Historische Fassung war gültig vom 13.03.1992 bis 03.02.1995

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Verwendung des Staatswappens
(WappenVO)

Vom 4. März 1992

Aufgrund von § 3 des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Sachsen vom 18. November 1991 (SächsGVBl. S. 383) wird verordnet:

I. Allgemeines

§ 1

(1) Das Wappen des Freistaates Sachsen führen

a)
die Staatsregierung und der Ministerpräsident,
b)
der Präsident sowie die Mitglieder des Landtages,
c)
die Vertretung des Freistaates beim Bund,
d)
alle Behörden und Gerichte des Freistaates,
e)
die Notare des Freistaates, die Ländernotarkasse und die Notarkammer Sachsen.

(2) Der Ministerpräsident entscheidet in Einzelfällen über die Führung des Staatswappens.

§ 2

Das Recht zur Wappenführung umfaßt die Befugnis, das Wappen im Dienstsiegel, im Briefkopf, auf amtlichen Drucksachen und auf Amtsschildern zu verwenden.

§ 3

(1) Es steht jedermann frei, das Wappen zu künstlerischen oder heraldisch-wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden.

(2) Jede andere Verwendung, insbesondere kommerzieller Art, bedarf der Genehmigung durch die Staatskanzlei.

§ 4

Bei einer Schwarz-Weiß-Darstellung des Wappens ist entsprechend der Anlage zum Gesetz über das Wappen des Freistaates Sachsen für die Farbe Gold eine mit Punkten besäte Fläche und für die Farbe Grün eine schrägrechte Schraffur zu verwenden.

II. Siegel

§ 5

(1) Die Dienstsiegel der unter § 1 genannten Stellen zeigen das Wappen. Die Mitglieder des Landtages sind nicht zur Siegelführung berechtigt.

(2) In jedem Siegel muß die siegelführende Stelle bezeichnet sein.

(3) Die Dienstsiegel werden als Prägesiegel aus Metall und als Farbdruckstempel aus Metall oder Gummi gefertigt.

III. Amtsschilder

§ 6

Auf den Amtsschildern der wappenführenden Stellen ist das Wappen und darunter die Bezeichnung der Stelle, in der Regel ohne Angabe des Amtssitzes, anzubringen.

IV. Dienstflaggen

§ 7

(1) Die wappenführenden Stellen, mit Ausnahme der Mitglieder des Landtages und der Notare, sind berechtigt, auf der Landesflagge das Wappen zu zeigen (Landesdienstflagge).

(2) Der Ministerpräsident kann anderen Stellen gestatten, die Landesdienstflagge zu zeigen.

(3) Die Landesdienstflagge wird in der Regel an Dienstgebäuden gesetzt, sofern eine Beflaggung angeordnet ist.

V. Weitere Wappen

§ 8

Mit Genehmigung der Staatskanzlei kann Behörden des Freistaates neben dem Führen des Staatswappens das Führen eines weiteren Wappens gestattet werden. Voraussetzung ist, daß regionale oder ethnisch bedeutsame Gründe vorliegen.

VI. Inkrafttreten

§ 9

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 4. März 1992

Unterschriften
Unterschriften
Die Sächsische Staatsregierung:
Prof. Dr. Biedenkopf Eggert Heitmann
Prof. Dr. Milbradt Rehm Prof. Dr. Meyer
Dr. Schommer
i. V. Prof. Dr. Milbradt
Dr. Jähnichen Dr. Geisler
Vaatz
i. V. Eggert
Dr. Weise Dr. Ermisch