Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
über die Ausweisung eines Fischschonbezirks „Lachsbachmündung“

Vom 24. März 2004

Auf Grund von § 42 des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz – SächsFischG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 109), das durch Artikel 51 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Zur Sicherung des Programms „Elbelachs 2000“ insbesondere zur Gewährleistung des Schutzes zurückkehrender Laichfische des Atlantischen Lachses (Salmo salar L.) wird ein Fischschonbezirk in der Elbe ausgewiesen.

§ 2

Der Fischschonbezirk erstreckt sich vom rechten Ufer der Elbe bis zur Strommitte im Abschnitt Eisenbahnbrücke in Bad Schandau oberhalb der Lachsbachmündung (Elb-km 11,8) bis zur Einfahrt Hafen Prossen (Elb-km 13,2).

§ 3

(1) Im Bereich des Fischschonbezirks ist zum Schutz der Laichlachsbestände jede Form des Fischfangs wiederkehrend befristet vom 1. September bis 30. April eines jeden Jahres verboten.

(2) Die Fischereibehörde kann

  1. im öffentlichen Interesse oder
  2. zur Vermeidung unbilliger Härten
auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen.

§ 4

Der Fischschonbezirk wird von der Fischereibehörde mit Schildern gekennzeichnet.

§ 5

Ordnungswidrig gemäß § 50 Abs. 2 SächsFischG handelt, wer in dem Schonbezirk vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 oder ohne Ausnahme gemäß § 3 Abs. 2 im Zeitraum vom 1. September bis 30. April eines jeden Jahres angelt oder fischt.

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 24. März 2004

Regierungspräsidium Dresden
Dr. Hasenpflug
Regierungspräsident

Änderungsvorschriften