Gesetz
über den Sachsen-Finanzverband

erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen einschließlich der Sächsischen Aufbaubank GmbH

Vom 3. Mai 1999

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2002

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Entstehung, Name, Rechtsform, Sitz

(1) Der Freistaat Sachsen errichtet den „Sachsen-Finanzverband“ (nachstehend Verband genannt) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Träger der Anstalt sind die nach § 4 Abs. 1 am Stammkapital Beteiligten (Anteilseigner).

(2) Der Verband hat seinen Sitz in Leipzig.

§ 2
Aufgaben, Eigenverantwortlichkeit der Vorstände der Kreditinstitute, Stärkung des regionalen Kundengeschäfts, Mittelstandsförderung

(1) Dem Verband obliegt die Verwaltung der auf ihn nach Maßgabe der §§ 16 bis 18 übertragenen Sparkassen (Verbandssparkassen), der übertragenen Anteile an der Landesbank Sachsen Girozentrale und an der Sächsischen Aufbaubank GmbH. Er erlässt insbesondere allgemeine Richtlinien für die Geschäfts- und Personalpolitik dieser Kreditinstitute unter Beachtung der in diesem Gesetz und in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen besonderen Bestimmungen. Die Verwaltung der genannten Kreditinstitute hat unter Wahrung des bankaufsichtsrechtlichen Prinzips der Eigenverantwortlichkeit der Vorstände von Kreditinstituten zu erfolgen.

(2) Als Träger der Verbandssparkassen sowie als Anteilseigner und Träger der Landesbank Sachsen Girozentrale hat der Verband deren Geschäfte nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung des Verbands (nachstehend Satzung genannt) zur Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und ihres öffentlichen Auftrags zu fördern. Er soll dabei vor allem das dezentrale Kundengeschäft der Verbandssparkassen in der Region stärken. Der Verbund zwischen den Verbandssparkassen und der Landesbank Sachsen Girozentrale sowie dem Verband soll auch der Verbesserung der Mittelstandsförderung und der Unterstützung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften dienen.

(3) Als Anteilseigner der Sächsischen Aufbaubank GmbH hat der Verband insbesondere die Aufgabe, dieses Kreditinstitut bei der Gewährung und Verwaltung staatlicher Finanzhilfen zu unterstützen.

(4) Der Verband kann mit Zustimmung der Anteilseignerversammlung zur Unterstützung seiner Aufgaben andere Unternehmen gründen oder erwerben oder sich an ihnen beteiligen.

(5) Der Verband ist berechtigt, Unternehmensverträge im Sinne des Aktiengesetzes mit den Verbandssparkassen und der Landesbank Sachsen Girozentrale (Tochteranstalten), der Sächsischen Aufbaubank GmbH und Unternehmen im Sinne des Absatzes 4, bei denen dem Verband zumindest die Mehrheit der Anteile zusteht (Tochtergesellschaften), abzuschließen.

(6) Der Verband kann sich an seinen Tochteranstalten und Tochtergesellschaften auch als stiller Gesellschafter beteiligen, wenn ihm mitunternehmerische Rechte eingeräumt werden (atypisch stille Beteiligung) und seine Vermögenseinlagen als haftendes Eigenkapital im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind. Das Nähere ist in Verträgen zu regeln.

(7) Der Verband kann durch Vereinbarung gegenüber den Anteilseignern und Dritten typisch stille Einlagen und Verbindlichkeiten eingehen, die die Anforderungen an haftendes Eigenkapital im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen erfüllen.

(8) Die Geschäfte des Verbands sind unter Beachtung seines öffentlichen Auftrags nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.

§ 3
Gewährträgerhaftung, Anstaltslast

(1) Für die Verbindlichkeiten des Verbands haften als Gewährträger die Anteilseigner unbeschränkt. Die Gewährträger haften den Gläubigern des Verbands als Gesamtschuldner, soweit die Befriedigung aus dem Vermögen des Verbands nicht möglich ist (Gewährträgerhaftung). Im Innenverhältnis haften die Gewährträger entsprechend ihrer Beteiligung am Stammkapital des Verbands.

(2) Die Gewährträger stellen als Anstaltsträger gemeinsam sicher, dass der Verband seine Aufgaben erfüllen kann (Anstaltslast). Im Innenverhältnis sind sie entsprechend ihrer Beteiligung am Stammkapital zu Leistungen aufgrund der Anstaltslast verpflichtet.

§ 4
Stammkapital, Rücklagen

(1) Der Verband hat ein Stammkapital. Am Stammkapital sind nach Maßgabe der §§ 16 bis 18 Landkreise, Kreisfreie Städte, von ihnen gebildete Zweckverbände bei Zweckverbandssparkassen und der Freistaat Sachsen beteiligt.

(2) Die Höhe des Stammkapitals und die Höhe der Beteiligung am Stammkapital bestimmt die Satzung. Weitere Einzelheiten werden durch die Satzung und durch Verträge zwischen dem Verband und den Anteilseignern geregelt. Die Satzung kann auch nähere Bestimmungen zu Rücklagen treffen.

(3) Jeder Anteilseigner ist berechtigt, an der Durchführung von Kapitalerhöhungen entsprechend seiner Beteiligung am bisherigen Stammkapital teilzunehmen. Erfolgt die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage eines Anteilseigners, können sich die übrigen Anteilseigner an der Durchführung der Kapitalerhöhung durch Zahlung eines entsprechenden Barbetrags beteiligen. Soweit Anteilseigner an einer Kapitalerhöhung nicht teilnehmen, wächst ihr Recht auf Teilnahme an der Kapitalerhöhung den übrigen Anteilseignern im Verhältnis der von ihnen gehaltenen Beteiligungen zu. Soweit die übrigen Anteilseigner ein ihnen nach Satz 3 zuwachsendes Recht nicht ausüben, können die Anteilseigner im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung an der Kapitalerhöhung teilnehmen; für die Anwachsung der Teilnahmerechte gilt Satz 3 entsprechend. Die jeweils Anwachsungsberechtigten können unter sich abweichende Anwachsungsverhältnisse vereinbaren.

(4) Sonstige Kapitalbeschaffungsmaßnahmen, insbesondere typisch stille Einlagen, Genussrechte oder nachrangige Darlehen bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Anteilseignerversammlung und der Mehrheit der von den kommunalen Anteilseignern in der Anteilseignerversammlung abgegebenen Stimmen.

§ 5
Dienstsiegel

(1) Der Verband ist berechtigt, ein Dienstsiegel mit seinem Namen unter Verwendung des Wappens des Freistaates Sachsen zu führen.

(2) Die mit dem Dienstsiegel des Verbands versehenen, nach Maßgabe der Satzung unterzeichneten Urkunden haben die Eigenschaft öffentlicher Urkunden.

Abschnitt 2
Organisation des Verbands

§ 6
Organe

Die Organe des Verbands sind

  1. die Anteilseignerversammlung;
  2. der Verwaltungsrat;
  3. der Vorstand.

Unterabschnitt 1
Anteilseignerversammlung

§ 7
Zusammensetzung und Aufgaben der Anteilseignerversammlung

(1) Die Anteilseignerversammlung ist die Vertretung der nach § 4 am Stammkapital Beteiligten. Die Stimmrechte der Vertreter der Anteilseigner bemessen sich nach der Höhe ihrer Beteiligungen am Stammkapital. Die Stimmabgabe hat für jeden Anteilseigner einheitlich zu erfolgen.

(2) Eine Beteiligung am Stammkapital in Höhe von 511 291,88 EUR entspricht einer Stimme.

(3) Die sich aus der Beteiligung des Freistaates Sachsen am Stammkapital des Verbands ergebenden Rechte werden durch das Staatsministerium der Finanzen wahrgenommen. Es entsendet bis zu zwei Vertreter in die Anteilseignerversammlung und benennt deren Stellvertreter.

(4) Die kommunalen Anteilseigner werden jeweils durch bis zu zwei Mitglieder vertreten; Satz 4 bleibt unberührt. Ein Mitglied ist der Leiter der Verwaltung des jeweiligen Anteilseigners. Das weitere Mitglied und die Stellvertreter für die beiden Mitglieder werden durch die Vertretung des jeweiligen kommunalen Anteilseigners nach der für sie geltenden Wahlordnung für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte für die Vertretung dieses Anteilseigners in der Anteilseignerversammlung gewählt. Ist ein Zweckverband Anteilseigner, wird dieser durch die jeweiligen Leiter der Verwaltung der Zweckverbandsmitglieder vertreten. Deren Stellvertreter werden durch die Verbandsversammlung für fünf Jahre gewählt. Scheidet ein gewähltes kommunales Mitglied oder dessen Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, wählt die Vertretung des kommunalen Anteilseigners einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit.

(5) Die von den Anteilseignern entsandten oder gewählten Mitglieder und deren Stellvertreter können ihr Amt durch eine an den Vorsitzenden der Anteilseignerversammlung zu richtende schriftliche Erklärung niederlegen.

(6) Ein Anteilseigner kann ein von ihm entsandtes oder gewähltes Mitglied oder dessen Stellvertreter jederzeit abberufen.

(7) Die kommunalen Mitglieder der Anteilseignerversammlung und deren Stellvertreter üben nach Ablauf ihrer Amtszeit ihre Tätigkeit bis zur Neuwahl weiter aus. Ihre Wiederwahl ist zulässig.

(8) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende der Anteilseignerversammlung werden mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen für höchstens fünf Jahre gewählt. Die Vertreter des Freistaates Sachsen und die kommunalen Anteilseigner müssen entweder den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter stellen.

(9) Die Anteilseignerversammlung beschließt über

  1. den Erlass und die Änderung der Satzung;
  2. den Erlass und die Änderung der Satzungen der Verbandssparkassen;
  3. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Lageberichts;
  4. die Verwendung des Jahresüberschusses;
  5. die Bestellung von Abschlussprüfern beim Verband und bei den Verbandssparkassen;
  6. die Bestellung von Prüfern in besonderen Fällen beim Verband und bei den Verbandssparkassen;
  7. die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats;
  8. die Maßnahmen zur Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals;
  9. die Gründung, den Erwerb und die Beteiligung an anderen Unternehmen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4;
  10. die Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder der Anteilseignerversammlung und des Verwaltungsrats;
  11. die Richtlinien für die Filialpolitik für die Verbandssparkassen. Für die Dauer von sieben Jahren ab In-Kraft-Treten dieser Bestimmung beschließt die Anteilseignerversammlung auch über die Schließung von Filialen der Verbandssparkassen; diese Entscheidung ergeht nach vorheriger Anhörung des Verwaltungsrats der betroffenen Sparkasse und auf Vorschlag des zuständigen Sparkassenvorstands;
  12. die Auflösung einer Verbandssparkasse auf Vorschlag des bisherigen Trägers der betroffenen Sparkasse;
  13. Vereinbarungen über eine Vereinigung von Verbandssparkassen nach § 28 des Sparkassengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsSparkG) vom 3. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 190, 195) auf Vorschlag der bisherigen Träger der betroffenen Sparkassen;
  14. den Abschluss von Verträgen gemäß § 4 Abs. 2 und §§ 16 bis 18;
  15. die Richtlinien für die Geschäfte des Verbands und den Erlass der Geschäftsanweisungen für den Vorstand und die Ausschüsse des Verwaltungsrats des Verbands;
  16. allgemeine Richtlinien für die Personalpolitik des Verbands und für die Geschäftspolitik der Tochteranstalten und Tochtergesellschaften sowie die Richtlinien für das Kreditgeschäft der Tochteranstalten und Tochtergesellschaften, jeweils unter Beachtung der in diesem Gesetz und in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen besonderen Bestimmungen;
  17. die Bestellung, Wiederbestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie über den Abschluss und die Kündigung ihrer Anstellungsverhältnisse;
  18. die Grundsätze zur Anstellung von Vorständen der Tochteranstalten und die Stimmabgabe der Vertreter des Verbands über die Grundsätze zur Anstellung von Geschäftsführern der Sächsischen Aufbaubank GmbH in dem dafür zuständigen Gremium;
  19. die ganze oder teilweise Zuweisung des Jahresüberschusses der Verbandssparkassen in ihre Rücklagen nach § 27 Abs. 1 Satz 2 SächsSparkG;
  20. die formwechselnde Umwandlung des Verbands und über die in § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Fälle, wenn dies durch ein sächsisches Landesgesetz zugelassen ist;
  21. die Zustimmung zur Änderung oder vorzeitigen Aufhebung von Vereinbarungen nach § 2 Abs. 7;
  22. die Zustimmung zur Abtretung von Forderungen und von Rechten aus typisch stillen Beteiligungen aus Vereinbarungen nach § 2 Abs. 7.

(10) Beschlüsse nach Absatz 9 Nr. 2, 4, 11 bis 13 und 19 bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen sowie der Mehrheit der von den kommunalen Anteilseignern abgegebenen Stimmen. Beschlüsse nach Absatz 9 Nr. 20 bis 22 bedürfen der Einstimmigkeit der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 insgesamt vorhandenen Stimmen. Im Übrigen bedürfen die Beschlüsse nach Absatz 9 der Mehrheit der von den kommunalen Anteilseignern abgegebenen Stimmen und der Stimmen der Vertreter des Freistaates Sachsen.

(11) Die Beschlüsse der Anteilseignerversammlung werden vom Vorstand vorbereitet; der Verwaltungsrat hat Gelegenheit, zur Vorlage des Vorstands Stellung zu nehmen.

(12) Beschlüsse nach Absatz 9 Nr. 1, 2, 5, 6, 8 bis 11, 14 und 20 bis 22 bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.

(13) Die Anteilseignerversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstands

1.
über die Grundsätze der jährlich fortzuschreibenden mittelfristigen Unternehmensplanung des Verbands und die allgemeinen Richtlinien zur jährlich fortzuschreibenden mittelfristigen Unternehmensplanung bei Tochteranstalten und Tochtergesellschaften;
2.
über die allgemeinen Richtlinien der Personalpolitik für die Tochteranstalten und Tochtergesellschaften mit
 
a)
der Entwicklung von personalpolitischen Leitlinien als Rahmen der regionalen Personalpolitik;
 
b)
der Einführung eines variablen, erfolgsabhängigen Vergütungssystems für die Führungskräfte der einzelnen Institute;
3.
über den Abschluss von Unternehmensverträgen nach § 2 Abs. 5 und von Verträgen über die Errichtung einer stillen Gesellschaft nach § 2 Abs. 6. Der Vorstand des Verbands ist auf Verlangen des Verwaltungsrats zur Vorbereitung und zum Abschluss derartiger Vereinbarungen verpflichtet. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde;
4.
im Falle der Beschlussfassung nach § 12 Abs. 6 Satz 3.

Beschlüsse nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der kommunalen Anteilseigner und der Stimmen der Vertreter des Freistaates Sachsen. Beschlüsse nach Satz 1 Nr. 4 bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen sowie der Mehrheit der von den kommunalen Anteilseignern abgegebenen Stimmen.

(14) Die Satzung kann der Anteilseignerversammlung weitere Zuständigkeiten zuweisen. Die Satzung kann abweichende Regelungen über die Zuständigkeiten der Organe festlegen. 1

Unterabschnitt 2
Verwaltungsrat

§ 8
Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 20 Mitgliedern. Den kommunalen Anteilseignern und dem Freistaat Sachsen stehen entsprechend dem Verhältnis ihrer Beteiligung am Stammkapital des Verbands Sitze im Verwaltungsrat zu. Einzelheiten der Festlegung der Mandatsverteilung sind in der Satzung festzulegen.

(2) Die kommunalen Mitglieder im Verwaltungsrat werden durch die kommunalen Mitglieder in der Anteilseignerversammlung aus deren Mitte für die Dauer ihrer Amtszeit in der Anteilseignerversammlung gewählt. Sie können jederzeit abberufen werden.

(3) Die Vertreter des Freistaates Sachsen werden durch das Staatsministerium der Finanzen entsandt oder vorzeitig abberufen.

(4) Für die Mitglieder des Verwaltungsrats wird jeweils ein Stellvertreter nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 gewählt oder entsandt.

(5) Veränderungen der Anteilsverhältnisse am Stammkapital des Verbands sind mit Beginn des darauffolgenden Kalenderjahres bei der Zusammensetzung des Verwaltungsrats zu berücksichtigen. In diesem Fall endet die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats vorzeitig am Ende des Kalenderjahres, in welchem die Übertragung der Trägerschaft oder von Anteilen an Kreditinstituten wirksam wird. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die bisherigen Mitglieder üben ihr Amt bis zur Neubesetzung weiter aus.

(6) Die Regelungen des § 7 Abs. 4 Satz 6 und Abs. 5 bis 7 finden auf den Verwaltungsrat entsprechende Anwendung.

§ 9
Verwaltungsratsvorsitz und stellvertretender Verwaltungsratsvorsitz

(1) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats und der stellvertretende Verwaltungsratsvorsitzende werden von den Mitgliedern des Verwaltungsrats aus ihrer Mitte gewählt. Die Vertreter des Freistaates Sachsen und die kommunalen Anteilseigner müssen entweder den Verwaltungsratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter stellen.

(2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats vertritt den Verband gegenüber den Mitgliedern des Vorstands.

§ 10
Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Tätigkeit des Vorstands.

(2) Der Verwaltungsrat erlässt allgemeine Richtlinien für die Geschäftsanweisungen für die Ausschüsse, Vorstände und Innenrevisionen der Tochteranstalten und Tochtergesellschaften unter Beachtung der in diesem Gesetz und in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen besonderen Bestimmungen und der Beschlüsse der Anteilseignerversammlung.

(3) Der Verwaltungsrat kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Ausschüsse bilden und ihnen Entscheidungsbefugnisse übertragen. Daneben können für bestimmte Themen Arbeitsgemeinschaften unter Beteiligung von Vorständen der Kreditinstitute des Verbands zur Beratung des Verwaltungsrats gebildet werden.

(4) Der Verwaltungsrat beschließt über

  1. die Entlastung des Vorstands;
  2. die Entlastung des Vorstands der Verbandssparkassen;
  3. die Entlastung des Verwaltungsrats bei Verbandssparkassen;
  4. die Grundsätze zur Anstellung von Geschäftsführern der Tochtergesellschaften; unberührt bleibt § 7 Abs. 9 Nr. 18;
  5. die Auftragserteilung an die von der Anteilseignerversammlung nach § 7 Abs. 9 Nr. 5 und 6 bestellten Prüfer.

(5) Der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen Beschlüsse des Vorstands über

  1. den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken;
  2. die Errichtung von Gebäuden.

(6) Die Satzung kann dem Verwaltungsrat weitere Zuständigkeiten zuweisen.

(7) Für die Sorgfaltspflicht und die Haftung der Verwaltungsratsmitglieder gelten die Vorschriften des Aktiengesetzes für Aufsichtsratsmitglieder entsprechend.

§ 11
Beschlussfassung

(1) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder, darunter der Verwaltungsratsvorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.

(2) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Verwaltungsratsvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die seines Stellvertreters, den Ausschlag. Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat eine Stimme.

(3) Weitere Bestimmungen, insbesondere zur Zulässigkeit von Stimmbotschaften, regelt die Satzung.

Unterabschnitt 3
Vorstand

§ 12
Zusammensetzung, Bestellung und Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Anteilseignerversammlung bestellt und abberufen. Eine Wiederbestellung ist möglich. Der Beschluss über eine Wiederbestellung darf frühestens ein Jahr vor Ablauf der Berufungszeit und soll spätestens sechs Monate vor ihrem Ablauf gefasst werden.

(3) Die Mitglieder des Vorstands werden für höchstens fünf Jahre bestellt und angestellt.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbands, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist. Er vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Er hat insbesondere die Beschlüsse der Anteilseignerversammlung, des Verwaltungsrats und von Ausschüssen mit Entscheidungskompetenz gegenüber den Tochteranstalten und Tochtergesellschaften unter Beachtung der in diesem Gesetz und in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen besonderen Bestimmungen durchzusetzen und zu überwachen. § 10 Abs. 7 gilt entsprechend.

(5) Der Vorstand entscheidet über

  1. die Bedingungen des Anstellungsvertrags mit den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Vorstands der Verbandssparkassen nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SächsSparkG;
  2. die endgültige Entscheidung im Falle einer Verweisung vom Verwaltungsrat der Verbandssparkassen an den Vorstand des Sachsen-Finanzverbands nach § 8 Abs. 9 SächsSparkG.

(6) Der Genehmigung des Vorstands bedürfen Beschlüsse des Verwaltungsrats von Verbandssparkassen über die Bestellung und Anstellung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Vorstands nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SächsSparkG. Lehnt der Vorstand den Vorschlag des Verwaltungsrats der Verbandssparkasse für die Bestellung und Anstellung ab, unterbreitet der Verwaltungsrat der Verbandssparkasse dem Vorstand einen erneuten Vorschlag. Wird dieser erneut abgelehnt, kann der Vorstand mit Zustimmung der Anteilseignerversammlung einen eigenen Beschluss fassen. Dieses Verfahren gilt entsprechend für die Bestellung von stellvertretenden Mitgliedern des Vorstands nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SächsSparkG.

(7) Über die Wiederbestellung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Vorstands der Verbandssparkassen nach § 19 Abs. 3 Satz 5 SächsSparkG entscheidet der Vorstand des Verbands im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat der entsprechenden Verbandssparkasse. Findet der Vorschlag des Vorstands des Verbands, den Vorstand der Verbandssparkasse nicht wiederzubestellen, keine Zustimmung beim Verwaltungsrat der Verbandssparkasse, entscheidet der Vorstand des Verbands abschließend. Im Übrigen entscheidet bei Nichteinigung die Anteilseignerversammlung abschließend. Über die Abberufung und Kündigung nach Maßgabe des § 19 Abs. 5 Satz 1 SächsSparkG entscheidet der Vorstand des Verbands im Benehmen mit dem Verwaltungsrat der entsprechenden Verbandssparkasse.

(8) Der Verwaltungsrat der Verbandssparkassen ist zur Umsetzung der Entscheidungen des Sachsen-Finanzverbands nach dem Absatz 5 Nr. 1 sowie Absatz 6 und 7 verpflichtet.

§ 13
Berichtspflicht

(1) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat regelmäßig und rechtzeitig zu berichten über

  1. die Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftsführung;
  2. den Gang der Geschäfte und die Lage des Verbands;
  3. Geschäfte und Entwicklungen, die für den Verband von besonderer Bedeutung sein können.

(2) Der Vorstand legt dem Verwaltungsrat rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahrs eine genehmigungspflichtige Unternehmensplanung für dieses Geschäftsjahr vor.

(3) Dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats ist aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten. Der Vorsitzende hat die anderen Mitglieder des Verwaltungsrats über diese Berichte spätestens in der nächsten Sitzung zu unterrichten.

(4) Der Vorstand ist verpflichtet, dem Verwaltungsrat und dessen Vorsitzenden oder deren Beauftragten über Angelegenheiten des Verbands Auskunft zu erteilen.

Abschnitt 3
Geschäftsjahr, Jahresabschluss

§ 14
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15
Jahresabschluss

(1) Für die Aufstellung, Prüfung und Bekanntmachung des Jahresabschlusses sowie des Lageberichts gelten die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften entsprechend.

(2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss sowie den Lagebericht und der Abschlussprüfer hat den Prüfungsbericht dem Verwaltungsrat mit einer Stellungnahme des Vorstands vorzulegen. Der Jahresabschluss, der Lage- und Prüfungsbericht sind der Anteilseignerversammlung mit einer Stellungnahme des Verwaltungsrats zuzuleiten.

(3) Der Verwaltungsrat bereitet den Beschluss der Anteilseignerversammlung über die Verwendung des Jahresüberschusses vor.

(4) Ausschüttungen an die Anteilseigner erfolgen im Verhältnis ihrer Anteile am Stammkapital. Abweichungen können von der Anteilseignerversammlung durch einstimmigen Beschluss festgelegt werden. Ausschüttungen finden bei der Ermittlung der Finanzausgleichsmasse und der Steuerkraftmesszahl nach dem jeweiligen Finanzausgleichsgesetz keine Berücksichtigung. Satz 3 findet auf Zahlungen auf typisch stille Einlagen und Verbindlichkeiten im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 entsprechende Anwendung.

Abschnitt 4
Übertragung der Trägerschaft und von Anteilen an Kreditinstituten

§ 16
Übertragung der Trägerschaft an sächsischen Sparkassen auf den Verband

(1) Die Landkreise, die Kreisfreien Städte und die von ihnen gebildeten Zweckverbände bei Zweckverbandssparkassen können nach Maßgabe dieses Gesetzes und unter Beachtung der sonstigen anwendbaren Rechtsvorschriften die Trägerschaft an ihren Sparkassen auf den Verband übertragen. Die Übertragung der Trägerschaft erfolgt durch eine Vereinbarung zwischen dem kommunalen Träger und dem Verband nach Maßgabe des § 18.

(2) Die Übertragung der Trägerschaft nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn der Austritt des kommunalen Trägers und seiner Sparkasse aus dem Beteiligungsverband sächsischer Sparkassen gleichzeitig erfolgt oder von einem Austrittsrecht zu einem früheren Zeitpunkt Gebrauch gemacht wurde, soweit solche Austrittsrechte nach dem Gesetz über die Landesbank Sachsen Girozentrale (LandesbankG) vom 3. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 190, 203) bestehen.

(3) Die kommunalen Träger, die ihre Trägerschaft auf den Verband übertragen haben, haften aufgrund ihrer bisherigen Gewährträgerhaftung für die Verbindlichkeiten der jeweiligen Verbandssparkasse, die zum Zeitpunkt der Übertragung begründet waren (Altverbindlichkeiten), neben dem Verband fort. Im Innenverhältnis zwischen dem Verband und dem ausgeschiedenen Gewährträger haftet für die Altverbindlichkeiten ab dem Zeitpunkt der Übertragung ausschließlich der Verband.

(4) Die für die Übertragung der Trägerschaft notwendigen Änderungen der Zweckverbandssatzung bei Zweckverbandssparkassen bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen aller Vertreter der Verbandsversammlung. Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Verbandsmitglieder. § 26 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 2), gilt entsprechend.

§ 17
Übertragung von Anteilen am Stammkapital der Landesbank Sachsen Girozentrale und der Sächsischen Aufbaubank GmbH

(1) Der Freistaat Sachsen überträgt durch Vertrag mit dem Verband nach Maßgabe des § 18 und unter Beachtung der sonstigen anwendbaren Rechtsvorschriften

  1. die von ihm gehaltenen Anteile am Stammkapital der Landesbank Sachsen Girozentrale;
  2. weitere Anteile am Stammkapital der Landesbank Sachsen Girozentrale, soweit der Freistaat Sachsen von sächsischen Sparkassen Anteile an der Landesbank Sachsen Girozentrale erwirbt, und
  3. ihm zustehende Anteile an der Sächsischen Aufbaubank GmbH

auf den Verband.

(2) Mit dem Erwerb der Anteile an der Landesbank Sachsen Girozentrale gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 tritt der Verband an die Stelle des Freistaates Sachsen in seiner Eigenschaft als Anstalts- und Gewährträger sowie als Träger der Anstaltslast für die Landesbank Sachsen Girozentrale. Für die bis zum Zeitpunkt der Übertragung der Anteile auf den Verband begründeten Verbindlichkeiten der Landesbank Sachsen Girozentrale haftet der Freistaat Sachsen aufgrund seiner bisherigen Gewährträgerhaftung neben anderen Gewährträgern fort; im Innenverhältnis haften ab dem Zeitpunkt der Übertragung ausschließlich die Gewährträger der Landesbank Sachsen Girozentrale.

§ 18
Erstattung des Wertes, Beteiligungsverhältnisse, Wertermittlung

(1) Die Übertragung der Trägerschaft an Sparkassen und der Anteile an Kreditinstituten nach §§ 16 und 17 erfolgt gegen eine Beteiligung am Stammkapital des Verbands nach Maßgabe des Absatzes 2. Sollte der nach Absatz 3 festgestellte Wert der Sparkassen oder der Anteile an Kreditinstituten deren nach Absatz 2 festgestellten Beteiligungswert übersteigen, ist durch Vertrag eine typisch stille Einlage oder eine Verbindlichkeit des Verbands gegenüber dem Übertragenden in Höhe des Differenzbetrages zu begründen. Die typisch stillen Einlagen und die Verbindlichkeiten haben die Voraussetzungen an haftendes Eigenkapital im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen zu erfüllen.

(2) Die Landkreise, die Kreisfreien Städte, die von ihnen gebildeten Zweckverbände bei Zweckverbandssparkassen und der Freistaat Sachsen sind im Verhältnis der Beteiligungswerte am Stammkapital des Verbands zu beteiligen. Der Beteiligungswert entspricht dem Buchwert der von ihnen gemäß §§ 16 und 17 übertragenen Sparkassen oder Anteile an Kreditinstituten. Der Buchwert setzt sich bei den Sparkassen aus den Rücklagen und dem Bilanzgewinn nach Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 1998 sowie bei der Landesbank Sachsen Girozentrale und der Sächsischen Aufbaubank GmbH zusätzlich aus dem Stammkapital nach Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 1998 zusammen. Die Beteiligten nach Satz 1 und der Verband können aufgrund vertraglicher Vereinbarung festlegen, dass ein Teil des Differenzbetrages zwischen dem nach Absatz 3 festgestellten Wert der Sparkasse oder der Anteile an Kreditinstituten und dem Buchwert im Sinne des Satzes 3, zusätzlich zu den Buchwerten bei der Bemessung der Beteiligungswerte berücksichtigt wird, wenn dies wirtschaftlich geboten erscheint. Die Bedingungen sind für alle Beteiligten einheitlich zu gestalten.

(3) Die übertragenden Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Verband einigen sich auf ein geeignetes einheitliches Verfahren, den Wert der Sparkassen oder der Anteile an Kreditinstituten festzustellen. Das Nähere ist in Verträgen zu regeln.

(4) Stichtag für die Bewertung der Kreditinstitute oder der Anteile an den Kreditinstituten ist der 31. Dezember 1998. Absatz 6 Satz 2 bleibt unberührt.

(5) Bis zum Vorliegen der festgestellten Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 1998 der Kreditinstitute, deren Trägerschaften oder an denen Anteile auf den Verband übertragen werden, sind für die Beteiligung am Stammkapital des Verbands die Buchwerte der Kreditinstitute oder der Anteile an den Kreditinstituten zum 31. Dezember 1997, vermehrt um einen insoweit beanspruchten Betrag im Sinne des Absatzes 2 Satz 4, maßgeblich.

(6) Der Absatz 4 gilt für die Übertragung der Trägerschaften an Sparkassen und der Anteile an Kreditinstituten nach Maßgabe der §§ 16 und 17, längstens bis einschließlich 30. Juni 2002. Für eine  Übertragung, die nach diesem Stichtag erfolgen soll, werden die Bedingungen einschließlich der Festlegung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Bemessung des Buchwerts in den nach den §§ 16 und 17 abzuschließenden Verträgen zwischen dem Verband und dem Übertragenden unter Berücksichtigung der Anforderungen der Absätze 1 bis 3 geregelt, wobei einheitliche Bedingungen für alle Anteilseigner vorzusehen sind.

(7) Vertragliche Regelungen der Absätze 1 bis 6 bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.

§ 19
Rückübertragung

(1) Die Anteilseigner sind berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grunds aus dem Verband auszuscheiden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei

  1. der Vereinigung des Verbands mit anderen Unternehmen;
  2. dem Abschluss von Unternehmensverträgen und sonstigen Verträgen, durch die der Verband dem beherrschenden Einfluss Dritter unterworfen wird;
  3. einer materiellen Privatisierung;
  4. einer Auflösung des Verbands;

im Übrigen in allen sonstigen Fällen wesentlicher struktureller Veränderungen des Verbands.

(2) Der ausscheidende Anteilseigner hat einen Abfindungsanspruch in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem Verkehrswert seiner Beteiligung am Verband und dem Verkehrswert der zurückzuübertragenden Trägerschaft an der Verbandssparkasse oder der zurückzuübertragenden Anteile an Kreditinstituten. Die Verkehrswerte sind auf den Zeitpunkt des Ausscheidens zu ermitteln. Ein etwaiger Differenzbetrag ist in bar auszugleichen. Die näheren Bedingungen der Rückübertragung einschließlich des Bewertungsverfahrens sind zwischen dem ausscheidenden Anteilseigner und dem Verband vertraglich zu regeln. Für den Fall der Nichteinigung binnen einer Frist von sechs Monaten ist von dem Präsidenten der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Verbands ein unabhängiger Sachverständiger als Schiedsgutachter zu benennen.

(3) Dem Verband steht ein Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 zu, soweit der Differenzbetrag zwischen dem Verkehrswert der Beteiligung des ausscheidenden Anteilseigners an dem Verband und dem Verkehrswert der auf diesen zurückzuübertragenden Trägerschaft an der Verbandssparkasse oder der zurückzuübertragenden Anteile an Kreditinstituten einen Saldo zugunsten des Verbands ergibt.

Abschnitt 5
Sonstige Vorschriften

§ 20
Schweigepflicht

Die Mitglieder der Organe, der Ausschüsse und Arbeitsgemeinschaften gemäß § 10 Abs. 3 sowie die Anteilseigner haben über alle zu ihrer Kenntnis gelangenden vertraulichen Angaben und Geheimnisse Stillschweigen zu bewahren. Die Verpflichtung besteht auch nach ihrem Ausscheiden fort. Die §§ 394 und 395 des Aktiengesetzes finden in ihrer jeweiligen Fassung entsprechende Anwendung.

§ 21
Satzung

Die Satzung trifft nähere Bestimmungen über die Rechtsverhältnisse des Verbands. Die Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde und sind im Sächsischen Amtsblatt zu veröffentlichen.

§ 22
Rechtsaufsicht

(1) Der Verband untersteht der Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen. Rechtsaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium der Finanzen.

(2) Die Rechtsaufsicht beschränkt sich darauf, die Gesetzmäßigkeit des Geschäftsbetriebs des Verbands sicherzustellen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann sich über Angelegenheiten des Verbands unterrichten, insbesondere Prüfungen und Besichtigungen durchführen, Berichte anfordern sowie Akten und Unterlagen einsehen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann sich dabei sachverständiger Dritter bedienen.

(4) Die Rechtsaufsichtsbehörde ist berechtigt, an den Sitzungen der Anteilseignerversammlung, des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse sowie beratender Gremien teilzunehmen.

(5) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Beschlüsse und Maßnahmen des Verbands, die gegen Rechtsnormen verstoßen, beanstanden und verlangen, dass sie binnen angemessener Frist aufgehoben werden. Sie kann ferner verlangen, dass derartige Maßnahmen rückgängig gemacht werden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

§ 23
Gründung des Verbands

Das Staatsministerium der Finanzen ernennt für die Gründung des Verbands zwei Gründungsvertreter. Sie haben die Befugnis, die für die Gründung des Verbands notwendigen Geschäfte abzuschließen. Den Gründungsvertretern obliegt insbesondere der Abschluss der Verträge über die Übertragung der Trägerschaft an Sparkassen oder der Anteile an Kreditinstituten und sonstiger Vereinbarungen, die nach Maßgabe der §§ 16 bis 18 im Zusammenhang mit der Übertragung der Trägerschaft und von Anteilen an Kreditinstituten auf den Verband in dessen Namen abzuschließen sind. § 7 Abs. 9 Nr. 14 findet auf die Gründungsvertreter keine Anwendung. Die Gründungsvertreter berufen nach Vollzug der genannten Verträge unverzüglich die konstituierende Anteilseignerversammlung ein, die insbesondere über die Satzung beschließt. In der konstituierenden Anteilseignerversammlung sind die öffentlich-rechtlichen Körperschaften vertreten, die nach Maßgabe der §§ 16 bis 18  ihre Trägerschaft an den Sparkassen oder ihre Anteile an Kreditinstituten auf den Verband übertragen. Die Gründungsvertreter sind der Anteilseignerversammlung gegenüber berichtspflichtig. Mit der Bestellung des Vorstands durch die Anteilseignerversammlung erlöschen die Befugnisse der Gründungsvertreter. Die Anteilseignerversammlung entscheidet über die Entlastung der Gründungsvertreter.