Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes „Mulden- und Chemnitztal“

Vom 26. April 2006

Aufgrund von § 19 und § 48 Abs. 2 Nr. 1 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Änderung der Schutzvorschrift

Das durch Beschluss Nummer 165/68 vom 12. Juli 1968 des Rates des Bezirkes Karl-Marx-Stadt festgesetzte und durch Verwaltungsanordnung Nummer 03/90 vom 27. August 1990 des Regierungsbevollmächtigten von Chemnitz erweiterte Landschaftsschutzgebiet „Mulden- und Chemnitztal“ wird wie folgt geändert:
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Stadt Penig im Landkreis Mittweida wird aus dem Landschaftsschutzgebiet „Mulden- und Chemnitztal“ ausgegliedert.

§ 2
Ausgliederungsgegenstand

(1) 1Ausgliederungsgegenstand sind die Flurstücke 758/1 (teilweise), 759/1 (teilweise) und 764/1 (teilweise) der Gemarkung Penig.
2Diese zirka 3,6 Hektar große Fläche befindet sich zwischen dem Gewerbegebiet Penig-Tauscha und dem Tauschaer Dorfbach.

(2) 1Die ausgegliederte Fläche ist in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz im Maßstab 1 : 10 000 vom 26. April 2006 und in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz im Maßstab 1 : 2 000 vom 26. April 2006 mit einer grünen Grenzlinie eingetragen.
2Die Übersichts- und Flurkarte sind Bestandteile der Verordnung.

§ 3
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Chemnitz, den 26. April 2006

Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident

Übersichtskarte

Flurkarte

Änderungsvorschriften