Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Sächsische Schweiz“
Vom 24. März 2003
Aufgrund von § 50 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 313) geändert worden ist, in Verbindung mit der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Bestimmung der Zuständigkeit für das Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz vom 30. September 1996 (SächsGVBl. S. 424), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Januar 2002 (SächsGVBl. S. 96), und § 51 Abs. 1 SächsNatSchG wird verordnet:
§ 1
Erklärung zum Ausgliederungsgebiet
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Pirna, Gemarkung Pirna, Landkreis Sächsische Schweiz, werden aus dem Landschaftsschutzgebiet „Sächsische Schweiz“, festgesetzt durch Beschluss des Rates des Bezirkes Dresden Nr. 78-15./56 vom 17. August 1956 (veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Sächsischen Zeitung Nummer 201 vom 29. August 1956), ausgegliedert.
§ 2
Ausgliederungsgegenstand
(1) 1Der nördliche Teil des Ausgliederungsgebietes befindet sich am nordöstlichen Ortsrand des Stadtteiles Sonnenstein der Stadt Pirna und umfasst Teile der S 168, Struppener Straße sowie deren Straßenrandbereiche. 2Der südliche Teil des Ausgliederungsgebietes befindet sich am südlichen Ortsrand des Stadtteiles Sonnenstein nördlich angrenzend an die B 172. 3Das Ausgliederungsgebiet hat eine Größe von insgesamt etwa 4,73 ha. 4Es umfasst nach dem Stand vom März 2001 auf dem Gebiet der Stadt Pirna, Gemarkung Pirna, Landkreis Sächsische Schweiz, die Flurstücke Nummer 1564, 1565, 1591 a, 1566, 1567, 1568, 1569, 1559 teilweise, 1560 teilweise, 1561 teilweise, 1563 teilweise, 1607/4 teilweise, 1623/1 teilweise, 1727 teilweise, 1580/1 teilweise, 1579 teilweise.
(2) 1Das Ausgliederungsgebiet ist in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Dresden vom 24. März 2003 im Maßstab 1 : 10 000 grün umrandet und schwarz schraffiert und in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Dresden vom 24. März 2003 im Maßstab 1 : 2 500 grün umrandet und schwarz schraffiert eingezeichnet. 2Die Übersichtskarte und die Flurkarte sind Bestandteil der Verordnung. 3Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragung in der Flurkarte. 4Die Verordnung wird zusammen mit der Übersichtskarte im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. 5Die Verordnung mit Übersichtskarte und Flurkarte wird beim Regierungspräsidium Dresden, in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, im Raum 3089 auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(3) Die Verordnung mit Karten wird nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
§ 3
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 5 in Kraft.
Dresden, den 24. März 2003
Regierungspräsidium Dresden
Dr. Hasenpflug
Regierungspräsident