Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz
(FStrGZuVO)

Vom 15. Dezember 1992

Rechtsbereinigt mit Stand vom 24. Dezember 1993

Aufgrund von § 9a Abs. 3 Satz 1 und 3 und § 22 Abs. 4 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1714) wird verordnet:

§ 1

(1) Oberste Landesstraßenbaubehörde ist das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit.

(2) Straßenbaubehörden sind:

1.
für die Bundesautobahnen
das Autobahnamt Sachsen,
2.
für die Bundesstraßen
 
a)
die Straßenbauämter,
 
b)
die Gemeinden, soweit sie Träger der Straßenbaulast sind.

(3) Oberste Straßenaufsichtsbehörde für die Bundesstraßen und Straßenaufsichtsbehörde für die Bundesautobahnen ist das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit. Straßenaufsichtsbehörde für die Bundesstraßen sind die Regierungspräsidien.

(4) Höhere Verwaltungsbehörden sind die Regierungspräsidien.

(5) Den Antrag nach § 6 Abs. 3 FStrG stellt die für die neue Straßenklasse zuständige Straßenbaubehörde.

§ 2

Die Befugnisse der obersten Landesstraßenbaubehörde nach § 5 Abs. 3a Satz 2 und Abs. 4 Satz 4 FStrG werden auf die Regierungspräsidien übertragen.

§ 3

Die Befugnisse der obersten Landesstraßenbaubehörde nach § 8 Abs. 1 Satz 5 FStrG werden auf die Rechtsaufsichtsbehörden der Gemeinden übertragen.

§ 4

Die Befugnisse der obersten Landesstraßenbaubehörde nach § 9 Abs. 2, 5 und 8 FStrG werden übertragen

1.
für die Bundesautobahnen auf das Autobahnamt Sachsen,
2.
für die Bundesstraßen auf die Regierungspräsidien.

§ 5

(1) Die Befugnisse der Staatsregierung, nach § 9a Abs. 3 Satz 1 und 5 FStrG durch Rechtsverordnung Planungsgebiete festzulegen, werden auf die Regierungspräsidien übertragen.

(2) Die Befugnisse der obersten Landesstraßenbaubehörde nach § 9a Abs. 5 FStrG werden auf die Regierungspräsidien übertragen.

§ 6

Die Befugnisse der obersten Landesstraßenbaubehörde nach § 17 Abs. 5 Satz 1 FStrG zur Erteilung einer Plangenehmigung gemäß § 17 Abs. 1a FStrG und zur Entscheidung über das Entfallen einer Planfeststellung und Plangenehmigung gemäß § 17 Abs. 2 FStrG werden auf die Regierungspräsidien übertragen. § 39 Abs. 7 Satz 2 SächsStrG bleibt unberührt. Soll sich ein nach § 17 Abs. I FStrG festzustellender, ein nach § 17 Abs. 1 a zu genehmigender Plan oder die Entscheidung über das Entfallen einer Planfeststellung und Plangenehmigung gemäß § 17 Abs. 2 FStrG auf mehrere Regierungsbezirke erstrecken, ist das Regierungspräsidium zuständig, auf dessen Gebiet sich das Vorhaben überwiegend auswirkt. In Zweifelsfällen bestimmt das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit das zuständige Regierungspräsidium. 1

§ 7

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 1992 in Kraft.

Dresden, den 15. Dezember 1992

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister für
Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer