Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Förderrichtlinie über die Gewährung einer Zuwendung zu den Kosten notwendiger auswärtiger Unterbringung und Verpflegung für Schülerinnen und Schüler
von Gymnasien in Landesträgerschaft, Gymnasien mit vertiefter Ausbildung, des Bergstadtgymnasiums „Glück-auf“ Altenberg, der den Gymnasien mit vertiefter sportlicher Ausbildung zugeordneten Mittelschulen und der Mittelschule Palucca Schule Dresden – Akademie für künstlerischen Tanz

Az.: 31-6411.51/156/10

Vom 29. Juni 2001

Artikel 1

Die Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Gewährung einer Zuwendung zu den Kosten notwendiger auswärtiger Unterbringung und Verpflegung für Schülerinnen und Schüler von Gymnasien in Landesträgerschaft, Gymnasien mit vertiefter Ausbildung, des Bergstadtgymnasiums „Glück-auf“ Altenberg, der den Gymnasien mit vertiefter sportlicher Ausbildung zugeordneten Mittelschulen und der Mittelschule Palucca Schule Dresden – Akademie für künstlerischen Tanz vom 23. Mai 1997 (ABl. SMK S. 282), zuletzt geändert durch Förderrichtlinie vom 9. Juni 1998 (MBl. SMK S. 225), wird wie folgt geändert:

Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:
„Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministerium für Kultus über die Gewährung einer Zuwendung für Internatsschüler allgemein bildender Schulen“

1.
In Nummer 2 Buchst. a wird die Angabe „– Landesgymnasium St. Afra zu Meißen“ angefügt.
2.
In Nummer 3 wird der Satz 2 gestrichen.
3.
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 4.1 wird folgender Satz angefügt:
„Sätze 1 und 2 gelten nicht für das Landesgymnasium St. Afra zu Meißen.“
 
b)
In Nummer 4.3 wird das Wort „Oberschulamt“ durch das Wort „Regionalschulamt“ ersetzt.
 
c)
Folgende Nummer 4.4 wird angefügt:
 
 
„4.4
Schüler des Landesgymnasiums St. Afra zu Meißen nach Nummer 3, deren Erziehungsberechtigte Empfänger von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe sind, erhalten auf Antrag und nach Vorlage eines Sozialhilfe- oder Arbeitslosenhilfebescheids ein Sozialstipendium.
4.
Nummer 5 wird folgender Satz angefügt:
„Im Rahmen eines Sozialstipendiums am Landesgymnasium St. Afra zu Meißen wird der Förderbetrag um 100 DM pro Monat erhöht. Diese Leistung ist nicht auf Sozialleistungen anrechenbar.“
5.
In Nummer 6.1 wird das Wort „Oberschulamt“ durch das Wort „Regionalschulamt“ ersetzt.
6.
Nummer 6.2 werden folgende Sätze angefügt:
„Bei Schülern des Landesgymnasiums St. Afra nach Nummer 3 wird der Nachweis der entstandenen Kosten für Unterkunft und Verpflegung durch Vorlage des entsprechenden Vertrages und am Ende des Schuljahres durch Belege über die geleistete Zahlung geführt. Weitere Kosten werden nicht anerkannt. Abweichend von Nummer 6.1 Satz 1 wird der Antrag von dem Antragsteller für ein Schuljahr gestellt. Der Antragsteller erhält monatlich eine Abschlagszahlung in Höhe der voraussichtlichen monatlichen Zuwendung. Das zuständige Regionalschulamt bescheidet den Antrag der Erziehungsberechtigten jeweils am Ende des Schuljahres; spätestens jedoch bei Beendigung des Schulverhältnisses.“
7.
In Nummer 6.3 wird das Wort „Oberschulamt“ durch das Wort „Regionalschulamt“ ersetzt.

Artikel 2
In-Kraft-Treten

Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. August 2001 in Kraft und tritt für die in Nummer 1a) genannten Gymnasien am 31. Dezember 2002 außer Kraft.

Dresden, den 29. Juni 2001

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler