaltungsrats können Mitglieder, die gegen ihre Pflichten verstoßen, durch die Sparkassenaufsichtsbehörde aus dem Verwaltungsrat ausgeschlossen werden.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse erhalten eine Aufwandsentschädigung; andere Zuwendungen dürfen nicht gewährt werden. Die oberste Sparkassenaufsichtsbehörde erlässt nach Anhörung des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbandes Richtlinien über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen, in denen unter Berücksichtigung der Betriebsgröße der Sparkasse Obergrenzen festgesetzt werden.

(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen am Überschuss nicht beteiligt werden. Bei Geschäften mit der Sparkasse dürfen Vergünstigungen nur wegen der Zugehörigkeit zum Verwaltungsrat nicht eingeräumt werden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats entsprechend.

§ 15
Beanstandungen

Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist verpflichtet, Beschlüsse des Verwaltungsrats, die das Recht verletzen, zu beanstanden. Die Beanstandung ist schriftlich zu begründen und dem Verwaltungsrat mitzuteilen. Verbleibt der Verwaltungsrat bei seinem Beschluss, so hat der Vorsitzende des Verwaltungsrats unverzüglich die Entscheidung der Sparkassenaufsichtsbehörde herbeizuführen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

§ 16
Aufgaben des Kreditausschusses

(1) Der Kreditausschuss beschließt über die Zustimmung zur Gewährung von Krediten nach Maßgabe der Geschäftsanweisung und der nach § 32 erlassenen Rechtsverordnung sowie über die Zustimmung zur Gewährung von Organkrediten im Sinne von § 15 des Gesetzes über das Kreditwesen.

(2) Der Kreditausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende, jedoch nicht weniger als drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Der Kreditausschuss stimmt offen ab. § 9 Abs. 5 Satz 2, § 10 Abs. 3 sowie § 15 gelten entsprechend.

§ 17
Zusammensetzung des Kreditausschusses

(1) Der Kreditausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats als Vorsitzendem und mindestens zwei, höchstens jedoch der Hälfte der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats. Der Verwaltungsrat bestimmt die Zahl der weiteren Mitglieder des Kreditausschusses. Er wählt ferner einen oder unter Festlegung ihrer Reihenfolge zwei Stellvertreter für die Mitglieder des Kreditausschusses; sie sind zu allen Sitzungen des Kreditausschusses einzuladen und nehmen an ihnen beratend teil.

(2) Die weiteren Mitglieder des Kreditausschusses und ihre Stellvertreter werden vom Verwaltungsrat aus seiner Mitte für die Dauer ihrer Amtszeit im Verwaltungsrat gewählt. Sie können abberufen werden. Scheidet ein weiteres Mitglied oder ein Stellvertreter aus, so wird ein Nachfolger gewählt. Beschäftigte können nicht zu Mitgliedern oder Stellvertretern von Mitgliedern des Kreditausschusses gewählt werden.

(3) Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden wählt der Kreditausschuss aus seiner Mitte zwei Stellvertreter und bestimmt ihre Reihenfolge.

(4) Die Mitglieder des Vorstands und die stellvertretenden Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Kreditausschusses beratend teil. Der Vorsitzende des Kreditausschusses kann sie auf ihren Antrag im Einzelfall von der Teilnahmepflicht entbinden.

Zweiter Unterabschnitt
Vorstand

§ 18
Aufgaben

(1) Der Vorstand leitet die Sparkasse in eigener Verantwortung. Er vertritt die Sparkasse und führt ihre Geschäfte. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht dem Verwaltungsrat zugewiesen sind.

(2) Der Vorstand kann Mitglieder des Vorstands und andere Beschäftigte mit seiner Vertretung auf bestimmten Aufgabengebieten oder in einzelnen Angelegenheiten beauftragen.

(3) Urkunden, die vom Vorstand oder von den mit seiner Vertretung beauftragten Personen ausgestellt und mit dem Siegel versehen sind, gelten als Urkunden öffentlicher Behörden.

(4) Der Vorstand kann in einzelnen oder in Angelegenheiten bestimmter Art rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen.

§ 19
Zusammensetzung, Bestellung

(1) Der Vorstand besteht aus mehreren Mitgliedern. Neben ordentlichen Mitgliedern können stellvertretende Mitglieder bestellt werden, die nach Maßgabe der Bestellung ständiges und volles Stimmrecht im Vorstand besitzen. Es können auch stellvertretende Mitglieder des Vorstands bestellt werden, die nach Maßgabe der Bestellung an den Sitzungen des Vorstands nur beratend teilnehmen und im Fall der Verhinderung von Vorstandsmitgliedern deren Aufgabe wahrnehmen. Die Zahl der stellvertretenden Mitglieder des Vorstands nach Satz 3 muss geringer sein als die der ordentlichen Vorstandsmitglieder.

(2) Die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstands müssen persönlich und fachlich geeignet sein. Personen, die nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 dem Verwaltungsrat nicht angehören dürfen, können nicht bestellt werden.

(3) Beschlüsse über die Bestellung der ordentlichen und der stellvertretenden Mitglieder des Vorstands bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Verwaltungsrats. Ordentliche und stellvertretende Mitglieder des Vorstands werden zeitlich begrenzt, höchstens für die Dauer von sechs Jahren bestellt, wobei die Bestellung grundsätzlich nicht über das fünfundsechzigste Lebensjahr hinausgehen darf. Der Beschluss über eine Wiederbestellung darf frühestens ein Jahr vor Ablauf der Berufungszeit und soll spätestens sechs Monate vor ihrem Ablauf gefasst werden.

(4) Eine beabsichtigte Bestellung von ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern des Vorstands ist der Sparkassenaufsichtsbehörde unverzüglich mit den üblichen Unterlagen anzuzeigen.

(5) Der Verwaltungsrat hat die Bestellung eines ordentlichen oder stellvertretenden Vorstandsmitglieds zu widerrufen, wenn es fachlich oder persönlich nicht mehr geeignet ist, ein Hinderungsgrund nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 eintritt oder der Anstellungsvertrag aus anderem Grund vorzeitig beendet wird. Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann anstelle des Verwaltungsrats die Bestellung widerrufen, wenn der Verwaltungsrat einer dahingehenden Aufforderung nicht innerhalb eines Monats nachkommt.

(6) Der Vorsitzende des Vorstands verteilt die Geschäfte im Rahmen der vom Verwaltungsrat erlassenen Geschäftsanweisung.

(7) Im Falle ihrer Verhinderung werden die Mitglieder des Vorstands, soweit sie nicht durch stellvertretende Mitglieder vertreten werden, durch Beschäftigte vertreten, die vom Verwaltungsrat für bestimmte Zeit mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder bestellt werden. Absätze 2, 4 und 5 finden entsprechend Anwendung.

§ 20
Anstellungsverhältnis

(1) Die ordentlichen und die stellvertretenden Vorstandsmitglieder nach § 19 Abs. 1 Satz 2 werden durch Anstellungsvertrag für die Dauer ihrer Bestellung angestellt. Der Anstellungsvertrag kann eine vorzeitige Beendigung auf Wunsch des Vorstandsmitglieds vorsehen, die frühestens nach Ablauf des Monats zulässig ist, in dem das Vorstandsmitglied das zweiundsechzigste Lebensjahr vollendet. Der Ostdeutsche Sparkassen- und Giroverband kann mit Zustimmung der obersten Sparkassenaufsichtsbehörde Empfehlungen für den Inhalt des Anstellungsvertrags erlassen. Soll von solchen Empfehlungen abgewichen werden, so ist der beabsichtigte Anstellungsvertrag rechtzeitig dem Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband und der obersten Sparkassenaufsichtsbehörde vorzulegen.

(2) Die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstands nach § 19 Abs. 1 Satz 2 haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Sie sind für die Führung der Geschäfte gemeinsam verantwortlich.

(3) Ordentliche und stellvertretende Mitglieder des Vorstands nach § 19 Abs. 1 Satz 2, die ihre Pflichten verletzen, sind der Sparkasse zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.

(4) Für stellvertretende Mitglieder des Vorstands nach § 19 Abs. 1 Satz 3 und für Beschäftigte nach § 19 Abs. 7 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. Im Übrigen bestimmt die Geschäftsanweisung für den Vorstand das Nähere, insbesondere die Aufgaben und Befugnisse der stellvertretenden Vorstandsmitglieder und der Beschäftigten nach § 19 Abs. 7.

§ 21
Berichtspflicht

(1) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat regelmäßig und rechtzeitig zu berichten über

  1. die Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftsführung,
  2. den Gang der Geschäfte und die Lage der Sparkasse,
  3. Geschäfte und Entwicklungen, die für die Sparkasse von besonderer Bedeutung sein können.

(2) Der Vorstand legt dem Verwaltungsrat rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahrs eine Erfolgsvorausschau zur Kenntnisnahme vor.

(3) Dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats ist aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten. Der Vorsitzende hat die anderen Mitglieder des Verwaltungsrats über diese Berichte in der nächsten Sitzung zu unterrichten.

(4) Der Verwaltungsrat kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht über Angelegenheiten der Sparkasse verlangen.

(5) Die Berichte haben den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.

Dritter Unterabschnitt
Gemeinsame Vorschriften für die Mitglieder
der Sparkassenorgane

§ 22
Ausschluss von der Mitwirkung

(1) Kein Mitglied der Sparkassenorgane darf bei Angelegenheiten beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder einer vom ihm kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der Betreffende

  1. persönlich haftender Gesellschafter, Kommanditist, Vorstands-, Verwaltungsrats-, Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied, Leiter, Angestellter, Arbeiter oder Handelsvertreter eines privatrechtlichen Unternehmens ist, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, dass er von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband in ein Organ des Unternehmens entsandt worden ist,
  2. in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.

(3) In Zweifelsfällen entscheidet bei den Mitgliedern des Verwaltungsrats und des Kreditausschusses das Gremium selbst, bei den Mitgliedern des Vorstands der Vorsitzende des Verwaltungsrats.

§ 23
Amtsverschwiegenheit

Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Organe der Sparkasse sind zur Amtsverschwiegenheit über den Geschäftsverkehr der Sparkasse verpflichtet. Sie dürfen die bei ihrer Amtstätigkeit erworbenen Kenntnisse nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen.

Vierter Unterabschnitt
Beschäftigte der Sparkasse

§ 24
Vorstand, Angestellte, Arbeiter

(1) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstands sowie die bei der Sparkasse beschäftigten Angestellten und Arbeiter sind Beschäftigte der Sparkasse.

(2) Der Vorstand entscheidet über die Einstellung, Ein- und Höhergruppierung sowie die Entlassung der Angestellten und Arbeiter.

(3) Dienstvorgesetzter der ordentlichen und der stellvertretenden Vorstandsmitglieder nach § 19 Abs. 1 Satz 2 ist der Vorsitzende des Verwaltungsrats. Dienstvorgesetzter der übrigen Beschäftigten der Sparkasse ist der Vorstand.

(4) § 23 gilt für die bei der Sparkasse tätigen Angestellten und Arbeiter entsprechend.

Dritter Abschnitt
Rechnungslegung, Entlastung und
Prüfung des Jahresabschlusses

§ 25
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 26
Jahresabschluss, Entlastung

(1) Der Vorstand legt dem Verwaltungsrat unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahrs eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung nebst Anhang (Jahresabschluss) sowie einen Lagebericht vor.

(2) Der Jahresabschluss mit dem Lagebericht der Sparkasse wird von der Prüfungseinrichtung des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbandes im Auftrag der Sparkassenaufsichtsbehörde geprüft (Jahresabschlussprüfung). Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann mit der Prüfung des Jahresabschlusses im Einzelfall öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer beauftragten und weitere Sachverständige zuziehen. Die Kosten der Prüfung trägt die Sparkasse.

(3) Nach Beendigung der Jahresabschlussprüfung legt die Prüfungseinrichtung den Prüfungsbericht unverzüglich dem Vorstand, dem Verwaltungsrat und der Sparkassenaufsichtsbehörde vor. Hiernach stellt der Verwaltungsrat den Jahresabschluss fest und beschließt über die Billigung des Lageberichts; die oberste Sparkassenaufsichtsbehörde kann zulassen, dass in begründeten Ausnahmefällen die Feststellung des Jahresabschlusses vor der Vorlage des Prüfungsberichts erfolgen kann. Der Verwaltungsrat beschließt ferner über die Entlastung des Vorstands. Die Entlastung ist nur zulässig, wenn die Sparkassenaufsichtsbehörde bestätigt hat, dass die Jahresabschlussprüfung keine erheblichen Verstöße ergeben hat und alle wesentlichen Prüfungsfeststellungen erledigt sind. Der festgestellte und mit dem Bestätigungsvermerk versehene Jahresabschluss wird veröffentlicht. Er wird mit dem Lagebericht und der Stellungnahme der Sparkassenaufsichtsbehörde dem Gewährträger vorgelegt.

(4) Über die Entlastung des Verwaltungsrats beschließt die Vertretung des Gewährträgers.

§ 27
Jahresüberschuss

(1) Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses kann der Vorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrats den um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschuss bis zu 75 vom Hundert unbeschadet von Absatz 2 mit Wirkung für den Bilanzstichtag der Sicherheitsrücklage oder einer freien Rücklage zuführen (Vorwegzuführungen); die Zuführung zu einer freien Rücklage darf die Hälfte der Zuführung zur Sicherheitsrücklage nicht übersteigen.

(2) Der Jahresüberschuss im Sinne von Absatz 1 ist voll der Sicherheitsrücklage zuzuführen, solange und soweit die Anlagen im Sinne von § 12 des Gesetzes über das Kreditwesen die Rücklagen übersteigen.

(3) Der Verwaltungsrat kann unter Würdigung der wirtschaftlichen Lage der Sparkasse beschließen, dass von dem um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschuss bis zu

  1. zehn vom Hundert, wenn die nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Grundsatz I) ermittelten und gewichteten Risikoaktiva zu mehr als sechs vom Hundert durch die Sicherheitsrücklage gedeckt sind,
  2. 15 vom Hundert, wenn die nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Grundsatz I) ermittelten und gewichteten Risikoaktiva zu mehr als 7 vom Hundert durch die Sicherheitsrücklage gedeckt sind,
  3. 20 vom Hundert, wenn die nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Grundsatz I) ermittelten und gewichteten Risikoaktiva zu mehr als 8 vom Hundert durch die Sicherheitsrücklage gedeckt sind,
  4. 25 vom Hundert, wenn die nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Grundsatz I) ermittelten und gewichteten Risikoaktiva zu mehr als 9 vom Hundert durch die Sicherheitsrücklage gedeckt sind,
  5. 30 vom Hundert, wenn die nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Grundsatz I) ermittelten und gewichteten Risikoaktiva zu mehr als 10 vom Hundert durch die Sicherheitsrücklage gedeckt sind,
  6. 40 vom Hundert, wenn die nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Grundsatz I) ermittelten und gewichteten Risikoaktiva zu mehr als 11 vom Hundert durch die Sicherheitsrücklage gedeckt sind,
  7. 50 vom Hundert, wenn die nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Grundsatz I) ermittelten und gewichteten Risikoaktiva zu mehr als 12 vom Hundert durch die Sicherheitsrücklage gedeckt sind,

dem Gewährträger oder nach dem in der Satzung bestimmten Verhältnis den Gewährträgern zugeführt werden. Maßgebend ist die Höhe der Sicherheitsrücklage und der Risikoaktiva zum Bilanzstichtag. Vor der Beschlussfassung nach Satz 1 ist eine Empfehlung des jeweiligen Abschlussprüfers bezüglich des wirtschaftlich vertretbaren Höchstbetrages zur Zuführung einzuholen. In der Empfehlung sind die Ertragskraft, die Vermögenslage sowie die Risikosituation der Sparkasse zu würdigen.

(4) Der nicht nach den Absätzen 1 bis 3 verwendete Teil des Jahresüberschusses ist der Sicherheitsrücklage zuzuführen.

(5) Der dem Gewährträger nach Absatz 3 zugeführte Betrag ist im Benehmen mit der Sparkasse für öffentliche, im Sinne des Steuerrechts gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Mit Zustimmung des Gewährträgers kann dieser Betrag von der Sparkasse selbst für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden.

Vierter Abschnitt
Vereinigung und Auflösung von Sparkassen

§ 28
Vereinigung

(1) Benachbarte Sparkassen können durch Beschluss der Vertretungen ihrer Gewährträger nach Anhörung der Verwaltungsräte in der Weise vereinigt werden, dass

  1. eine neue Sparkasse entsteht, auf die das Vermögen der beteiligten Sparkassen als Ganzes übergeht, oder
  2. eine Sparkasse von einer bestehenden Sparkasse aufgenommen wird, auf die das Vermögen als Ganzes übergeht.

(2) Bei der Vereinigung von Sparkassen ist insbesondere die Gewährträgerschaft in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu regeln.

(3) Die Vereinigung bedarf der Genehmigung der obersten Sparkassenaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde zu erteilen.

(4) Ist die Vereinigung von Sparkassen aus Gründen des öffentlichen Wohls, insbesondere zur Erhaltung oder Schaffung der Leistungsfähigkeit der beteiligten Sparkassen im Interesse einer besseren Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft geboten, so kann die oberste Sparkassenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde den beteiligten Landkreisen oder Kreisfreien Städten oder den aus diesen gebildeten Zweckverbänden die Vereinigung empfehlen und für den Abschluss der Vereinbarung eine Frist setzen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der obersten Sparkassenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde.

(5) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 4 innerhalb der Frist nicht zustande oder wird ihre Genehmigung versagt, wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern die Vereinigung durch Rechtsverordnung herbeizuführen. Die beteiligten Landkreise oder Kreisfreien Städte oder die aus diesen gebildeten Zweckverbände sowie der Ostdeutsche Sparkassen- und Giroverband sind vorher zu hören.

(6) Rechtsverhandlungen, die aus Anlass der Vereinigung von Sparkassen nach den Absätzen 1, 4 und 5 erforderlich werden, sind frei von Gebühren und Kosten des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts.

§ 29
Auflösung

(1) Die Auflösung der Sparkasse bedarf der Genehmigung der obersten Sparkassenaufsichtsbehörde. Der Ostdeutsche Sparkassen- und Giroverband ist vor Erteilung der Genehmigung zu hören.

(2) Nach Erteilung der Genehmigung hat der Vorstand die Auflösung der Sparkasse dreimal mit Zwischenfristen von je vier Wochen öffentlich bekannt zu machen und zugleich die Guthaben zu einem mindestens drei Monate nach der ersten Bekanntmachung liegenden Zeitpunkt zu kündigen.

(3) Guthaben, die bei Fälligkeit nicht abgehoben werden, werden nicht weiter verzinst. Der zur Befriedigung der Gläubiger erforderliche Teil des Sparkassenvermögens ist zu hinterlegen.

(4) Das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist für öffentliche, im Sinne des Steuerrechts gemeinnützige Zwecke im Gewährträgergebiet zu verwenden.

Fünfter Abschnitt
Aufsicht

§ 30
Aufsichtsbehörden

(1) Die Sparkassen unterliegen der Aufsicht des Freistaates Sachsen.

(2) Sparkassenaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium. Oberste Sparkassenaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium der Finanzen. Die Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörden bleiben unberührt.

§ 31
Befugnisse

(1) Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass Verwaltung und Geschäftsführung der Sparkasse den Gesetzen, den Rechtsverordnungen, der Satzung und den aufsichtsbehördlichen Anordnungen entsprechen (Rechtsaufsicht). Bei der Durchführung der Aufsicht kann sich die Sparkassenaufsichtsbehörde der Einrichtungen des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbandes und in Ausnahmefällen anderer Dritter bedienen, deren Kosten die Sparkasse trägt.

(2) Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Sparkasse unterrichten, insbesondere sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge nachprüfen, hierfür die Geschäftsräume der Sparkasse betreten sowie Berichte und Akten anfordern.

(3) Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Organe der Sparkasse zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit einberufen werden. Sie kann Beschlüsse und Anordnungen der Organe der Sparkasse, die das Recht verletzen, aufheben und verlangen, dass Maßnahmen, die aufgrund derartiger Beschlüsse oder Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden.

(4) Erfüllt die Sparkasse die ihr obliegenden Rechtspflichten nicht oder kommt sie dem Verlangen der Sparkassenaufsichtsbehörde nach Absatz 3 nicht nach, so kann die Sparkassenaufsichtsbehörde die Sparkasse anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Sparkasse der Anweisung nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nach, so kann die Sparkassenaufsichtsbehörde anstelle der Sparkasse das Erforderliche anordnen und auf deren Kosten selbst durchführen oder durch einen Beauftragten durchführen lassen.

(5) Wenn und solange der ordnungsmäßige Geschäftsgang der Sparkasse es erfordert und die Maßnahmen der Sparkassenaufsichtsbehörde nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ausreichen, kann die Sparkassenaufsichtsbehörde einen Beauftragten bestellen, der alle oder einzelne Aufgaben der Sparkasse auf Kosten der Sparkasse wahrnimmt. Der Beauftragte hat die Stellung eines Organs der Sparkasse.

Sechster Abschnitt
Durchführungsbestimmungen

§ 32
Durchführungsbestimmungen

(1) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern im Interesse der Sicherheit der den Sparkassen anvertrauten Vermögenswerte und zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu treffen über

  1. die Geschäfte der Sparkasse (Verbindlichkeiten, Anlage der Sparkassenbestände, Beleihungsgrundsätze, sonstige Geschäfte) und die Zulassung von Ausnahmen,
  2. Grundsätze für die verbindliche Zusammenarbeit der Sparkassen in bestimmten Geschäftsbereichen mit ihren Verbundeinrichtungen oder Verbundpartnern, insbesondere der Landesbank, wenn dies für die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Sparkassenverbundes geboten ist; Entsprechendes gilt für überregionale Einrichtungen oder Verbundeinrichtungen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
  3. die Zuständigkeit des Vorstands und des Kreditausschusses im Kreditgeschäft,
  4. die Übertragung von Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnissen sowie über die Abgabe und die Annahme rechtsgeschäftlicher Erklärungen,
  5. das Verfahren, Sparkassenbücher für kraftlos zu erklären.

(2) Die oberste Sparkassenaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde die zur Durchführung dieses Gesetzes und der zu ihm erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen.