Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 1999 und 2000 und anderer Gesetze

Vom 15. März 2000

Artikel 1
Gesetz
zur Änderung
des Gesetzes über die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 1999 und 2000

Absatz 4 des Gesetzes über die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 1999 und 2000 vom 11. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 642, 646) wird wie folgt gefasst:
„(4) Im Haushaltsjahr 2000 beträgt die Finanzausgleichsmasse gemäß § 2 Abs. 1 und 3 FAG 6 144 613 000 DM. Darin sind enthalten:

  1. die Aufstockung der Finanzausgleichsmasse aus dem Staatshaushalt um 118 000 000 DM und
  2. ein Erhöhungsbetrag von 60 527 000 DM.“

Artikel 2
Gesetz
zur Änderung
des Sächsischen Aufgabenübertragungsgesetzes zum Unterhaltsvorschussgesetz

Das Sächsische Aufgabenübertragungsgesetz zum Unterhaltsvorschussgesetz (SächsAüGUVG ) vom 10. Juli 1995 (SächsGVBl. S. 218), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 261, 264), wird wie folgt geändert:

  1. Nach § 1 werden folgende §§ 2 und 3 eingefügt:

    „§ 2
    Aufbringung der Mittel

    (1) Die Geldleistungen, die nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu zahlen sind, werden zu einem Drittel von den Landkreisen und Kreisfreien Städten getragen. Die den Trägern der kommunalen Selbstverwaltung entstehenden Mehrbelastungen werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten.

    (2) Die Landkreise und Kreisfreien Städte veranschlagen im kommunalen Haushalt die nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu zahlenden Geldleistungen. Das Land erstattet diese jeweils monatlich nachträglich in Höhe von einem Drittel der in dem vorangegangenen Kalendermonat gezahlten Unterhaltsleistungen und veranlasst die Auszahlung der Bundesmittel an die Landkreise und Kreisfreien Städte.

    § 3
    Beteiligung an den Rückeinnahmen

    Die Landkreise und Kreisfreien Städte führen die nach § 7 Unterhaltsvorschussgesetz eingezogenen Beträge zu zwei Dritteln an das Land ab.“

  2. Der bisherige § 2 wird § 4.

Artikel 3
Gesetz
zur Änderung
des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen

§ 32 Abs. 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachen (Finanzausgleichsgesetz – FAG) vom 8. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 653) erhält folgende Fassung:
„Die auf die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise entfallenden Zuweisungen nach diesem Gesetz werden mit Ausnahme der Zuweisungen nach § 22 Nr. 1 bis 4 und 6 sowie nach §§ 23 und 24 vom Statistischen Landesamt berechnet. Auf der Grundlage der Berechnung des Statistischen Landesamtes setzen die Regierungspräsidien die Zuweisungen nach Satz 1 für die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise fest. Bedarfszuweisungen nach § 22 Nr. 1 bis 4 und 6 werden von den Regierungspräsidien bewilligt. Die Bewilligung von Bedarfszuweisungen nach § 22 Nr. 1, 2, 4 und 6 bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. Das Staatsministerium der Finanzen kann durch Verwaltungsvorschrift das Verfahren regeln und auf die Zustimmungsbedürftigkeit nach Satz 4 ganz oder teilweise verzichten. § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FAG bleibt unberührt.“

Artikel 4
In-Kraft-Treten

Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2000 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 15. März 2000

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

Änderungsvorschriften