Änderung
der Prüfungsordnung des Regierungspräsidiums Leipzig
für die Durchführung von Abschlussprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes

Vom 29. August 2000

Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 4. Mai 2000 erlässt das Regierungspräsidium Leipzig als zuständige Stelle nach § 41 Satz 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596, 606), die folgende Änderung der Prüfungsordnung des Regierungspräsidiums Leipzig für die Durchführung von Abschlussprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes:

Artikel 1

Die Prüfungsordnung des Regierungspräsidiums Leipzig für die Durchführung von Abschlussprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes vom 12. Dezember 1991 (SächsABl. 1992 S. 1494) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Prüfungsordnung des Regierungspräsidiums Leipzig für die Abschlussprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes (POAöD)“
2.
§ 20 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
Bewertungsbogen
Punktebereich Bewertung
100      bis 87,50 Punkte eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung (sehr gut)
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung (gut)
  74,99 bis 62,50 Punkte eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung (befriedigend)
  62,49 bis 50,00 Punkte eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht (ausreichend)
  49,99 bis 30,00 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können (mangelhaft)
  29,99 bis 0 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können (ungenügend).“
3.
§ 26 erhält folgende Fassung:
 
a)
Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
„(2) Für Wiederholungsprüfungen sowie für nachzuholende Prüfungsleistungen nach dem 1. September 2000 sind diejenigen Vorschriften zugrunde zu legen, auf deren Basis die erste Prüfung abgeleistet worden ist.“
 
b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

Artikel 2

Diese Änderung tritt mit Wirkung vom 1. September 2000 in Kraft. Die Änderung wurde durch Erlass des Staatsministeriums des Innern vom 17. Juli 2000 – Az.: 13-6041.90/6 – genehmigt.

Leipzig, den 29. August 2000

Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident