Historische Fassung war gültig vom 01.04.1991 bis 16.07.1997

Erlass
über die Errichtung des Bildungszentrums
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie

Vom 8. Juni 1994

§ 1
Rechtsstellung, Sitz

Das Bildungszentrum des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie ist eine Einrichtung des Freistaates Sachsen, die dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie unmittelbar nachgeordnet ist. Es hat seinen Sitz bis auf weiteres in Lichtenwalde.

§ 2
Aufgaben

(1) Das Bildungszentrum des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie hat folgende Aufgaben:

1.
Es führt Lehrgänge und Fortbildungsveranstaltungen für Bedienstete des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie und der dem Staatsministerium nachgeordneten Behörden und Einrichtungen sowie der seiner Aufsicht unterliegenden Träger der Sozialversicherung durch. Es kann ferner Fachtagungen und Fortbildungsveranstaltungen für die Bediensteten der freien und kommunalen Träger durchführen, soweit diese soziale Aufgaben wahrnehmen.
2.
Es vermittelt im Rahmen einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung die fachtheoretischen Kenntnisse, die den Anwärter zur Laufbahnprüfung befähigen, und organisiert den Ablauf der Prüfung.

(2) Dem Bildungszentrum können vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie weitere Bildungsaufgaben übertragen werden.

§ 3
Leitung, Personal

Die Leitung des Bildungszentrums wird vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie bestellt. Sie untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie und nimmt die Aufgaben des Dienstvorgesetzten der Bediensteten des Bildungszentrums wahr.

§ 4
Lehrpersonal

Die Lehraufgaben werden von nebenberuflichen Lehrbeauftragten erfüllt. Die Lehrbeauftragten aus dem öffentlichen Dienst müssen die für die Lehraufgaben erforderliche fachliche und pädagogische Eignung besitzen.

§ 5
Wirtschaftsführung, Finanzierung

(1) Das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie stellt dem Bildungszentrum nach Maßgabe des Staatshaushalts die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung.

(2) Soweit eine Aus- und Weiterbildung für nicht staatliche Stellen übernommen wird, werden die Kosten anteilig an die Auftraggeber im Rahmen der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) in der jeweils geltenden Fassung berechnet. Dies kann durch ein pauschaliertes Umlageverfahren geregelt werden.

§ 6
Dienstbetrieb

Das Bildungszentrum regelt mit Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie den Dienstbetrieb und erlässt die Dienst- und Hausordnung.

§ 7

Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. April 1991 in Kraft.

Dresden, den 8. Juni 1994

Der Staatsminister für Soziales,
Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler