Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Verordnung über Einrichtung, Organisation und Besetzung der Vergabekammern des Freistaates Sachsen

Vom 31. März 2004

Aufgrund von § 106 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546), das zuletzt durch Artikel 98 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2315) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

§ 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Einrichtung, Organisation und Besetzung der Vergabekammern des Freistaates Sachsen (SächsVgKVO) vom 23. März 1999 (SächsGVBl. S. 214) wird wie folgt geändert:

  1. Absatz 1 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
    „Die Dienstaufsicht über die Mitglieder der Vergabekammern obliegt dem Staatsministerium des Innern. Die Aufsicht über die Beschäftigten der Geschäftsstelle obliegt dem Regierungspräsidium Leipzig.“

  2. In Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 werden jeweils die Worte „Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit“ und „Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit“ durch „Regierungspräsidium Leipzig“ sowie „Regierungspräsidiums Leipzig“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 31. März 2004

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Martin Gillo

Änderungsvorschriften