Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes „Mulden- und Chemnitztal“
Vom 8. Oktober 2004
Aufgrund von § 19 und § 48 Abs. 2 Nr. 1 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 151) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1
Änderung der Schutzvorschrift
Das durch Beschluss Nummer 165/68 vom 12. Juli 1968 des Rates des Bezirkes Karl-Marx-Stadt festgesetzte und durch Verwaltungsanordnung Nummer 03/90 vom 27. August 1990 des Regierungsbevollmächtigten von Chemnitz erweiterte Landschaftsschutzgebiet „Mulden- und Chemnitztal“ wird wie folgt geändert:
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet des Ortsteils Dürrenuhlsdorf der Stadt Waldenburg im Landkreis Chemnitzer Land wird aus dem Landschaftsschutzgebiet „Mulden- und Chemnitztal“ ausgegliedert.
§ 2
Ausgliederungsgegenstand
(1) 1Ausgliederungsgegenstand ist ein Teil der Flurstücke 883/5 und 884/3 der Gemarkung Waldenburg. 2Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 1,5 Hektar.
3Die Fläche befindet sich direkt westlich des ehemaligen, am nordwestlichen Ortsrand von Dürrenuhlsdorf vorhandenen landwirtschaftlichen Technikstützpunktes.
(2) 1Die ausgegliederte Fläche ist in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 8. Oktober 2004 im ungefähren Maßstab 1:2 000 mit einer grünen Grenzlinie eingetragen.
2Die Flurkarte ist Bestandteil der Verordnung.
§ 3
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Chemnitz, den 8. Oktober 2004
Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident