Gesetz
zur Änderung des Landesseilbahngesetzes 1

Vom 14. Juni 2004

Der Sächsische Landtag hat am 26. Mai 2004 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesseilbahngesetzes

Das Gesetz über Seilbahnen und Schleppaufzüge im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz – LSeilbG) vom 12. März 1998 (SächsGVBl. S. 97, 102), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 426), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift des Gesetzes werden die Worte „und Schleppaufzüge“ gestrichen.
2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach der Angabe „§ 2 Begriffsbestimmungen“ werden folgende Angaben eingefügt:
„§ 2a In-Verkehr-Bringen von Sicherheitsbauteilen
§ 2b In-Verkehr-Bringen von Teilsystemen
§ 2c Innovative Bauteile
§ 2d Schutzmaßnahmen für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme
§ 2e Benannte Stellen“.
 
b)
Die Angabe zu § 3 erhält folgende Fassung:
„§ 3 Allgemeine Anforderungen und Pflichten“.
 
c)
Die Angabe zu § 9 erhält folgende Fassung:
„§ 9 Allgemeine Schutzmaßnahmen für die Infrastruktur“.
 
d)
Im Zweiten Teil werden nach der Angabe „§ 13 Untersuchungspflicht, Auskunft und Nachschau“ folgende Angaben eingefügt:
„§ 13a Instandhaltung, Wartung, Betriebskontrolle
§ 13b Dokumentation“.
 
e)
Die Angabe zum Dritten Teil erhält folgende Fassung:
„Dritter Teil (aufgehoben)“.
3.
§ 1 erhält folgende Fassung:
 
(1) Dieses Gesetz gilt für Seilbahnen, die dem Personenverkehr dienen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
 
1.
Aufzüge im Sinne der Zwölften Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung – 12. GSGV) vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1393), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 18), in der jeweils geltenden Fassung,
 
2.
seilbetriebene Straßenbahnen herkömmlicher Bauart,
 
3.
zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzte Anlagen,
 
4.
feststehende und ortsveränderliche Jahrmarktgeräte sowie Anlagen in Vergnügungsparks, die zur Freizeitgestaltung und nicht als Personenverkehrsmittel dienen,
 
5.
bergbauliche Anlagen sowie zu industriellen Zwecken aufgestellte und genutzte Anlagen,
 
6.
seilbetriebene Fähren,
 
7.
Zahnradbahnen,
 
8.
durch Ketten gezogene Anlagen.“
4.
§ 2 erhält folgende Fassung:
 
(1) Seilbahnen für den Personenverkehr im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen aus mehreren Bauteilen, die geplant, gebaut, montiert und in Betrieb genommen werden, um Personen zu befördern. Bei diesen Anlagen handelt es sich um
 
1.
Standseilbahnen und andere Anlagen, deren Fahrzeuge von Rädern oder anderen Einrichtungen getragen und durch ein oder mehrere Seile bewegt werden,
 
2.
Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen oder bewegt werden; dazu gehören auch Kabinenbahnen und Sesselbahnen,
 
3.
Schleppaufzüge, bei denen mit geeigneten Geräten ausgerüstete Benutzer durch ein Seil fortbewegt werden.
 
(2) Anlage ist das an seinem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und den in Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG aufgezählten Teilsystemen bestehende Gesamtsystem. Die Infrastruktur, die speziell für jede Anlage geplant und jeweils vor Ort errichtet wird, besteht aus der Linienführung, den Systemdaten sowie den für die Errichtung und Funktion der Anlage erforderlichen Stations- und Streckenbauwerken einschließlich der Fundamente.
(3) Sicherheitsbauteil ist ein Grundbestandteil, eine Gruppe von Bestandteilen, eine Unterbaugruppe oder eine vollständige Baugruppe sowie jede Einrichtung, die zur Gewährleistung der Sicherheit Teil der Anlage und in der Sicherheitsanalyse ausgewiesen ist und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen, seien es Fahrgäste, Betriebspersonal oder Dritte, gefährdet.
(4) Bauherr ist jede natürliche oder juristische Person, die den Auftrag für die Errichtung der Anlage erteilt.
(5) Konformitätsbewertungsverfahren bezeichnet die Überprüfung der Übereinstimmung der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme mit den in Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG festgelegten grundlegenden Anforderungen.
(6) Benannte Stellen sind Stellen, die mit dem Konformitätsbewertungsverfahren der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme beauftragt sind.“
5.
Nach § 2 werden folgende §§ 2a bis 2e eingefügt:
 
(1) Sicherheitsbauteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie dazu beitragen, dass Anlagen, in die sie eingebaut werden, die grundlegenden Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2000/9/EG erfüllen.
(2) Vor dem In-Verkehr-Bringen eines Sicherheitsbauteils muss der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässiger Bevollmächtigter (nachfolgend: Bevollmächtigter)
 
1.
das Sicherheitsbauteil einem Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang V der Richtlinie 2000/9/EG unterziehen und
 
2.
die CE-Konformitätskennzeichnung auf dem Sicherheitsbauteil deutlich sichtbar oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem mit dem Bauteil fest verbundenen Etikett anbringen und eine EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang IV der Richtlinie 2000/9/EG ausstellen.
 
(3) Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“.
Anhang IX der Richtlinie 2000/9/EG enthält das zu verwendende Modell. Es ist verboten, auf Sicherheitsbauteilen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung des Schriftbildes der CE-Konformitätskennzeichnung irregeführt werden könnten. Andere Kennzeichnungen dürfen angebracht werden, sofern sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Konformitätskennzeichung nicht beeinträchtigen.
(4) Das Konformitätsbewertungsverfahren für ein Sicherheitsbauteil wird auf Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigen durch eine von ihm ausgewählte benannte Stelle nach § 2e durchgeführt.
(5) Falls Sicherheitsbauteile auch unter andere Richtlinien fallen, die andere Gesichtspunkte betreffen und in denen die CE-Konformitätskennzeichnung vorgesehen ist, besagt die CE-Kennzeichnung, dass auch von der Konformität der Sicherheitsbauteile mit den Anforderungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.
(6) Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter den in Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen nachgekommen, obliegen diese Verpflichtungen derjenigen Person, die das Sicherheitsbauteil in den Europäischen Gemeinschaften in Verkehr bringt. Die gleichen Verpflichtungen gelten für denjenigen, der Sicherheitsbauteile für den eigenen Gebrauch herstellt.
 
(1) Teilsysteme nach Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie dazu beitragen, dass Anlagen, in die sie eingebaut werden, die grundlegenden Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2000/9/EG erfüllen.
(2) Das Konformitätsbewertungsverfahren der Teilsysteme gemäß Anhang VII der Richtlinie 2000/9/EG wird im Auftrag des Herstellers oder Bevollmächtigten oder, sofern ein solcher nicht vorhanden ist, von der natürlichen oder juristischen Person, die das Teilsystem in den Verkehr bringt, durch eine von den genannten Personen ausgewählte benannte Stelle nach § 2e durchgeführt. Die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang VI der Richtlinie 2000/9/EG wird vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten oder der in Satz 1 genannten Person auf der Grundlage des Konformitätsbewertungsverfahrens ausgestellt.
(3) Die benannte Stelle stellt die EG-Prüfbescheinigung gemäß Anhang VII der Richtlinie 2000/9/EG aus und stellt technische Unterlagen zusammen, die der EG-Prüfbescheinigung beigefügt werden. Die technischen Unterlagen müssen alle notwendigen Dokumente über die Merkmale des Teilsystems sowie gegebenenfalls sämtliche Dokumente enthalten, mit denen die Konformität von Sicherheitsbauteilen nachgewiesen wird. Ferner müssen sie alle Unterlagen enthalten, in denen Betriebsbedingungen und -beschränkungen festgelegt sind und Hinweise im Hinblick auf die Instandhaltung gegeben werden.
 
Beruht die Technologie eines Sicherheitsbauteiles oder eines Teilsystemes nach Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG auf bisher nicht bekannten oder üblichen Grundprinzipien, kann die Aufsichtsbehörde für den Bau oder die Inbetriebnahme einer Anlage, bei der ein solches innovatives Sicherheitsbauteil oder Teilsystem verwendet werden soll, die Einholung zusätzlicher Gutachten, Nutzungsbeschränkungen oder andere Maßnahmen anordnen, um sicherzustellen, dass die grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG erfüllt werden. Die Aufsichtsbehörde informiert hierüber das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit; dieses unterrichtet die zuständige Behörde des Bundes über die angeordneten Maßnahmen und gibt Gründe für die Anordnung dieser Maßnahmen an.
 
(1) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass ein Sicherheitsbauteil, das mit der CE-Konformitätskennzeichnung versehen ist und bestimmungsgemäß in den Verkehr gebracht und verwendet wird, oder ein Teilsystem, das mit der EG-Konformitätserklärung versehen ist und bestimmungsgemäß verwendet wird, die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder die Sicherheit von Gütern gefährden kann, kann sie den Anwendungsbereich dieses Sicherheitsbauteils oder dieses Teilsystems einschränken oder seine Verwendung untersagen. Die Aufsichtsbehörde begründet die Maßnahme und gibt die Gründe für die Nichtkonformität an. Sie unterrichtet das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit; dieses unterrichtet die zuständige Behörde des Bundes über die getroffenen Maßnahmen.
(2) Erweist sich ein mit der CE-Konformitätskennzeichnung versehenes Sicherheitsbauteil als nicht konform, kann die Aufsichtsbehörde gegenüber demjenigen, der die CE-Konformitätskennzeichnung auf dem Sicherheitsbauteil angebracht und die EG-Konformitätserklärung ausgestellt hat, anordnen, die CE-Konformitätskennzeichnung zu entfernen und die EG-Konformitätserklärung zu widerrufen. Sie informiert hierüber das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit; dieses unterrichtet die jeweils zuständige Behörde des Bundes.
(3) Erweist sich ein mit der EG-Konformitätserklärung versehenes Teilsystem als nicht konform, so kann die Aufsichtsbehörde gegenüber demjenigen, der die Erklärung ausgestellt hat, anordnen, die EG-Konformitätserklärung zu widerrufen. Sie unterrichtet hierüber das Ministerium; dieses unterrichtet die zuständige Behörde des Bundes.
(4) Wurde die CE-Konformitätskennzeichnung am Sicherheitsbauteil unberechtigterweise angebracht, ist der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter verpflichtet, dieses Sicherheitsbauteil wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Konformitätskennzeichnung zu bringen. Besteht der Verstoß fort, kann die Aufsichtsbehörde das In-Verkehr-Bringen des betreffenden Sicherheitsbauteils einschränken oder untersagen oder anordnen, dass es vom Markt zurückgezogen wird.
 
(1) Benannte Stelle ist jede vom Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit für einen bestimmten Aufgabenbereich anerkannte und der zuständigen Behörde des Bundes bekannt gemachte Stelle. Die Stelle ist anzuerkennen, wenn festgestellt wurde, dass die Kriterien des Anhangs VIII der Richtlinie 2000/9/EG erfüllt werden.
(2) Die Anerkennung kann unter Auflagen und befristet erteilt werden. Erteilung, Rücknahme, Widerruf und Erlöschen sind der zuständigen Behörde des Bundes anzuzeigen.
(3) Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit ist für die Anerkennung der Stellen zuständig, deren Sitz im Freistaat Sachsen liegt. Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit kann die Durchführung des Anerkennungsverfahrens nach Absatz 1 Satz 1 auf andere Behörden oder andere natürliche oder juristische Personen übertragen, wenn diese mit der erforderlichen Fachkompetenz ausgestattet sind.“
6.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
 
b)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
 
 
„(1) Seilbahnen im Sinne des § 1 sind so zu errichten, zu erweitern, zu ändern, zu unterhalten und zu betreiben, dass sie die grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG erfüllen.“
 
c)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
 
 
„(2) Für jede geplante Anlage ist im Auftrag des Bauherrn oder seines Bevollmächtigten eine Sicherheitsanalyse gemäß Anhang III der Richtlinie 2000/9/EG durchzuführen, bei der alle sicherheitsrelevanten Aspekte des Systems und seiner Umgebung im Rahmen der Planung, der Ausführung und der Inbetriebnahme berücksichtigt und anhand der bisherigen Erfahrungen alle Risiken ermittelt werden, die während des Betriebs auftreten können. Aufgrund der Sicherheitsanalyse wird ein Sicherheitsbericht erstellt, in dem die geplanten Maßnahmen zur Behebung etwaiger Risiken angeführt werden müssen. Der Bericht muss die Liste der Sicherheitsbauteile und der Teilsysteme enthalten.“
 
d)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
 
7.
In § 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Genehmigung“ die Worte „für Standseilbahnen oder Seilschwebebahnen“ eingefügt.
 
8.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Genehmigung“ die Worte „für Standseilbahnen oder Seilschwebebahnen“ eingefügt.
 
b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
 
 
„(2) § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.“
 
9.
§ 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden die Worte „Neue Seilbahnen dürfen“ durch die Worte „Mit Ausnahme von Schleppaufzügen dürfen neue Seilbahnen“ ersetzt.
 
b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Anlagen und ihre Infrastruktur, Teilsysteme sowie Sicherheitsbauteile müssen den in Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG genannten grundlegenden Anforderungen entsprechen.“
 
10.
Die Überschrift zu § 9 erhält folgende Fassung:

§ 9
Allgemeine Schutzmaßnahmen für die Infrastruktur“.

 
11.
§ 10 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „bedarf“ die Worte „bei Standseilbahnen und Seilschwebebahnen“ eingefügt.
 
12.
§ 11 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „Betriebssicherheit“ durch die Worte „Sicherheit der Anlage“ ersetzt.
 
13.
§ 12 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach den Worten „in der Fassung“ werden die Worte „des Gesetzes“ gestrichen.
 
b)
Die Worte „zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630, 1663)“ werden durch die Worte „das zuletzt durch Artikel 234 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2334) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
 
14.
§ 13 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Standseilbahnen und Seilschwebebahnen sind jährlich, Schleppaufzüge in Abständen von zwei Jahren von anerkannten Sachverständigen oder zugelassenen Stellen auf ihre Sicherheit zu überprüfen.“
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Betriebssicherheit“ durch die Worte „Sicherheit der Anlage“ ersetzt.
 
15.
Im Zweiten Teil werden nach § 13 folgende §§ 13a und 13b eingefügt:

§ 13a
Instandhaltung, Wartung, Betriebskontrolle

 
(1) Der Unternehmer hat durch Instandhaltungs- und Wartungsmaßnahmen sowie Inspektionen dafür zu sorgen, dass die Anlage während der gesamten Betriebsdauer den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2000/9/EG entspricht.
(2) Für die Instandhaltungs- und Wartungsmaßnahmen, die Inspektionen und Betriebskontrollen sowie für den Brandschutz und die Alarmierung hat der Unternehmer einen Plan nach dem Stand der Technik aufzustellen, regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen und im Betrieb verfügbar zu halten. Über die Maßnahmen und Kontrollen sind Nachweise zu führen.

§ 13b
Dokumentation

 
(1) Die Sicherheitsanalyse, der Sicherheitsbericht und die technischen Unterlagen, die alle Dokumente über Merkmale der Anlage sowie sämtliche Schriftstücke enthalten müssen, mit denen die Konformität der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme nach Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG nachgewiesen wird, müssen dem Bauherrn vorliegen. Ferner müssen alle Unterlagen vorliegen, in denen die notwendigen Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen festgelegt und die vollständigen Angaben im Hinblick auf die Instandhaltung, Überwachung, Einstellung und Wartung enthalten sind.
(2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen sind vom Bauherrn dem Betreiber der Anlage zu übergeben. Wechselt während der Dauer des Betriebs das betriebsführende Unternehmen, hat der bisherige Betreiber die Unterlagen an den neuen Betreiber zu übergeben. Die Unterlagen sind in Kopie bei der Anlage aufzubewahren.“
 
16.
Der Dritte Teil wird aufgehoben.
 
17.
§ 17 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bahnen“ durch das Wort „Seilbahnen“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Seilbahn- und Schleppaufzugunternehmen“ durch das Wort „Seilbahnunternehmen“ ersetzt.
 
c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Aufsichtsbehörde kann bei bereits errichteten Seilbahnen, deren Infrastruktur, Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme nicht mehr den grundlegenden Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2000/9/EG entsprechen, eine Sicherheitsanalyse nach Anhang III der Richtlinie 2000/9/EG verlangen.“
 
18.
§ 18 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde für Standseilbahnen und Seilschwebebahnen sind die Regierungspräsidien.“
 
b)
Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden für Schleppaufzüge sind die unteren Bauaufsichtsbehörden“.
 
c)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 2“ gestrichen.
 
d)
In Absatz 4 wird die Angabe „Nr. 2“ gestrichen.
 
e)
In Absatz 7 wird die Angabe „und Absatz 2 Nr. 1“ gestrichen.
 
19.
§ 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Im Halbsatz 1 werden die Worte „und Schleppaufzüge“ gestrichen.
 
b)
Nummer 1 erhält folgende Fassung:
 
 
1.
die Anforderungen an einen sicheren Betrieb der Seilbahnen regeln, insbesondere Regelungen über die Durchführung von Betriebskontrollen, den Einsatz von Fahrdienstleitern, das Verhalten bei Unfällen, die Einrichtung eines Bergungsdienstes und die Unterbrechung des Betriebes,“.
 
c)
In Nummer 2 wird die Angabe „und § 15 Abs. 1“ gestrichen und das Wort „Bahn“ durch das Wort „Seilbahn“ ersetzt.
 
d)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Überwachungsorganisationen“ die Worte „, benannten Stellen nach § 2e“ eingefügt.
 
e)
In Nummer 4 und Nummer 5 wird jeweils das Wort „Bahnen“ durch das Wort „Seilbahnen“ ersetzt.
 
f)
Nummer 6 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. April 1997 (BGBl. I S. 805, 808)“ wird durch die Worte „26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 15), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
 
20.
§ 20 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 wird das Wort „Bahnbetriebes“ durch das Wort „Seilbahnbetriebes“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 5 werden die Worte „oder ohne die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Genehmigung einen nicht ortsfesten Schleppaufzug verwendet“ gestrichen.
 
 
cc)
In Nummer 6 wird die Angabe „oder § 14 Abs. 2“ gestrichen.
 
 
dd)
Die Nummern 7 und 8 werden gestrichen.
 
 
ee)
Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die Nummern 7 und 8.
 
b)
In Absatz 3 werden die Worte „zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 1997 (BGBl. I S. 534, 535)“ durch die Worte „das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838, 2839) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
 

Artikel 2
Neufassung des Landesseilbahngesetzes

Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit kann den Wortlaut des Landesseilbahngesetzes in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3
In–Kraft–Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 14. Juni 2004

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Martin Gillo

Änderungsvorschriften