Prüfungsordnung
des Regierungspräsidiums Leipzig
für die Zwischen- und Abschlussprüfung und für die Umschulungsprüfung in den umwelttechnischen Berufen
(POutB)

Vom 7. Mai 2004

Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 16. März 2004 erlässt das Regierungspräsidium Leipzig als zuständige Stelle nach § 41 Satz 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2993) geändert worden ist, die folgende Prüfungsordnung für die Zwischen- und Abschlussprüfung und für die Umschulungsprüfung in den umwelttechnischen Berufen:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Errichtung, Aufgaben und Geschäftsgangder Prüfungsorgane

§   1
Prüfungsorgane
§   2
Errichtung der Prüfungsausschüsse
§   3
Zusammensetzung und Berufung der Prüfungsausschüsse
§   4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
§   5
Aufgaben
§   6
Verschwiegenheit

Abschnitt 2
Vorbereitung der Prüfung

§   7
Prüfungstermine
§   8
Zwischenprüfung
§   9
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung
§ 10
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung in besonderen Fällen
§ 11
Anmeldung zur Abschlussprüfung
§ 12
Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung

Abschnitt 3
Durchführung der Abschlussprüfung

§ 13
Prüfungszweck
§ 14
Abschlussprüfung Fachkraft für Wasserversorgungstechnik
§ 15
Abschlussprüfung Fachkraft für Abwassertechnik
§ 16
Abschlussprüfung Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft
§ 17
Abschlussprüfung Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice
§ 18
Nachteilsausgleich
§ 19
Ausweispflicht und Belehrung
§ 20
Anonymitätsprinzip
§ 21
Aufsicht bei der schriftlichen und praktischen Prüfung
§ 22
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
§ 23
Rücktritt, Nichtteilnahme
§ 24
Niederschrift

Abschnitt 4
Bewertung, Feststellung und Beurkundung der Prüfungsergebnisse

§ 25
Bewertung
§ 26
Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung
§ 27
Prüfungszeugnis
§ 28
Nicht bestandene Prüfung

Abschnitt 5
Wiederholungsprüfung

§ 29
Wiederholung der Abschlussprüfung

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen

§ 30
Rechtsbehelfe
§ 31
Prüfungsunterlagen
§ 32
Umschulung
§ 33
Übergangsregelung
§ 34
In-Kraft-Treten und Genehmigung

Abschnitt 1
Errichtung, Aufgaben und Geschäftsgang
der Prüfungsorgane

§ 1
Prüfungsorgane

(1) Die Durchführung der Prüfungen obliegt der zuständigen Stelle und der mit der Ausbildung befassten überbetrieblichen Einrichtung.

(2) Die Prüfungsorgane sind:

1.
die verwaltenden Prüfungsausschüsse,
2.
die Vorsitzenden der verwaltenden Prüfungsausschüsse,
3.
die durchführenden Prüfungsausschüsse und
4.
die zuständige Stelle.

§ 2
Errichtung der Prüfungsausschüsse

Für die Abnahme der Prüfungen in den einzelnen Ausbildungsberufen errichtet die zuständige Stelle jeweils einen verwaltenden Prüfungsausschuss. Zur Durchführung der praktischen Prüfung errichtet die zuständige Stelle durchführende Prüfungsausschüsse.

§ 3
Zusammensetzung und Berufung der Prüfungsausschüsse

(1) Die Prüfungsausschüsse bestehen aus jeweils mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 37 Abs. 1 BBiG).

(2) Den Prüfungsausschüssen gehören jeweils als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule an. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter (§ 37 Abs. 2 BBiG).

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für mindestens drei Jahre berufen (§ 37 Abs. 3 Satz 1 und 6 BBiG). Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus, ist für die verbleibende Amtszeit eine neue Berufung vorzunehmen.

(4) Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Freistaat Sachsen bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 37 Abs. 3 Satz 2 BBiG).

(5) Die Lehrer an berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 37 Abs. 3 Satz 3 BBiG).

(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 37 Abs. 3 Satz 4 BBiG).

(7) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 37 Abs. 3 Satz 5 und 6 BBiG).

(8) Die Tätigkeit in den Prüfungsausschüssen ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern festgesetzt wird (§ 37 Abs. 4 BBiG).

(9) Von der Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse nach Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 37 Abs. 5 BBiG).

(10) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder jedes durchführenden Prüfungsausschusses können von der zuständigen Stelle auch in einem anderen durchführenden Prüfungsausschuss desselben Ausbildungsberufes eingesetzt werden, wenn die bestellten Prüfungsausschussmitglieder verhindert sind.

§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Die Prüfungsausschüsse wählen aus ihrer Mitte jeweils einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 38 Abs. 1 BBiG).

(2) Die Prüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Sie beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (§ 38 Abs. 2 BBiG).

(3) Kann ein Prüfungsausschuss wegen Befangenheit nicht ordnungsgemäß besetzt werden, so ist die Prüfung zu unterbrechen, bis die Beschlussfähigkeit wieder hergestellt ist.

(4) Der Vorsitzende des verwaltenden Prüfungsausschusses ist befugt, an Stelle des Prüfungsausschusses dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Entscheidungen zu treffen; hiervon hat er den Prüfungsausschuss in der nächsten Sitzung zu unterrichten.

(5) In dringlichen Angelegenheiten können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Ein hierbei gestellter Antrag ist angenommen, wenn kein ordentliches Mitglied fristgemäß widerspricht.

§ 5
Aufgaben

(1) Die verwaltenden Prüfungsausschüsse sind zuständig für folgende Aufgaben:

1.
Mitwirkung bei der Festsetzung der Prüfungstermine,
2.
Zulassung der Arbeits- und Hilfsmittel,
3.
Beschluss der Prüfungsaufgaben,
4.
Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2,
5.
Entscheidung über das Vorliegen und die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen gemäß Absatz 2 Nr. 2 und § 22,
6.
über das Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 23 Abs. 4 Satz 3,
7.
Abnahme der mündlichen Ergänzungsprüfung,
8.
Feststellung der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung sowie des Gesamtergebnisses der Zwischen- und Abschlussprüfung.

(2) Die durchführenden Prüfungsausschüsse haben folgende Aufgaben:

1.
Abnahme der praktischen Prüfung und Feststellung des Ergebnisses,
2.
Entscheidung über das Vorliegen eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung bei der Durchführung der praktischen Prüfung.

(3) Der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses bestimmt einen Schriftführer.

(4) Im Übrigen werden die Aufgaben von der zuständigen Stelle wahrgenommen.

§ 6
Verschwiegenheit

Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und andere am Prüfungsgeschehen beteiligte Personen haben über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen gegenüber dem Berufsbildungsausschuss und der zuständigen Stelle. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Stelle.

Abschnitt 2
Vorbereitung der Prüfung

§ 7
Prüfungstermine

Die zuständige Stelle bestimmt im Benehmen mit den verwaltenden Prüfungsausschüssen die Termine des Prüfungsverfahrens. Die Bekanntgabe dieser Termine einschließlich der Anmeldefrist soll mindestens zwei Monate vor Prüfungsbeginn im Sächsischen Amtsblatt erfolgen.

§ 8
Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes führt die zuständige Stelle vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres eine Zwischenprüfung durch. Für alle vier Ausbildungsberufe kann eine gemeinsame Zwischenprüfung durchgeführt werden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 bis 4 im jeweiligen Abschnitt 1 der Verordnung über die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2335), in der jeweils geltenden Fassung, für die ersten 15 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfungsteilnehmer soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten praxisbezogene Aufgaben lösen. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie zur Qualitätssicherung dargestellt werden. Für die Aufgaben kommen unter Berücksichtigung naturwissenschaftlicher Zusammenhänge und berufsbezogener Berechnungen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

1.
Umweltschutztechnik, ökologische Kreisläufe und Hygiene,
2.
Anlagen- und Maschinentechnik,
3.
Mess- und Analysentechnik,
4.
Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe, gefährliche Arbeitsstoffe.

(4) Der Prüfungsteilnehmer soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden eine praktische Aufgabe, die aus mehreren Teilaufgaben bestehen kann, durchführen. Dabei soll der Prüfungsteilnehmer zeigen, dass er die Arbeitsabläufe wirtschaftlich planen, Arbeitsmittel festlegen, Arbeitsergebnisse dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommt insbesondere in Betracht:

Bearbeiten von Werkstoffen, Montieren, Demontieren und Warten von Bauteilen oder Arbeitsgeräten, Proben nehmen, Messen physikalischer Größen und Durchführen von Untersuchungen und Einsetzen technischer Kommunikationsmittel.

(5) Auf die Durchführung der Zwischenprüfung und die Feststellung der Ergebnisse finden § 11 Abs. 1, §§ 12, 18 bis 22 und 24 bis 26 sinngemäß Anwendung. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der Zwischenprüfung haben der schriftliche und der praktische Teil das gleiche Gewicht. Eine Bescheinigung über die Ergebnisse der Zwischenprüfung wird von der zuständigen Stelle ausgefertigt.

§ 9
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 39 Abs. 1 BBiG):

1.
wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
2.
wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen hat,
3.
wer das Berichtsheft geführt hat,
4.
wessen Berufsausbildungsverhältnis in das bei der zuständigen Stelle geführte Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.

(2) Körperlich, geistig oder seelisch Behinderte sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen (§ 48 Abs. 3 Nr. 2 BBiG). Der Nachweis der Behinderung ist rechtzeitig unter Vorlage eines ärztlichen Gutachtens oder einer entsprechenden Bescheinigung zu erbringen.

(3) Von der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 kann abgesehen werden, wenn der Auszubildende die Zwischenprüfung aus einem wichtigen Grund nicht ablegen konnte und wenn bis zum Beginn seiner Abschlussprüfung eine Zwischenprüfung nicht mehr stattfindet. Der Nachweis des wichtigen Grundes ist unverzüglich zu erbringen.

§ 10
Zulassungsvoraussetzungen
für die Abschlussprüfung in besonderen Fällen

(1) Der Auszubildende kann nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen (§ 40 Abs. 1 BBiG).

(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, dass der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (§ 40 Abs. 2 BBiG).

(3) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen entspricht (§ 40 Abs. 3 Satz 1 BBiG).

(4) Des Weiteren ist zur Abschlussprüfung zuzulassen, wer nachweist, dass er eine gelenkte und von der zuständigen Stelle bestätigte Umschulungsmaßnahme absolviert hat.

§ 11
Anmeldung zur Abschlussprüfung

(1) Der Ausbildende hat den Auszubildenden mit dessen Zustimmung innerhalb der Anmeldefrist unter Verwendung der von der zuständigen Stelle vorgegebenen Anmeldeformulare bei dieser anzumelden.

(2) In besonderen Fällen, insbesondere in den Fällen des § 10 Abs. 2 und 3 und – wenn ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht – bei Wiederholungsprüfungen, kann der Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen.

(3) In den Fällen des § 32 erfolgt die Anmeldung zur Abschlussprüfung durch den Träger der Umschulungsmaßnahme mit Zustimmung des Umschülers oder durch den Umschüler selbst.

(4) Der Anmeldung zur Abschlussprüfung sind beizufügen:

1.
in den Fällen der §§ 9 und 10 Abs. 1:
 
a)
die Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung,
 
b
die Bestätigung des Ausbildenden, dass das Berichtsheft geführt worden ist,
 
c)
im Falle des § 18 eine ärztliche Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderung sowie eine entsprechende ärztliche Empfehlung hinsichtlich der als notwendig erachteten Erleichterung,
 
d)
im Falle des § 10 Abs. 1 eine Leistungseinschätzung der Berufsschule und des Ausbildenden;
2.
in den Fällen des § 10 Abs. 2 und 3:
 
a)
Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Sinne des § 40 Abs. 2 BBiG oder Ausbildungsnachweise im Sinne des § 40 Abs. 3 BBiG,
 
b
gegebenenfalls weitere Ausbildungs-, Tätigkeits- und Fortbildungsnachweise,
 
c)
eine kurze Darstellung des beruflichen Werdegangs, falls es für die Prüfungszulassung notwendig erscheint,
 
d)
im Falle des § 18 eine ärztliche Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderung sowie eine entsprechende ärztliche Empfehlung hinsichtlich der als notwendig erachteten Erleichterung;
3.
bei Wiederholungsprüfungen Bescheide nach § 28.

§ 12
Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung

(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, entscheidet der jeweilige verwaltende Prüfungsausschuss (§ 39 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBiG).

(2) Die Entscheidung über die Zulassung soll dem Prüfungsbewerber spätestens 14 Tage vor Prüfungsbeginn unter Angabe der Prüfungstermine und des Prüfungsortes einschließlich der zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich mitgeteilt werden.

(3) Entscheidungen über die Nichtzulassung sind zu begründen sowie dem Prüfungsbewerber und dem Ausbildenden schriftlich mitzuteilen.

(4) Die Zulassung kann bis zum ersten Prüfungstag zurückgenommen werden, wenn sie aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen wurde.

Abschnitt 3
Durchführung der Abschlussprüfung

§ 13
Prüfungszweck

Durch die Prüfung wird festgestellt, ob der Prüfungsteilnehmer für die Berufsausbildung in dem jeweiligen Ausbildungsberuf die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse besitzt und mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Verordnung über die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen ist zugrunde zu legen (§ 35 BBiG).

§ 14
Abschlussprüfung
Fachkraft für Wasserversorgungstechnik

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 der Verordnung über die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen praktischen Teil.

(3) Der Prüfungsteilnehmer soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Wasserversorgung, Elektrotechnische Arbeiten sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Wasserversorgung sowie Elektrotechnische Arbeiten soll der Prüfungsteilnehmer zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften arbeitsorganisatorischen, technologischen und mathematisch-naturwissenschaftlichen Sachverhalten unter Beachtung des technischen Regelwerks und der Rechtsgrundlagen lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie qualitätssichernde Maßnahmen dargestellt werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Wasserversorgung:
 
a)
Betreiben, Überwachen und Instandhalten von Anlagen,
 
b
Steuern von Aufbereitungsprozessen,
 
c)
Probenahme; Messen, Dokumentieren und Auswerten von Qualitätsparametern,
 
d)
Rohrnetze und Rohrleitungen;
2.
im Prüfungsbereich Elektrotechnische Arbeiten:
 
a)
Grundlagen der Elektrotechnik,
 
b
elektrische Anlagen und Teile,
 
c)
elektrische Messgeräte und Sicherheitseinrichtungen;
3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:

Prüfung
Nr Prüfungsbereich Dauer
1. im Prüfungsbereich Wasserversorgung 180 Minuten,
2. im Prüfungsbereich Elektrotechnische Arbeiten   60 Minuten,
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde   60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des verwaltenden Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

Gewichtung
Nr Bereich Prozentsatz
1. Prüfungsbereich Wasserversorgung 60 Prozent,
2. Prüfungsbereich Elektrotechnische Arbeiten 20 Prozent,
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Der Prüfungsteilnehmer soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens zehn Stunden eine praktische Aufgabe, die aus mehreren Teilen bestehen kann, durchführen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
Betreiben, Überwachen und Instandhalten von Wasserversorgungseinrichtungen unter Berücksichtigung der Überprüfung von Qualitätsparametern und Durchführen elektrotechnischer Arbeiten unter Einbeziehung der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik.
Bei der Durchführung der Aufgabe soll der Prüfungsteilnehmer zeigen, dass er Arbeitsabläufe wirtschaftlich planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen ergreifen kann. Der Prüfungsteilnehmer soll weiter zeigen, dass er mögliche Gefahren des elektrischen Stroms erkennen, elektrische Arbeiten beurteilen und sicherheitsgerecht ausführen kann.

(8) Zeitpunkt und Ort der praktischen Prüfung und der Ergänzungsprüfung sollen den Prüfungsteilnehmern bis spätestens zehn Tage vor Beginn der jeweiligen Prüfung von der zuständigen Stelle mitgeteilt werden.

(9) Die praktische Prüfung und die Ergänzungsprüfung sind begrenzt öffentlich. Vertreter des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und der zuständigen Stelle sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Die Prüfungsausschüsse können im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle Dritte als Zuhörer zulassen, sofern keiner der Prüfungsteilnehmer widerspricht. Teilnehmer des gleichen Prüfungstermins können nicht zugelassen werden. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des jeweiligen Prüfungsausschusses anwesend sein.

(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Dabei müssen innerhalb des praktischen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Elektrotechnische Arbeiten sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Wasserversorgung ebenfalls mindestens ausreichende Leistungen erbracht sein. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung haben der schriftliche und der praktische Teil das gleiche Gewicht. § 25 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 15
Abschlussprüfung
Fachkraft für Abwassertechnik

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 der Verordnung über die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen praktischen Teil.

(3) Der Prüfungsteilnehmer soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Abwassertechnik, Elektrotechnische Arbeiten sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Abwassertechnik und Elektrotechnische Arbeiten soll der Prüfungsteilnehmer zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften arbeitsorganisatorischen, technologischen und mathematisch-naturwissenschaftlichen Sachverhalten lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie qualitätssichernde Maßnahmen dargestellt werden. Es kommen unter Berücksichtigung berufsbezogener Berechnungen insbesondere Aufgaben aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Abwassertechnik:
 
a)
Betrieb und Unterhalt von Entwässerungssystemen,
 
b
Betrieb und Unterhalt von Abwasserbehandlungsanlagen,
 
c)
Probenahmeverfahren, Analyseverfahren und Analysegeräte;
2.
im Prüfungsbereich Elektrotechnische Arbeiten:
 
a)
Grundlagen der Elektrotechnik,
 
b
elektrische Anlagen und Teile,
 
c)
elektrische Messgeräte und Sicherheitseinrichtungen;
3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:

Prüfung
Nr Bereich Dauer
1. im Prüfungsbereich Abwassertechnik 180 Minuten,
2. im Prüfungsbereich Elektrotechnische Arbeiten   60 Minuten,
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde   60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des verwaltenden Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

Gewichtung
Nr Bereich Prozentsatz
1. Prüfungsbereich Abwassertechnik 60 Prozent,
2. Prüfungsbereich Elektrotechnische Arbeiten 20 Prozent,
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Der Prüfungsteilnehmer soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens zehn Stunden eine praktische Aufgabe, die aus mehreren Teilaufgaben bestehen kann, durchführen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:

Betrieb und Unterhalt von Entwässerungssystemen und Abwasserbehandlungsanlagen einschließlich dem Durchführen analytischer und elektrotechnischer Arbeiten.

Dabei soll der Prüfungsteilnehmer zeigen, dass er Arbeitsabläufe wirtschaftlich planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen ergreifen kann. Der Prüfungsteilnehmer soll weiter zeigen, dass er mögliche Gefahren des elektrischen Stroms erkennen, elektrische Arbeiten beurteilen und sicherheitsgerecht ausführen kann.

(8) Zeitpunkt und Ort der praktischen Prüfung und der Ergänzungsprüfung sollen den Prüfungsteilnehmern bis spätestens zehn Tage vor Beginn der jeweiligen Prüfung von der zuständigen Stelle mitgeteilt werden.

(9) Die praktische Prüfung und die Ergänzungsprüfung sind begrenzt öffentlich. Vertreter des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und der zuständigen Stelle sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Die Prüfungsausschüsse können im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle Dritte als Zuhörer zulassen, sofern keiner der Prüfungsteilnehmer widerspricht. Teilnehmer des gleichen Prüfungstermins können nicht zugelassen werden. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des jeweiligen Prüfungsausschusses anwesend sein.

(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Dabei müssen innerhalb des praktischen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Elektrotechnische Arbeiten sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Abwassertechnik ebenfalls mindestens ausreichende Leistungen erbracht sein. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung haben der schriftliche und der praktische Teil das gleiche Gewicht. § 25 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 16
Abschlussprüfung
Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 der Verordnung über die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen praktischen Teil.

(3) Der Prüfungsteilnehmer soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Abfallwirtschaftliche Prozesse, Kaufmännisches Handeln und Recht sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Abfallwirtschaftliche Prozesse sowie Kaufmännisches Handeln und Recht soll der Prüfungsteilnehmer zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften arbeitsorganisatorischen, technologischen und mathematisch-naturwissenschaftlichen Sachverhalten lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie qualitätssichernde Maßnahmen dargestellt werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Abfallwirtschaftliche Prozesse:
 
a)
Hygiene,
 
b
Abfallzusammensetzung,
 
c)
Abfallsammlung und Transport,
 
d)
Verwertung, Beseitigung,
 
e)
Naturwissenschaftliche Prozesse,
 
f)
Betrieb und Instandhaltung;
2.
im Prüfungsbereich Kaufmännisches Handeln und Recht:
 
a)
Informationstechnik,
 
b
Kundenorientiertes Handeln,
 
c)
Rechtsvorschriften und Regelwerke,
 
d)
Abfalldisposition;
3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:

Prüfung
Nr Bereich Dauer
1. im Prüfungsbereich Abfallwirtschaftliche Prozesse 180 Minuten,
2. im Prüfungsbereich Kaufmännisches Handeln und Recht   60 Minuten,
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde   60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des verwaltenden Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

Gewichtung
Nr Bereich Prozentsatz
1. Prüfungsbereich Abfallwirtschaftliche Prozesse 60 Prozent,
2. Prüfungsbereich Kaufmännisches Handeln und Recht 20 Prozent,
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Der Prüfungsteilnehmer soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens zehn Stunden drei praktische Aufgaben, darunter zwei gemeinsame und eine schwerpunktbezogene Aufgabe, durchführen. Für die gemeinsamen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:

Identifizieren, Deklarieren und Untersuchen von Abfällen sowie deren Zuordnung zu den entsprechenden Entsorgungswegen und Bedienen und Warten von Einrichtungen der Abfallbehandlung.

Für die schwerpunktbezogene Aufgabe kommt insbesondere in Betracht:

1.
im Schwerpunkt Logistik, Sammlung und Vertrieb:
Durchführen einer logistischen Aufgabe;
2.
im Schwerpunkt Abfallverwertung und -behandlung:
Durchführen einer Aufgabe der Abfallverwertung und -behandlung;
3.
im Schwerpunkte Abfallbeseitigung und -behandlung:
Durchführen einer Aufgabe der Abfallbeseitigung und -behandlung.

Bei der Durchführung der Aufgaben soll der Prüfungsteilnehmer zeigen, dass er Arbeitsabläufe wirtschaftlich planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen ergreifen kann. Die beiden gemeinsamen praktischen Aufgaben werden mit insgesamt 70 Prozent, die schwerpunktbezogene Aufgabe wird mit 30 Prozent gewichtet.

(8) Zeitpunkt und Ort der praktischen Prüfung und der Ergänzungsprüfung sollen den Prüfungsteilnehmern bis spätestens zehn Tage vor Beginn der jeweiligen Prüfung von der zuständigen Stelle mitgeteilt werden.

(9) Die praktische Prüfung und die Ergänzungsprüfung sind begrenzt öffentlich. Vertreter des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und der zuständigen Stelle sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Die Prüfungsausschüsse können im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle Dritte als Zuhörer zulassen, sofern keiner der Prüfungsteilnehmer widerspricht. Teilnehmer des gleichen Prüfungstermins können nicht zugelassen werden. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des jeweiligen Prüfungsausschusses anwesend sein.

(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Abfallwirtschaftliche Prozesse mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung haben der schriftliche und der praktische Teil das gleiche Gewicht. § 25 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 17
Abschlussprüfung
Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 der Verordnung über die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen praktischen Teil.

(3) Der Prüfungsteilnehmer soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Recht, Verfahrenstechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Recht sowie Verfahrenstechnik soll der Prüfungsteilnehmer zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften arbeitsorganisatorischen, technologischen und mathematisch-naturwissenschaftlichen Sachverhalten lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie qualitätssichernde Maßnahmen dargestellt werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Recht:
 
a)
Umgang mit Gefahrstoffen; Hygiene,
 
b
technische und persönliche Arbeitsschutzausrüstung,
 
c)
Rechtsvorschriften und fachbezogene technische Regelwerke;
2.
im Prüfungsbereich Verfahrenstechnik:
 
a)
Verfahren zur Reinigung,
 
b
Verfahren der Wartung und des Unterhalts,
 
c)
Maschinen- und Gerätetechnik;
3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:

Prüfung
Nr Bereich Dauer
1. im Prüfungsbereich Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Recht 120 Minuten,
2. im Prüfungsbereich Verfahrenstechnik 120 Minuten,
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde   60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des verwaltenden Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

Gewichtung
Nr Bereich Dauer
1. Prüfungsbereich Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Recht 40 Prozent,
2. Prüfungsbereich Verfahrenstechnik 40 Prozent,
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Der Prüfungsteilnehmer soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens zehn Stunden zwei praktische Aufgaben, darunter eine gemeinsame Aufgabe und eine Aufgabe im jeweiligen Schwerpunkt, durchführen. Für die gemeinsame Aufgabe kommt insbesondere in Betracht:

Durchführen einer Reinigung einer abwassertechnischen Anlage unter Berücksichtigung arbeitsvorbereitender Maßnahmen und der Arbeitssicherheit.

Für die schwerpunktbezogene Aufgabe kommt insbesondere in Betracht:

1.
im Schwerpunkt Rohr- und Kanalservice:
Durchführen einer Wartungs- und Unterhaltungsmaßnahme;
2.
im Schwerpunkt Industrieservice:
Auswählen und Überprüfen von Arbeitsgeräten sowie Durchführen einer Industrieserviceaufgabe.

Bei der Durchführung der Aufgaben soll der Prüfungsteilnehmer zeigen, dass er Arbeitsabläufe wirtschaftlich planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen ergreifen kann. Die beiden praktischen Aufgaben werden mit je 50 Prozent gewichtet.

(8) Zeitpunkt und Ort der praktischen Prüfung und der Ergänzungsprüfung sollen den Prüfungsteilnehmern bis spätestens zehn Tage vor Beginn der jeweiligen Prüfung von der zuständigen Stelle mitgeteilt werden.

(9) Die praktische Prüfung und die Ergänzungsprüfung sind begrenzt öffentlich. Vertreter des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und der zuständigen Stelle sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Die Prüfungsausschüsse können im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle Dritte als Zuhörer zulassen, sofern keiner der Prüfungsteilnehmer widerspricht. Teilnehmer des gleichen Prüfungstermins können nicht zugelassen werden. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des jeweiligen Prüfungsausschusses anwesend sein.

(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn in einem der Prüfungsbereiche ungenügende Leistungen erbracht werden. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung haben der schriftliche und der praktische Teil das gleiche Gewicht. § 25 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 18
Nachteilsausgleich

(1) Prüfungsteilnehmern, deren Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt, kann die zuständige Stelle bei Nachweis einer konkreten Prüfungsbehinderung die Normalprüfungszeit um bis zu 50 Prozent verlängern. Andere, der körperlichen Behinderung angemessene Erleichterungen können neben oder anstelle der Prüfungszeitverlängerung gewährt werden.

(2) Prüfungsteilnehmern, die nicht schwerbehindert sind, aber wegen einer ärztlich festgestellten körperlichen Behinderung bei der Prüfung erheblich beeinträchtigt sind, kann bei Nachweis einer konkreten Prüfungsbehinderung ebenfalls ein Nachteilsausgleich durch die zuständige Stelle gewährt werden.

§ 19
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmer haben sich über ihre Person durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises sowie des Zulassungsbescheides auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 20
Anonymitätsprinzip

(1) Die Prüfungsteilnehmer erhalten von der zuständigen Stelle mit der Zulassung eine Prüfungsteilnehmernummer. Die Plätze im Prüfungsraum sind entsprechend zu nummerieren.

(2) Die Prüfungsteilnehmer dürfen auf die Prüfungsarbeiten nicht ihren Namen, sondern nur ihre Prüfungsteilnehmernummer setzen. Die Prüfungsteilnehmernummer ist am Ende jeder schriftlichen Arbeit zum Zeichen des Abschlusses noch einmal anzugeben.

§ 21
Aufsicht bei der schriftlichen und praktischen Prüfung

(1) Die Arbeiten werden unter Aufsicht angefertigt. Die zuständige Stelle bestimmt die Aufsichtführenden.

(2) Die schriftlichen Aufgaben sind in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren. Die Umschläge werden erst im Prüfungsraum geöffnet, nachdem den Prüfungsteilnehmern Gelegenheit gegeben wurde, sich von der Unversehrtheit des Umschlages zu überzeugen. Bei jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden können, anzugeben. Die angefertigten Arbeiten dürfen außer der Angabe der Prüfungsteilnehmernummer keinen Hinweis auf den Prüfungsteilnehmer enthalten. Die Aufgaben sind grundsätzlich handschriftlich zu bearbeiten. Durchschriften dürfen nicht angefertigt werden.

(3) Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift nach Maßgabe des § 24. Die abgegebenen Arbeiten hat er in einem Umschlag zu verschließen und der zuständigen Stelle zuzuleiten.

(4) Nach Ablauf der Prüfungszeit sind die Prüfungsarbeiten dem Prüfungsteilnehmer abzufordern. Wird eine Arbeit trotz wiederholter Aufforderung nicht rechtzeitig abgegeben, wird sie mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.

§ 22
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Versucht ein Prüfungsteilnehmer das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Prüfungsteilnehmer oder Dritter oder durch Einwirkung auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, soll die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet werden. In schweren Fällen kann die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt werden. Als versuchte Täuschung gilt bereits der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach Belehrung durch die Aufsichtführung, sofern nicht der Prüfungsteilnehmer nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.

(2) Stört ein Prüfungsteilnehmer den Prüfungsablauf erheblich, so kann ihn der Aufsichtführende von der Prüfung vorläufig ausschließen. Die vom Ausschluss betroffenen Prüfungsleistungen sollen mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet werden.

(3) Wird nachträglich bekannt, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag, so soll die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet und das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung entsprechend berichtigt werden. In schweren Fällen kann die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt werden. Ein bereits erteiltes Zeugnis ist einzuziehen und ungültig zu machen. Diese Entscheidung ist ausgeschlossen, wenn seit der Aushändigung des Prüfungszeugnisses mehr als fünf Jahre vergangen sind.

§ 23
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Tritt ein Prüfungsteilnehmer nach erfolgter Zulassung später als einen Tag vor Beginn der Prüfung zurück oder kommt er der Ladung zur Prüfung nicht nach, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. Das gilt nicht, wenn der Prüfungsteilnehmer aus einem wichtigen Grund die Prüfung nicht ablegen kann.

(2) Tritt der Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung zurück oder nimmt er an einzelnen Prüfungsleistungen nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, werden die nicht erbrachten Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.

(3) Liegt ein wichtiger Grund für das Fernbleiben vor, gilt die Prüfung als abgelegt, wenn entweder der schriftliche oder der praktische Teil der Abschlussprüfung vollständig absolviert worden ist. Die Anerkennung des Prüfungsteiles erlischt, wenn der fehlende Prüfungsteil nicht innerhalb von höchstens zwei Jahren vollständig abgelegt wird.

(4) Der Nachweis eines wichtigen Grundes ist unverzüglich zu erbringen, im Falle der Krankheit durch ein ärztliches Zeugnis. Die zuständige Stelle kann ein amtsärztliches Attest verlangen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die zuständige Stelle, in Zweifelsfällen der jeweilige verwaltende Prüfungsausschuss.

§ 24
Niederschrift

(1) Über den Verlauf der einzelnen Prüfungsleistungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluss geben muss.

(2) In der Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist insbesondere festzustellen, ob die Aufgaben ordnungsgemäß unter Aufsicht und unter Einhaltung der festgesetzten Prüfungszeiten gelöst wurden.

(3) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist von dem Aufsichtführenden, die Niederschriften über die praktische Prüfung und die mündliche Ergänzungsprüfung sind vom jeweiligen Prüfungsausschuss zu unterzeichnen.

Abschnitt 4
Bewertung, Feststellung und Beurkundung
der Prüfungsergebnisse

§ 25
Bewertung

(1) Jede der schriftlichen Prüfungsarbeiten ist gesondert von zwei Prüfern (Erst- und Zweitprüfer) selbstständig mit einer vollen Punktzahl zu bewerten. Weichen die Einzelbewertungen der Prüfer um nicht mehr als 15 Punkte voneinander ab, gilt der Durchschnitt als Endpunktzahl. Die Bewertung ist auf zwei Dezimalstellen anzugeben; alle weiteren Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt. Bei größeren Abweichungen findet ein Stichentscheid durch einen dritten Prüfer statt. Die Bewertung des Stichentscheids muss innerhalb des durch die Bewertung des Erst- und Zweitprüfers bestimmten Punkterahmens liegen.

(2) In der praktischen Prüfung und der mündlichen Ergänzungsprüfung schlägt jeder Prüfer eine Einzelbewertung vor. Das Ergebnis ist die durch die Anzahl der Prüfer geteilte Summe der Einzelbewertungen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Anonymität der Prüfungsteilnehmer ist erst nach der endgültigen Bewertung sämtlicher Aufgaben aufzuheben.

(4) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

Prüfungsleistungen
Anzahl Punkte Erläuterung
100     bis 87,50 Punkte eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung (sehr gut),
 87,49 bis 75,00 Punkte eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung (gut),
 74,99 bis 62,50 Punkte eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung (befriedigend),
 62,49 bis 50,00 Punkte eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht (ausreichend),
 49,99 bis 30,00 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können (mangelhaft),
 29,99 bis 0 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können (ungenügend).

§ 26
Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung

Der durchführende Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der praktischen Prüfung fest. Der jeweilige verwaltende Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der schriftlichen Prüfung und das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung fest.

§ 27
Prüfungszeugnis

(1) Über die bestandene Abschlussprüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle unverzüglich nach der Feststellung des Gesamtergebnisses ein Zeugnis (§ 34 Abs. 2 BBiG).

(2) Das Prüfungszeugnis enthält:

1.
die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 34 des Berufsbildungsgesetzes“,
2.
die Personalien des Prüfungsteilnehmers,
3.
die Bezeichnung des Ausbildungsberufes,
4.
das Gesamtergebnis nach Note und Punktzahl, die Durchschnittswerte der schriftlichen und praktischen Prüfung sowie die Einzelergebnisse der schriftlichen Prüfung nach Punktzahlen,
5.
das Datum der Ausfertigung des Prüfungszeugnisses,
6.
die Unterschriften des Vorsitzenden des jeweiligen verwaltenden Prüfungsausschusses und des Beauftragten der zuständigen Stelle,
7.
das Siegel der zuständigen Stelle.

§ 28
Nicht bestandene Prüfung

Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Der gesetzliche Vertreter erhält hiervon einen Abdruck. Die im schriftlichen und im praktischen Teil der Prüfung erreichten Einzelpunktzahlen, die Durchschnittspunktzahlen und das Gesamtergebnis sind anzugeben. Auf die Möglichkeit der Wiederholung der Prüfung gemäß § 29 ist hinzuweisen.

Abschnitt 5
Wiederholungsprüfung

§ 29
Wiederholung der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BBiG), frühestens jedoch zum jeweils nächsten Prüfungstermin.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag vom schriftlichen oder praktischen Prüfungsteil zu befreien, wenn seine Leistungen in diesem Prüfungsteil bei einer höchstens zwei Jahre zurückliegenden Prüfung mit mindestens „ausreichend“ (50,00 Punkte) bewertet wurden. Bei einer Wiederholung zur Notenverbesserung ist die gesamte Abschlussprüfung zu wiederholen.

(3) Bei freiwillig oder unfreiwillig zu wiederholenden Prüfungsteilen werden früher erzielte Ergebnisse nicht mehr berücksichtigt.

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen

§ 30
Rechtsbehelfe

Entscheidungen im Prüfungsverfahren, die dem Prüfungsbewerber oder Prüfungsteilnehmer schriftlich mitzuteilen sind, sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen; dies gilt nicht für Prüfungszeugnisse.

§ 31
Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer oder einem Bevollmächtigten innerhalb von zwei Jahren Einsichtnahme in seine Prüfungsarbeiten zu gewähren. Die Prüfungsarbeiten sind bei der zuständigen Stelle fünf Jahre, die Anmeldungen und die Niederschriften zu den Prüfungen zehn Jahre aufzubewahren.

§ 32
Umschulung

Die Regelungen dieser Prüfungsordnung sind mit Ausnahme des § 8 entsprechend auf Maßnahmen der beruflichen Umschulung nach § 47 BBiG anzuwenden.

§ 33
Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2002 bestanden haben, sind die Prüfungsordnung des Regierungspräsidiums Leipzig für die Abschlussprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes (POAöD) vom 12. Dezember 1991 (SächsABl. 1992 S. 1494), geändert am 29. August 2000 (SächsABl. S. 741), sowie die Grundsätze des Regierungspräsidiums Leipzig für die Durchführung von Zwischenprüfungen vom 12. Dezember 1991 (SächsABl. 1992 S. 1498) weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der seit dem 1. August 2002 geltenden Verordnung über die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen.

§ 34
In-Kraft-Treten und Genehmigung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2004 in Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung wurde durch Erlass des Staatsministeriums des Innern vom 5. Mai 2004 – Az.: 13-6041.90/11– genehmigt.

Leipzig, den 7. Mai 2004

Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident