Gesetz
zur Durchführung des Wohngeldverfahrens
(DGWoG)

Vom 2. Oktober 1996

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Mai 1999

Der Sächsische Landtag hat am 12. September 1996 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Zuständigkeit

(1) 1Zuständige Stellen zur Durchführung des Wohngeldverfahrens sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern. 2Ist eine solche Gemeinde erfüllende Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft, so erstreckt sich die Zuständigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben auch auf die anderen an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden. 3 Die Zuständigkeit wechselt nur, wenn in drei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils festgestellt wird, daß die Einwohnergrenze unterschritten wird. 4Die Änderung tritt mit dem Beginn des darauffolgenden Jahres ein. 1

(2) 1Sie erfüllen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben nach Weisung. 2Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.

(3) Örtlich zuständig ist die Stelle, in deren Gebiet sich die Wohnung befindet, die Gegenstand des Wohngeldverfahrens ist.

§ 2
Einreichung der Anträge

Soweit nach § 1 die Landratsämter zuständig sind, können die Anträge auf Wohngeld über die Gemeindeverwaltung eingereicht werden.

§ 3
Fachaufsicht

Die Fachaufsicht führen die Rechtsaufsichtsbehörden.

§ 4
Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 2. Oktober 1996

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Änderungsvorschriften

Änderung des Gesetzes zur Durchführung des Wohngeldverfahrens

Art. 4 des Gesetzes vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 86, 115)