Historische Fassung war gültig vom 27.04.2019 bis 12.07.2019

Sächsisches Gesetz
über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz
(SächsBRKG)

erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen

Vom 24. Juni 2004

[Berichtigt 5. November 2004 (SächsGVBl. S. 647)]

Rechtsbereinigt mit Stand vom 27. April 2019

Abschnitt 1
Aufgaben und Träger

§ 1
Ziel und Anwendungsbereich

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, durch Regelungen zum Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz einen wirksamen Schutz der Bevölkerung vor Bränden, Unglücksfällen, öffentlichen Notständen und Katastrophen zu gewährleisten.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

1.
den Rettungsdienst
 
a)
des Polizeivollzugsdienstes und des Justizvollzugsdienstes,
 
b)
der Gruben- und Gasschutzwehren der Bergbaubetriebe innerhalb des Betriebsgeländes sowie
 
c)
mit Flugzeugen,
2.
die Beförderung von kranken Personen, die keiner Beförderung in einem Rettungsmittel oder während der Beförderung keiner medizinisch-fachlichen Betreuung bedürfen (Krankenfahrten),
3.
Fahrten mit eigenen Fahrzeugen der Krankenhäuser innerhalb der Krankenhausbereiche,
4.
den Brandschutz in Anlagen und Einrichtungen der Bundeswehr, der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, des Bundesgrenzschutzes sowie der Bergaufsicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(3) Die in diesem Gesetz bestimmten Aufgaben begründen keine Rechtsansprüche einzelner Personen.

(4) Dienst-, Amts- und Funktionsbezeichnungen aufgrund dieses Gesetzes werden in weiblicher und männlicher Form geführt.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Brandschutz umfasst den vorbeugenden Brandschutz und die Brandbekämpfung als abwehrenden Brandschutz sowie die technische Hilfe. Technische Hilfe ist die Hilfeleistung für Menschen, Tiere, Sachwerte und die Umwelt bei Schäden und öffentlichen Notständen durch Naturereignisse und Unglücksfälle unter Einsatz von Kräften und Mitteln der Feuerwehr. Öffentlicher Notstand ist ein Ereignis, bei dem gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder bedeutende Sachwerte oder in erheblichem Maß für die Umwelt drohen, die nicht allein durch polizeiliche Maßnahmen beseitigt oder verhindert werden können. Unglücksfall im Sinne dieses Gesetzes ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren für Menschen, Sachen oder die Umwelt verursacht und den Einsatz von Kräften und Mitteln der Feuerwehr erforderlich macht.

(2) Rettungsdienst umfasst Notfallrettung und Krankentransport als öffentliche Aufgabe. Notfallrettung ist die in der Regel unter Einbeziehung von Notärzten erfolgende Durchführung von lebensrettenden Maßnahmen bei Notfallpatienten, die Herstellung ihrer Transportfähigkeit und ihre unter fachgerechter Betreuung erfolgende Beförderung in das für die weitere Versorgung nächstgelegene geeignete Krankenhaus oder die nächstgelegene geeignete Behandlungseinrichtung. Notfallpatienten sind Kranke oder Verletzte, die sich in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht umgehend medizinische Hilfe erhalten. Krankentransport ist die anderen Kranken, Verletzten oder sonst Hilfebedürftigen nötigenfalls geleistete Hilfe und ihre unter fachgerechter Betreuung erfolgende Beförderung. Die Bergwacht und die Wasserrettungsdienste sind Bestandteile des Rettungsdienstes, soweit sie Aufgaben gemäß Satz 2 wahrnehmen. Die Rettungswache ist die Einrichtung, in der sich das Personal für Einsätze bereithält und in der die erforderlichen Rettungsmittel bereitstehen. Die Bewältigung eines Ereignisses mit einer großen Anzahl von Verletzten oder Erkrankten unterhalb der Katastrophenschwelle (Großschadensereignis) ist Bestandteil des Rettungsdienstes.

(3) Katastrophenschutz umfasst die Vorbereitung der Bekämpfung von Katastrophen, die Bekämpfung von Katastrophen und die Mitwirkung bei der dringlichen vorläufigen Beseitigung von Katastrophenschäden. Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ist ein Geschehen, welches das Leben, die Gesundheit, die Versorgung zahlreicher Menschen mit lebensnotwendigen Gütern und Leistungen, die Umwelt oder erhebliche Sachwerte in so außergewöhnlichem Maße gefährdet oder schädigt, dass Hilfe und Schutz wirksam nur gewährt werden können, wenn die zuständigen Behörden und Dienststellen, Organisationen und eingesetzten Kräfte unter der einheitlichen Leitung einer Katastrophenschutzbehörde zusammenwirken.

(4) Die Leitstelle ist eine ständig einsatzbereite und erreichbare, örtlich und räumlich zusammengefasste, in der Regel bereichsübergreifende Einrichtung, die die Einsätze des Rettungsdienstes veranlasst und lenkt, die Feuerwehren alarmiert und deren Einsätze unterstützt und die Katastrophenschutzeinheiten alarmiert. Sie ist nach einheitlichen Organisationsregeln für Personal und Technik zu betreiben. 2

§ 3
Aufgabenträger und Aufgaben

Aufgabenträger

1.
sind die Gemeinden für den örtlichen Brandschutz,
2.
sind die Landkreise für den überörtlichen Brandschutz, 
3.
sind die Rettungszweckverbände und die Landkreise und Kreisfreien Städte, die sich nicht zu einem Rettungszweckverband zusammengeschlossen haben, für den bodengebundenen Rettungsdienst,
4.
sind die Landkreise und Kreisfreien Städte für den Katastrophenschutz,
5.
ist der Freistaat Sachsen für die zentralen Aufgaben des Brandschutzes, des Katastrophenschutzes und des bodengebundenen Rettungsdienstes,
6.
ist der Freistaat Sachsen für den Luftrettungsdienst.

§ 4
Behördenaufbau

(1) Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden sind 

1.
das Staatsministerium des Innern als oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde,
2.
die Landesdirektion Sachsen als obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde,
3.
die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden.

(2) Örtliche Brandschutzbehörden sind die Gemeinden. 3

§ 5
Aufsicht

(1) Die Aufgaben der Gemeinden und Landkreise auf dem Gebiet des Brandschutzes sind weisungsfreie Pflichtaufgaben. Die Aufgaben der Landkreise und Kreisfreien Städte nach diesem Gesetz auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes sind Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung; das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Auf dem Gebiet des Rettungsdienstes ist das Weisungsrecht auf das Verfahren nach § 31 beschränkt.

(2) Aufsichtsbehörden sind 

1.
das Staatsministerium des Innern als oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde,
2.
die Landesdirektion Sachsen als obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde,
3.
die Landkreise als untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden.

Die Rechtsaufsicht über den Brandschutz üben die Aufsichtsbehörden aus.

(3) Es führen die Aufsicht über

1.
die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde,
2.
die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden die obere und die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde,
3.
die kreisangehörigen örtlichen Brandschutzbehörden die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden sowie die obere und die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde. 4

§ 6
Sachliche Zuständigkeit der örtlichen Brandschutzbehörden

(1) Die örtlichen Brandschutzbehörden sind sachlich zuständig für die

1.
Aufstellung, Ausrüstung, Unterhaltung und den Einsatz einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden leistungsfähigen öffentlichen Feuerwehr nach dem Brandschutzbedarfsplan und die Ausstattung mit den erforderlichen baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen,
2.
Aus- und Fortbildung der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren,
3.
Sicherstellung der Alarmierung der öffentlichen Feuerwehr,
4.
Sicherstellung einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden ausreichenden Löschwasserversorgung,
5.
Aufstellung, Fortschreibung und, soweit erforderlich, Abstimmung von Alarm- und Ausrückordnungen sowie Einsatzplänen,
6.
rechtzeitige Erteilung notwendiger Auskünfte und Übergabe der notwendigen Einsatzunterlagen an die Leitstellen,
7.
Förderung der Brandschutzerziehung,
8.
Durchführung von Brandverhütungsschauen nach Maßgabe des § 22,
9.
zusammenfassenden Einsatzberichte ihrer öffentlichen Feuerwehr,
10.
Erhebung statistischer Daten zur personellen und technischen Ausstattung sowie zum Einsatzgeschehen.

(2) Für Kreisfreie Städte gilt § 7 entsprechend.4a

§ 7
Sachliche Zuständigkeit der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden und der Rettungszweckverbände

(1) Die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden sind sachlich zuständig für die

1.
Beratung und Unterstützung der kreisangehörigen Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im örtlichen Brandschutz,
2.
Einrichtung und Unterhaltung von gemeindeübergreifenden Alarmierungs- und Nachrichtenübermittlungssystemen,
3.
Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen, die das gemeindeübergreifende Zusammenwirken der öffentlichen Feuerwehren zum Gegenstand haben,
4.
Festlegung der überörtlichen Einsatzbereiche der öffentlichen Feuerwehren der kreisangehörigen Gemeinden im Einvernehmen mit den Gemeinden,
5.
Aufstellung und Fortschreibung gemeindeübergreifender Alarm- und Ausrückordnungen sowie Einsatzpläne,
6.
Ermittlung gemeindeübergreifender Gefahrenpotenziale,
7.
Festlegung der notwendigen Beschaffung von auch gemeindeübergreifend einzusetzenden Ausrüstungen gemeinsam mit den Gemeinden,
8.
Planung und Durchführung gemeindeübergreifender Brandschutzübungen sowie Übungen nach Maßgabe des § 13,
9.
Unterstützung der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde bei der Durchführung der Aufsicht über die Werkfeuerwehren nach § 21,
10.
Unterstützung der Durchführung von Brandverhütungsschauen nach Maßgabe des § 22,
11.
Bildung besonderer Führungseinrichtungen in der Behörde und für den Einsatzort,
12.
Erstellung und Fortschreibung von Katastrophenschutzplänen,
13.
Vorbereitung der Bekämpfung von Katastrophen, die Leitung der Bekämpfung von Katastrophen und die dringliche vorläufige Beseitigung von Katastrophenschäden,
14.
Aufstellung von Schnell-Einsatz-Gruppen nach Maßgabe des § 12,
15.
Information der Bevölkerung im Katastrophenfall.

(2) Auf Antrag kreisangehöriger Städte mit Berufsfeuerwehr überträgt die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde diesen auf dem Gebiet des Brandschutzes durch Rechtsverordnung die sachliche Zuständigkeit für einzelne Aufgaben nach Absatz 1.

(3) Die Rettungszweckverbände und die Landkreise und Kreisfreien Städte, die sich nicht zu einem Rettungszweckverband zusammengeschlossen haben, sind sachlich zuständig für die

1.
Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes, mit Ausnahme des Sicherstellungsauftrages nach § 28 Abs. 2 Satz 1,
2.
Bestellung eines Bereichsbeirates für jeden Rettungsdienstbereich,
3.
Vorbereitung auf und Bewältigung von Großschadensereignissen nach Maßgabe des § 35,
4.
Aufstellung von Schnell-Einsatz-Gruppen nach Maßgabe des § 12.

(4) Die Landkreise sollen in Abstimmung mit den örtlichen Brandschutzbehörden Feuerwehrtechnische Zentren zur Unterbringung, Pflege und Prüfung von Fahrzeugen, Ausrüstung sowie zur Ausbildung einrichten. Landkreise und Kreisfreie Städte können die gegenseitige Aufgabenerfüllung oder die Bildung gemeinsamer Feuerwehrtechnischer Zentren vereinbaren. Die Zentren können auch für Aufgaben des Katastrophenschutzes genutzt werden. Für die Benutzung können die Landkreise Ersatz der entstandenen Kosten verlangen. § 12 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, findet keine Anwendung. 5

§ 8
Sachliche Zuständigkeit der obersten und der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden

(1) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde ist sachlich zuständig für die

1.
Bestellung des gemeinsamen Landesbeirates für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz,
2.
Einrichtung und Unterhaltung einer Aus- und Fortbildungseinrichtung,
3.
Unterstützung der Gemeinden, Landkreise und Kreisfreien Städte bei der Durchführung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben des Brandschutzes durch die Gewährung von Zuschüssen mindestens in Höhe des Feuerschutzsteueraufkommens,
4.
Unterstützung der Gemeinden mit Waldgebieten der Waldbrandgefahrenklasse A bei der Errichtung von Löschwasserentnahmestellen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes,
5.
Förderung der Brandschutzforschung und -normung,
6.
Gewährung von freiwilligen zusätzlichen Leistungen bei Unfällen und Krankheiten, die sich Angehörige der Feuerwehren und ihnen gleichgestellte Personen im Dienst einschließlich der Aus- und Fortbildung zugezogen haben,
7.
Aufstellung und Fortschreibung eines Landesrettungsdienstplanes,
8.
Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Luftrettung,
9.
Erarbeitung und Fortschreibung einer landesweiten Analyse von Katastrophengefahren,
10.
Bereitstellung eines Informationsprogramms für das Katastrophenmanagement,
11.
Beschaffung von Fahrzeugen, Geräten und Spezialausrüstung nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes im Rahmen eines jährlich fortzuschreibenden Ausstattungsprogramms, ihre Bereitstellung für Zwecke des Katastrophenschutzes sowie die angemessene Unterstützung ihrer Unterbringung und Unterhaltung,
12.
Bildung einer besonderen Führungseinrichtung in der Behörde sowie
13.
Festlegung einheitlicher Alarmierungs- und Warnsignale.

(2) Die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde ist sachlich zuständig für die

1.
Anerkennung und Anordnung von Werkfeuerwehren,
2.
Aufsicht über die Werkfeuerwehren nach § 21 mit Unterstützung der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden. Absatz 1 Nr. 9, 11 und 12 gilt entsprechend.

(3) Bei Katastrophen kann die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde oder die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde die Leitung selbst übernehmen oder einer anderen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde übertragen, wenn die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde einer ihr erteilten Weisung innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht nachkommt oder die Übernahme der Leitung zur Bekämpfung der Katastrophe erforderlich ist.

(4) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
Aufgaben von unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde oder einzelnen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden auch für das Gebiet anderer Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden zuzuweisen,
2.
Aufgaben des Freistaates Sachsen der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde für das Gebiet des gesamten Freistaates Sachsen zuzuweisen,
3.
Aufgaben der Fördermittelverwaltung der oberen und den unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden zuzuweisen,

wenn dies zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens, zur Verbesserung oder Wirtschaftlichkeit der Verwaltungsdienstleistung, zur Verringerung des Koordinierungsbedarfs oder zur bürgernahen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(5) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung landeseinheitliche Alarmierungs- und Warnsignale festzulegen und Regelungen zur Erhebung, Vorlage und Verarbeitung statistischer Daten der örtlichen Brandschutzbehörden, der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden und der Rettungszweckverbände zum Leistungsstand, der Einsatzbereitschaft sowie zur Einsatzdokumentation der Feuerwehren und des Rettungsdienstes zu treffen. 6

Abschnitt 2
Zusammenarbeit

§ 9
Gemeinsamer Landesbeirat

(1) Zur Beratung in Fragen des Brandschutzes, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes bestellt die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde einen gemeinsamen Landesbeirat für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz, der in grundsätzlichen Angelegenheiten und vor Erlass von Rechtsverordnungen zu hören ist. Ihm gehören insbesondere an Vertreter

1.
des Staatsministeriums des Innern,
2.
des Staatsministeriums für Soziales,
3.
des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft,
4.
des Sächsischen Landkreistages und des Sächsischen Städte- und Gemeindetages,
5.
der Landesverbände der privaten Hilfsorganisationen,
6.
des Landesfeuerwehrverbandes Sachsen,
7.
der Landesverbände der Krankenkassen und der Verbände der Ersatzkassen,
8.
des Landesverbandes der Berufsgenossenschaften,
9.
der Sächsischen Landesärztekammer,
10.
der Krankenhausgesellschaft Sachsen,
11.
der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren Sachsen sowie
12.
der Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Notärzte,
13.
des Sächsischen Landtages,
14.
der Arbeitsgemeinschaft der sächsischen Kreisbrandmeister.

Für die Fachbereiche des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes können jeweils Fachbeiräte gebildet werden.

(2) Zu den Beratungen können Sachverständige und sonstige Personen, die mit Brandschutz, Rettungsdienst oder Katastrophenschutz befasst sind, hinzugezogen werden. Die Reisekosten der Beiratsmitglieder sowie die Kosten für Sachverständige trägt der Freistaat Sachsen. Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde erlässt eine Geschäftsordnung, die auch die Zusammensetzung der Beiräte sowie das Berufungsverfahren und das Vorschlagsrecht regelt.

§ 10
Aus- und Fortbildungseinrichtung

(1) Der Freistaat Sachsen unterhält eine Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule als Aus- und Fortbildungseinrichtung für den Brand- und Katastrophenschutz. Ihr obliegt die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Feuerwehren, der privaten Hilfsorganisationen sowie der Bediensteten der Aufgabenträger, die mit Brandschutz-, Rettungsdienst- oder Katastrophenschutzaufgaben betraut sind. Die Aus- und Fortbildungseinrichtung untersteht dem Staatsministerium des Innern.

(2) Für den Besuch der Aus- und Fortbildungseinrichtung durch Angehörige der öffentlichen Feuerwehren, der privaten Hilfsorganisationen sowie der Bediensteten der Aufgabenträger, die mit Brandschutz-, Rettungsdienst- oder Katastrophenschutzaufgaben betraut sind, werden keine Benutzungsgebühren und Auslagen erhoben. Das Gleiche gilt für die Abnahme staatlicher Prüfungen durch diese Einrichtung.

(3) Der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule können weitere Ausbildungsaufgaben, insbesondere der Aus- und Fortbildung im Rettungsdienst, übertragen werden, wenn die Aufgabe nicht besser und wirtschaftlicher durch einen privaten Dritten erfüllt werden kann und tatsächlich auch erfüllt wird.

(4) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen eine Rechtsverordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule zu erlassen. In der Rechtsverordnung können der Gebührenschuldner, über Absatz 2 hinausgehende persönliche Gebührenfreiheit sowie der Zeitpunkt der Entstehung und Fälligkeit des Gebührenanspruchs abweichend vom Sächsischen Verwaltungskostengesetz bestimmt werden. 7

§ 11
Leitstellen

(1) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu Leitstellen zu treffen, insbesondere über die

1.
innere Organisation, den Betrieb und die Aufgaben,
2.
einzusetzende Leitstellen- und Funktechnik,
3.
Mindestbesetzung sowie die fachliche Qualifikation und die Aus- und Fortbildung des einzusetzenden Personals und
4.
Zusammenarbeit mit den unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden.

Die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes sowie die Landkreise und Kreisfreien Städte im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den Brandschutz sind verpflichtet, nach Maßgabe der Rechtsverordnung Leitstellen zu errichten und zu unterhalten. Landkreise, Kreisfreie Städte und Rettungszweckverbände können zur Errichtung und zum Betrieb von Leitstellen eine Zweckvereinbarung schließen.

(2) Die Leitstelle arbeitet mit den für den ärztlichen Notfalldienst zuständigen Stellen, der Polizei, den Krankenhäusern, den Behandlungseinrichtungen und den auf dem Gebiet der Notfallrettung und des Krankentransportes tätigen Leistungserbringern zusammen. Sie soll auch den kassenärztlichen Notfalldienst vermitteln. Der Träger des Rettungsdienstes und die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen treffen über die Vermittlung Vereinbarungen, in denen auch die Kostenerstattung zu regeln ist.

(3) Die Leitstelle führt einen Nachweis über die Dienstbereitschaft der Behandlungseinrichtungen, über die Aufnahme- und Dienstbereitschaft der Krankenhäuser sowie deren Erweiterungsfähigkeit bei einem Großschadensereignis. Die Krankenhäuser und Behandlungseinrichtungen sind verpflichtet, die hierfür notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(4) Benachbarte Leitstellen haben sich gegenseitig zu unterstützen, soweit dadurch die Wahrnehmung eigener Aufgaben nicht gefährdet wird. 8

§ 12
Schnell-Einsatz-Gruppen

Die Aufgabenträger nach § 3 Nr. 2 bis 4 sollen zur Bewältigung von

1.
Unglücksfällen oder öffentlichen Notständen,
2.
Großschadensereignissen, bei denen die Kräfte und Mittel des Rettungsdienstes nicht ausreichen, oder
3.
Katastrophen mit einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden großen Anzahl von Verletzten oder Erkrankten

Schnell-Einsatz-Gruppen aufstellen. Die Schnell-Einsatz-Gruppen werden aus Personal, Fahrzeugen, Geräten und Material des Katastrophenschutzes gebildet. Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Aufstellung, Ausbildung und Ausrüstung durch Rechtsverordnung zu regeln. 9

§ 13
Übungen

(1) Die Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden sollen regelmäßig gemeinsame Übungen unter Einbeziehung insbesondere der Feuerwehren, der Leistungserbringer nach § 31 Abs. 1 sowie der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes durchführen.

(2) Bei den Übungen können insbesondere auch Einsatzkräfte anderer Länder, der Nachbarstaaten, der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes und der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk sowie der Europäischen Union beteiligt werden.

(3) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Durchführung regelmäßiger Übungen, insbesondere zu den zeitlichen Abständen zwischen den Übungen und den einzubeziehenden Teilnehmern, durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 14
Überörtliche und auswärtige Einsätze

(1) Gemeinden haben mit ihrer Feuerwehr auf Anforderung Hilfe zu leisten, soweit ihr Einsatz nicht im eigenen Zuständigkeitsbereich dringend erforderlich ist. Die Gemeinden sind mit ihrer Feuerwehr auch verpflichtet, auf Anforderung in Betrieben und Einrichtungen mit Werkfeuerwehr Hilfe zu leisten.

(2) Die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden haben auf Anforderung einer benachbarten unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, die Katastrophenalarm ausgelöst hat, den Einsatz von erforderlichen Kräften und Mitteln der nach § 39 und § 40 im Katastrophenschutz Mitwirkenden im Zuständigkeitsbereich der benachbarten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde anzuordnen, soweit ihr Einsatz nicht im eigenen Zuständigkeitsbereich dringend erforderlich ist. Für die obere Brandschutz-, Rettungsdienst und Katastrophenschutzbehörde gilt Satz 1 entsprechend. Die Kräfte unterstehen danach der Leitung der anfordernden unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde.

(3) Die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann den Einsatz von Kräften und Mitteln der nach §39 und § 40 im Katastrophenschutz Mitwirkenden außerhalb der Landkreise und Kreisfreien Städte anordnen, in denen sie ihren Standort haben. Sie bestimmt dabei zugleich, wem sie unterstellt werden.

(4) Einsätze von Kräften und Mitteln des Katastrophenschutzes außerhalb des Freistaates Sachsen bedürfen der unverzüglichen Anzeige bei der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde.

(5) Einsätze im Ausland bedürfen der Zustimmung der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, sofern der Einsatz nicht in Erfüllung einer Vereinbarung zur Hilfeleistung im benachbarten Ausland durchzuführen ist. Dem Einsatz im benachbarten ausländischen Grenzgebiet kann die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde vorläufig zustimmen, wenn die sofortige Hilfeleistung angefordert wurde und erforderlich erscheint. Bei Einsätzen im Ausland bestimmt die den Einsatz anordnende Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, welcher deutschen Stelle die eingesetzten Kräfte unterstehen.

(6) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann Einsätze im Ausland anordnen. 10

Abschnitt 3
Brandschutz

§ 15
Arten der Feuerwehren

(1) Freiwillige Feuerwehren, Berufsfeuerwehren und Pflichtfeuerwehren sind als Einrichtungen der Gemeinde öffentliche Feuerwehren ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Werkfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren (betriebliche Feuerwehren) sind privatrechtlich organisierte Feuerwehren, die dem Schutz der Betriebe und Einrichtungen dienen.

(2) In jeder Gemeinde ist eine Freiwillige Feuerwehr (Gemeindefeuerwehr) aufzustellen. Die Möglichkeit der Großen Kreisstädte, die aufgrund von § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen (Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz – SächsKrGebNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102) die Kreisfreiheit verloren haben, eine Berufsfeuerwehr zu unterhalten, bleibt unberührt. Gemeinden mit mehr als 80 000 Einwohnern haben eine Berufsfeuerwehr aufzustellen. In Gemeinden mit Berufsfeuerwehr bildet diese gemeinsam mit der Freiwilligen Feuerwehr die Gemeindefeuerwehr.

(3) In Gemeinden mit Ortsteilen bilden Ortsfeuerwehren die Gemeindefeuerwehr. Die Ortsfeuerwehren führen den Namen der Gemeinde. Sie können daneben den Ortsteilnamen führen.

(4) Die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr der Gemeinde sind, soweit sie sich nicht aus diesem Gesetz ergeben, durch Satzung zu regeln. 11

§ 16
Pflichten der Feuerwehren

(1) Die öffentlichen Feuerwehren wirken bei der Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden nach § 6 mit und leisten bei der Bekämpfung von Katastrophen, im Rahmen des Rettungsdienstes und bei der Beseitigung von Umweltgefahren technische Hilfe. Rechtsvorschriften, nach denen ihnen weitere Aufgaben übertragen werden, bleiben unberührt.

(2) Die Feuerwehren haben bei der Brandbekämpfung und bei der technischen Hilfe die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr insoweit zu treffen, als es zur Bekämpfung der Gefahr oder Verhinderung weiterer unmittelbar drohender Gefahren notwendig ist. Andere Aufgaben dürfen die Feuerwehren nur ausführen, wenn ihre Einsatzbereitschaft dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung zu regeln

1.
die Mindeststärke und Ausrüstung der Feuerwehren unter Berücksichtigung von Fläche, Einwohnerzahl und Gefährdungspotenzialen der Gemeinde,
2.
die Organisation, die Aus- und Fortbildung, Dienstgrade, Dienstgrad- und Funktionsabzeichen sowie Schutz- und Dienstkleidung der Feuerwehren,
3.
die Alarmierung der Feuerwehren.

(4) Die Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden haben die für ihren Bereich gebildeten Feuerwehrverbände vor allgemeinen Regelungen, welche die Feuerwehren berühren, zu hören. Gemeinden, Betriebe oder Einrichtungen, deren Feuerwehren Mitglieder eines Feuerwehrverbandes sind, tragen die Beiträge, wenn der Feuerwehrverband dem Landesfeuerwehrverband angehört. Der Freistaat Sachsen und die Landkreise stellen den Feuerwehrverbänden finanzielle Mittel nach Maßgabe des Haushaltsplanes zur Verfügung.

§ 17
Gemeindewehrleiter

(1) Der Gemeindewehrleiter leitet die Gemeindefeuerwehr. Ortsfeuerwehren werden von einem Ortswehrleiter geleitet. Sie unterliegen den Weisungen des Gemeindewehrleiters.

(2) Der Gemeindewehrleiter, der Ortswehrleiter sowie deren Stellvertreter werden auf der Grundlage einer Satzung der Gemeinde gewählt und für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Wahlbewerber müssen persönlich und fachlich für ihr Amt geeignet sein. Sie können vor Ablauf ihrer Amtszeit aus wichtigem Grund von der Gemeinde abberufen werden.

(3) Der Gemeindewehrleiter ist für die Leistungsfähigkeit und die ordnungsgemäße Dienstdurchführung der Gemeindefeuerwehr verantwortlich und soll in allen feuerwehr- und brandschutztechnischen Angelegenheiten beraten.

§ 18
Freiwillige Feuerwehren

(1) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr sind in der Regel ehrenamtlich tätig. Hauptamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr sind nach den Grundsätzen für die Berufsfeuerwehren einzustellen und auszubilden. Die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet, am Dienst und an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen.

(2) In den aktiven Feuerwehrdienst können nur Personen aufgenommen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes entsprechen und die charakterliche Eignung besitzen. Feuerwehrdienst können alle geeigneten Personen in den Gemeinden leisten, in denen sie wohnen oder einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nachgehen oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze zur Verfügung stehen. Dabei sollen Feuerwehrangehörige die in § 17 Abs. 1 und 2 Satz 1 genannten Führungs- und Stellvertretungsfunktionen ausschließlich bei der Gemeindefeuerwehr ihres ersten Wohnsitzes übernehmen. Feuerwehrdienst kann in bis zu zwei Feuerwehren geleistet werden. Die Belange der Feuerwehr der Gemeinde, in der eine der Feuerwehr angehörende Person wohnt oder überwiegend wohnt, sind vorrangig zu berücksichtigen.

(3) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Ortswehrleiter zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Gemeindewehrleiter. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller durch schriftlichen Verwaltungsakt mitzuteilen. Ist die Eignung nicht mehr gegeben, ist der Angehörige aus dem aktiven Dienst zu entlassen.

(4) Ungeeignet zum Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr sind Personen, die

1.
infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen,
2.
Maßregeln der Besserung und Sicherung gemäß § 61 des Strafgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis), unterworfen sind oder
3.
unter Betreuung oder unter vorläufige Vormundschaft gestellt sind.

(5) In den Freiwilligen Feuerwehren können Jugendfeuerwehren, Alters- und Ehrenabteilungen sowie andere Abteilungen gebildet werden. Mitglied der Jugendfeuerwehr kann in der Regel sein, wer das 8. Lebensjahr vollendet hat. 12

§ 19
Berufsfeuerwehren

In Gemeinden mit Berufsfeuerwehr nimmt der Leiter der Berufsfeuerwehr die Aufgaben des Gemeindewehrleiters gemäß § 17 Abs. 3 wahr. Er ist für die Leistungsfähigkeit sämtlicher öffentlicher Feuerwehren im Gemeindegebiet verantwortlich.

§ 20
Pflichtfeuerwehren

(1) Die Gemeinde hat eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen, wenn eine Freiwillige Feuerwehr nicht zustande kommt. Zur Sicherstellung der Mindeststärke einer Freiwilligen Feuerwehr können auch einzelne Einwohner und Gemeindebedienstete zum Dienst verpflichtet werden, soweit sie feuerwehrdienstpflichtig sind.

(2) Feuerwehrdienstpflichtig sind alle Einwohner einer Gemeinde zwischen dem vollendeten 18. und 65. Lebensjahr. Wer in mehreren Gemeinden in der Bundesrepublik Deutschland wohnt, ist feuerwehrdienstpflichtig nur in der Gemeinde, in der er seine Hauptwohnung hat. Nicht feuerwehrdienstpflichtig ist, wer den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes nicht entspricht oder einen wichtigen Grund im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), in der jeweils geltenden Fassung, vorbringen kann.

(3) Die Gemeinde zieht die Feuerwehrdienstpflichtigen durch einen Verpflichtungsbescheid zur Dienstleistung heran.

(4) Für die Pflichtfeuerwehren gelten die Vorschriften über die Freiwilligen Feuerwehren entsprechend.

§ 21
Betriebliche Feuerwehren

(1) Betriebliche Feuerwehren sind Feuerwehren zum Schutz von Betrieben und Einrichtungen. Die Verpflichtung der Gemeinde zur Hilfeleistung durch ihre Gemeindefeuerwehr bleibt hiervon unberührt.

(2) Betriebsfeuerwehren können auf Antrag ihres Trägers nach Prüfung durch die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde als Werkfeuerwehr anerkannt werden, wenn Leistungsstand und Ausrüstung den Anforderungen entsprechen. Die Kosten der Aufstellung, Ausrüstung und Unterhaltung hat der Träger des Betriebes oder der Einrichtung zu tragen. Die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann jederzeit den Leistungsstand und die Ausrüstung der Werkfeuerwehren überprüfen und die Vorlage von Einsatzberichten verlangen. Erfüllt eine Werkfeuerwehr die Voraussetzungen für ihre Anerkennung nicht mehr, ist die Anerkennung zu widerrufen.

(3) Betriebe und Einrichtungen mit Werkfeuerwehr sind für den abwehrenden Brandschutz im eigenen Bereich zuständig. Wenn die Gefahr nicht mit eigenen Kräften oder Mitteln beseitigt werden kann, ist die Gemeinde unverzüglich zu benachrichtigen. Gemeinden sind bei Anforderung durch den Träger der Werkfeuerwehr zur Hilfeleistung verpflichtet.

(4) Besonders brand- oder explosionsgefährdete Betriebe oder Einrichtungen können durch die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde verpflichtet werden, eine Werkfeuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Gleiches gilt, wenn durch andere besondere Gefahren im Schadensfall eine größere Anzahl von Personen gefährdet ist und durch das Bestehen einer Werkfeuerwehr die Gefährdung gemindert wird.

(5) Auf Ersuchen einer Gemeinde ist eine Werkfeuerwehr auch außerhalb des Betriebes oder der Einrichtung zur Brandbekämpfung und technischen Hilfe verpflichtet, wenn nicht die Wahrnehmung eigener Aufgaben vorrangig ist. Auf Antrag sind dem Träger der Werkfeuerwehr die Aufwendungen von der Gemeinde, in deren Gebiet Hilfe geleistet wurde, zu erstatten.

(6) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Anerkennung von Werkfeuerwehren, Mindestanforderungen an Personal, Ausrüstung und Unterhaltung sowie ihre Dienstgrad- und Funktionsabzeichen durch Rechtsverordnung zu regeln. 13

§ 22
Brandverhütungsschau

(1) Grundstücke, Gebäude, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen mit einer erhöhten Brand- und Explosionsgefahr sowie Waldflächen unterliegen einer regelmäßigen Brandverhütungsschau. Das gilt auch dann, wenn bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Personen oder unwiederbringliches Kulturgut gefährdet sind. Die Vorschriften über die Feuerstättenschau bleiben unberührt.

(2) Brandverhütungsschauen werden in Gemeinden mit Berufsfeuerwehren durch Angehörige der Berufsfeuerwehr, in Gemeinden mit hauptamtlichen Angehörigen der Feuerwehr von diesen und in den übrigen Gemeinden durch geeignete Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr durchgeführt. Gemeinden ohne geeignete Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr stellt der Landkreis sein geeignetes Personal zur Durchführung der Brandverhütungsschauen zur Verfügung. Er kann Ersatz der entstandenen Kosten verlangen. § 12 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes findet keine Anwendung.

(3) In Betrieben und Einrichtungen mit Werkfeuerwehr kann die Brandverhütungsschau im Einvernehmen mit der örtlichen Brandschutzbehörde durch Angehörige der Werkfeuerwehr durchgeführt werden.

(4) Brandverhütungsschauen sind durch die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Einrichtungen, Anlagen oder Waldflächen zu dulden.

(5) Die Brandverhütungsschau hat unter Beteiligung der zuständigen Fachbehörden zu erfolgen.

(6) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, das Nähere zu den fachlichen Voraussetzungen der Angehörigen der Feuerwehr, die Brandverhütungsschauen durchführen, zur Mitwirkung anderer Behörden und zur Kostenerstattung durch Rechtsverordnung zu regeln.13a

§ 23
Brandsicherheitswachen

(1) Veranstaltungen und Arbeiten, bei denen ein erhöhtes Brandrisiko besteht oder bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Personen gefährdet würde, dürfen nur in Anwesenheit einer Brandsicherheitswache stattfinden. Andere gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.

(2) Veranstaltungen nach Absatz 1 sind der Gemeinde rechtzeitig anzuzeigen. Wird die Brandsicherheitswache nicht von der Gemeinde gestellt, ist der Veranstalter zur Stellung verpflichtet.

(3) Brandsicherheitswachen sind durch Angehörige der Feuerwehren oder durch andere Personen, die über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen, zu besetzen.

(4) Die Brandsicherheitswache darf Anordnungen und Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhütung von Bränden sowie zur Sicherung der Rettungs- und Angriffswege der Feuerwehr treffen.

§ 24
Landesbranddirektor, Bezirks- und Kreisbrandmeister

(1) Der Landkreis bestellt einen hauptamtlichen Kreisbrandmeister. Dieser muss für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst befähigt sein oder eine entsprechend geeignete hauptberufliche Tätigkeit ausüben. Der Kreisfeuerwehrverband ist vor der Bestellung zu hören.

(2) Der Kreisbrandmeister überprüft Aufstellung, Ausrüstung, Leistungsstand und Einsatzbereitschaft der Feuerwehren. Er unterstützt die überörtliche Zusammenarbeit. Ihm können auch Aufgaben des Katastrophenschutzes übertragen werden.

(3) Der Landkreis kann einen oder mehrere Stellvertreter des Kreisbrandmeisters für die Dauer von sechs Jahren bestellen. Die Aufgabe kann ehrenamtlich wahrgenommen werden. Vor der Bestellung ist der Kreisfeuerwehrverband zu hören. Der Beschluss über die Bestellung ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Den Stellvertretern können Aufgaben des Kreisbrandmeisters für einen Teilbereich des Landkreises übertragen werden.

(4) Die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde bestellt einen hauptamtlichen Bediensteten mit feuerwehrtechnischer Ausbildung zum Bezirksbrandmeister. Der Landesfeuerwehrverband ist vor der Bestellung zu hören.

(5) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde bestellt einen hauptamtlichen Bediensteten mit der Befähigung zum höheren feuerwehrtechnischen Dienst zum Landesbranddirektor. Der Landesfeuerwehrverband ist vor der Bestellung zu hören. 14

Abschnitt 4
Rettungsdienst

§ 25
Rettungszweckverbände,
Bereichsbeirat für den Rettungsdienst

(1) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde setzt im Benehmen mit den betroffenen Landkreisen, Kreisfreien Städten und Rettungszweckverbänden sowie den Kostenträgern durch Rechtsverordnung Rettungsdienstbereiche fest. Ein Rettungsdienstbereich kann mehrere Landkreise und Kreisfreie Städte umfassen.

(2) Die Landkreise und Kreisfreien Städte, die zu einem Rettungsdienstbereich gehören, bilden einen Zweckverband (Rettungszweckverband). Kommt innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten angemessenen Frist der Rettungszweckverband nicht zustande, verfügt die Aufsichtsbehörde die Bildung des Rettungszweckverbandes und erlässt die Rettungszweckverbandssatzung.

(3) Zur Beratung und Unterstützung in Fragen des Rettungsdienstes bestellt der Träger des Rettungsdienstes für jeden Rettungsdienstbereich einen Bereichsbeirat für den Rettungsdienst, der in grundsätzlichen Angelegenheiten zu hören ist. Dem Bereichsbeirat gehören insbesondere an

1.
ein Vertreter der Aufsichtsbehörde,
2.
jeweils ein Vertreter der Leistungserbringer, denen im Rettungsdienstbereich die Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport übertragen worden ist,
3.
jeweils ein Vertreter der Verbände oder örtlichen Gliederungen der Kostenträger,
4.
jeweils ein Vertreter der örtlichen Krankenhäuser, die im Rettungsdienst mitwirken,
5.
ein Vertreter der Sächsischen Landesärztekammer,
6.
ein Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen und
7.
ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Notärzte oder ein im Rettungsdienstbereich tätiger Leitender Notarzt.

(4) Der Träger des Rettungsdienstes erlässt eine Geschäftsordnung, beruft den Bereichsbeirat für den Rettungsdienst bei Bedarf oder auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder ein und leitet die Sitzungen. Zu den Sitzungen können Vertreter von Behörden und fachkundige Personen hinzugezogen werden. Die Kosten des Bereichsbeirates für den Rettungsdienst trägt der Träger des Rettungsdienstes.

§ 26
Rettungsdienstplanung

(1) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde stellt im Benehmen mit den Trägern des bodengebundenen Rettungsdienstes und den Kostenträgern einen Landesrettungsdienstplan auf und passt ihn der Entwicklung an. Die Erfordernisse der Raumordnung sind zu beachten. Im Landesrettungsdienstplan werden die Grundzüge einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes festgelegt. Der Landesrettungsdienstplan wird als Rahmenplan erstellt und durch die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde als Rechtsverordnung erlassen. Auf das Einvernehmen mit den Kostenträgern ist hinzuwirken. Der Landesrettungsdienstplan enthält auch Festlegungen zu den Bereichen und Standorten der Leitstellen.

(2) Der Träger des Rettungsdienstes stellt auf der Grundlage des Landesrettungsdienstplans nach Anhörung des Bereichsbeirats für den Rettungsdienst im Benehmen mit den Kostenträgern für jeden Rettungsdienstbereich einen Bereichsplan auf. Dieser bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Vor Erteilung der Genehmigung hört die Aufsichtsbehörde die Kostenträger und die Träger des Rettungsdienstes. Im Bereichsplan sind insbesondere die Anzahl der Rettungswachen, deren Standorte und Einsatzbereiche, geeignete Behandlungseinrichtungen sowie die Anzahl und Vorhaltedauer der Krankenkraftwagen und der Notarzt-Einsatzfahrzeuge festzulegen. Die Rettungswachen sollen zu funktionell und wirtschaftlich tragfähigen Rettungswachenbereichen zusammengefasst werden. Die Bereiche und Standorte der Leitstellen sind zu übernehmen. Zur Notfallrettung soll der Einsatzort mit bodengebundenen Rettungsmitteln innerhalb einer Fahrzeit von zehn Minuten erreichbar sein; dies gilt nicht für Bergwacht und Wasserrettungsdienst. Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, Näheres zum Inhalt des Bereichsplans und zur Einhaltung einer Hilfsfrist im Landesrettungsdienstplan zu regeln. 15

§ 27
Rettungsmittel

Die Rettungsmittel sollen den jeweils anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der Notfallmedizin angepasst werden.

§ 28
Notärztliche Versorgung

(1) Im Rettungsdienst wirken geeignete Ärzte mit. Die Eignungsvoraussetzungen werden im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz durch Satzung der Sächsischen Landesärztekammer festgelegt. Der Indikationskatalog für den Notarzteinsatz und Bestimmungen zur Art der Dokumentation der Notarzteinsätze werden im Landesrettungsdienstplan festgelegt. 

(2) Die Krankenkassen und ihre Verbände sowie die Verbände der Ersatzkassen stellen einheitlich und gemeinsam die notärztliche Versorgung im Rettungsdienst sicher. Dies schließt die Erstellung des Dienstplanes für den Notarztdienst ein. Bei der Erfüllung des Sicherstellungsauftrages wirken die Krankenkassen und ihre Verbände sowie die Verbände der Ersatzkassen mit niedergelassenen Ärzten, Krankenhäusern, der Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Notärzte, der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen, der Sächsischen Landesärztekammer und den Trägern des Rettungsdienstes zusammen koordinierend. Die durch die Sicherstellung der notärztlichen Versorgung entstehenden Kosten sind Kosten des Rettungsdienstes; eine Kostenerstattung durch die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde oder die Träger des Rettungsdienstes ist ausgeschlossen. Die Kosten der Krankenhäuser für den Einsatz von Krankenhausärzten im Rettungsdienst sind gesondert zu erfassen und getrennt von der Vergütung der übrigen Krankenhausleistungen zu vereinbaren.

(3) Die Krankenhäuser stellen Ärzte für den Rettungsdienst zur Verfügung. Die niedergelassenen Ärzte haben im Rettungsdienst mitzuwirken. Die in Absatz 2 Satz 1 Genannten schließen einheitlich und gemeinsam die zur Sicherstellung der notärztlichen Versorgung erforderlichen Verträge.

(4) Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen und die Sächsische Landesärztekammer sind verpflichtet, die in Absatz 2 Satz 1 Genannten bei der Sicherstellung der notärztlichen Versorgung zu unterstützen. Die in Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Genannten sowie die Krankenhausgesellschaft Sachsen können zur Sicherstellung der notärztlichen Versorgung Rahmenvereinbarungen schließen.

(5) Bei Krankentransporten zur Verlegung zwischen Krankenhäusern hat das abgebende Krankenhaus bei Bedarf die ärztliche Betreuung sicherzustellen. Krankenhaus und Kostenträger treffen Vereinbarungen über die Erstattung der hierfür erforderlichen Kosten.

(6) Der Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes bestellt zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst, dem insbesondere die Sicherung der Qualität der rettungsdienstlichen Versorgung obliegt. Näheres wird im Landesrettungsdienstplan geregelt. Die Kosten des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst sind Kosten des Rettungsdienstes. 16

§ 29
Personal, Fahrzeuge, Ausstattung und Ausrüstung

(1) Bei Notfallrettungs- und Krankentransporteinsätzen haben mindestens zwei fachlich geeignete Personen mitzuwirken. Näheres wird im Landesrettungsdienstplan geregelt.

(2) Für die Notfallrettung und den Krankentransport sind geeignete Krankenkraftwagen einzusetzen. Näheres wird im Landesrettungsdienstplan geregelt.

(3) Die Beschaffung der zur Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport benötigten Fahrzeuge und der Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände erfolgt durch den Leistungserbringer oder den Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes. Der Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes entscheidet im Benehmen mit den Kostenträgern nach Bedarf und wirtschaftlichen Gesichtspunkten.

(4) Für den Betrieb, die Ausrüstung und Beschaffenheit sowie die Untersuchung der Fahrzeuge gelten die §§ 2 bis 8, 11, 16 bis 19, 30 und 41 bis 43 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1273), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. November 2007 (BGBl. I S. 2569) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. § 9 BOKraft gilt mit der Maßgabe, dass auf Krankenkraftwagen eingesetzte Personen auch dann ihre Tätigkeit nicht ausüben dürfen, wenn sie oder Angehörige ihrer häuslichen Gemeinschaft krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig, Ausscheider oder ausscheidungsverdächtig im Sinne von § 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (InfektionsschutzgesetzIfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind. 17

§ 30
Luftrettungsdienst

(1) Der Luftrettungsdienst ergänzt und unterstützt den bodengebundenen Rettungsdienst. Im Landesrettungsdienstplan sind die Art der Einsätze, die Anzahl der zur Durchführung von Notfallrettung und Verlegung von Notfallpatienten verwendeten Luftfahrzeuge, ihre Standorte und Einsatzbereiche sowie die Qualifikation des einzusetzenden Personals festzulegen.

(2) Die Leitstelle, die für den Standort des Luftfahrzeugs zuständig ist, veranlasst und lenkt Einsätze im Rahmen des Luftrettungsdienstes ungeachtet der Grenzen der Rettungsdienstbereiche. Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde darf die örtliche Zuständigkeit von Leitstellen im Landesrettungsdienstplan abweichend von Satz 1 regeln. Die Leitstelle führt einen Kosten- und Leistungsnachweis nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und erhebt auf dieser Grundlage eine Vermittlungspauschale für die Einsatzvermittlung und die Koordination von den jeweiligen Leistungserbringern.

(3) Der Träger des Luftrettungsdienstes richtet eine Zentrale Koordinierungsstelle ein, die die Verlegung von Notfallpatienten mit Luftfahrzeugen steuert. Das Nähere regelt der Landesrettungsdienstplan.

(4) Die Kosten der Zentralen Koordinierungsstelle sind Kosten des Rettungsdienstes. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 31
Mitwirkung im Rettungsdienst

(1) Notfallrettung und Krankentransport dürfen nur auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages durchgeführt werden. Der Träger des Rettungsdienstes überträgt die Durchführung der Notfallrettung und des Krankentransportes nach einem Vergabeverfahren durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf private Hilfsorganisationen oder andere Unternehmer (Leistungserbringer). Für den bodengebundenen Rettungsdienst sind die Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 62 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

(2) Vor Bekanntmachung einer beabsichtigten Auftragsvergabe zur Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport ist mit den Kostenträgern auf das Einvernehmen zu den kostenrelevanten Unterlagen hinzuwirken.

(3) Die Lose sollen den im Bereichsplan nach § 26 Abs. 2 Satz 1 festgelegten Rettungswachenbereichen entsprechen. Die Leistung ist auf Grundlage des genehmigten Bereichsplans eindeutig und umfassend zu beschreiben.

(4) Zum Nachweis der Eignung hat sich der Träger des Rettungsdienstes zu vergewissern, dass

1.
die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Leistungserbringers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person begründen,
3.
der Leistungserbringer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Leistungserbringer zur Mitwirkung bei der Bewältigung von Großschadensereignissen geeignet ist.

(5) Der Zuschlag ist auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Als Zuschlagskriterien sollen insbesondere der Angebotspreis, ein Umsetzungskonzept und die Mitwirkung im Katastrophenschutz berücksichtigt werden.

(6) Der Vertrag soll auf die Dauer von sieben Jahren befristet werden. Er enthält insbesondere Bestimmungen zu:

1.
den geltenden Rechtsvorschriften,
2.
dem Leistungsumfang,
3.
der Qualifikation und Fortbildung des Personals,
4.
der Höhe der Vergütung, einschließlich der Kosten der Ausbildung und Ergänzungsausbildung inklusive Kosten der staatlichen Prüfung und Ergänzungsprüfung nach dem Notfallsanitätergesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), mit Öffnungsklausel für notwendige Anpassungen,
5.
der Haftung und dem Versicherungsschutz,
6.
der Absicherung des Trägers im Insolvenzfall des Leistungserbringers,
7.
den Weisungs-, Prüfungs- und Kontrollrechten des Trägers des Rettungsdienstes,
8.
den Dokumentationspflichten sowie
9.
der Beendigung des Vertrages.

Das Vergabeverfahren soll ein Jahr vor Vertragsablauf durchgeführt werden.

(7) In Städten, die eine Berufsfeuerwehr eingerichtet haben, kann der Träger des Rettungsdienstes von der Übertragung von höchstens einem Viertel der im Bereichsplan für die Stadt festgelegten Einsatzbereiche absehen. Bei den Großen Kreisstädten, die aufgrund von § 2 Abs. 2 SächsKrGebNG die Kreisfreiheit verloren und eine Berufsfeuerwehr eingerichtet haben, wird auf Antrag beim Träger des Rettungsdienstes von der Übertragung von höchstens einem Viertel der im Bereichsplan für diese Stadt festgelegten Einsatzbereiche abgesehen.

(8) Soweit die bedarfsgerechte Versorgung mit Leistungen des Rettungsdienstes nicht nach den Absätzen 1 und 7 sichergestellt ist, führt der Träger des Rettungsdienstes diese selbst durch.

(9) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, Näheres zu den rettungsdienstlichen Anforderungen im Vergabeverfahren im Landesrettungsdienstplan zu regeln. 18

§ 32
Benutzungsentgelte

(1) Der Träger des Rettungsdienstes vereinbart mit den Kostenträgern einheitliche, leistungsgerechte Entgelte für den Rettungsdienst. Die Entgelte sind so zu bemessen, dass auf der Grundlage einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung ein bedarfsgerechter, leistungsfähiger und wirtschaftlicher Rettungsdienst gewährleistet ist. Die Entgelte umfassen insbesondere die nach § 31 Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 vereinbarten Vergütungen, die Kosten der Ausbildung und Ergänzungsausbildung inklusive Kosten der staatlichen Prüfung und Ergänzungsprüfung nach dem Notfallsanitätergesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), wenn Träger der Ausbildung ein Durchführender des Rettungsdienstes ist, die Kosten der Errichtung und Unterhaltung rettungsdienstlicher Einrichtungen nach § 34 einschließlich Abschreibungen, Miet- und Pachtzinsen sowie die Verwaltungskosten der Träger des Rettungsdienstes. Fehleinsätze und uneinbringliche Forderungen sind grundsätzlich in die Entgeltbemessung einzubeziehen.

(2) Der Träger des Rettungsdienstes führt einen Kosten- und Leistungsnachweis nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen, der es ermöglicht, die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung zu beurteilen. Die Kostenträger haben einen Anspruch auf Offenlegung aller Daten, die der Berechnung leistungsgerechter Entgelte zu Grunde liegen.

(3) Kommt eine Vereinbarung über die Höhe der Entgelte innerhalb von drei Monaten nicht zustande, hat die Schiedsstelle für den Rettungsdienst auf Antrag einer der Beteiligten zu entscheiden.

(4) Für die Leistungen der Luftrettung vereinbaren die Leistungserbringer mit den Kostenträgern leistungsgerechte Benutzungsentgelte. Kommt eine Vereinbarung über ein Benutzungsentgelt innerhalb einer angemessenen Frist nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle für den Rettungsdienst.

(5) Die vereinbarten oder festgesetzten Benutzungsentgelte sind für alle in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Benutzer des Rettungsdienstes verbindlich. Für andere Benutzer können Gebühren durch Satzung festgelegt werden. 19

§ 33
Schiedsstelle für den Rettungsdienst

(1) Die Schiedsstelle für den Rettungsdienst besteht bei Anrufung nach § 32 Abs. 3 aus

1.
einem Vorsitzenden, den die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz benennt,
2.
drei Mitgliedern auf Vorschlag der Kostenträger,
3.
zwei Mitgliedern auf Vorschlag des Sächsischen Landkreistages,
4.
einem Mitglied auf Vorschlag des Sächsischen Städte- und Gemeindetages.

(2) Bei Anrufung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 besteht sie aus

1.
dem Vorsitzenden gemäß Absatz 1 Nr. 1,
2.
drei Mitgliedern auf Vorschlag der Kostenträger,
3.
zwei Mitgliedern auf Vorschlag der Luftrettungsunternehmen und
4.
einem Mitglied benannt durch die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde.

(3) Für jedes Mitglied ist auch ein Vertreter vorzuschlagen. Die Mitglieder der Schiedsstelle und deren Vertreter werden durch die Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit des Ausscheidenden vorgeschlagen und bestellt.

(4) Die Schiedsstelle entscheidet nach mündlicher Erörterung mit den Beteiligten binnen drei Monaten nach ihrer Anrufung. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Die Klage gegen die Entscheidung der Schiedsstelle hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind ehrenamtlich tätig. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder getroffen.

(6) Bei Anrufung nach § 32 Abs. 3 tragen die Kostenträger und der Träger des Rettungsdienstes die Kosten der Schiedsstelle zu gleichen Teilen. Bei Anrufung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 tragen die Kostenträger, das Luftrettungsunternehmen und der Freistaat Sachsen die Kosten zu gleichen Teilen. Die Kosten der Schiedsstelle sind nicht Kosten des Rettungsdienstes.

(7) Die Schiedsstelle gibt sich eine Schiedsordnung, die der Genehmigung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz bedarf. Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle wird beim Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz eingerichtet. Die entsendenden Stellen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 können der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde Vorschläge für die Benennung des Vorsitzenden machen. 20

§ 34
Einrichtungen des Trägers
des bodengebundenen Rettungsdienstes

(1) Dem Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes sowie den Landkreisen und Kreisfreien Städten im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den Brandschutz obliegen die betriebsnotwendige Unterhaltung der Leitstellen nach § 11 Abs. 1 und § 76 Abs. 2. Für die dem Rettungsdienst zuordenbaren Kosten gilt § 32.

(2) Dem Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes sowie den Landkreisen und Kreisfreien Städten im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den Brandschutz obliegen der Umbau, die Erweiterung oder der Neubau (Errichtung) von Leitstellen nach § 11 Abs. 1.

(3) Dem Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes obliegt der Umbau, die Erweiterung oder der Neubau (Errichtung) und die Unterhaltung von Rettungswachen und sonstigen für die Durchführung der Notfallrettung oder des Krankentransportes benötigten baulichen Anlagen. Die hierfür erforderlichen Kosten sind Kosten des Rettungsdienstes, soweit diese Einrichtungen der Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport dienen. 21

§ 35
Großschadensereignis

(1) Die Träger des Rettungsdienstes stellen die rettungsdienstliche Versorgung bei einem Großschadensereignis sicher. § 37 Abs. 2 gilt entsprechend. Nähere Bestimmungen zu den organisatorischen und planerischen Vorsorgemaßnahmen sowie zu den Aufgaben der Träger werden im Landesrettungsdienstplan geregelt.

(2) Die ärztliche Versorgung soll durch einen Leitenden Notarzt koordiniert werden. Er wird bei taktischen und organisatorischen Aufgaben durch einen Organisatorischen Leiter Rettungsdienst unterstützt. Sie sind ehrenamtlich tätig und werden vom Träger des Rettungsdienstes bestellt. Die durch ihren Einsatz entstehenden Kosten sind Kosten des Rettungsdienstes. 22

Abschnitt 5
Katastrophenschutz

§ 36
Vorbereitende Aufgaben

(1) Die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden haben zur Vorbereitung auf den Eintritt von Katastrophen nach pflichtgemäßem Ermessen insbesondere

1.
besondere Führungseinrichtungen in der Behörde und für den Einsatzort zu bilden,
2.
zu untersuchen, welche Katastrophengefahren drohen,
3.
auf die Aufstellung, angemessene Ausbildung, Ausstattung, Unterbringung und Einsatzfähigkeit der Kräfte und Mittel für die Katastrophenbekämpfung entsprechend dem vorhandenen Gefahrenpotenzial hinzuwirken und dies zu überwachen,
4.
die für die Katastrophenbekämpfung vorhandenen Kräfte und Mittel zu erfassen und sich regelmäßig über deren Einsatzfähigkeit zu informieren,
5.
allgemeine Katastrophenschutzpläne und, soweit erforderlich, besondere Alarm- und Einsatzpläne sowie externe Notfallpläne zu erstellen und fortzuschreiben,
6.
die jederzeitige Entgegennahme und Auswertung von Meldungen und die unverzügliche Übernahme der Leitung der Katastrophenbekämpfung zu gewährleisten,
7.
die schnelle Alarmierung der an der Katastrophenbekämpfung Beteiligten jederzeit sicherzustellen und die für die Leitung der Katastrophenbekämpfung notwendige Ausstattung bereitzuhalten,
8.
die zur Warnung der Bevölkerung erforderlichen Warnmittel vorzuhalten,
9.
regelmäßig Katastrophenschutzübungen unter Beteiligung von nach § 39 Abs. 1 und § 40 im Katastrophenschutz Mitwirkenden, der Betreiber von Anlagen mit besonderem Gefahrenpotenzial (§ 57) und der Angehörigen der Berufe des Gesundheitswesens (§ 56 Abs. 2) durchzuführen sowie
10.
für die Durchführung einer Analyse von Katastrophengefahren unter Nutzung eines durch die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde bereitzustellenden Informationsprogramms für das Katastrophenmanagement zu sorgen.

(2) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Durchführung einer landesweiten Analyse von Katastrophengefahren und Anwendung eines Informationsprogramms für das Katastrophenmanagement durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 37
Aufgaben bei Katastrophen

(1) Nach dem Auslösen des Katastrophenalarms leitet die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde die Katastrophenbekämpfung. Sie hat dazu alle Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind, insbesondere

1.
die Arbeitsfähigkeit ihrer besonderen Führungseinrichtung und der Technischen Einsatzleitung zu gewährleisten,
2.
auf den Schutz gefährdeter Rechtsgüter im Sinne von § 2 Abs. 3 vor den Einwirkungen des Katastrophengeschehens hinzuwirken,
3.
den Einsatz von Kräften, die zur Bekämpfung des Katastrophengeschehens und zur Minderung seiner Auswirkungen geeignet sind, anzuordnen,
4.
erforderliche Hilfeleistungen anzufordern,
5.
Auskunftsstellen zur Erfassung von Personen zum Zwecke der Vermisstensuche und der Familienzusammenführung einzurichten,
6.
die Sammlung und Auswertung von Schadensmitteilungen zu veranlassen.

(2) Die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden dürfen bis zur Aufhebung des Katastrophenalarmes personenbezogene Daten bei Dritten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 erforderlich ist. Diese haben die personenbezogenen Daten zu übermitteln. Die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden sollen das Errichten und Betreiben von Auskunftsstellen nach Absatz 1 Nr. 5 dem Deutschen Roten Kreuz (Suchdienst) übertragen. Die in den Auskunftsstellen gesammelten personenbezogenen Daten dürfen nur zum Zwecke der Vermisstensuche und der Familienzusammenführung verarbeitet werden. Sie sind zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden.

§ 38
Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes

(1) Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind gegliederte Zusammenfassungen von Kräften und Mitteln, die unter einheitlicher Führung stehen und zu deren Aufgaben die Hilfeleistung im Katastrophenschutz gehört, insbesondere in den Bereichen

1.
Abwehr von Gefahren durch Freisetzung atomarer, biologischer oder chemischer Stoffe (ABC-Gefahrenabwehr),
2.
Brandschutz,
3.
Sanitätswesen,
4.
Betreuung,
5.
Wasserrettung.

(2) Träger der Einheiten und Einrichtungen des Brandschutzes und der ABC-Gefahrenabwehr-Einheiten sind die Landkreise und Kreisfreien Städte. Träger der Einheiten und Einrichtungen des Sanitätswesens, der Betreuung und der Wasserrettung sind die nach § 40 im Katastrophenschutz Mitwirkenden.

(3) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Anzahl, Stärke und Gliederung der Einheiten und Einrichtungen durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 39
Mitwirkung von anderen Behörden und sonstigen Dritten

(1) Zur Mitwirkung im Katastrophenschutz sind verpflichtet

1.
alle Behörden des Freistaates Sachsen,
2.
die Landkreise,
3.
die Gemeinden,
4.
die kommunalen Zweckverbände und
5.
die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen und im Gebiet der Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde eigene Zuständigkeiten besitzen.

Die Verpflichtung besteht nur, soweit die Erfüllung dringender eigener Aufgaben dadurch nicht ernstlich gefährdet wird.

(2) Die Pflicht zur Mitwirkung erstreckt sich insbesondere darauf,

1.
die zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden bei der Aufstellung von allgemeinen Katastrophenschutzplänen, besonderen Alarm- und Einsatzplänen und externen Notfallplänen zu unterstützen,
2.
Mitglieder für die besondere Führungseinrichtung in der Behörde zu benennen und auszubilden,
3.
die unverzügliche Abgabe von Meldungen über Katastrophen und schwere Schadensereignisse, bei denen nicht auszuschließen ist, dass sie das Ausmaß einer Katastrophe haben oder annehmen können, an die zuständige Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde sicherzustellen,
4.
Alarm- und Einsatzpläne für notwendig werdende eigene Maßnahmen in Abstimmung mit den Alarm- und Einsatzplänen der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden auszuarbeiten und fortzuschreiben,
5.
an gemeinsamen Katastrophenschutzübungen unter Leitung der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden teilzunehmen sowie
6.
an der Bekämpfung von Katastrophen und der dringlichen vorläufigen Beseitigung von Katastrophenschäden mitzuwirken.

(3) Die nach Absatz 1 Verpflichteten unterrichten die zuständige Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde über personelle Stärke, Gliederung, Ausbildung und Ausstattung der zur Bekämpfung von Katastrophen verfügbaren Kräfte und teilen wesentliche Veränderungen unverzüglich mit.

(4) Den Kirchen und Religionsgemeinschaften soll die seelsorgerische Betreuung der Opfer und der Einsatzkräfte ermöglicht werden.

§ 40
Mitwirkung von Leistungserbringern und privaten Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz

(1) Leistungserbringer nach § 31 Abs. 1 Satz 2 und private Hilfsorganisationen wirken nach Maßgabe ihrer Bereitschaftserklärung mit ihren zur Katastrophenbekämpfung allgemein geeigneten Kräften und Mitteln im Katastrophenschutz mit, wenn und soweit sie von der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde anerkannt worden sind. Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde erkennt die in Satz 1 Genannten, die ihre Bereitschaft zur Mitwirkung im Katastrophenschutz erklärt haben, nach ihrer allgemeinen Eignung sowie der Art, dem Ort und dem Umfang des Bedarfs an. Die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden entscheiden gegenüber dem Träger über die Eignung der zur Mitwirkung angebotenen Einheiten und Einrichtungen im Einzelnen. Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, das Nähere zu den Voraussetzungen der Anerkennung durch Rechtsverordnung zu regeln.

(2) Die Mitwirkung umfasst die Pflicht, nach Maßgabe der Bereitschaftserklärung einsatzbereite Katastrophenschutzeinheiten aufzustellen, auszubilden, auszurüsten, zu unterhalten, entsprechende Einrichtungen nach § 38 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 zu errichten und zu unterhalten sowie insbesondere auf Anordnung der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde Einsätze durchzuführen.

§ 41
Helfer im Katastrophenschutz

(1) Helfer im Katastrophenschutz sind Frauen und Männer, die sich gegenüber den Trägern der Katastrophenschutzeinheiten freiwillig für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit zum ehrenamtlichen Dienst im Katastrophenschutz verpflichtet haben.

(2) Wehrpflichtige Helfer oder Helfer, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind, werden Helfern nach Absatz 1 gleichgestellt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 42
Übermittlung von Daten

Die nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Verpflichteten sowie die Kreisfreien Städte, insbesondere die Bauaufsichtsbehörden, die Bergbehörden, die Wasserbehörden und ihre technischen Fachbehörden sowie die für die Ausführung des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-ImmissionsschutzgesetzesBImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2013 (BGBl. I S. 1943), in der jeweils geltenden Fassung, des Atom- und Strahlenschutzrechts sowie des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik (GentechnikgesetzGenTG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 14 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3201), in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Behörden übermitteln den zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden die zur Erfüllung der Aufgaben nach §§ 36, 37 Abs. 1, §§ 51 und 57 erforderlichen Daten, insbesondere

1.
für bauliche Anlagen und andere Anlagen zur Gewinnung, Lagerung oder Verarbeitung von Stoffen oder gentechnisch veränderten Organismen, von deren Beschaffenheit oder Handhabung Gefahren für die Umgebung ausgehen können,
 
a)
den Ort und die Lage,
 
b)
die Namen und Anschriften der Betreiber,
 
c)
die Entstehung, Lagerung, Art, Beschaffenheit und Menge vorhandener oder möglicherweise entstehender Stoffe, die Gefahren für die Umgebung verursachen können,
 
d)
das Ausbreitungs- und Wirkungsverhalten der vorhandenen oder möglicherweise entstehenden Stoffe,
 
e)
die Bewertung der Gefahren für die Umgebung der Anlage und
 
f)
die vorhandenen und möglichen Vorkehrungen zum Schutz gegen Gefahren sowie die möglichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Schäden,
2.
für Grundstücke, aus denen sich Gefahren aus der natürlichen Beschaffenheit oder aus anderen Umständen ergeben können,
 
a)
den Ort und die Lage,
 
b)
die Namen und Anschriften der Eigentümer und der Besitzer,
 
c)
die Bewertung der Gefahren für die Umgebung der Grundstücke und
 
d)
die vorhandenen und möglichen Vorkehrungen zum Schutz gegen Gefahren sowie die möglichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Schäden.

Die Pflicht zur Übermittlung beschränkt sich auf die Daten, die von den zuständigen Behörden nach den gesetzlichen Bestimmungen zu erheben sind. Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird in den Fällen der Nummer 2 ermächtigt, das Nähere zu den Gefahren durch Rechtsverordnung zu regeln. 23

§ 43
Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen

(1) Die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde hat externe Notfallpläne unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplanes für alle Betriebe zu erstellen, für die gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) vom Betreiber ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist.

(2) Die externen Notfallpläne werden erstellt, um

1.
Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, sodass die Auswirkungen möglichst gering gehalten und Schädigungen der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und von Sachwerten begrenzt werden können,
2.
die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Auswirkungen schwerer Unfälle einzuleiten,
3.
notwendige Informationen an die Öffentlichkeit und betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben,
4.
Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.

(3) Externe Notfallpläne müssen Angaben enthalten über

1.
Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen sowie zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind,
2.
Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Einsatzkräfte,
3.
Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplanes notwendigen Einsatzmittel,
4.
Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände,
5.
Vorkehrungen für Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes, einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht beschrieben, und Berücksichtigung möglicher Dominoeffekte einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben,
6.
Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und aller benachbarten Betriebe und Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen, über den Unfall sowie über das richtige Verhalten,
7.
Vorkehrungen zur Unterrichtung der Einsatzkräfte anderer Staaten, anderer Bundesländer und benachbarter Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden bei einem schweren Unfall mit möglichen gebiets-, länder- oder grenzüberschreitenden Folgen.

(4) Die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann im Benehmen mit der für die Prüfung des Sicherheitsberichts gemäß § 13 der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3230) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Behörde aufgrund der Informationen in dem Sicherheitsbericht entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplanes erübrigt. Die Entscheidung ist zu begründen und der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

(5) Besteht die Möglichkeit, dass das Gebiet eines anderen Staates von den grenzüberschreitenden Wirkungen eines Störfalls in einem Betrieb im Sinne von Absatz 1 betroffen sein könnte, machen die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden den von dem anderen Staat benannten Behörden ausreichende Informationen zugänglich, damit diese gegebenenfalls die Bestimmungen der Artikel 12 bis 14 der Richtlinie 2012/18/EU anwenden können. Bei einem nahe am Hoheitsgebiet eines anderen Staates gelegenen Betrieb unterrichten die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden die von dem anderen Staat benannten Behörden über die Entscheidung gemäß Absatz 4. Wenn der andere Staat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist jeweils die oberste für den Katastrophenschutz zuständige Behörde des anderen Staates zu unterrichten.

(6) Soweit das Gebiet einer anderen unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde oder eines benachbarten Bundeslandes von den Wirkungen eines Störfalls betroffen sein kann, ist die dort zuständige Behörde zu informieren und in die Planung einzubeziehen. 24

§ 44
Öffentliche Auslegung der externen Notfallpläne

(1) Die Entwürfe der externen Notfallpläne und wesentlicher Planänderungen sind zur Anhörung der Öffentlichkeit für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Wenn durch die öffentliche Auslegung bestimmte Informationen eines externen Notfallplanes eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursachen könnten, sind die entsprechenden Abschnitte von der Auslegung auszunehmen und in allgemeiner Form wiederzugeben. Ort und Dauer der Auslegung sind vorher öffentlich bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Einwendungen während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können. Die fristgemäß vorgebrachten Einwendungen sind zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung der einzelnen Einwendungen ist dem jeweils die Einwendung Erhebenden mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Einwendungen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird. Die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist öffentlich bekannt zu machen.

(2) Wird der Entwurf des externen Notfallplanes oder einer wesentlichen Planänderung nach der Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut öffentlich entsprechend Absatz 1 Satz 1 und 3 auszulegen. Bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Einwendungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt oder sind Änderungen oder Ergänzungen im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung, kann die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde von einer erneuten öffentlichen Auslegung absehen.

(3) Datenschutzrechtliche Regelungen zum Schutze des Betreibers bleiben von den vorstehenden Verpflichtungen zur öffentlichen Auslegung unberührt. 25

§ 45
Überprüfung der externen Notfallpläne

Die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde hat die von ihr erstellten externen Notfallpläne in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren seit dem Tag der letzten öffentlichen Auslegung unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Alarm- und Gefahrenabwehrplanes zu überprüfen, zu erproben und fortzuschreiben. Bei dieser Überprüfung sind Veränderungen in den Betriebsbereichen und den Notdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen. Wird der Entwurf des externen Notfallplanes nach der Überprüfung nach Satz 1 geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen. Die Regelungen des § 44 gelten entsprechend.

§ 46
Katastrophenvoralarm

(1) Bei Bekanntwerden eines Schadensereignisses, bei dem tatsächliche Umstände die Annahme rechtfertigen, dass eine Katastrophe eintreten wird, und bei dem ein Tätigwerden der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde zweckmäßig erscheint, kann diese Katastrophenvoralarm auslösen.

(2) Die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde bestimmt den Zeitpunkt für das Wirksamwerden des Katastrophenvoralarmes und das Gebiet, in dem der Katastrophenvoralarm gilt. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Nach dem Auslösen des Katastrophenvoralarmes ordnet die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde die zur Abwendung der Katastrophe oder zur Vorbereitung auf ihren Eintritt erforderlichen Maßnahmen an. §§ 37 und 51 gelten entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vor, hat die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde dies festzustellen und den Katastrophenvoralarm aufzuheben.

(5) Während der Dauer eines Katastrophenvoralarmes kann die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde allen an der Katastrophenbekämpfung beteiligten Einsatzkräften und Behörden die notwendigen Weisungen erteilen.

(6) Durch Rechtsverordnung der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde sind im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft die Voraussetzungen der Auslösung von Katastrophenvoralarm im Falle eines Hochwasserereignisses durch Verknüpfung mit der Bekanntgabe der Alarmstufen nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über den Hochwassernachrichtendienst im Freistaat Sachsen (HWNDV) vom 14. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 1012), geändert durch Verordnung vom 22. April 2003 (SächsGVBl. S. 102), zu regeln. Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, die Verknüpfung mit weiteren bestehenden Alarm- und Meldesystemen durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 47
Katastrophenalarm

(1) Die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde stellt den Eintritt einer Katastrophe im Sinne des § 2 Abs. 3 fest, bestimmt das Katastrophengebiet und löst Katastrophenalarm aus. § 46 Abs. 5 gilt entsprechend.

(2) Liegen die Voraussetzungen einer Katastrophe im Sinne des § 2 Abs. 3 nicht mehr vor, hat die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde dies festzustellen und den Katastrophenalarm aufzuheben.

(3) Die Auslösung und Aufhebung des Katastrophenalarmes, ihr Zeitpunkt und das Katastrophengebiet sind von der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde zu dokumentieren und den übergeordneten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden und allen zur Mitwirkung im Katastrophenschutz Verpflichteten in geeigneter Weise umgehend mitzuteilen.

§ 48
Datenverarbeitung zum Zwecke der Gewährung von Zuwendungen

(1) Öffentliche Stellen dürfen die zur Gewährung von Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenfolgen erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Die Betroffenen sind über die Verarbeitung schriftlich zu benachrichtigen.

(2) Stellen nach Absatz 1 dürfen personenbezogene Daten von Betroffenen bei Dritten erheben und an Dritte übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Stellen nach Absatz 1 dürfen personenbezogene Daten von Betroffenen sich oder einer Fördermittel verwaltenden Stelle oder der Landeseinheitlichen Fördermitteldatenbank übermitteln und in einer gemeinsamen Datenbank speichern, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(4) Die Staatsregierung regelt das Nähre durch Rechtsverordnung.

Abschnitt 6
Führungsorganisation

§ 49
Einsatzleitung

(1) Bei Bränden, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen führt die Einsatzleitung den Einsatz vor Ort. Der Einsatzleitung obliegt am Einsatzort die

1.
Führung der Einsatzkräfte,
2.
Auswahl und Anordnung der Einsatzmaßnahmen,
3.
Anforderung von Einsatzkräften und -mitteln.

Ihr sind alle in ihrem Zuständigkeitsbereich eingesetzten Einsatzkräfte unterstellt.

(2) Die Einsatzleitung übernimmt die Gemeindefeuerwehr des Schadensortes, bis zu ihrem Eintreffen die zuerst am Einsatzort eintreffende Feuerwehr. Beim gemeinsamen Einsatz von Berufs- und Freiwilliger Feuerwehr im eigenen Gemeindegebiet übernimmt die Berufsfeuerwehr die Einsatzleitung. Wenn die Gemeindefeuerwehr in einem Betrieb oder einer Einrichtung mit Werkfeuerwehr eingesetzt wird, übernimmt die Werkfeuerwehr die Einsatzleitung. Die Einsatzleitung kann einem Kreisbrandmeister nach § 24 Abs. 1 oder nach § 24 Abs. 3 übertragen werden.

(3) Überwiegen die technischen Einsatzmittel einer Feuerwehr im erheblichen Maß die der anderen Feuerwehren am Einsatzort, kann diese Feuerwehr abweichend von Absatz 2 die Einsatzleitung übernehmen.

(4) Die Einsatzleitung soll zu ihrer Unterstützung fachlich geeignete Personen hinzuziehen.

(5) Bei Unglücksfällen oder Notständen mit einer großen Anzahl von Verletzten und bei Großschadensereignissen veranlassen die Träger des Rettungsdienstes die Bildung einer Rettungsdiensteinsatzleitung am Einsatzort. Sie besteht aus dem Leitenden Notarzt, dem Organisatorischen Leiter Rettungsdienst und dem erforderlichen Hilfspersonal. Der Organisatorische Leiter Rettungsdienst unterstützt den Leitenden Notarzt. Der Leitende Notarzt untersteht, außer in medizinischen Fragen, der Einsatzleitung. 26

§ 50
Technische Einsatzleitung

In Katastrophenfällen führt die Technische Einsatzleitung den Einsatz am Einsatzort. Sie wird durch die zuständige Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde bestimmt und nimmt die Befugnisse und Aufgaben der Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde am Einsatzort wahr. Die zuständige Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann der Technischen Einsatzleitung Weisungen erteilen. § 49 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Die Anforderung von Kräften und Mitteln erfolgt über die besondere Führungseinrichtung in der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde.

§ 51
Besondere Führungseinrichtung in der Behörde

Zur Bewältigung von Katastrophen hat die Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine besondere Führungseinrichtung in der Behörde zu bilden. In ihr wirken Vertreter der Fachbehörden, der Feuerwehren, des Rettungsdienstes, der privaten Hilfsorganisationen, der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Polizei, der Versorgungsunternehmen sowie weitere fachlich geeignete Personen in der erforderlichen Weise mit. Sie wird von einem Beschäftigten der Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde geleitet und unterstützt diese bei der Bewältigung von Katastrophen. Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, das Nähere zum Aufbau und zu den Aufgaben der besonderen Führungseinrichtung in der Behörde und der Technischen Einsatzleitung, einschließlich deren personeller Besetzung, sowie zu den Führungsgrundsätzen im Katastrophenschutz durch Rechtsverordnung zu regeln.

Abschnitt 7
Aufklärung, Mitwirkungspflichten und Entschädigung

§ 52
Aufklärung und Selbsthilfe der Bevölkerung

Die Aufgabenträger nach § 3 Nr. 2 bis 5 sollen die Bevölkerung zur Vorbereitung der Bekämpfung von Katastrophen durch geeignete Maßnahmen insbesondere über potenzielle Gefahren durch Brände, Explosionen, Schadstofffreisetzungen, Naturereignisse und Maßnahmen zur Verhinderung, Begrenzung und Bekämpfung dieser Gefahren aufklären und die Bevölkerung über Möglichkeiten zur Selbsthilfe informieren. Hierzu können insbesondere in Schulen und Ausbildungsstätten Schriften verbreitet sowie Beratungen und Veranstaltungen durchgeführt werden.

§ 53
Gefahrenmeldepflicht

(1) Wer einen Brand oder einen Unglücksfall, durch den Menschen, die Umwelt oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, bemerkt, ist verpflichtet, dies unverzüglich über den Notruf zu melden.

(2) Wer zur Übermittlung einer Gefahrenmeldung ersucht wird, ist im Rahmen der ihm gegebenen Möglichkeiten hierzu verpflichtet, wenn der Ersuchende zur Gefahrenmeldung nicht selbst imstande ist.

§ 54
Hilfeleistungspflicht

(1) Bei Katastrophen, Bränden oder Unglücksfällen sind natürliche und juristische Personen zur Hilfeleistung verpflichtet, wenn dies

1.
zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die Allgemeinheit oder einen Einzelnen,
2.
zur Katastrophenbekämpfung oder
3.
zur dringlichen vorläufigen Beseitigung von Katastrophenschäden

erforderlich ist und sie von der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, der Technischen Einsatzleitung oder einer von ihr beauftragten Person dazu herangezogen werden.

(2) Zur Hilfeleistung dürfen nur Personen herangezogen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen zur Hilfeleistung nur außerhalb der Gefahrenzone herangezogen werden. Die Hilfeleistung darf nur verweigert werden, wenn sie zu einer erheblichen eigenen Gefährdung oder zur Verletzung anderer wichtiger Pflichten der heranzuziehenden Person führen würde.

(3) Bei Waldbränden sind alle in der Nähe befindlichen geeigneten Personen unaufgefordert zur Hilfeleistung verpflichtet. Absatz 2 gilt entsprechend. Die Besitzer von Werkzeugen, die sich zur Bekämpfung von Waldbränden eignen, haben diese auf Anordnung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Gemeinde kann bei Gefahr einer größeren Ausdehnung eines Waldbrandes die gesamte arbeitsfähige Bevölkerung durch öffentliche Aufforderung heranziehen.

(4) Personen, die zur Hilfeleistung verpflichtet werden oder freiwillig mit Zustimmung der Einsatzleitung bei der Gefahrenbekämpfung Hilfe leisten, werden für die Dauer ihrer Hilfeleistung im Auftrag der Gemeinde tätig, in deren Gebiet sie Hilfe leisten.

§ 55
Pflichten von Eigentümern und Besitzern

(1) Die zuständige Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, die Einsatzleitung, die Technische Einsatzleitung oder ihre Beauftragten dürfen Sachen unmittelbar in Anspruch nehmen, Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Schiffe betreten, benutzen, verändern oder beseitigen, soweit dies für die Bekämpfung von Bränden, öffentlichen Notständen oder Katastrophen oder für die dringliche vorläufige Beseitigung von Katastrophenschäden erforderlich ist. Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte haben diese Maßnahmen zu dulden.

(2) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Gebäuden haben die Anbringung von Feuermelde- und Alarmeinrichtungen sowie von Hinweisschildern für Zwecke der Brand- und Katastrophenbekämpfung ohne Entschädigung zu dulden.

(3) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Einrichtungen und Anlagen mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr sowie von Anlagen, in denen gefährliche Stoffe im Sinne der Störfall-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung vorhanden sind, können von der Gemeinde verpflichtet werden,

1.
die für die Bekämpfung dieser Gefahren erforderlichen Geräte, Anlagen und Schutzausrüstungen zu beschaffen und zu unterhalten,
2.
ausreichend Sonderlöschmittel und sonstige Einsatzmittel auf eigene Kosten zu beschaffen, bereitzuhalten und sie der öffentlichen Feuerwehr für Ausbildungs- und Einsatzzwecke im Zusammenhang mit diesen Betrieben, Einrichtungen und Anlagen zur Verfügung zu stellen,
3.
sofern die örtlichen Gegebenheiten es erfordern, einen Gefahrenabwehrplan aufzustellen und den öffentlichen Feuerwehren auf Anforderung zur Verfügung zu stellen sowie
4.
bei abgelegener Lage eine ausreichende Löschwasserversorgung auf eigene Kosten sicherzustellen.

(4) Wenn es für die Bekämpfung von Waldbränden erforderlich ist, kann die Gemeinde einen Grundstückseigentümer verpflichten, die Errichtung und Unterhaltung einer Löschwasserentnahmestelle auf seinem Grundstück zu dulden.

(5) Die Gemeinde kann Eigentümer und Besitzer ehemaliger Tagebauflächen, insbesondere von Braunkohlehalden, zur Sicherstellung einer ausreichenden Löschwasserversorgung auf deren Kosten verpflichten, wenn dies zur Bekämpfung von Bränden auf diesen Flächen erforderlich ist und sie dazu mit dem üblichen Aufwand nicht in der Lage ist.

§ 56
Gesundheitswesen

(1) Hochschulkrankenhäuser und -kliniken sowie die Träger der Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan des Freistaates Sachsen aufgenommen worden sind, haben Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben sowie mit der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde und der Leitstelle abzustimmen. Sie haben der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde und der Leitstelle die Pläne zur Verfügung zu stellen. Die zuständige Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann von der Verpflichtung nach Satz 1 Ausnahmen zulassen. In die Alarm- und Einsatzpläne sind insbesondere organisatorische Maßnahmen zur Erweiterung der Aufnahme- und Behandlungskapazität aufzunehmen. Dabei sind die Unterstützungsmöglichkeiten durch benachbarte Krankenhäuser, durch niedergelassene Ärzte und Zahnärzte, öffentliche Apotheken, pharmazeutische Großhandlungen, Betriebe der Arzneimittel- und Verbandstoffindustrie sowie durch Angehörige nichtakademischer Berufe des Gesundheitswesens zu berücksichtigen.

(2) Die niedergelassenen Ärzte bilden sich auf der Grundlage ihrer Fortbildungspflicht nach dem Gesetz über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz – SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143), in der jeweils geltenden Fassung, auch für die besonderen Anforderungen einer Hilfeleistung bei der Bekämpfung von Katastrophen und der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden fort. Sie können verpflichtet werden, an den von der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde angeordneten Übungen teilzunehmen; die Auswahl der Ärzte erfolgt im Benehmen mit der Sächsischen Landesärztekammer.

(3) Die Sächsische Landesärztekammer und die Sächsische Landesapothekerkammer übermitteln der zuständigen unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde auf deren Anforderung folgende Daten der niedergelassenen Kammermitglieder:

1.
Familienname,
2.
Vornamen, unter Bezeichnung des Rufnamens,
3.
gegenwärtige Anschrift,
4.
gegenwärtige Anschrift der Praxis, Apotheke oder Arbeitsstätte,
5.
Geburtsjahr,
6.
Berufsbezeichnung.

Niedergelassene Ärzte, Zahnärzte und die Träger der Krankenhäuser übermitteln der zuständigen unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde auf deren Anforderung Daten gemäß Satz 1 des bei ihnen tätigen Krankenpflege-, Röntgen- oder medizinisch-technischen Laborpersonals. Die nach Satz 1 und 2 zur Übermittlung der Daten Verpflichteten unterrichten die betroffenen Personen von der Datenüberübermittlung und teilen der zuständigen unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde mindestens jährlich ihnen bekannt gewordene Änderungen und Ergänzungen der Daten mit. Die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden dürfen die nach Satz 1 und 2 übermittelten Daten zu den in Absatz 1 Satz 1 und Abs. 2, § 36 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie § 39 Abs. 2 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten Zwecken verarbeiten. Die Daten sind zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden.

(4) Die Sächsische Landesärztekammer übermittelt den mit der Sicherstellung der notärztlichen Versorgung Beauftragten die Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 der nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 geeigneten Ärzte, die im Freistaat Sachsen ihren Beruf ausüben, oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihre Hauptwohnung dort haben. 27

§ 57
Pflichten bei besonderem Gefahrenpotenzial

(1) Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Einrichtungen und Anlagen mit besonderem Gefahrenpotenzial sowie deren Betreiber sind verpflichtet, der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde auf Verlangen geeignete Angaben zur Beurteilung der Auswirkungen einer Gefahrenpotenzialfreisetzung einschließlich der Abgrenzung des Gefährdungsbereiches zu machen. Die zuständige Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann die erhaltenen Angaben nach Anhörung des Betreibers auf dessen Kosten unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse begutachten lassen. Sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Angaben nicht, nicht vollständig oder unrichtig erteilt worden sind, ist das Betreten zu dulden.

(2) Betreiber von Anlagen im Sinne von Absatz 1 mit einem Gefahrenpotenzial, das nach pflichtgemäßer Beurteilung durch die zuständige Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde zu schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen oder zum Tod einer großen Anzahl von Menschen außerhalb der Anlage führen kann, sind verpflichtet, die zuständige Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde im vorbereitenden Katastrophenschutz und bei der Katastrophenbekämpfung zu unterstützen. Sie haben insbesondere

1.
die zuständige Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde über die zweckmäßigen Bekämpfungsmaßnahmen zu beraten,
2.
die unverzügliche Meldung von Störereignissen in der Anlage, die ohne das Wirksamwerden aktiver Sicherheitseinrichtungen zur Freisetzung des Gefahrenpotenzials oder eines Teils davon führen können oder bei denen eine Beurteilung des Anlagenzustandes oder des Emissionsverhaltens nicht möglich ist, an die zuständige Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde sicherzustellen. Von der Meldung kann nur abgesehen werden, wenn unter Anlegung strenger Maßstäbe bei den Annahmen über den weiteren Verlauf abzusehen ist, dass das Ereignis beherrscht wird und eine Gefährdung von Menschen oder eine Schädigung der Umwelt oder von Sachen Dritter nicht zu besorgen ist,
3.
gegen Missbrauch geschützte Verbindungen einzurichten und zu unterhalten, die die Kommunikation zwischen der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde einschließlich ihrer Meldestelle und Personen oder Einrichtungen, die für die Meldungen im Sinne von Nummer 2 oder für die Leitung der betrieblichen Bekämpfungsmaßnahmen eingesetzt werden, auch bei Ausfall des öffentlichen Fernmeldenetzes sicherstellen,
4.
auf Anforderung sich an Übungen im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 9 in dem von der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde festgelegten Umfang zu beteiligen.

§ 58
Platzverweis und Räumung

(1) Die zuständige Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, die Einsatzleitung, die Technische Einsatzleitung und ihre Beauftragten können das Betreten des Katastrophen- oder Einsatzgebietes verbieten, Personen von dort verweisen und das Katastrophen- oder Einsatzgebiet sperren und räumen lassen, soweit dies für die Bekämpfung von Bränden, Unglücksfällen, öffentlichen Notständen, Katastrophen oder die dringliche vorläufige Beseitigung von Katastrophenschäden einschließlich der Vermeidung weiterer Einsätze am selben Einsatzort erforderlich ist.

(2) Alle im Katastrophen- oder Einsatzgebiet anwesenden Personen haben die Anordnungen nach Absatz 1 unverzüglich zu befolgen.

§ 59
Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die aufgrund von § 54 Abs. 1 und 3, §§ 55 und 58 erlassenen Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 60
Entschädigung

(1) Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse, die sich aus diesem Gesetz oder durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes ergeben, sind im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Artikel 14 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ) entschädigungslos zu dulden.

(2) Überschreiten die Einschränkungen das in Absatz 1 angeführte Maß und wird hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstückes oder einer Sache unvermeidlich und erheblich beeinträchtigt, hat der Betroffene Anspruch auf eine Entschädigung, sofern und soweit die Beeinträchtigung nicht durch anderweitige Maßnahmen vollständig oder teilweise ausgeglichen werden kann. Die Entschädigung muss die entstandenen Vermögensnachteile angemessen ausgleichen.

(3) Zur Entschädigung ist derjenige Aufgabenträger verpflichtet, in dessen Zuständigkeitsbereich die eigentumsbeschränkende Maßnahme getroffen wurde. Die Entschädigung wird durch die zuständige Behörde auf Antrag festgesetzt.

(4) Die Entschädigung ist grundsätzlich in Geld zu leisten. Sie kann ausnahmsweise auch in wiederkehrenden Leistungen oder in der Bereitstellung von Ersatzflächen bestehen.

(5) Für Lohnfortzahlung, Verdienstausfall und Entschädigung für Sachschäden von herangezogenen Personen gelten §§ 62 und 63 Abs. 2 entsprechend. Ein Ersatzanspruch besteht nicht für entgangenen Gewinn und soweit die Maßnahme zum Schutz der Gesundheit oder des Eigentums der herangezogenen Person, ihrer Haushalts- oder Betriebsangehörigen ergriffen wurde. Die Erstattung von Leistungen privater Arbeitgeber erfolgt von demjenigen Aufgabenträger, der die Maßnahme angeordnet hat.

(6) Für Personen, die auf Anforderung der Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde an Übungen des Katastrophenschutzes teilnehmen, ohne Helfer des Katastrophenschutzes zu sein, gilt Absatz 5 entsprechend.

Abschnitt 8
Ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren und Helfer im Katastrophenschutz

§ 61
Freistellung

(1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und Helfer im Katastrophenschutz sind verpflichtet, an Einsätzen, Übungen sowie Aus- und Fortbildungen der Freiwilligen Feuerwehr oder des Trägers der Katastrophenschutzeinheit, der sie angehören, teilzunehmen. Sie können von diesen aufgrund ihrer Verpflichtung hierzu herangezogen werden. Die Freiwillige Feuerwehr oder der Träger der Katastrophenschutzeinheit hat sie rechtzeitig zur Teilnahme an geplanten Übungen und Aus- und Fortbildungen aufzufordern. Die Aus- und Fortbildungen sollen in der Regel außerhalb der üblichen Arbeitszeit stattfinden und 40 Stunden jährlich nicht unterschreiten.

(2) Den ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und Helfern im Katastrophenschutz dürfen aus dem Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr oder im Katastrophenschutz keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen. Insbesondere ist eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis sowie jede sonstige berufliche Benachteiligung aus Anlass ihrer Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr oder im Katastrophenschutz unzulässig.

(3) Nehmen aktive Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren und Helfer im Katastrophenschutz während der Arbeits- oder Dienstzeit an Einsätzen, Übungen sowie Aus- und Fortbildungen teil, sind sie für die Dauer der Teilnahme, bei Einsätzen auch für einen notwendigen Zeitraum danach, von der Arbeits- oder Dienstleistung freizustellen; für Angehörige des öffentlichen Dienstes gilt dies jedoch nur, sofern nicht übergeordnete öffentliche Interessen einer Freistellung entgegenstehen. Ihre Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen haben sie dem Arbeitgeber oder Dienstherren rechtzeitig mitzuteilen.

§ 62
Lohnfortzahlung, Verdienstausfall

(1) Der Arbeitgeber oder Dienstherr ist verpflichtet, den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und Helfern im Katastrophenschutz für Zeiten im Sinne von § 61 Abs. 3 Arbeitsentgelt oder Besoldung einschließlich Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die sie ohne Teilnahme am Feuerwehrdienst oder Katastrophenschutz erhalten hätten. Hierzu zählen auch Lohnfortzahlungskosten, die nach den gesetzlichen Vorschriften bei einer aufgrund des Feuerwehrdienstes oder Katastrophenschutzes bedingten Arbeitsunfähigkeit weitergewährt werden. Dem privaten Arbeitgeber wird der Betrag auf Antrag erstattet von den

1.
Gemeinden für die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren,
2.
Trägern der Katastrophenschutzeinheiten für die Helfer im Katastrophenschutz.

Bei behördlich angeordneten Einsätzen, Übungen sowie Aus- und Fortbildungsmaßnahmen hat die anordnende Behörde die Lohnersatzkosten zu tragen.

(2) Einem ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr oder einem Helfer im Katastrophenschutz, der nicht Arbeitnehmer ist, wird der Verdienstausfall bei Teilnahme an Einsätzen, Übungen sowie Aus- und Fortbildungsmaßnahmen auf Antrag von den in Absatz 1 Satz 3 genannten Trägern ersetzt. Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, Höchstgrenzen durch Rechtsverordnung festzulegen. 28

§ 63
Auslagenersatz, Aufwandsentschädigung und Ersatz von Sachschäden

(1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und Helfer im Katastrophenschutz erhalten auf Antrag die durch die Ausübung des Dienstes einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung entstehenden notwendigen Auslagen von den in § 62 Abs. 1 Satz 3 genannten Trägern ersetzt. Die Leiter von Freiwilligen Feuerwehren, deren Stellvertreter und andere Feuerwehrdienstleistende, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus ehrenamtlich Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine Aufwandsentschädigung; andere Angehörige von Freiwilligen Feuerwehren können eine Aufwandsentschädigung erhalten. § 21 Abs. 2 und 4 SächsGemO ist entsprechend anzuwenden. Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Höchstsätze für die Aufwandsentschädigung von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und Voraussetzungen und Höhe für die Gewährung von Zuwendungen aus Anlass von Dienstjubiläen an ehrenamtlich Tätige in den Freiwilligen Feuerwehren, den Rettungsdiensten und den Einheiten des Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen zu erlassen.

(2) Sachschäden, die den ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und Helfern im Katastrophenschutz bei Ausübung oder infolge ihres Dienstes einschließlich der Aus- und Fortbildung entstehen, sind auf Antrag von den in § 62 Abs. 1 Satz 3 genannten Trägern zu ersetzen, sofern der Betroffene den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und ein anderweitiger Ersatzanspruch nicht besteht. Satz 1 gilt entsprechend für die vermögenswerten Versicherungsnachteile, die ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr als Eigentümer oder Halter eines eingesetzten Kraftfahrzeugs erleiden. Die Höhe der zu ersetzenden vermögenswerten Versicherungsnachteile bemisst sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag. Schadensersatzansprüche des Betroffenen gegen Dritte gehen auf die in § 62 Abs. 1 Satz 3 genannten Träger in Höhe des von ihnen geleisteten Ersatzes über.

(3) Sofern ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Kraftfahrzeuge anderer Personen benutzen, gilt Absatz 2 entsprechend. Die in § 62 Abs. 1 Satz 3 genannten Träger haben die Feuerwehrangehörigen insoweit von Schadensersatzansprüchen der Eigentümer oder Halter der Kraftfahrzeuge freizustellen.

(4) Ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und Helfern im Katastrophenschutz, die während eines Einsatzes einer besonderen psychischen Belastung ausgesetzt waren, soll eine psychologische Nachbetreuung angeboten werden. 29

Abschnitt 9
Kostentragung

§ 64
Kostentragung

Die Aufgabenträger tragen die Kosten, die durch die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz entstehen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Gleiches gilt für die nach § 39 zur Mitwirkung im Katastrophenschutz Verpflichteten.

§ 65
Kostentragung durch die Landkreise und Kreisfreien Städte bei Katastrophenalarm und Katastrophenvoralarm

Die Landkreise und Kreisfreien Städte tragen die Kosten, die während eines Katastrophenvoralarmes oder eines Katastrophenalarmes bei der Bekämpfung von Katastrophen in ihrem Gebiet und der Mitwirkung bei der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden entstehen durch

1.
Leistungen zur Entschädigung an Dritte nach § 60 Abs. 2 und 3,
2.
vertragliche Heranziehung Dritter,
3.
den überörtlichen Einsatz von Feuerwehren nach § 14 Abs. 1,
4.
den Einsatz der nach § 40 im Katastrophenschutz Mitwirkenden, soweit dieser auf Anforderung der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde erfolgte,
5.
Unterstützung durch andere Länder und durch den Bund.

§ 66
Kostentragung durch den Freistaat Sachsen

(1) Der Freistaat Sachsen trägt die Kosten für die

1.
Einrichtung und Unterhaltung der Aus- und Fortbildungseinrichtung nach § 10 sowie die Unterkunft und Verpflegung der Lehrgangsteilnehmer,
2.
von der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde anerkannten Ausbildungsmaßnahmen im Katastrophenschutz,
3.
von der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde angeordneten Auslandseinsätze,
4.
Erstellung und Überprüfung der externen Notfallpläne nach § 43 nach Maßgabe des Absatzes 2.

Nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes beteiligt er sich durch Zuwendungen in angemessenem Umfang an den Kosten von Investitionen für den Brandschutz. Der Freistaat Sachsen kann den Landesverbänden der privaten Hilfsorganisationen, deren Orts- und Kreisverbänden oder Ortsgruppen, die sich im Wasserrettungsdienst oder in der Bergwacht engagieren, finanzielle Mittel nach Maßgabe des Haushaltsplanes für die Nachwuchsarbeit zur Verfügung stellen.

(2) Über den Antrag der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde auf Erstattung der Aufwendungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 entscheidet die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde. Für die erstmalige Erstellung eines externen Notfallplans können die tatsächlich entstandenen Kosten, höchstens jedoch 7 500 EUR, erstattet werden. 30

§ 67
Kostentragung durch Leistungserbringer und private Hilfsorganisationen

Die nach § 40 im Katastrophenschutz Mitwirkenden tragen die Kosten, die durch die Erfüllung ihrer Aufgaben entstehen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 68
Kostentragung durch Betreiber
von Anlagen mit besonderem Gefahrenpotenzial

Die Betreiber von Anlagen mit besonderem Gefahrenpotenzial tragen die ihnen nach § 57 entstehenden Kosten und sind, soweit sie den Bestimmungen des § 57 Abs. 2 unterliegen, verpflichtet,

1.
den Landkreisen und Kreisfreien Städten die nach § 65 entstandenen Kosten zu erstatten, die durch Bekämpfung gefahrbringender Freisetzungen aus ihrer Anlage sowie die dringliche vorläufige Beseitigung der dadurch verursachten Schäden entstanden sind,
2.
der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde die Mittel bereitzustellen, die benötigt werden für Beschaffung, Installation, Erprobung der Betriebsbereitschaft, Unterhaltung und Ersatz von technischen Geräten sowie von Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen, die in besonderer Weise vor den Auswirkungen gefahrbringender Freisetzungen aus ihrer Anlage schützen sollen,
3.
dem Freistaat Sachsen die Kosten von Übungen zur Vermeidung oder Bekämpfung von Unglücksfällen in ihrer Anlage zu erstatten.

§ 69
Kostenersatz bei Einsatz der Feuerwehr

(1) Die Einsätze der Gemeindefeuerwehr zur Brandbekämpfung und zur technischen Hilfe sind unentgeltlich, soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen.

(2) Zum Ersatz der Kosten, die der Gemeinde durch einen Einsatz der Feuerwehr entstehen, ist verpflichtet

1.
der Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
2.
der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist,
3.
der Eigentümer, Besitzer oder Betreiber, wenn der Einsatz auf einem Grundstück oder durch eine Anlage mit besonderem Gefahrenpotenzial erforderlich geworden ist,
4.
der Betreiber einer automatischen Brandmeldeanlage, wenn durch die Anlage ein Fehlalarm ausgelöst wird,
5.
derjenige, der wider besseres Wissen oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert,
6.
derjenige, in dessen Interesse eine Brandsicherheitswache gestellt wird,
7.
die Gemeinde, der im Rahmen eines gemeindeübergreifenden Einsatzes nach § 14 Abs. 1 Hilfe geleistet worden ist, sofern keine anderen Vereinbarungen bestehen oder getroffen werden.

(3) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass zum Ersatz der Kosten, die durch einen Einsatz der Feuerwehr außerhalb der Brandbekämpfung entstehen, über Absatz 2 hinaus auch verpflichtet ist:

1.
derjenige, dessen Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat, sowie die in § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 20 und 20a des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 141) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Personen,
2.
der Eigentümer der Sache, deren Zustand den Einsatz erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt,
3.
derjenige, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist.

(4) Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. § 7 Absatz 4 und die §§ 18, 19 und 22 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes gelten entsprechend.

(5) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, wenn dies eine unbillige Härte wäre. 31

§ 70
Kostenerstattung und Zuwendungen im Katastrophenschutz

(1) Der Freistaat Sachsen gewährt den Landkreisen und Kreisfreien Städten Zuweisungen für die nach § 65 entstandenen Kosten. Das Staatsministerium des Innern regelt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände das Nähere zur Höhe der Erstattungen und zur Selbstbeteiligung der Landkreise und Kreisfreien Städte durch Rechtsverordnung.

(2) Der Freistaat Sachsen erstattet den nach §§ 39 und 40 im Katastrophenschutz Mitwirkenden die Kosten, die diesen bei einem nach § 14 Abs. 3 angeordneten Katastropheneinsatz außerhalb des Freistaates Sachsen entstehen und die nicht von anderer Seite übernommen werden. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

(3) Der Freistaat Sachsen gewährt den nach § 40 im Katastrophenschutz Mitwirkenden nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes Zuwendungen zu ihren Aufwendungen nach § 67, für den Einsatz ihrer Kräfte jedoch nur, soweit er auf Anforderung der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde erfolgte. Die Förderung der nach § 40 im Katastrophenschutz Mitwirkenden durch die Landkreise und Kreisfreien Städte bleibt unberührt.

§ 71
Aufwendungsersatz für Katastropheneinsätze

(1) Die nach § 65 zur Kostentragung Verpflichteten können Ersatz der notwendigen Aufwendungen, die ihnen durch Einsätze bei Katastrophen entstanden sind, von den in Absatz 2 Verpflichteten verlangen. Ansprüche aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen, insbesondere des bürgerlichen Rechts, bleiben hiervon unberührt.

(2) Zum Aufwendungsersatz sind verpflichtet

1.
die Verursacher der Katastrophengefahr,
2.
die Inhaber der tatsächlichen Gewalt oder die Eigentümer einer die Katastrophengefahr auslösenden Sache oder eines die Katastrophengefahr auslösenden Tieres.

Die §§ 4 bis 6 SächsPolG sind entsprechend anzuwenden. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(3) Auf Aufwendungsersatz aufgrund von Absatz 1 Satz 1 kann ganz oder teilweise verzichtet werden, soweit eine Inanspruchnahme der Billigkeit widerspricht. Auf Aufwendungsersatz soll verzichtet werden, soweit eine Inanspruchnahme unter Berücksichtigung des Verursacherbeitrages des Pflichtigen unverhältnismäßig wäre. Ob und inwieweit eine Inanspruchnahme der Billigkeit widerspricht oder unverhältnismäßig ist, entscheidet die zuständige Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde.

Abschnitt 10
Ergänzende Bestimmungen

§ 72
Datenschutz

(1) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Aufgabenträger, Feuerwehren, Leitstellen, Leistungserbringer nach § 31 Abs. 1 Satz 2 sowie die Aus- und Fortbildungseinrichtung nach § 10 dürfen personenbezogene Daten, sofern die Datenverarbeitung nicht schon durch besondere Vorschrift nach diesem Gesetz vorgesehen ist, nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist

1.
für die Aufstellung und Unterhaltung von Feuerwehren, Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes,
2.
für die Erstellung von Einsatzunterlagen, allgemeinen Katastrophenschutzplänen, besonderen Alarm- und Einsatzplänen oder externen Notfallplänen,
3.
für die Durchführung eines Einsatzes des Rettungsdienstes und den Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung eines Einsatzes,
4.
für die unmittelbar anschließende Versorgung von Notfallpatienten, evakuierten Personen und anderen Betroffenen,
5.
im Rahmen der Brandverhütungsschau oder von Brandsicherheitswachen,
6.
für die Abwicklung eines Beförderungsauftrages des Rettungsdienstes, insbesondere die Abrechnung der erbrachten Leistungen,
7.
für die Aus- und Fortbildung im Brand- und Katastrophenschutz sowie im Rettungsdienst,
8.
für Auswertungen zur Qualitätssicherung des Rettungsdienstes, soweit dieser Zweck nicht mit anonymisierten Daten erreicht werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.

(2) Die nach Absatz 1 Befugten dürfen personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, nicht unbefugt offenbaren. Sie sind zur Offenbarung befugt, wenn dies für die in Absatz 1 genannten Zwecke zwingend erforderlich ist.

(3) Die nach Absatz 1 Befugten sowie der Polizeivollzugsdienst sind berechtigt, Angehörigen und anderen Bezugspersonen des Betroffenen dessen Aufenthaltsort mitzuteilen, sofern nicht im Einzelfall schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen. Dies gilt nicht, soweit der Betroffene ausdrücklich einer Auskunftserteilung widersprochen hat.

(4) Die von den Leitstellen gespeicherten personenbezogenen Daten und Aufzeichnungen sind spätestens nach fünf Jahren zu löschen. Die Leitstellen können personenbezogene Daten zu statistischen Zwecken nutzen; die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.

§ 73
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
eine ihm nach den §§ 53, 54 Abs. 1 oder § 55 Abs. 3 obliegende Pflicht nicht erfüllt,
2.
einer Anordnung nach § 54 Abs. 3, § 56 Abs. 3 Satz 2 oder § 58 Abs. 1 zuwiderhandelt,
3.
einer ihm nach § 55 Abs. 1, 2 oder 4 obliegenden Duldungspflicht zuwiderhandelt,
4.
als Betreiber einer Anlage im Sinne von § 57 seine Verpflichtungen trotz einer vollziehbaren Anordnung nicht erfüllt,
5.
eine Brandverhütungsschau nach § 22 ver- oder behindert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu 25 000 EUR.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838, 2839) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 und 5 die örtliche Brandschutzbehörde, sofern die Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit Bränden, Unglücksfällen oder öffentlichen Notständen steht,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, sofern die Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit einer Katastrophe steht,
3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde.

§ 74
Einschränkungen von Grundrechten

Aufgrund dieses Gesetzes können eingeschränkt werden

1.
das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland , Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen),
2.
das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen),
3.
die Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 16 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen),
4.
die Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 23 der Verfassung des Freistaates Sachsen),
5.
das Recht auf Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes),
6.
die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen).

§ 75
(aufgehoben) 32

§ 76
Übergangsvorschriften

(1) § 6 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Brandschutzgesetz – SächsBrandschG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 514) geändert worden ist, findet weiterhin mit der Maßgabe Anwendung, dass die Kreisbrandmeister sowie deren Stellvertreter nur für eine Amtszeit bis zum 31. Dezember 2010 bestellt werden.

(2) Bis zur Inbetriebnahme der Leitstellen nach § 11 nehmen die bestehenden Leitstellen deren Aufgaben wahr.

(3) Für Leistungserbringer, denen vor dem 1. Januar 2005 die Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport genehmigt wurde, finden die §§ 14 bis 23 und 29 des Gesetzes über Rettungsdienst, Notfallrettung und Krankentransport für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Rettungsdienstgesetz – SächsRettDG) vom 7. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 9), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261, 1279) geändert worden ist, bis zum Ablauf der Genehmigungsfrist weiterhin mit der Maßgabe Anwendung, dass die Genehmigungen unter den Voraussetzungen der §§ 14 bis 20 SächsRettDG bis zum 31. Dezember 2008 zu verlängern sind. Bis zu einer Vereinbarung oder Festsetzung von Benutzungsentgelten gelten Satzungen zur Festsetzung von Gebühren für die Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport nach § 26 Abs. 1 SächsRettDG fort, längstens jedoch bis zum 30. September 2005.

(4) Von § 24 Abs. 4 darf längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 abgewichen werden.

(5) Die Stelle des Landesbranddirektors darf abweichend von § 24 längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 mit einem Beamten des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes besetzt werden. 33