Verordnung
des Regierungspräsidiums Leipzig
zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes „Leipziger Auwald“

Vom 9. September 2003

Aufgrund von § 51 Abs. 1 und 3 Satz 3 sowie § 48 Abs. 2 Nr. 1 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 313) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Erklärung zum Ausgliederungsgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Stadt Leipzig, Gemarkung Leipzig, wird aus dem Landschaftsschutzgebiet „Leipziger Auwald“ – festgesetzt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig vom 8. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 302) – ausgegliedert.

§ 2
Ausgliederungsgegenstand

(1) 1Das Ausgliederungsgebiet umfasst eine Fläche von zirka 22,7 ha. 2Es beinhaltet auf dem Gebiet der Stadt Leipzig, Gemarkung Leipzig, die Flurstücke 2650/9, 2650/10, 2685 b, 2689/2 teilweise, 2691, 2823, 3527, 3748, 3816/1 teilweise, 3817/2 teilweise.
3(2) Das Ausgliederungsgebiet ist in einer Flurstückskarte des Städtischen Vermessungsamtes Leipzig vom 25. Juli 2003 im Maßstab 1 : 1 000 im Original grün umgrenzt dargestellt. 4Diese Karte ist Bestandteil der Verordnung.
5Die Verordnung mit Karte wird beim Regierungspräsidium Leipzig, Braustraße 2 in 04257 Leipzig, Zimmer 453 für die Dauer von zwei Wochen nach Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zur kostenlosen Einsicht für jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

§ 3
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft.

Leipzig, den 9. September 2003

Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident

Änderungsvorschriften