Verordnung
des Regierungspräsidiums Leipzig
zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Leipziger Auwald“

Vom 14. Mai 2003

Aufgrund von § 19 und § 48 Abs. 2 Nr. 1 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 313) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Erklärung zur Ausgliederung

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Leipzig, Gemarkung Knautkleeberg und Gemarkung Wahren, werden aus dem Landschaftsschutzgebiet „Leipziger Auwald“, festgesetzt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig vom 8. Juni 1998, ausgegliedert.

§ 2
Ausgliederungsgegenstand

(1) Ausgliederungsgegenstand sind Teile der Flurstücke 19b und 20 der Gemarkung Knautkleeberg sowie Teile der Flurstücke 70 und 70a der Gemarkung Wahren.

(2) 1Die ausgegliederten Flächen sind in zwei Flurkarten des Regierungspräsidiums Leipzig vom 14. Mai 2003 im Maßstab 1 : 500 grün umgrenzt (in den Vervielfältigungen schwarz) eingezeichnet. 2Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.

(3) Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Leipzig in 04107 Leipzig, Braustraße 2, Zimmer 449, auf die Dauer von zwei Wochen nach Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

(4) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Leipzig zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 3 in Kraft.

Leipzig, den 14. Mai 2003

Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident

Änderungsvorschriften