Gesetz
über den Sächsischen Ausländerbeauftragten
(SächsAuslBeauftrG)
Vom 9. März 1994
Der Sächsische Landtag hat am 28. Januar 1994 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Grundsatz
Zur Wahrung der Belange der im Freistaat Sachsen lebenden Ausländer und insbesondere zur Förderung der gesellschaftlichen Eingliederung der hier auf Dauer oder langfristig lebenden Ausländer wird beim Sächsischen Landtag der Sächsische Ausländerbeauftragte (Ausländerbeauftragte) berufen.
§ 2
Wahl
(1) Der Ausländerbeauftragte wird vom Landtag zu Beginn der Wahlperiode für deren Dauer aus seiner Mitte mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt.
(2) Der Ausländerbeauftragte übt seine Tätigkeit bis zur Wahl durch den neugewählten Landtag aus. Er kann während der Wahlperiode nur mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtages abberufen werden.
(3) Im Falle einer Abberufung, eines Verzichts oder bei Verlust der Mitgliedschaft im Landtag erfolgt eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode.
§ 3
Aufgaben und Befugnisse
(1) Der Ausländerbeauftragte wird nach pflichtgemäßem Ermessen aufgrund eigener Entscheidung tätig. Er kann vom Staatsministerium des Innern und den sächsischen Ausländerbehörden Auskunft und Akteneinsicht verlangen.
(2) Der Ausländerbeauftragte erstattet dem Landtag einen jährlichen Bericht zur Situation der im Freistaat Sachsen lebenden Ausländer. Er kann dem Landtag jederzeit Einzelberichte vorlegen. Auf Anforderung des Landtages hat er diesem besondere Berichte vorzulegen.
(3) Zu Gesetzentwürfen ausländerrechtlichen Inhalts kann er Stellungnahmen und Empfehlungen gegenüber den Ausschüssen abgeben, die den Entwurf beraten. Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, die die Rechte und Pflichten der Ausländer im Freistaat Sachsen maßgeblich berühren, erläßt die Staatsregierung nach Anhörung des Ausländerbeauftragten.
(4) Auf Anforderung des Petitionsausschusses nimmt der Ausländerbeauftragte zu Petitionen Stellung, die Belange der im Freistaat Sachsen lebenden Ausländer betreffen. Die Stellungnahme soll innerhalb einer Frist von sechs Wochen erfolgen.
(5) Der Ausländerbeauftragte nimmt an ihn gerichtete Bitten und Beschwerden (Eingaben) entgegen und geht ihnen im Rahmen seiner Möglichkeiten nach. Er kann sich dabei an die zuständigen staatlichen und privaten Stellen mit der Bitte um Unterstützung wenden. Soweit nicht auszuschließen ist, daß es einer Aufklärung des Sachverhalts der Eingabe mit den Mitteln des Gesetzes über den Petitionsausschuß des Sächsischen Landtags (Sächsisches Petitionsausschußgesetz – SächsPetAG) vom 11. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 90) bedarf, soll der Ausländerbeauftragte sie mit Zustimmung des Eingabeführers an den Präsidenten des Landtages als Petition weiterleiten.
(6) Der Ausländerbeauftragte soll seine Erkenntnisse über Verletzungen von Rechten oder Benachteiligungen von Ausländern den zuständigen Behörden zugänglich machen.
(7) Er arbeitet mit den kommunalen Ausländerbeauftragten zusammen und unterstützt sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
§ 4
Rechtsstellung
(1) Der Ausländerbeauftragte ist in der Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig, weisungsfrei und nur dem Gesetz unterworfen.
(2) Der Präsident des Landtages ernennt den nach § 2 Gewählten.
(3) Der Ausländerbeauftragte erhält eine erhöhte steuerpflichtige Grundentschädigung nach § 5 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes und eine steuerfreie monatliche Amtsaufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 6 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes wie ein stellvertretender Präsident. § 6 Abs. 6 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes gilt entsprechend.
§ 5
Geschäftsstelle
(1) Zur Unterstützung des Ausländerbeauftragten besteht als Bestandteil der Verwaltung des Landtages eine Geschäftsstelle, für die dem Ausländerbeauftragten die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen ist.
(2) Die Besetzung der Stellen erfolgt im Benehmen mit dem Ausländerbeauftragten. Er ist der Vorgesetzte seiner Mitarbeiter. Der Präsident des Landtages übt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiter aus.
(3) Die Mitarbeiter des Ausländerbeauftragten haben, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(4) Die Mitarbeiter des Ausländerbeauftragten dürfen ohne Genehmigung des Präsidenten des Landtages über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur nach den für sächsische Beamte geltenden Vorschriften versagt werden.
§ 6
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Ausländerbeauftragte ist gemäß § 2 erstmals zu Beginn der zweiten Wahlperiode des Landtages zu wählen. Bis zu diesem Zeitpunkt nimmt der in der 44. Sitzung der ersten Wahlperiode des Landtages gewählte Ausländerbeauftragte die Aufgaben und Befugnisse nach § 3 wahr.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 9. März 1994
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert