Gesetz
über den Sächsischen Ausländerbeauftragten
(SächsAuslBeauftrG)

Vom 9. März 1994

Rechtsbereinigt mit Stand vom 3. Juli 2002

Der Sächsische Landtag hat am 28. Januar 1994 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Grundsatz

Zur Wahrung der Belange der im Freistaat Sachsen lebenden Ausländer und insbesondere zur Förderung der gesellschaftlichen Eingliederung der hier auf Dauer oder langfristig lebenden Ausländer wird beim Sächsischen Landtag der Sächsische Ausländerbeauftragte (Ausländerbeauftragte) berufen.

§ 2
Wahl

(1) Der Ausländerbeauftragte wird vom Landtag zu Beginn der Wahlperiode für deren Dauer aus seiner Mitte mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt.

(2) 1Der Ausländerbeauftragte übt seine Tätigkeit bis zur Wahl durch den neugewählten Landtag aus. 2Er kann während der Wahlperiode nur mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtages abberufen werden.

(3) Im Falle einer Abberufung, eines Verzichts oder bei Verlust der Mitgliedschaft im Landtag erfolgt eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode.

§ 3
Aufgaben und Befugnisse

(1) 1Der Ausländerbeauftragte wird nach pflichtgemäßem Ermessen aufgrund eigener Entscheidung tätig. 2Er kann vom Staatsministerium des Innern und den sächsischen Ausländerbehörden Auskunft und Akteneinsicht verlangen.

(2) 1Der Ausländerbeauftragte erstattet dem Landtag einen jährlichen Bericht zur Situation der im Freistaat Sachsen lebenden Ausländer. 2Er kann dem Landtag jederzeit Einzelberichte vorlegen. 3Auf Anforderung des Landtages hat er diesem besondere Berichte vorzulegen.

(3) 1Zu Gesetzentwürfen ausländerrechtlichen Inhalts kann er Stellungnahmen und Empfehlungen gegenüber den Ausschüssen abgeben, die den Entwurf beraten. 2Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, die die Rechte und Pflichten der Ausländer im Freistaat Sachsen maßgeblich berühren, erläßt die Staatsregierung nach Anhörung des Ausländerbeauftragten.

(4) 1Auf Anforderung des Petitionsausschusses nimmt der Ausländerbeauftragte zu Petitionen Stellung, die Belange der im Freistaat Sachsen lebenden Ausländer betreffen. 2Die Stellungnahme soll innerhalb einer Frist von sechs Wochen erfolgen.

(5) 1Der Ausländerbeauftragte nimmt an ihn gerichtete Bitten und Beschwerden (Eingaben) entgegen und geht ihnen im Rahmen seiner Möglichkeiten nach. 2Er kann sich dabei an die zuständigen staatlichen und privaten Stellen mit der Bitte um Unterstützung wenden. 3Soweit nicht auszuschließen ist, daß es einer Aufklärung des Sachverhalts der Eingabe mit den Mitteln des Gesetzes über den Petitionsausschuß des Sächsischen Landtags (Sächsisches Petitionsausschußgesetz – SächsPetAG ) vom 11. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 90) bedarf, soll der Ausländerbeauftragte sie mit Zustimmung des Eingabeführers an den Präsidenten des Landtages als Petition weiterleiten.

(6) Der Ausländerbeauftragte soll seine Erkenntnisse über Verletzungen von Rechten oder Benachteiligungen von Ausländern den zuständigen Behörden zugänglich machen.

(7) Er arbeitet mit den kommunalen Ausländerbeauftragten zusammen und unterstützt sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

§ 4
Rechtsstellung

(1) Der Ausländerbeauftragte ist in der Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig, weisungsfrei und nur dem Gesetz unterworfen.

(2) Der Präsident des Landtages ernennt den nach § 2 Gewählten.

(3) 1Der Ausländerbeauftragte erhält eine erhöhte steuerpflichtige Grundentschädigung nach § 5 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes und eine steuerfreie monatliche Amtsaufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 6 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes wie ein stellvertretender Präsident. 2§ 6 Abs. 6 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes gilt entsprechend.

§ 5
Geschäftsstelle

(1) Zur Unterstützung des Ausländerbeauftragten besteht als Bestandteil der Verwaltung des Landtages eine Geschäftsstelle, für die dem Ausländerbeauftragten die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen ist.

(2) 1Die Besetzung der Stellen erfolgt im Benehmen mit dem Ausländerbeauftragten. 2Er ist der Vorgesetzte seiner Mitarbeiter. 3Der Präsident des Landtages übt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiter aus.

(3) 1Die Mitarbeiter des Ausländerbeauftragten haben, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(4) 1Die Mitarbeiter des Ausländerbeauftragten dürfen ohne Genehmigung des Präsidenten des Landtages über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. 2Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur nach den für sächsische Beamte geltenden Vorschriften versagt werden.

§ 6
Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. 1

Dresden, den 9. März 1994

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

 

Änderungsvorschriften

Änderung des Gesetzes über den Sächsischen Ausländerbeauftragten

Art. 3 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 170)