Verwaltungsvorschrift des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Durchführung der Abschlussprüfung im Beruf Pferdewirt/in Vom 2. November 2004 Auf der Grundlage der Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt vom 1. November 1975 (BGBl. I S. 2719), geändert durch Verordnung vom 20. Juli 1979 (BGBl. I S. 1145) und der Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz über die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen in den Ausbildungsberufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft (Abschluss- und Umschulungsprüfungsverordnung Land- und Hauswirtschaft – AUPrVLH)> vom 16. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 519) in Verbindung mit §§ 5, 6 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (Zuständigkeitsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz) vom 10. September 1991 (SächsGVBl. S. 348), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 652, 653) wird folgende Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der beruflichen Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Pferdewirt/in erlassen: 1. Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt bis zu vier Stunden drei Arbeitsproben in den folgenden Prüfungsgebieten durchführen: a) Prüfungsgebiet „Füttern, Pflegen, Behandeln von Pferden“ mit den Gebieten gemäß § 9 Abs. 2 der Ausbildungsverordnung Pferdewirt: Füttern, Tränken und Pflegen von Pferden; Behandeln von Wunden, Anlegen von Verbänden, Hilfe beim Hufbeschlag; Arbeitsschutz und Unfallverhütung; b) Prüfungsgebiet „Beurteilen von Pferden/Pflegen der Ausrüstung“ mit den Gebieten gemäß § 9 Abs. 2 der Ausbildungsverordnung Pferdewirt: Beurteilen und Beschreiben von Pferden; Pflegen und Ausbessern von Ausrüstung und Zubehör; Arbeitsschutz und Unfallverhütung; c) Prüfungsgebiet „Arbeiten und Bewegen von Pferden“ mit den Gebieten gemäß § 9 Abs. 2 der Ausbildungsverordnung Pferdewirt: Arbeiten und Bewegen von Pferden; Arbeitsschutz und Unfallverhütung. Die Dauer einer Arbeitsprobe je Prüfungsgebiet beträgt bis zu 80 Minuten. 2. Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt bis zu drei Stunden jeweils eine Klausurarbeit in drei Prüfungsgebieten anfertigen und in bis zu zwanzig Minuten in dem Prüfungsgebiet mündlich geprüft werden, in dem keine schriftliche Prüfung erfolgt. Der Nachweis der Kenntnisse erfolgt in den folgenden Prüfungsgebieten: a) Prüfungsgebiet „Zucht und Krankheiten“ mit den Gebieten gemäß § 9 Abs. 3 der Ausbildungsverordnung Pferdewirt: Pferdekrankheiten und ihre Bekämpfung; Fortpflanzung, Züchtung, Vererbung und Rassen; Fachrechnen; b) Prüfungsgebiet „Fütterung“ mit den Gebieten gemäß § 9 Abs. 3 der Ausbildungsverordnung Pferdewirt: Fütterungslehre; Futtergewinnung und -verwendung; Fachrechnen; c) Prüfungsgebiet „Haltung/Ausbildungs- und Trainingsmethoden“ mit den Gebieten gemäß § 9 Abs. 3 der Ausbildungsverordnung Pferdewirt: Stallformen, Stallklima, Haltungsformen; Ausbildungs- und Trainingsmethoden; Fachrechnen; Rechtsfragen im Bereich der Pferdezucht, Pferdehaltung sowie Pferdesport; d) Prüfungsgebiet „Betriebliche Zusammenhänge/Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit den Gebieten gemäß § 9 Abs. 3 der Ausbildungsverordnung Pferdewirt: Betriebsorganisation, Betriebsfläche, Arbeitskräfte, Güter des Betriebes, Kosten wichtiger Güter des Betriebes; Fachrechnen; Wirtschafts- und Sozialkunde; Umweltbelastungen und Umweltschutz. Die Dauer einer Klausurarbeit je Prüfungsgebiet beträgt bis zu 60 Minuten. 3. Die unter 1. und 2. genannten Prüfungsgebiete sind selbständig zu bewertende Prüfungsbestandteile im Sinne von § 17 Abs. 3 und 4 der Abschluss- und Umschulungsprüfungsverordnung Land- und Hauswirtschaft vom 16. Mai 2003. 4. Die Zusammenstellung der Prüfungsergebnisse und die Berechnung der arithmetischen Mittel für die Prüfungsteile und das Gesamtergebnis der beruflichen Abschlussprüfung hat unter Zugrundelegung des als Anlage beigefügten Bewertungsprotokolls zu erfolgen. Chemnitz, den 2. November 2004 Regierungspräsidium Chemnitz Noltze Regierungspräsident Anlage