Historische Fassung war gültig vom 01.01.2009 bis 31.12.2012

Bekanntmachung
der Neufassung des Sächsischen Meldegesetzes

Vom 4. Juli 2006

Aufgrund von Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Meldegesetzes und zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 58, 66) wird nachstehend der Wortlaut des Sächsischen Meldegesetzes in der ab 16. März 2006 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. die Fassung der Bekanntmachung des Sächsischen Meldegesetzes vom 11. April 1997 (SächsGVBl. S. 377),
  2. den am 25. März 2000 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 16. März 2000 (SächsGVBl. S. 89, 92),
  3. den am 9. September 2003 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330, 340),
  4. das am 11. Dezember 2003 in Kraft getretene Gesetz vom 11. November 2003 (SächsGVBl. S. 697),
  5. den nach seinem Artikel 5 am 16. März 2006 in Kraft getretenen Artikel 1 und den teils am 1. Januar 2007, teils am 16. März 2007, teils am 31. Dezember 2007 in Kraft tretenden Artikel 2 des eingangs genannten Gesetzes,
  6. die Berichtigung des Gesetzes vom 16. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 186).

Dresden, den 4. Juli 2006

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

Sächsisches Meldegesetz
(SächsMG)

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2009

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Aufgaben der Meldebehörden

(1) Die Meldebehörden registrieren nach Maßgabe dieses Gesetzes die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnenden Personen (Einwohner), um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Sie erteilen Melderegisterauskünfte, wirken bei der Durchführung von Aufgaben anderer Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister. Diese enthalten Daten, die bei den Betroffenen erhoben, von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen übermittelt oder sonst amtlich bekannt werden.

(3) Die Meldebehörden nehmen ferner die ihnen durch andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben wahr.

§ 2
Meldebehörden; Aufsicht

(1) Meldebehörden sind die Gemeinden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Aufgaben der Meldebehörden sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Fachaufsichtsbehörden sind die Behörden, die nach der Gemeindeordnung die Rechtsaufsicht ausüben. Das fachliche Weisungsrecht ist unbeschränkt.

(3) Örtlich zuständig ist

  1. für die Erfassung meldepflichtiger Vorgänge die Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Vorgang stattfindet;
  2. für die Übermittlung von Daten aus dem Melderegister jede Meldebehörde, bei der der Betroffene gemeldet ist oder war. Für die Erteilung erweiterter Melderegisterauskünfte (§ 32a Abs. 1) ist ausschließlich die Meldebehörde zuständig, bei der der Betroffene gemeldet ist; hat der Betroffene keine Wohnung mehr in der Bundesrepublik Deutschland oder lässt sich seine Wohnung nicht feststellen, ist die Meldebehörde zuständig, bei der er zuletzt gemeldet war.

§ 3
(aufgehoben)

§ 4
Zulässigkeit der Datenverarbeitung im Meldewesen

(1) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit

  1. dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder
  2. der Betroffene eingewilligt hat.

(2) Soweit dieses Gesetz keine Vorschriften zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung enthält, ist das Gesetz zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

§ 5
Speicherung von Daten

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben speichern die Meldebehörden im Melderegister folgende Daten der meldepflichtigen Einwohner einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise:

  1. Familiennamen,
  2. Vornamen, unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens (Rufname),
  3. frühere Namen,
  4. Doktorgrad,
  5. Ordensnamen/Künstlernamen,
  6. Tag und Ort der Geburt,
  7. Geschlecht,
  8. gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),
  9. Staatsangehörigkeiten,
  10. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
  11. gegenwärtige, frühere und künftige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, gegebenenfalls Wohnungsnummern; bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
  12. Tag des Ein- und Auszugs,
  13. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
  14. Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familienname, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag),
  15. minderjährige Kinder (Vor- und Familienname, Tag der Geburt, Sterbetag),
  16. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises oder Passes oder Passersatzes,
  17. Übermittlungssperren,
  18. Sterbetag und -ort.

(2) Außer den in Absatz 1 genannten Daten speichern die Meldebehörden im Melderegister folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise:

1.
für die Mitwirkung bei der Durchführung von allgemeinen Wahlen und allgemeinen Abstimmungen, Volks- und Bürgerbegehren die Tatsache, dass der Betroffene
 
a)
von der Wahlberechtigung oder von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,
 
b)
als Unionsbürger (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland [Europawahlgesetz EuWG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 [BGBl. I S. 423, 555], das zuletzt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 15. August 2003 [BGBl. I S. 1655] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) bei der Wahl des Europäischen Parlaments von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis im Inland einzutragen ist; ebenfalls ist die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis im Herkunftsmitgliedsstaat zu speichern, wo er zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war,
2.
für die Mitwirkung bei der Ausstellung von Lohnsteuerkarten die hierfür erforderlichen steuerrechtlichen Daten (Steuerklasse, Freibeträge, rechtliche Zugehörigkeit des Ehegatten zu einer Religionsgesellschaft, dauerndes Getrenntleben, Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder, Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Stiefeltern),
3.
für die Mitwirkung bei der Ausstellung von Personalausweisen und Pässen die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186, 1192) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, getroffen worden ist,
4.
für die Beantwortung von Aufenthaltsanfragen anderer Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen auf zwei Jahre befristete Suchvermerke (Datum der Anfrage, anfragende Stelle),
5.
für die Mitwirkung bei staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 Nr. 9 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721, 726) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann,
6.
für waffenrechtliche Verfahren die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung,
7.
für Zwecke der eindeutigen Identifizierung des Einwohners in Besteuerungsverfahren die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung (AO 1977) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 22 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809, 2811) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
8.
für sprengstoffrechtliche Verfahren die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (SprengstoffgesetzSprengG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1826) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erteilt worden ist sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung.

§ 6
Erhebung von Daten

(1) Bei der Anmeldung nach § 10 Abs. 1 und beim Wechsel der Hauptwohnung nach § 12 Abs. 4 Satz 2 werden die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 16 und Abs. 2 Nr. 2, bei der Abmeldung nach § 10 Abs. 2 die in § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6, 7 und 9 bis 13 genannten Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise erhoben.

(2) Außer den in Absatz 1 genannten Daten dürfen bei der Anmeldung nach § 10 Abs. 1 folgende Daten erhoben werden:

  1. für Zwecke des Suchdienstes von den Einwohnern, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1060) bezeichneten Gebieten stammen, die Anschrift vom 1. September 1939,
  2. soweit eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert, die rechtliche Zugehörigkeit zu einer privatrechtlichen Religionsgesellschaft,
  3. für die Anforderung des Familienbuches die Tatsache, dass ein Familienbuch auf Antrag angelegt wurde.

Die Meldebehörden dürfen diese Daten nur so lange speichern, wie dies zur ordnungsgemäßen Übermittlung der Daten erforderlich ist.

§ 7
Ordnungsmerkmale

(1) Die Meldebehörden dürfen zur automatisierten Führung des Melderegisters interne Ordnungsmerkmale verwenden.

(2) Die Meldebehörden dürfen mit den Empfängern regelmäßiger Datenübermittlungen Identifikationsmerkmale vereinbaren.

(3) Zur Bildung der internen Ordnungsmerkmale nach Absatz 1 und der Identifikationsmerkmale nach Absatz 2 dürfen nur die in § 5 Abs. 1 genannten Daten verwendet werden. Sie dürfen nicht erhoben werden und sind dem Betroffenen auf dessen Verlangen mitzuteilen.

(4) Interne Ordnungsmerkmale nach Absatz 1 dürfen nicht übermittelt werden. Identifikationsmerkmale nach Absatz 2 dürfen nur dem jeweiligen Empfänger der regelmäßigen Datenübermittlung übermittelt werden.

§ 8
Zweckbindung der Daten

(1) Die Meldebehörden dürfen die nach § 5 Abs. 2 gespeicherten Daten nur für die dort genannten Zwecke verarbeiten. Dies gilt nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 bis 4 nicht für die Übermittlung der in § 5 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 und 8 genannten Daten.

(2) Die Meldebehörden haben die in § 5 Abs. 2 genannten Daten nach der jeweiligen Zweckbestimmung gesondert zu speichern oder auf andere Weise sicherzustellen, dass sie nur nach Maßgabe des Absatzes 1 verarbeitet werden. Diese Daten dürfen nur insoweit zusammen mit den in § 5 Abs. 1 genannten Daten verarbeitet werden, als dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich ist.

§ 9
Meldegeheimnis

(1) Wer bei einer Meldebehörde oder einer Stelle, die im Auftrag der Meldebehörde handelt, beschäftigt ist, darf personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten oder sonst verwenden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen sind vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit über ihre Pflichten nach Absatz 1 sowie die sonstigen bei ihrer Tätigkeit zu beachtenden Vorschriften über den Datenschutz zu unterrichten und auf deren Einhaltung schriftlich zu verpflichten. Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

(3) Die Meldebehörden haben die in den Melderegistern gespeicherten Meldedaten nach dem Stand der Technik gegen elektronische Angriffe von außen zu schützen.

Zweiter Abschnitt
Meldepflichten

Erster Unterabschnitt
Allgemeine Meldepflicht

§ 10
An- und Abmeldung

(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden.

(2) Wer aus einer Wohnung auszieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde abzumelden, wenn er

  1. seinen Aufenthalt im Ausland nimmt,
  2. lediglich eine von mehreren Wohnungen, für die er im Inland gemeldet ist, aufgibt, ohne eine neue Wohnung zu beziehen, oder
  3. nicht innerhalb einer Frist von einem Monat eine neue Wohnung im Inland bezieht.

(3) Die Pflicht zur An- oder Abmeldung obliegt demjenigen, der eine Wohnung bezieht oder aus einer Wohnung auszieht. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt diese Pflicht demjenigen, dessen Wohnung die Personen beziehen oder aus dessen Wohnung sie ausziehen. Ist für eine Person ein Pfleger oder Betreuer bestellt, dessen Aufgabenkreis die Aufenthaltsbestimmung umfasst, obliegt diesem die Meldepflicht.

(4) Meldepflichtige Personen, für die eine Vorsorgevollmacht im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2012) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, besteht, können sich durch eine hierzu bevollmächtigte Person vertreten lassen; hierbei muss die Bevollmächtigung durch Vorlage einer öffentlich oder nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger (Betreuungsbehördengesetz – BtBG) vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002, 2025), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1079) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde beglaubigten Vollmacht nachgewiesen werden.

(5) Neugeborene, die in der Bundesrepublik Deutschland geboren werden, brauchen nicht angemeldet zu werden, wenn sie in die Wohnung der Eltern oder eines Elternteiles aufgenommen werden.

§ 11
Begriff der Wohnung

Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Wohnwagen und Wohnschiffe, ausgenommen die in § 15 Abs. 1 und 2 genannten Binnen- und Seeschiffe sowie Schiffe der Bundeswehr, sind jedoch nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.

§ 12
Haupt- und Nebenwohnungen

(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.

(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. Auf Antrag eines Einwohners, der in einer Einrichtung für behinderte Menschen untergebracht ist, bleibt die Wohnung nach Satz 3 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres seine Hauptwohnung. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist die vorwiegend benutzte Wohnung die Hauptwohnung.

(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners in der Bundesrepublik Deutschland.

(4) Der Meldepflichtige hat bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen nach Absatz 1 er hat und welche Wohnung seine Hauptwohnung ist. Ändern sich die für die Bestimmung der Hauptwohnung nach Absatz 2 maßgebenden Umstände, so hat der Meldepflichtige dies der Meldebehörde der neuen Hauptwohnung innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen.

§ 13
Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht

(1) Der Meldepflichtige hat einen Meldeschein vollständig auszufüllen, zu unterschreiben und bei der Meldebehörde abzugeben und den Personalausweis oder Reisepass vorzulegen, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat. Hat die Meldebehörde für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet, kann sich der Meldepflichtige durch die Übermittlung der angeforderten Angaben unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz – SigG) vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 9 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2012), in der jeweils geltenden Fassung, über diesen Zugang anmelden. Der Zugang muss nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 und 2 SächsDSG eine dem Stand der Technik entsprechende Verschlüsselung der übermittelten Daten sicherstellen. Die Meldebehörde hat den Namen des Signaturschlüssel-Inhabers und die Gültigkeit des qualifizierten Zertifikats zu überprüfen. Die Anmeldung mittels qualifizierter elektronischer Signatur über den Zugang nach Satz 2 ist unzulässig, wenn der Meldepflichtige

a)
aus dem Ausland zuzieht oder
b)
bei der Anmeldung anstelle des Namens ein Pseudonym in einem qualifizierten Zertifikat verwendet.

(2) Die Meldepflicht ist abweichend von Absatz 1 erfüllt, wenn

  1. die Meldebehörde dem Meldepflichtigen die von ihm zu fordernden Angaben schriftlich oder elektronisch zur Kenntnis gibt (vorausgefüllter Meldeschein) und
  2. der Meldepflichtige die Angaben auf ihre Richtigkeit prüft, unzutreffende Angaben korrigiert, fehlende Angaben ergänzt und diesen Meldeschein unterschrieben oder elektronisch mit einer qualifizierten Signatur versehen an die Meldebehörde übermittelt.

(3) Für den vorausgefüllten Meldeschein gibt der Meldepflichtige Namen, Vornamen, Geburtsdatum und -ort sowie die letzte Wohnanschrift an. Diese Daten darf die Meldebehörde (Zuzugsmeldebehörde) der Meldebehörde des letzten Wohnortes (Wegzugsmeldebehörde) übermitteln, um die Daten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 6 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809, 2810) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anzufordern. § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden verschiedener Länder (Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung1. BMeldDÜV) vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1689), die durch Verordnung vom 13. Juli 2005 (BGBl. I S. 2171) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet entsprechende Anwendung. Die Wegzugsmeldebehörde übermittelt die angeforderten Daten nach den für sie geltenden melderechtlichen Bestimmungen unverzüglich an die Zuzugsmeldebehörde.

(4) Angehörige einer Familie oder einer Lebenspartnerschaft mit denselben Zuzugsdaten (Tag des Zuzugs sowie frühere und gegenwärtige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden; es genügt, wenn einer der volljährigen Meldepflichtigen den Meldeschein unterschreibt oder die Angaben mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versieht. Die Absätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung, wenn der Meldepflichtige versichert, zum Empfang der Daten der übrigen Meldepflichtigen berechtigt zu sein. Er ist darüber zu belehren, dass der unberechtigte Empfang unter Vorspiegelung einer Berechtigung nach § 202a des Strafgesetzbuches (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Gesetz vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2674) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, strafbewehrt ist.

(5) Der Meldepflichtige erhält eine schriftliche oder elektronische Meldebestätigung.

(6) Die Abmeldung erfolgt durch Abgabe eines vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Abmeldescheins. Gibt die Meldebehörde dem Meldepflichtigen aus den von ihr gespeicherten Daten einen vorausgefüllten Abmeldeschein schriftlich zur Kenntnis, ist die Abmeldepflicht erfüllt, wenn der Meldepflichtige die Angaben auf ihre Richtigkeit prüft, unzutreffende Angaben korrigiert, fehlende Angaben ergänzt und den aktualisierten vorausgefüllten Abmeldeschein unterschreibt. Absatz 5 gilt entsprechend.

(6a) Der Meldepflichtige kann eine andere geeignete Person mit der Abgabe des Meldescheins beauftragen.

(7) Für die Ausgabe der Meldescheine, die Bearbeitung der An- oder Abmeldung sowie die Erteilung der Meldebestätigung werden Kosten nicht erhoben.

§ 14
Sonstige Pflichten

Soweit es für die Aufgaben der Meldebehörde erforderlich ist, hat auf Verlangen der Meldebehörde

1.
der Meldepflichtige
 
a)
der Meldebehörde die zur An- oder Abmeldung erforderlichen Auskünfte zu geben und die zum Nachweis seiner Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und
 
b)
persönlich zu erscheinen,
2.
der Wohnungseigentümer, Wohnungsgeber oder deren Beauftragte Auskunft darüber zu geben, welche Personen bei ihnen wohnen oder gewohnt haben.

Bei Binnenschiffern oder Seeleuten (§ 15) trifft die Pflicht nach Satz 1 Nr. 2 den Schiffseigner oder den Reeder. Im Falle von Satz 1 Nr. 1 Buchst. a gilt § 10 Abs. 4 entsprechend.

§ 15
Binnenschiffer und Seeleute

(1) Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehörde des Heimatortes des Schiffes anzumelden. § 10 Abs. 2, §§ 13 und 14 Satz 1 Nr. 1 gelten entsprechend. Die Meldung kann auch bei einer anderen Meldebehörde zur Weiterleitung an die zuständige Meldebehörde erfolgen.

(2) Der Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, hat den Kapitän und die Besatzungsmitglieder des Schiffes bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses anzumelden und bei Beendigung abzumelden. Zuständig ist die Meldebehörde am Sitz des Reeders. Die zu meldenden Personen haben dem Reeder die erforderlichen Auskünfte zu geben.

(3) Die Meldepflicht nach Absätzen 1 und 2 besteht nicht für Personen, die für eine andere Wohnung im Inland gemeldet sind.

§ 16
Ausnahmen

(1) Solange jemand für eine andere Wohnung im Inland gemeldet ist, werden Meldepflichten nach § 10 Abs. 1 und 2 nicht begründet, wenn er

  1. für nicht länger als sechs Monate eine weitere Wohnung bezieht,
  2. eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft bezieht, um Dienst bei der Bundeswehr, bei der Bundespolizei, Polizeivollzugsdienst, Zivildienst zu leisten oder eine Dienstleistung nach dem Soldatengesetz zu erbringen,
  3. als Berufssoldat, Soldat auf Zeit oder Beamter der Bundespolizei aus dienstlichen Gründen für eine Dauer von bis zu sechs Monaten eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft bezieht oder
  4. aufgrund einer richterlichen Entscheidung in eine Justizvollzugsanstalt aufgenommen wird.

Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Spätaussiedler und ihre Familienangehörigen, soweit sie nach § 8 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BundesvertriebenengesetzBVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1999) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mitverteilt werden, und Ausländer, soweit sie in einer Aufnahmeeinrichtung oder einer sonstigen Durchgangsunterkunft wohnen.

(2) Meldepflichten nach § 10 Abs. 1 und 2 werden ferner nicht begründet, wenn jemand, der sonst im Ausland wohnt, für nicht länger als zwei Monate in das Inland zuzieht. Wer bei Ablauf dieser Frist nicht aus der Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden (§ 10 Abs. 1).

(3) Soweit in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 eine Meldepflicht besteht, übermittelt der Leiter der Justizvollzugsanstalt den Meldeschein der Meldebehörde; kommt der Meldepflichtige seiner Meldepflicht nicht nach, so erfolgt die Meldung durch den Leiter der Anstalt, soweit die ihm hierfür erforderlichen Daten bekannt sind.

§ 17
Befreiungen

Von der Meldepflicht nach § 10 Abs. 1 und 2 sind befreit:

  1. Mitglieder einer ausländischen diplomatischen Mission oder einer ausländischen konsularischen Vertretung und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, falls die genannten Personen weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, noch im Inland ständig ansässig sind, noch dort eine private Erwerbstätigkeit ausüben,
  2. Personen, für die diese Befreiung in völkerrechtlichen Übereinkünften festgelegt ist.

Die Befreiung nach Satz 1 Nr. 1 tritt nur ein, wenn Gegenseitigkeit besteht.

Zweiter Unterabschnitt
Besondere Meldepflichten

§ 18
Beherbergungsstätten

(1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen (Beherbergungsstätten), aufgenommen wird, unterliegt nicht den Meldepflichten nach § 10 Abs. 1 und 2, solange er für eine andere Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet ist und sein Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten noch nicht überschritten hat. Wer nicht für eine solche Wohnung gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden (§ 10 Abs. 1), sobald sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet.

(2) Die beherbergten Personen haben am Tage der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich auszufüllen, zu unterschreiben und mit ihrem Personalausweis, Pass oder Passersatz dem Leiter der Beherbergungsstätte oder seinem Beauftragten vorzulegen. Ehegatten oder Lebenspartner können einen gemeinsamen Meldeschein verwenden, der von einem von ihnen handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben ist. Minderjährige Kinder sind nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen trifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur den Reiseleiter; er hat die Mitreisenden der Zahl nach anzugeben. Nimmt eine nach Satz 1 angemeldete Person innerhalb eines Jahres erneut Unterkunft in der Beherbergungsstätte, genügt es, wenn sie einen mit den Angaben nach § 19 Abs. 2 versehenen Meldeschein eigenhändig unterschreibt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Personen in Zelten, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernachten, die gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden.

(4) Absatz 2 gilt nicht für die Aufnahme in

  1. Einrichtungen mit Heimunterbringung, die der Erwachsenenbildung, der Ausbildung oder der Fortbildung dienen,
  2. Betriebs- oder Vereinsheime, wenn dort nur Betriebs- oder Vereinsmitglieder oder deren Familienangehörige beherbergt werden,
  3. Jugendherbergen des Deutschen Jugendherbergswerks e. V.,
  4. Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften.

§ 19
Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten

(1) Der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter hat besondere Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass die beherbergten Personen ihre Verpflichtung nach § 18 Abs. 2 erfüllen. Legt die beherbergte Person trotz Aufforderung keinen Ausweis vor, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.

(2) Im Meldeschein sind anzugeben:

  1. Familiennamen,
  2. frühere Familiennamen,
  3. Rufname,
  4. Tag und Ort der Geburt,
  5. Anschrift, gegebenenfalls Anschrift der Hauptwohnung,
  6. Staatsangehörigkeiten,
  7. Tag der Ankunft.

Bei der Entgegennahme des Meldescheins hat der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter diese Angaben mit dem vorgelegten Ausweis zu vergleichen und gegebenenfalls Abweichungen zu vermerken.

(3) Die ausgefüllten Meldescheine sind durch den Leiter der Beherbergungsstätte oder seinen Beauftragten aufzubewahren und vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern. 

(4) Die Meldebehörden und die Polizeidienststellen können verlangen, dass ihnen die ausgefüllten Meldescheine zur Einsichtnahme vorgelegt oder übermittelt werden, soweit dies nach ihrer Feststellung zur Gefahrenabwehr, zur Strafverfolgung oder zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten oder von Unfallopfern erforderlich ist.

(5) Die Meldescheine sind nach Ablauf des auf die Ankunft folgenden Kalenderjahres zu vernichten, sofern sie nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften länger aufbewahrt werden.

§ 20
Krankenhäuser und Heime

(1) Wer in ein Krankenhaus, ein Pflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dient, aufgenommen wird, unterliegt nicht den Meldepflichten nach § 10 Abs. 1 und 2, solange er für eine andere Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet ist. Wer nicht für eine solche Wohnung gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden (§ 10 Abs. 1), sobald sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet. Für Personen, die ihrer Meldepflicht nicht selbst nachkommen können, ist der Leiter der Einrichtung oder sein Beauftragter meldepflichtig; § 10 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) Der Leiter einer in Absatz 1 genannten Einrichtung oder sein Beauftragter ist verpflichtet, die aufgenommenen Personen unverzüglich in ein Verzeichnis einzutragen. An die Stelle des Verzeichnisses können sonstige Unterlagen der in Absatz 1 genannten Einrichtungen treten. Die aufgenommenen Personen haben dem Leiter der Einrichtung oder seinem Beauftragten die hierfür nach Absatz 3 erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Im Verzeichnis sind anzugeben:

  1. Familiennamen,
  2. frühere Familiennamen,
  3. Rufname,
  4. Tag und Ort der Geburt,
  5. Staatsangehörigkeiten,
  6. Anschrift, gegebenenfalls Anschrift der Hauptwohnung,
  7. Tag der Aufnahme und Tag der Entlassung.

(4) Die Meldebehörden und die Polizeidienststellen können verlangen, dass ihnen aus dem Verzeichnis Auskunft über die in Absatz 3 genannten Daten erteilt wird, soweit dies nach ihrer Feststellung zur Abwehr einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, zur Strafverfolgung oder zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern im Einzelfall erforderlich ist.

(5) Die Verzeichnisse nach Absatz 2 Satz 1 sind nach Ablauf des auf die Entlassung folgenden Kalenderjahres zu vernichten. Nach Ablauf dieser Frist darf Auskunft nach Absatz 4 nicht mehr erteilt werden.

§ 21
Zweckbindung der Daten

Die nach den §§ 18 bis 20 erhobenen Daten dürfen nur von den Meldebehörden und den Polizeidienststellen verarbeitet werden, soweit dies zur Gefahrenabwehr, in den Fällen des § 20 zur Abwehr einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, zur Strafverfolgung oder zur Aufklärung der Schicksale von Vermissten und Unfallopfern erforderlich ist.

Dritter Abschnitt
Schutzrechte

§ 22
Schutzwürdige Interessen des Betroffenen

Schutzwürdige Interessen des Betroffenen dürfen durch die Verarbeitung von Daten nicht beeinträchtigt werden. Schutzwürdige Interessen werden insbesondere beeinträchtigt, wenn die Verarbeitung, gemessen an ihrer Eignung und ihrer Erforderlichkeit zu dem vorgesehenen Zweck, den Betroffenen unverhältnismäßig belastet. Die Prüfung, ob schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden, entfällt, wenn die Verarbeitung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.

§ 23
Rechte des Betroffenen

(1) Der Betroffene hat gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf

  1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten (§ 24),
  2. Fortschreibung des Melderegisters, wenn es unrichtig oder unvollständig ist (§ 25),
  3. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese Daten zur Erfüllung der der Meldebehörde obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind oder die Speicherung unzulässig war (§ 26),
  4. Widerspruch gegen die Übermittlung oder Veröffentlichung seiner Daten (§ 30 Abs. 2 Satz 3, § 32 Abs. 4 Satz 4, § 33 Abs. 4 Satz 1),
  5. Beteiligung bei erweiterten Melderegisterauskünften (§ 32a Abs. 1 Satz 3),
  6. Eintragung einer Auskunftssperre (§ 34).

Kosten werden in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 6 nicht erhoben.

(2) Der Betroffene hat nach Maßgabe des Sächsischen Datenschutzgesetzes ein Recht auf

  1. Sperrung seiner Daten (§ 21 SächsDSG),
  2. Schadensersatz (§ 23 SächsDSG),
  3. Anrufung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten (§ 24 SächsDSG).

(3) Dem Betroffenen ist auf Antrag zum Nachweis der zu seiner Person gespeicherten Daten eine Bescheinigung zu erteilen. § 24 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 24
Auskunft an den Betroffenen

(1) Die Meldebehörde hat dem Betroffenen auf Antrag Auskunft zu erteilen über

  1. die zu seiner Person gespeicherten Daten und Hinweise, auch soweit sie sich auf die Herkunft der Daten beziehen,
  2. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern von regelmäßigen Datenübermittlungen sowie die Arten der zu übermittelnden Daten,
  3. die Zwecke und die Rechtsgrundlagen der Speicherung und von Datenübermittlungen.

Auf dieses Recht hat die Meldebehörde den Betroffenen bei der Anmeldung hinzuweisen. Sie bestimmt nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung und Einsichtnahme nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Die Auskunft kann auch im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Der Nachweis der Urheberschaft des Antrags ist durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu führen. § 32 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Die Auskunft unterbleibt, soweit

  1. sie die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Meldebehörde liegenden Aufgaben gefährden würde,
  2. sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
  3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen

und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.

(4) Die Auskunft unterbleibt ferner,

  1. soweit dem Betroffenen die Einsicht in ein Personenstandsregister nach § 63 Abs. 1 und 3 des Personenstandsgesetzes ( PStG) vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313, 314), in der jeweils geltenden Fassung, nicht gestattet werden darf,
  2. in den Fällen des § 1758 Abs. 2 BGB.

(5) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf Daten, die der Meldebehörde von Verfassungsschutzbehörden, dem Bundesnachrichtendienst oder dem Militärischen Abschirmdienst übermittelt worden sind, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.

(6) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich an den Sächsischen Datenschutzbeauftragten wenden kann.

(7) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, ist sie auf Verlangen der in Absatz 6 Satz 2 bezeichneten Stelle zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt. 1

§ 25
Fortschreibung des Melderegisters

(1) Ist das Melderegister unrichtig oder unvollständig, hat es die Meldebehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen zu berichtigen oder zu ergänzen (Fortschreibung). Der Betroffene soll vorher gehört und im Falle der Fortschreibung unterrichtet werden.

(2) Von der Fortschreibung des Melderegisters sind die Stellen zu verständigen, denen die Daten regelmäßig übermittelt wurden.

(3) Liegen der Meldebehörde bezüglich einzelner oder einer Vielzahl namentlich bekannter Einwohner konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters vor, hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

(4) Die in Absatz 2 genannten Datenempfänger haben, soweit sie nicht Aufgaben der amtlichen Statistik wahrnehmen oder öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften sind, die Meldebehörden unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen. Sonstige öffentliche Stellen, denen auf ihr Ersuchen Meldedaten übermittelt worden sind, dürfen die Meldebehörden bei Vorliegen solcher Anhaltspunkte unterrichten. Absatz 3 bleibt unberührt. Gesetzliche Geheimhaltungspflichten, insbesondere das Steuergeheimnis nach § 30 AO 1977, und Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse stehen der Unterrichtung nach den Sätzen 1 und 2 nicht entgegen, soweit sie sich auf die Angabe beschränkt, dass konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen.

§ 26
Löschung und gesonderte Aufbewahrung von Daten

(1) Die Meldebehörde hat gespeicherte Daten zu löschen, wenn

  1. ihre Speicherung unzulässig war oder
  2. ihre Kenntnis zur Erfüllung der der Meldebehörde obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.

Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden.

(2) Die Meldebehörde hat die Daten nach § 5 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6 bis 8 unverzüglich nach dem Wegzug des Einwohners und der Auswertung der Rückmeldung oder dem Tod des Einwohners zu löschen. Daten nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 sind unverzüglich nach der Übermittlung an die Suchdienste zu löschen.

(3) Die Meldebehörde hat die Daten nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 und 14 bis 16 sowie Abs. 2 Nr. 2 mit Ablauf des auf den Wegzug oder den Tod des Einwohners folgenden Kalenderjahres zu löschen.

(4) Die Meldebehörde hat die übrigen Daten eines weggezogenen oder verstorbenen Einwohners nach Ablauf von zehn Jahren gesondert aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen besonders zu sichern. Die gesondert aufzubewahrenden Daten dürfen mit Ausnahme der Daten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 11, 12 und 18 sowie nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 nicht mehr verarbeitet werden, es sei denn, dass dies zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, zur Aufgabenerfüllung der in § 29 Abs. 4 genannten Behörden oder für Wahlzwecke oder für die Durchführung eines staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahrens nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 erforderlich ist oder der Betroffene schriftlich eingewilligt hat.

(5) Ist die Löschung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und der Absätze 2 und 3 wegen der besonderen Art der Speicherung im Melderegister nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, so kann die Löschung durch die gesonderte Aufbewahrung nach Absatz 4 ersetzt werden.

§ 27
Übernahme von Daten in das zuständige kommunale Archiv

Vor Löschung der Daten oder nach Ablauf der in § 26 Abs. 4 Satz 1 bestimmten Frist sind die Daten dem zuständigen kommunalen Archiv zur Übernahme anzubieten. Dies gilt nicht, wenn die Speicherung unzulässig war. Übernommene Daten sind nach Maßgabe der archivrechtlichen Vorschriften zu verwahren.

Vierter Abschnitt
Datenübermittlung

§ 28
Regelmäßige Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden

(1) Hat sich ein Einwohner bei einer Meldebehörde angemeldet, hat diese die bisher zuständige Meldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach der Anmeldung, durch elektronische Datenübermittlung der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 genannten Daten zu unterrichten (Rückmeldung). Bei einem Zuzug aus dem Ausland ist die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde zu unterrichten.

(2) Die bisher zuständige Meldebehörde hat die übermittelten Daten unverzüglich zu verarbeiten und die Meldebehörde der neuen Wohnung über die in § 5 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 bis 8 genannten Tatsachen sowie dann zu unterrichten, wenn die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 bezeichneten Daten von den bisherigen Angaben abweichen. Die Meldenummer nach § 4a Abs. 5 des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung ( SAKDG) vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1432), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 58, 65) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist anzugeben.

(3) Werden die in § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 6 und 8 bezeichneten Daten fortgeschrieben, sind die für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden zu unterrichten, soweit die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

(4) In den Fällen des § 34 Abs. 1 und 2 hat die zuständige Meldebehörde unverzüglich die für die vorherige Wohnung und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden zu unterrichten. Dies gilt auch für die Aufhebung einer Auskunftssperre.

(5) Für das Verfahren der elektronischen Datenübermittlung (Datenübertragung) zwischen den Meldebehörden des Landes ist die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung entsprechend anzuwenden, soweit eine Rechtsverordnung nach § 36 Nr. 6 keine abweichenden Regelungen trifft.

(6) Soweit aufgrund von völkerrechtlichen Übereinkünften ein meldebehördliches Rückmeldeverfahren mit Stellen des Auslands vorgesehen ist, gehen die darin getroffenen Vereinbarungen den Regelungen nach den Absätzen 1 bis 5 vor.

§ 29
Datenübermittlung an Behörden und sonstige öffentliche Stellen

(1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle in der Bundesrepublik Deutschland aus dem Melderegister folgende Daten von Einwohnern übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist:

  1. Familiennamen,
  2. Vornamen, unter Kennzeichnung des Rufnamens,
  3. frühere Namen,
  4. Doktorgrad,
  5. Ordensnamen/Künstlernamen,
  6. gegenwärtige, frühere und künftige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnungen, gegebenenfalls Wohnungsnummern, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
  7. Tag des Ein- und Auszugs,
  8. Tag und Ort der Geburt,
  9. Geschlecht,
  10. gesetzliche Vertreter,
  11. Staatsangehörigkeiten,
  12. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
  13. Übermittlungssperren,
  14. Sterbetag und -ort.
Werden diese Daten für eine Personengruppe listenmäßig oder in sonst zusammengefasster Form übermittelt, so dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppe nur die in Satz 1 genannten Daten zugrunde gelegt werden. Für Übermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen
  1. in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union,
  2. in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
  3. der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften

im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, gilt Satz 1 nach den für diese Übermittlungen geltenden Gesetzen und Vereinbarungen. Den in Absatz 4 bezeichneten Behörden darf die Meldebehörde unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über die dort genannten Daten hinaus auch Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 16 übermitteln. Die Daten dürfen auch auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden, wenn über die Identität der anfragenden Stelle kein Zweifel besteht, keine Übermittlungssperre nach § 30 Abs. 2 Satz 3 oder § 34 Abs. 1 oder 2 vorliegt und die datenschutzrechtlichen Anforderungen des § 32 Abs. 2 Satz 2 gewährleistet sind.

(2) Die Übermittlung weiterer als der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 14 bezeichneten Daten oder die Übermittlung der in § 5 Abs. 1 oder 2 genannten Hinweise im Melderegister an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen ist nur dann zulässig, wenn der Empfänger

  1. ohne Kenntnis der Daten oder Hinweise zur Erfüllung einer ihm durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe nicht in der Lage wäre und
  2. die Daten oder Hinweise beim Betroffenen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnte oder von einer Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, zu deren Erfüllung die Daten oder Hinweise erforderlich sind, abgesehen werden muss.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 trägt die Meldebehörde die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Empfängers, prüft die Meldebehörde nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, sofern nicht im Einzelfall Anlass zu weitergehender Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. Im Übrigen trägt der Empfänger die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung.

(4) Wird die Meldebehörde von dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundeskriminalamt, der Bundespolizei, dem Zollfahndungsdienst, dem Generalbundesanwalt, einem Landesamt für Verfassungsschutz, einer Staatsanwaltschaft, einer Justizvollzugsanstalt, einem Finanzamt als Steuerstrafverfolgungsbehörde oder einer Polizeidienststelle eines Landes um Übermittlung von Daten oder Hinweisen zur Erfüllung der in der Zuständigkeit dieser Behörden liegenden Aufgaben ersucht, so entfällt die Prüfung der Übermittlungsvoraussetzungen durch die Meldebehörde. Der Empfänger hat bei der Übermittlung von Daten oder Hinweisen nach Absatz 2 den Namen und die Anschrift des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlass der Übermittlung aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten.

(5) Regelmäßige Datenübermittlungen an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen sind nur zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung des Anlasses und des Zwecks der Übermittlungen, der Empfänger und der zu übermittelnden Daten bestimmt ist. Regelmäßige Datenübermittlungen an den Landkreis, dem die Meldebehörde angehört, sind zulässig, soweit die in Absatz 1 oder 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und deren Einrichtung oder wesentliche Änderung der oberen Fachaufsichtsbehörde unter Festlegung des Anlasses und des Zwecks der Übermittlungen und der zu übermittelnden Daten schriftlich angezeigt wurde.

(6) Der Empfänger darf, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die ihm übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. In den Fällen des § 34 Abs. 1 und 2 ist eine Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten oder weitergegebenen Daten nur zulässig, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen ausgeschlossen werden kann.

(7) Für die Weitergabe von Daten und das Bereithalten von Daten zur Einsichtnahme innerhalb der Verwaltungseinheit, der die Meldebehörde angehört, gelten die Absätze 1, 2 und 6 sowie § 25 Abs. 2 und 4 entsprechend.

§ 30
Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

(1) Die Meldebehörde übermittelt einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft auf Antrag unter den in § 29 Abs. 1 genannten Voraussetzungen folgende Daten ihrer Mitglieder:

  1. Familiennamen,
  2. Vornamen, unter Kennzeichnung des Rufnamens,
  3. frühere Familiennamen,
  4. Doktorgrad,
  5. Ordensnamen/Künstlernamen,
  6. Tag und Ort der Geburt,
  7. Geschlecht,
  8. Staatsangehörigkeiten,
  9. gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
  10. Tag des Ein- und Auszugs,
  11. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht, bei Verheirateten oder Lebenspartnern auch Tag der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft,
  12. Zahl der minderjährigen Kinder,
  13. Übermittlungssperren,
  14. Sterbetag und -ort.

§ 29 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde folgende Daten übermitteln:

  1. Familiennamen,
  2. Vornamen, unter Kennzeichnung des Rufnamens,
  3. Tag der Geburt,
  4. Geschlecht,
  5. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
  6. Übermittlungssperren,
  7. Sterbetag,
  8. Anschrift des Ehegatten.

Familienangehörige im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder. Der Betroffene kann der Übermittlung seiner Daten widersprechen. Dies gilt nicht, soweit durch Landesrecht bestimmt ist, dass Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an diese zu übermitteln sind. Der Betroffene ist bei der Anmeldung nach § 10 Abs. 1 auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen.

(3) Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass bei dem Empfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind.

(4) § 29 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.

§ 30a
Datenübermittlung an den Mitteldeutschen Rundfunk

(1) Die Meldebehörde darf dem Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) oder der nach § 8 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags vom 19. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 425, 444) von ihm beauftragten Stelle zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkgebühren nach § 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln:

  1. Familiennamen,
  2. Vornamen,
  3. Doktorgrad,
  4. Tag der Geburt,
  5. gegenwärtige und letzte frühere Anschriften der Hauptwohnung und Nebenwohnungen,
  6. Tag des Ein- und Auszugs,
  7. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht,
  8. Sterbetag.

(2) Die übermittelten Daten dürfen nur verarbeitet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkgebührenpflicht sowie die Landesrundfunkanstalt, der die Gebühr zusteht, zu ermitteln. Der MDR und die von ihm beauftragte Stelle haben durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Kenntnisnahme nur durch berechtigte Bedienstete zur Aufgabenerfüllung erfolgt und dass nicht mehr benötigte Daten unverzüglich gelöscht werden, spätestens aber innerhalb eines halben Jahres nach ihrer Übermittlung.

(3) Der MDR hat den Meldebehörden die durch das Verfahren entstehenden Kosten zu erstatten.

§ 31
Datenübermittlung an den Suchdienst

Die Meldebehörde übermittelt dem Suchdienst zur Erfüllung seiner Aufgaben von den Einwohnern, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, folgende Daten:

  1. Familiennamen,
  2. Vornamen, unter Kennzeichnung des Rufnamens,
  3. frühere Namen,
  4. Tag und Ort der Geburt,
  5. gegenwärtige Anschrift,
  6. Anschrift vom 1. September 1939,
  7. Übermittlungssperren.

§ 32
Einfache Melderegisterauskunft an Private

(1) Die Meldebehörde darf anderen als den in §§ 24 und 29 bezeichneten Personen und Stellen Auskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und gegenwärtige Anschriften einzelner bestimmter Einwohner übermitteln (einfache Melderegisterauskunft). Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner beantragt.

(2) Einfache Melderegisterauskünfte können auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung erteilt werden, wenn

  1. der Antrag in der amtlich vorgeschriebenen Form gestellt worden ist,
  2. der Antragsteller den Betroffenen mit Vor- und Familiennamen sowie mindestens zwei weiteren der aufgrund von § 5 Abs. 1 gespeicherten Daten bezeichnet hat und
  3. die Identität des Betroffenen durch einen automatisierten Abgleich der im Antrag angegebenen mit den im Melderegister gespeicherten Daten des Betroffenen eindeutig festgestellt worden ist.

Dabei ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der im Melderegister gespeicherten Daten gewährleisten. Die der Meldebehörde überlassenen Datenträger oder übermittelten Daten sind nach Erledigung des Antrags unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten.

(3) Die einfache Melderegisterauskunft nach den Absätzen 1 und 2 unterbleibt, wenn für die Meldebehörde Grund für die Annahme besteht, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.

(4) Einfache Melderegisterauskünfte können unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 auch mittels automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Für die elektronische Darstellung der Meldedaten (inhaltliche Satzbeschreibung) ist § 2 Abs. 3 1. BMeldDÜV einzuhalten. Die Eröffnung des Zugangs ist öffentlich bekannt zu machen. Ein Abruf ist nicht zulässig, wenn der Betroffene dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat. Die Betroffenen sind spätestens einen Monat vor der Eröffnung des Zugangs zur automatisierten Erteilung von Melderegisterauskünften durch einmalige öffentliche Bekanntmachung und bei jeder Anmeldung auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen. Die Antwort an den Antragsteller ist zu verschlüsseln. Absatz 3 findet keine Anwendung.

(5) Der automatisierte Abruf über das Internet kann nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SAKDG auch über das Kommunale Kernmelderegister (KKM) erfolgen. Absatz 4 Satz 1, 2, 4, 6 und 7 gilt entsprechend. Die Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung hat spätestens einen Monat vor der Freischaltung des KKM für die einfache Melderegisterauskunft im Sächsischen Amtsblatt auf das Widerspruchsrecht bei der Meldebehörde des Wohnorts nach Absatz 4 Satz 5 und auf das Auskunftsrecht nach § 24 hinzuweisen.

(6) Die Meldebehörde kann die Melderegisterauskunft mit Auflagen versehen.

(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Auskünfte an öffentlich-rechtliche

  1. Rundfunkanstalten, soweit sie publizistische Tätigkeiten ausüben,
  2. Unternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen.

§ 32a
Erweiterte Melderegister- und Gruppenauskunft an Private

(1) Soweit der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm die Meldebehörde über die in § 32 Abs. 1 Satz 1 genannten Daten hinaus Auskunft über

  1. Tag und Ort der Geburt,
  2. frühere Namen,
  3. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht,
  4. Vor- und Familienname sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners,
  5. Staatsangehörigkeiten,
  6. frühere Anschriften,
  7. Tag des Ein- und Auszugs,
  8. gesetzliche Vertreter,
  9. Sterbetag und -ort

eines einzelnen bestimmten Einwohners erteilen (erweiterte Melderegisterauskunft). Ein berechtigtes Interesse liegt nur vor, wenn es dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, die Daten selbst bei dem Betroffenen zu erheben. Die Meldebehörde hat den Betroffenen vor der Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft zu hören und im Falle der Erteilung unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft macht.

(2) Die Meldebehörde hat dem Eigentümer der Wohnung und, wenn dieser nicht Wohnungsgeber ist, auch dem Wohnungsgeber bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses Auskunft über Vor- und Familiennamen sowie Doktorgrade der in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner zu erteilen.

(3) Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, soweit sie im öffentlichen Interesse liegt. Für die Zusammensetzung der Personengruppe dürfen folgende Daten herangezogen werden:

  1. Tag der Geburt,
  2. Geschlecht,
  3. Staatsangehörigkeiten,
  4. Anschriften,
  5. Tag des Ein- und Auszugs,
  6. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht.
Außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu einer Gruppe dürfen folgende Daten mitgeteilt werden:
  1. Familiennamen,
  2. Vornamen,
  3. Doktorgrad,
  4. gesetzliche Vertreter minderjähriger Kinder (Vor- und Familienname, Doktorgrad, Anschrift),
  5. Alter,
  6. Geschlecht,
  7. Staatsangehörigkeiten,
  8. Anschriften.

(4) Melderegisterauskünfte nach den Absätzen 1 bis 3 darf der Empfänger ohne Einwilligung der Meldebehörde Dritten nicht zugänglich machen und nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm erteilt wurden. Die Meldebehörde hat den Empfänger bei der Erteilung der Auskunft hierauf hinzuweisen.

(5) Für Melderegisterauskünfte nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 32 Abs. 3, 6 und 7 entsprechend.

§ 33
Gruppenauskunft vor Wahlen; Veröffentlichung von Daten; Widerspruchsrecht

(1) Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zu parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Gruppenauskunft aus dem Melderegister über die in § 32 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Der Tag der Geburt darf dabei nicht mitgeteilt werden. § 32 Abs. 6 und § 32a Abs. 4 sind anzuwenden. Der Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen. Bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürger teilnehmen können, darf die Meldebehörde die in § 32 Abs. 1 bezeichneten Daten sowie die Angaben über die Staatsangehörigkeiten dieser Unionsbürger nutzen, um ihnen Informationen von Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden.

(2) Die Meldebehörde darf Namen, Doktorgrad, Anschriften, Tag und Art des Jubiläums von Alters- und Ehejubilaren veröffentlichen und an Presse, Rundfunk oder andere Medien zum Zwecke der Veröffentlichung übermitteln. Altersjubilare sind Einwohner, die den 70. oder einen späteren Geburtstag begehen; Ehejubilare sind Einwohner, die die goldene Hochzeit oder ein späteres Ehejubiläum begehen. § 32 Abs. 6 und § 32a Abs. 4 sind anzuwenden.

(3) Die Meldebehörde darf Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften der volljährigen Einwohner in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen in Adressbüchern und ähnlichen Nachschlagewerken veröffentlichen und an andere zum Zwecke der Herausgabe solcher Werke übermitteln. § 32 Abs. 6 und § 32a Abs. 4 sind anzuwenden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit der Betroffene für eine Justizvollzugsanstalt, für ein Krankenhaus, Pflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung im Sinne von § 20 Abs. 1 gemeldet ist, eine Auskunftssperre besteht oder der Betroffene der Auskunftserteilung, der Veröffentlichung oder der Übermittlung seiner Daten widerspricht. Auf das Widerspruchsrecht hat die Meldebehörde hinzuweisen

  1. in den Fällen der Absätze 1 bis 3 bei der Anmeldung und zusätzlich
  2. in den Fällen des Absatzes 1 spätestens acht Monate vor der Wahl durch öffentliche Bekanntmachung,
  3. in den Fällen des Absatzes 2 mindestens einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung,
  4. in den Fällen des Absatzes 3 spätestens zwei Monate vor der Veröffentlichung oder Übermittlung durch öffentliche Bekanntmachung; dabei kann für die Ausübung des Widerspruchsrechts eine Frist bestimmt werden, die nicht weniger als einen Monat betragen darf.

Ist die öffentliche Bekanntmachung nach Satz 2 Nr. 2 nicht spätestens acht Monate vor der Wahl erfolgt, dürfen Auskünfte nach Absatz 1 frühestens zwei Monate nach der öffentlichen Bekanntmachung erteilt werden.

§ 34
Auskunftssperre

(1) Liegen Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Eine Melderegisterauskunft an Private (§§ 32 und 32a) ist in diesen Fällen unzulässig, es sei denn, dass nach Anhörung des Betroffenen eine Gefahr im Sinne des Satzes 1 ausgeschlossen werden kann.

(2) Die Melderegisterauskunft ist ferner unzulässig,

  1. soweit die Einsicht in ein Personenstandsregister nach den §§ 63 und 64 PStG nicht gestattet werden darf,
  2. in den Fällen des § 1758 Abs. 2 BGB.

(3) Die Auskunftssperre gilt nur für die Wohnung, für die sie beantragt wurde; sie endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres und kann auf Antrag verlängert werden. Die Auskunftssperre ist unverzüglich zu löschen, wenn die Frist des Satzes 1 abgelaufen ist. Der Betroffene ist auf die Dauer der Auskunftssperre und die anschließende Löschung hinzuweisen. 2

Fünfter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 35
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. sich oder einen anderen für eine Wohnung anmeldet, die er oder der andere nicht bezieht,
  2. sich oder einen anderen für eine Wohnung abmeldet, in der er oder der andere weiterhin wohnt,
  3. die Meldepflichten nach § 10 Abs. 1 oder 2, § 12 Abs. 4 Satz 2, § 13 Abs. 1 bis 3 oder 6, § 15 oder § 18 Abs. 2 und 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,
  4. als Leiter einer Beherbergungsstätte oder als dessen Beauftragter seine Pflichten nach § 19 Abs. 1 bis 4 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,
  5. als Leiter eines Krankenhauses oder einer anderen in § 20 Abs. 1 genannten Einrichtung oder als dessen Beauftragter seine Pflichten nach § 20 Abs. 2 und 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. interne Ordnungsmerkmale oder Identifikationsmerkmale entgegen § 7 Abs. 3 und 4 erhebt oder übermittelt,
  2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen die Erteilung einer Auskunft nach § 32a Abs. 1 oder 3 zu erwirken,
  3. einer vollziehbaren Auflage nach § 32 Abs. 6, § 32a Abs. 5 in Verbindung mit § 32 Abs. 6, § 33 Abs. 1 Satz 3, § 33 Abs. 2 Satz 3 oder § 33 Abs. 3 Satz 2 zuwiderhandelt,
  4. entgegen § 32a Abs. 4 Satz 1 eine Melderegisterauskunft ohne Einwilligung der Meldebehörde für einen anderen als den angegebenen Zweck verwendet oder einem Dritten zugänglich macht,
  5. entgegen § 33 Abs. 1 Satz 4 die Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig löscht.

(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 500 EUR, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Meldebehörden.

§ 36
Rechtsverordnungen

Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
die Muster
 
a)
der Mitteilungen über die Änderung der Hauptwohnung nach § 12 Abs. 4 Satz 2,
 
b)
der Meldescheine nach § 13 Abs. 1, 2 und 6 sowie § 19,
 
c)
der Meldebestätigungen nach § 13 Abs. 5 und
 
d)
die amtliche Form und das Verfahren nach § 32 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 sowie § 24 Abs. 2 Satz 3
 
zu bestimmen,
2.
die Aufbewahrung und Vernichtung der Meldescheine und der nach § 20 Abs. 2 zu führenden Verzeichnisse zu regeln,
3.
das Verfahren der Löschung und der gesonderten Aufbewahrung nach § 26 und § 29 Abs. 4 Satz 3 zu regeln,
4.
die regelmäßige Übermittlung
 
a)
der in § 5 Abs. 1 und 2 genannten Daten durch Weitergabe zuzulassen oder vorzuschreiben, soweit die in § 29 Abs. 1 oder 2 oder § 30 genannten Voraussetzungen erfüllt sind oder sie nach § 33 Abs. 2 bis 4 veröffentlicht werden dürfen,
 
b)
der in § 5 Abs. 1 und 2 genannten Daten an sächsische Behörden, Gerichte und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure mit Amtssitz im Freistaat Sachsen durch automatisierten Abruf nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SAKDG zuzulassen oder vorzuschreiben, soweit die in § 29 Abs. 1 oder 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind,
 
sowie in den Fällen der Buchstaben a und b das Verfahren zu regeln,
5.
die sonstige Nutzung von Daten zuzulassen, die nach § 33 Abs. 2 bis 4 veröffentlicht werden dürfen,
6.
das Rückmeldeverfahren zwischen den Meldebehörden (§ 28), einschließlich der Anmeldung mittels eines vorausgefüllten Meldescheins (§ 13 Abs. 2 und 3), insbesondere den Verzicht auf technische Standards, falls die Gemeinden ein bestimmtes sicheres Verwaltungsnetz nutzen und die Gewährleistung der bundesrechtlichen Vorgaben in diesen Fällen, die Verschlüsselung der Daten innerhalb des sicheren Netzes und die Einrichtung sowie den Betrieb der für die Kommunikation der Meldebehörden notwendigen Infrastruktur zu regeln.

§ 37
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird im Rahmen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Sachsen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt.

§ 38
Übergangsvorschriften

(1) (aufgehoben)

(2) Die Gemeinden bleiben bis zu dem in der Verordnung nach § 4a Abs. 6 Nr. 1 SAKDG genannten Zeitpunkt für den Beginn der Tätigkeit des KKM für die in § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SAKDG genannten meldebehördlichen Aufgaben ausschließlich zuständig.

(3) (aufgehoben)

(4) (aufgehoben) 3

§ 39
(aufgehoben)

§ 40
(In-Kraft-Treten)