Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Förderung der Weiterbildung
Vom 20. Februar 1997
[Geändert durch Ziffer XII der VwV vom 26. November 2001 (SächsABl. S. 1238)]
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- Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen für die Bewilligung staatlicher Zuwendungen nach § 44 Abs. 1 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VV zu § 44 SäHO) vom 13. Mai 1992 (ABl.SMF Nr. 5/1992 S. 1) im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuwendungen für die Förderung der Weiterbildung.
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
Ist für ein Haushaltsjahr eine Zuwendung bewilligt worden, wird dadurch für die Folgejahre weder dem Grund noch der Höhe nach ein Rechtsanspruch begründet.
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- Grundsätze und Gegenstand der Förderung
- 2.1
- Grundsätze
Die Weiterbildung ist ein eigenständiger, mit Schule, Berufsausbildung und Hochschule gleichberechtigter und verbundener Teil des Bildungswesens im Freistaat Sachsen. Die Weiterbildung umfaßt gleichrangig die Bereiche der allgemeinen, beruflichen und wissenschaftlichen Weiterbildung.
- 2.2
- Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist die Planung, Organisation und Durchführung von Bildungsveranstaltungen zur Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens außerhalb der Bildungsgänge der Schulen, der Berufsausbildung und der Hochschulen.
- 3
- Zuwendungsempfänger
Zuwendungen können juristische Personen des öffentlichen Rechts oder gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts erhalten, die als Träger durch ihre Einrichtungen Veranstaltungen der Weiterbildung in eigener Verantwortung organisieren, öffentlich anbieten und durchführen lassen.
Zu diesen Einrichtungen zählen auch Heimbildungsstätten sowie Landesorganisationen und -verbände der Weiterbildung.
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- Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1
- Anerkennung der Förderungswürdigkeit
Der Träger einer Weiterbildungseinrichtung nach Nummer 3 kann staatliche Zuwendungen erhalten, wenn seine Einrichtung als förderungswürdig anerkannt ist. - 4.1.1
- Grundsätze
(1) Eine Einrichtung der Weiterbildung wird auf schriftlichen Antrag des jeweiligen Trägers vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus oder einer von ihm benannten Behörde anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:- Ziel und Inhalt ihrer Veranstaltungen müssen mit der durch das Grundgesetz und die Verfassung des Freistaates Sachsen festgelegten freiheitlich-demokratischen Ordnung im Einklang stehen.
- Sie muß ihren Sitz und überwiegenden Tätigkeitsbereich im Freistaat Sachsen haben sowie überwiegend Teilnehmer aus Sachsen nachweisen.
- Sie muß überwiegend und nicht nur auf Spezialgebieten Weiterbildungsmaßnahmen anbieten. Eine unzulässige Spezialisierung liegt nicht vor, wenn sich die Einrichtung mit ihrem Angebot auf die allgemeine oder politische Weiterbildung beschränkt.
- Die Angebote müssen öffentlich ausgeschrieben und jedermann zugänglich sein.
- Sie muß mindestens über zwei Jahre eine erfolgreiche eigenständige Bildungsarbeit nachweisen können und in dem der Antragstellung vorausgehenden Jahr mindestens 2 000 Unterrichtsstunden oder als Heimbildungsstätte 3 300 Teilnehmertage geleistet haben.
- Sie muß mit ihren pädagogischen, fachlichen und materiellen Voraussetzungen die Gewähr für eine erfolgreiche und dauerhafte Bildungsarbeit bieten.
- Sie muß von einer nach Vorbildung und einschlägiger Berufserfahrung geeigneten Person hauptberuflich geleitet werden.
- Sie muß zur Offenlegung ihrer Bildungsziele, Organisations- und Arbeitsformen, Personal- und materiellen Ausstattung, Finanzierung und Teilnehmerzahl bereit sein.
- der Gewinnerzielung dienen,
- ganz oder überwiegend der beruflichen Fortbildung oder Umschulung dienen,
- vorrangig gruppenspezifischen Eigeninteressen, insbesondere der organisations- und betriebsinternen Fortbildung dienen.
- 4.1.2
- Anerkennungsverfahren
Zur Anerkennung einer Einrichtung hat deren Träger einen schriftlichen Antrag an das Sächsische Staatsministerium für Kultus oder eine von ihm benannte Behörde zu richten.
Die Antragstellung erfolgt auf dem Formblatt nach Anlage 1.
Das Verfahren wird mit einem schriftlichen Bescheid abgeschlossen. - 4.1.3
- Widerruf
Die Anerkennung kann widerrufen werden, wen- neine oder mehrere der Voraussetzungen nach Nummer 4.1.1 nicht mehr zutreffen oder
- der Antragsteller schuldhaft falsche Angaben über seine Tätigkeit, Struktur beziehungsweise Finanzierung macht.
- 4.2
- Förderung
- 4.2.1
- Grundsätze
(1) Gefördert werden nur Träger, deren Einrichtungen nach Nummer 4.1 als förderungswürdig anerkannt sind.
(2) Träger, die nicht ausschließlich in der Weiterbildung tätig sind, müssen ihre Weiterbildungseinrichtung von ihren anderen Einrichtungen organisatorisch ausreichend abgrenzen und die Mittel für die Maßnahmen der Weiterbildung im Wirtschaftsplan der Einrichtung gesondert ausweisen.
(3) Träger können nur dann Zuwendungen nach Nummer 5 erhalten, wenn die Einrichtung in dem der Förderung vorausgehenden Jahr mindestens 2 000 förderungsfähige Unterrichtsstunden erteilt und mindestens während 30 Unterrichtswochen gearbeitet hat.
Die Einrichtung muß ihr Angebot an Unterrichtsstunden überwiegend in Form langfristiger Veranstaltungen mit einer Mindestdauer von 12 Unterrichtsstunden erbringen. Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten. An einer Unterrichtsstunde sollten in der Regel mindestens 8 Personen teilnehmen. Förderfähig sind jedoch höchstens 8 Unterrichtsstunden pro Tag und Kurs.
(4) Träger von Heimbildungsstätten können nur dann Zuwendungen nach Nummer 5 erhalten, wenn die Heimbildungsstätte in dem der Förderung vorausgehenden Jahr mindestens 3 300 Teilnehmertage erbringt und mindestens während 30 Unterrichtswochen gearbeitet hat. Ein Teilnehmertag kann anerkannt werden, wenn eine Person bei Inanspruchnahme von Unterbringung und Verpflegung in einer Heimbildungsstätte an mindestens 6 Unterrichtsstunden der an dem betreffenden Tag durchgeführten Veranstaltung teilnimmt. Die Mindestzahl der pro Veranstaltung geförderten Teilnehmer beträgt 8, die Höchstzahl 30. An- und Abreisetag gelten zusammen nur dann als ein Teilnehmertag, wenn eine Person an mindestens sechs der an beiden Tagen insgesamt stattfindenden Unterrichtsstunden teilnimmt. Werden am An- und Abreisetag zusammen mindestens 10 Unterrichtsstunden durchgeführt und von einer Person wahrgenommen, können An- und Abreisetag als zwei Teilnehmertage angerechnet werden.
(5) Landesorganisationen der Weiterbildung können eine Förderung erhalten, wenn sie in allen Regierungsbezirken wirksam sind und die Bildungsangebote der Mitglieder sowohl konzeptionell als auch pädagogisch durch die Geschäftsstelle betreut werden.
(6) Landesverbände der Weiterbildung können eine Förderung erhalten, wenn ihre Mitglieder zusammengenommen in dem der Antragstellung vorausgegangenen Jahr mindestens 80 000 förderungsfähige Unterrichtsstunden nachweisen und sich diese Leistungen auf alle Regierungsbezirke erstrecken.
(7) Ein angemessener Anteil der Aufwendungen für förderungsfähige Veranstaltungen muß durch Teilnehmergebühren und Eigenmittel der Träger gedeckt werden.
(8) Grundlage für die Bezuschussung sind die in dem der Förderung vorausgehenden Jahr geleisteten förderungsfähigen Unterrichtsstunden und Teilnehmertage.
(9) Für die Anerkennung der Förderungsfähigkeit ist maßgebend, daß die Bildungsveranstaltung vorrangig dem Erlernen und nicht dem Ausüben der betreffenden Tätigkeit dient. Fachgebiete förderungsfähiger Bildungsveranstaltungen sind
Geschichte, Politik, Recht, Pädagogik, Psychologie, Soziologie, Philosophie, Theologie, Sprachen, Literatur, Kultur und Kunst, Medien und Kommunikation, Mathematik, Naturwissenschaften, Technik, Sportwissenschaften, Gesundheitsbildung, Ökologie, Heimat- und Länderkunde, Wirtschaft, Verwaltung, Organisation, Verbraucherfragen, Konfliktbewältigung/Gewaltprävention, Hauswirtschaft, EDV und Statistik.
Nicht gefördert werden- Veranstaltungen, die der Erholung und Unterhaltung dienen,
- sportliche Aus- und Fortbildung,
- Veranstaltungen, die dem Erwerb von Fahrerlaubnissen, Funklizenzen, Erste-Hilfe-Nachweisen und ähnlichen Berechtigungen dienen,
- Nachhilfestunden,
- berufliche Aus- und Fortbildung mit anerkannten staatlichen Abschlüssen,
- Besuche von Film-, Konzert- und Theaterveranstaltungen,
- Studienreisen, soweit diese nicht in den thematischen Zusammenhang einer längerfristigen Bildungsveranstaltung gehören,
- Veranstaltungen, die gottesdienstlichen und seelsorglichen Charakter haben,
- Auftragsmaßnahmen nach dem AFG und Maßnahmen im Rahmen des ESF.
Für Weiterbildungseinrichtungen gilt folgender Stellenschlüssel:
Stunden | Schlüssel | |
---|---|---|
Arbeitsumfang der Weiterbildungseinrichtung
in Unterrichtsstunden |
hauptberuflich pädagogischer Leiter und weitere hauptberuflich pädagogische Mitarbeiter | |
|
||
mehr als |
2 000 | 1 |
4 000 | 2 | |
8 000 | 3 | |
12 000 | 4 | |
16 000 | 5 | |
20 000 | 6 | |
24 000 | 7 | |
28 000 | 8 | |
32 000 | 9 | |
36 000 | 10 | |
40 000 | 11 | |
44 000 | 12 | |
Für Heimbildungsstätten gilt folgender Stellenschlüssel: | ||
Arbeitsumfang der Heimbildungsstätte | hauptberuflich pädagogischer Leiter und weitere hauptberuflich pädagogische Mitarbeiter | |
|
||
mehr als | 3 300 | 1 |
6 600 | 2 | |
13 300 | 3 | |
20 000 | 4 | |
26 700 | 5 | |
40 000 | 6 |
- (11) Für besondere Einzelvorhaben, insbesondere die Mitarbeiterfortbildung, die Weiterbildungsberatung, innovative Projekte und zeitweilige Schwerpunktthemen der Weiterbildung können Zuschüsse im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel auch an nicht anerkannte Einrichtungen, Landesorganisationen oder Landesverbände der Weiterbildung auf Antrag vergeben werden.
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- Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
(1) Nach Nummer 4.1 anerkannte Einrichtungen und Landesorganisationen der Weiterbildung können auf Antrag einen pauschalierten Zuschuß zu den Personal- und Betriebskosten als Grundförderung erhalten. Dieser Zuschuß darf 50 vom Hundert der im Wirtschaftsplan der Einrichtung nach Anlage 2 ausgewiesenen Ausgaben nicht überschreiten. Die Höhe des Zuschusses wird jährlich in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln festgelegt.
(2) Die Grundförderung erfolgt als institutionelle Förderung in der Form einer Festbetragsfinanzierung bezogen auf förderfähige Unterrichtsstunden und Teilnehmertage.
(3) Nach Nummer 4.1 anerkannte Träger von Einrichtungen der Weiterbildung können auf Antrag eine Zusatzförderung für höhere Aufwendungen (Betriebs- und Sachkosten) erhalten. Diese höheren Aufwendungen können in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln bis zu einem Anteil von 25 vom Hundert, bezogen auf die Grundförderung, bezuschußt werden. Die Zusatzförderung erfolgt als institutionelle Förderung in der Form einer Festbetragsfinanzierung.
Anerkannt werden können kontinuierliche Angebote für:- Bildungsarbeit in strukturschwachen Regionen,
- die Unterhaltung einer Heimbildungsstätte,
- dezentrale Angebote in Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte,
- die Bildungsarbeit mit besonderen Zielgruppen.
- Errichtung, Erweiterung, Instandsetzung und Ersteinrichtung von Bauten und Räumen für Bildungs- und Verwaltungszwecke,
- Ausstattung mit Lehr-, Lern- und Arbeitsmitteln
Die notwendigen Aufwendungen können in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln bis zu einem Anteil von 49 vom Hundert bezuschußt werden.
(5) Landesverbände der Weiterbildung können auf Antrag einen Zuschuß zu den Personal- und Betriebskosten ihrer Geschäftsstelle als institutionelle Förderung in der Form einer Festbetragsfinanzierung bis zu 75 vom Hundert erhalten.
(6) Die Zuwendungen nach Nummer 5 Abs. 1, 3, 4 und 5 werden als nichtrückzahlbarer Zuschuß gewährt.
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- Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Erhält der Träger einer Weiterbildungseinrichtung, eine Landesorganisation oder ein Landesverband Zuwendungen aufgrund von Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Verwaltungsvorschriften, so werden diese bei den Zuwendungen, die nach dieser Richtlinie gewährt werden, berücksichtigt.
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- Verfahren
- 7.1
- Antragsverfahren
(1) Zuwendungen für das Folgejahr müssen bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres von dem Träger der Weiterbildungseinrichtung oder der Landesorganisation sowie den Landesverbänden schriftlich beim Sächsischen Staatsministerium für Kultus oder einer von ihm benannten Behörde beantragt werden.
(2) Der Antrag auf Zuwendung für eine Förderung nach Nummer 5 Abs. 1, 3 und 5 erfolgt auf dem Formblatt nach Anlage 2. Der Antrag auf Zuwendung für eine Förderung nach Nummer 5 Abs. 4 erfolgt auf dem Formblatt nach Anlage 3. - 7.2
- Bewilligungsverfahren
Das Sächsische Staatsministerium für Kultus oder eine von ihm benannte Behörde bewilligt mit schriftlichem Zuwendungsbescheid die für das beantragte Haushaltsjahr ermittelte Zuwendung. - 7.3
- Verwendungsnachweisverfahren
(1) Über die sachgerechte Verwendung der Mittel muß durch den Zuwendungsempfänger bis zum 31. März des Folgejahres ein Verwendungsnachweis entsprechend der im Zuwendungsbescheid angegebenen Zweckbestimmung geführt werden.
(2) Der Verwendungsnachweis ist auf der Grundlage der im Zuwendungsbescheid enthaltenen Formblätter zu führen. - 7.4
- Weitere Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Vorl. VV zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
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- Übergangsbestimmungen
Eine vor Inkrafttreten dieser Richtlinie erteilte Anerkennung der Förderungswürdigkeit bleibt bis zum 31. Dezember 1997 gültig. Laufende Antragsverfahren auf Anerkennung der Förderungswürdigkeit, die auf einen Antrag vor Inkraftreten dieser Richtlinie zurückgehen, werden nach den bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Vorschriften abgeschlossen.
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- Inkrafttreten
- Die Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 1997 in Kraft.
Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministerium für Kultus für die Förderung der Weiterbildung vom 21. April 1994 (ABl.SMK Nr. 12 vom 31. Mai 1994 S. 329) wird rückwirkend außer Kraft gesetzt.
Dresden, den 20. Februar 1997
Der Staatsminister für Kultus
In Vertretung
Günther Portune
Staatssekretär