Sächsisches Zinssatz-Überleitungs-Gesetz
(SächsZinsÜG)

erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Überleitung von Zinssätzen sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften im Freistaat Sachsen an den Basiszinssatz nach § 247 BGB

Vom 28. Juni 2002

§ 1
Ersetzung des Basiszinssatzes im Sinne des § 1 DÜG
und anderer Bezugsgrößen

(1) Soweit in Verwaltungshandlungen der Basiszinssatz im Sinne des § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (DÜG) vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), das durch Gesetz vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897, 901) geändert worden ist, als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen verwendet wird, tritt an seine Stelle der Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches ( BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1239) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) 1Soweit in Verwaltungshandlungen der Lombardsatz der Deutschen Bundesbank als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen verwendet wird, tritt an seine Stelle der Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SRF-Satz). 2Dies gilt nicht für die Zinsperioden, die auf den Lombardsatz der Deutschen Bundesbank zu einem vor dem 1. Januar 1999 liegenden Zeitpunkt Bezug nehmen. 3Insoweit verbleibt es bei dem zu Beginn der Zinsperiode geltenden Lombardsatz.

(3) Soweit in Verwaltungshandlungen „Frankfurt Interbank Offered Rate“-Sätze für die Geldbeschaffung von ersten Adressen auf dem deutschen Markt (FIBOR-Sätze) als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen verwendet werden, treten

1.
an die Stelle der „Frankfurt Interbank Offered Rate“-Sätze für die Beschaffung von Ein- bis Zwölfmonatsgeld von ersten Adressen auf dem deutschen Markt auf ihrer seit dem 2. Juli 1990 geltenden Grundlage (FIBOR-neu-Sätze) die „EURO Interbank Offered Rate“-Sätze für die Beschaffung von Ein- bis Zwölfmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion (EURIBOR-Sätze) für die entsprechende Laufzeit,
2.
an die Stelle des „Frankfurt Interbank Offered Rate“-Satzes für die Beschaffung von Tagesgeld („Overnight“) von ersten Adressen auf dem deutschen Markt („FIBOR-Overnight“-Satz) der „EURO Overnight Index Average“-Satz für die Beschaffung von Tagesgeld („Overnight“) von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion (EONIA-Satz) sowie
3.
an die Stelle der „Frankfurt Interbank Offered Rate“-Sätze für die Beschaffung von Ein- bis Zwölfmonatsgeld von ersten Adressen auf dem deutschen Markt auf ihrer seit dem 12. August 1985 geltenden Grundlage (FIBOR-alt-Sätze)
a)
für den FIBOR-alt-Satz für Dreimonatsgeld der EURIBOR-Satz für Dreimonatsgeld, multipliziert mit der Anzahl der Tage der jeweiligen Dreimonatsperiode und dividiert durch 90 sowie
b)
für den FIBOR-alt-Satz für Sechsmonatsgeld der EURIBOR-Satz für Sechsmonatsgeld, multipliziert mit der Anzahl der Tage der jeweiligen Sechsmonatsperiode und dividiert durch 180.
2Abweichend von Satz 1 gelten an Stelle der FIBOR-alt-Sätze die EURIBOR-Sätze für die entsprechende Laufzeit, wenn eine Anpassung der Bestimmungen über die Berechnung unterjähriger Zinsen nach § 5 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242, 1250), das durch Artikel 115 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2807) geändert worden ist, erfolgt.

(4) 1Absatz 3 ist auf Zinsperioden nicht anzuwenden, die auf einen vor Ablauf des 31. Dezember 1998 festgestellten FIBOR-Satz Bezug nehmen. 2Insoweit verbleibt es bei den zu Beginn der Zinsperiode vereinbarten FIBOR-Sätzen.

(5) Verwaltungshandlungen im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind

1.
Rechtsverordnungen, die von den den obersten Landesbehörden nachgeordneten Behörden erlassen worden sind,
2.
Satzungen, Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsakte und öffentlich-rechtliche Verträge, die von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen, den Gemeinden und Landkreisen, den sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechtes sowie den Beliehenen erlassen oder abgeschlossen worden sind.

§ 2
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang, Abweichende Regelungen

(1) Die auf § 1 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

(2) Soweit durch dieses Gesetz Satzungen geändert werden, kann der jeweilige Satzungsgeber hinsichtlich der Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen abweichende Regelungen treffen, soweit nicht andere Vorschriften entgegenstehen.

(3) Soweit durch dieses Gesetz ein Verwaltungsakt geändert wird, kann die erlassende Behörde, auch nachdem der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, hinsichtlich der Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen innerhalb eines Jahres nach In̢Kraft-Treten dieses Gesetzes abweichende Regelungen treffen, soweit der Betroffene hierdurch keinen Vermögensnachteil erleidet und soweit nicht andere Vorschriften entgegenstehen.

(4) Soweit durch dieses Gesetz Verwaltungsvorschriften geändert werden, kann der jeweilige Vorschriftengeber hinsichtlich der Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen abweichende Regelungen treffen, soweit nicht andere Vorschriften entgegenstehen.

(5) 1Die in diesem Gesetz geregelte Ersetzung der Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen in öffentlich-rechtlichen Verträgen begründet keinen Anspruch auf vorzeitige Kündigung, einseitige Aufhebung oder Abänderung von öffentlich-rechtlichen Verträgen. 2Das Recht der Vertragsparteien, den Vertrag einvernehmlich zu ändern oder aufzuheben, bleibt unberührt.

§ 3
Übergangsvorschriften

(1) In Bezug auf Zuwendungsbescheide, die vor dem 1. Januar 1999 erlassen worden sind und auf die die Vorläufige Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 505), Anwendung findet, gilt für Erstattungsansprüche § 44 Abs. 6 SäHO in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung als fortgeltend mit der Maßgabe, dass der Erstattungsanspruch ab dem 1. Januar 1999 mit dem jeweiligen SRF-Satz zu verzinsen ist.

(2) Soweit in Gesetzen des Freistaates Sachsen oder in Verwaltungshandlungen im Sinne des § 1 Abs. 5 der Basiszinssatz im Sinne des § 1 DÜG als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen verwendet wird, gilt für die Zeit vom 4. April 2002 bis 30. Juni 2002 der am 1. Januar 2002 festgelegte, von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebene Basiszinssatz nach § 1 DÜG fort.

(3) 1Absatz 2 gilt nicht in den Fällen, in denen abweichend von dem in Gesetzen des Freistaates Sachsen oder in Verwaltungshandlungen als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen verwendeten Basiszinssatz im Sinne des § 1 DÜG zu einem früheren Zeitpunkt der Basiszinssatz nach § 247 BGB tatsächlich verwendet wurde. 2Insoweit verbleibt es bei der Verwendung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB.

Änderungsvorschriften